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Bundesverwaltungsgericht 27.05.2010 E-3486/2010

27 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,615 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-3486/2010 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . M a i 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bruno Huber; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, dessen Ehefrau B._______, und deren Kinder C._______, D._______, Serbien, alle vertreten durch Christian Hoffs, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3486/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden, ethnische Roma serbischer Staatsangehörigkeit aus E._______, ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 29. März 2010 auf dem Landweg verliessen und mit Hilfe eines Schleppers in einem LKW über ihnen unbekannte Transitländer am 30. März 2010 in die Schweiz gelangten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen vom 14. April 2010 sowie der Anhörungen vom 27. April 2010 zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie seien an ihrem Wohnort Misshandlungen und Schikanen seitens der serbischstämmigen Bevölkerung ausgesetzt gewesen und hätten sich nicht respektiert gefühlt, dass Unbekannte mehrmals mit Steinen Fensterscheiben ihres Wohnhauses eingeschlagen hätten, dass in ihrem Herkunftsort die serbische Bevölkerung die Mehrheit ausmache und es keine Arbeitsstellen für Angehörige der Roma gebe, dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) im Oktober 2009 auf der Strasse von zwei Serben ohne Anlass beleidigt, geschlagen und getreten worden sei, dass er sich hierauf an die Polizei gewandt habe, diese aber nichts gegen die ihm unbekannte Täterschaft unternommen habe, dass B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Januar 2010, als sie mit ihrem Kind zum Arzt habe gehen wollen, von einer Serbin geohrfeigt worden sei, nachdem diese sich vorgedrängelt und die Beschwerdeführerin sich darüber beschwert habe, dass der unmittelbare Ausreiseanlass darin bestanden habe, dass gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren wegen Militärdienstverweigerung eingeleitet worden sei, obschon dieser vom (...) 2008 bis zum (...) 2009 seinen obligatorischen Dienst geleistet habe, dass er kurze Zeit nach seiner Entlassung aus dem Dienst vom Kreisgericht in F._______ vorgeladen worden sei, wo ihm der Richter E-3486/2010 nach Abschluss der Verhandlung mitgeteilt habe, er sei frei und könne gehen, dass er jedoch Ende Februar / Anfang März 2010, diesmal vom Gericht in G._______, unter dem Vorwurf der Militärdienstverweigerung zu einer weiteren Verhandlung am (...) 2010 vorgeladen worden sei, dass er vermute, der wahre Hintergrund dieses Verfahrens sei seine ethnische Zugehörigkeit sowie die Tatsache, dass er seinen damaligen Vorgesetzten wegen mehrerer Ersuchen um Verschiebung des Militärdienstes lästig geworden sei, dass zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen verschiedene gerichtliche Dokumente zu den Akten gereicht wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Mai 2010 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 34 Abs.1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz die Einziehung der eingereichten, vom (...) 2010 datierenden Gerichtsvorladung verfügte, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Bundesrat habe Serbien mit Beschluss vom 6. März 2009 als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet, dass deshalb auf Asylgesuche serbischer Staatsangehöriger nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass derartige Hinweise, welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, im vorliegenden Fall nicht ersichtlich seien, dass die Ausführungen hinsichtlich des – als hauptsächlicher Beweggrund zur Ausreise angeführten – Gerichtsverfahrens wegen Militärdienstverweigerung den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügten, dass grundsätzlich jeglicher Logik entbehre, dass ein Verfahren wegen Militärdienstverweigerung gegen eine Person eingeleitet werde, die E-3486/2010 – wie der Beschwerdeführer – seinen ordentlichen Militärdienst geleistet habe, dass die Gerichtsverhandlung vom (...) 2010 gemäss dessen Angaben an der Erstbefragung sieben bis zehn Minuten gedauert habe, wohingegen er im Rahmen der Anhörung die Dauer derselben Verhandlung mit 20 bis 30 Minuten beziffert habe, dass die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers durch seine Ausführungen zu den eingereichten Beweismitteln untermauert werde, dass zunächst jeglicher Glaubhaftigkeit entbehre, wenn ein Asylsuchender Beweismittel zu den Akten reiche, dazu aber auf Nachfrage angebe, von deren Inhalt keine Ahnung zu haben, dass seine Angabe, wonach er das vom (...) 2009 datierende Dokument zusammen mit der Vorladung für die Verhandlung vom Juni 2009 erhalten habe, mit der allgemeinen Logik nicht zu vereinbaren sei, dass darüber hinaus durch den Vermerk "Seite 3" offenkundig erkennbar sei, dass es sich beim eingereichten Dokument lediglich um einen Bestandteil eines mehrseitigen Schreibens handle, aus dem zudem weder der Zweck der Ausstellung noch irgendein Bezug zu einem Verfahren wegen Militärdienstverweigerung hervorgingen, dass auch die beiden anderen Dokumente inhaltlich von den Ausführungen des Beschwerdeführers abweichen würden, dass die Verhandlung vom (...) 2010 gemäss der eingereichten Gerichtsvorladung auf 10 Uhr angesetzt worden sei, wohingegen der Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung angegeben habe, die Verhandlung habe um 9 Uhr begonnen, dass der Beschwerdeführer gemäss diesem Beweismittel – entgegen seinen Ausführungen bei der Anhörung – auch nicht vor dem Kreisgericht in G._______, sondern vor dem Hochgericht habe erscheinen müssen, dass hinsichtlich der geltend gemachten Diskriminierungen aufgrund der Zugehörigkeit zu den Roma schliesslich festzustellen sei, dass E-3486/2010 sich die Situation der ethnischen Minderheiten in Serbien im Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe, dass vereinzelte, durch Drittpersonen ausgeführte Übergriffe auf Roma zwar nicht restlos ausgeschlossen werden könnten, jedoch solchen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität zukomme, dass zudem die dargelegten Vorfälle auch in Serbien Straftatbestände darstellten, deren Begehung vom Staat strafrechtlich verfolgt werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 14. Mai 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei auf die Asylgesuche einzutreten; die Sache sei zur materiellen Prüfung der Asyl- und Wegweisungsgründe (sic) an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf- E-3486/2010 hebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, sofern sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig erachtet, sich einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist, dass in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt ist, weil das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell zur Sache zu äussern hatte, dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet erscheint, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), E-3486/2010 dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass die fehlende Verfolgung im Herkunftsland somit lediglich vermutet wird und widerlegt werden kann, dass die Beschwerdeführenden gemäss eigenen Angaben die Staatsangehörigkeit von Serbien besitzen, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 6. März 2009 Serbien zum "safe country" erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor Verfolgung besteht, dass somit die formellen Bedingungen für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG erfüllt sind, dass bei der Prüfung, ob Hinweise auf Verfolgung vorliegen, erstens ein weiter Verfolgungsbegriff gilt, der alle erlittenen oder befürchteten Nachteile umfasst, die von Menschenhand zugefügt werden, und zweites nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss, weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise geltend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb die Ausführungen zu den angeblichen Gerichtsverfahren den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen, wobei vorab auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass insbesondere nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb ein Verfahren wegen Militärdienstverweigerung gegen eine Person angestrengt werden sollte, welche den ordentlichen Dienst absolviert hat, dass das BFM zu Recht festgestellt hat, dass der entsprechende Ent kräftungsversuch des Beschwerdeführers, wonach es sich beim ge- E-3486/2010 nannten Verfahren um einen Racheakt wegen seiner Verschiebungsgesuche handle, offensichtlich jeglicher Plausibilität entbehrt, dass diese Feststellung des BFM – entgegen den Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe – den Anforderungen an die Begründungspflicht ohne weiteres zu genügen vermag, dass in Ergänzung der vorinstanzlichen Erwägungen zu bemerken ist, dass der obligatorische Wehrdienst in Serbien sechs Monate dauert, mithin nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer denselben zwischen dem (...) 2008 und dem (...) 2009 in voller Länge hätte leisten können, dass der im Dokument vom (...) 2010 zitierte Art. 397 des serbischen Strafgesetzbuches nicht die Wehrdienstverweigerung an sich zum Gegenstand hat, sondern den Titel "Herbeiführung der Wehruntauglichkeit und Täuschung" trägt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass gegen den Beschwerdeführer eine militärstrafrechtliche Untersuchung im Gange ist, und seine Darstellung jedenfalls offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht, dass das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Tatsache, dass das BFM hinsichtlich des fraglichen serbischen Straftatbestandes habe recherchieren müssen, mit der Anwendung eines Nichteintretenstatbestandes unvereinbar sei, nicht zu überzeugen vermag, dass vielmehr die Vorgehensweise des BFM, welches die in der Erst befragung getätigten Aussagen (Akten BFM A1 S. 6) sorgfältig analysierte und dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung (A13 S. 16 [F163]) – mithin lange vor dem Entscheid über die Eintretensfrage – Gelegenheit gab, zu den Abklärungsergebnissen Stellung zu nehmen, von einer unvoreingenommenen Fallbearbeitung zeugt und nicht zu beanstanden ist, dass sich die Beschwerdeführenden weiter in genereller Weise darauf berufen, als Angehörige der ethnischen Minderheit der Roma andauernd benachteiligt und schikaniert worden zu sein, E-3486/2010 dass das BFM im angefochtenen Entscheid aber zu Recht auf eine gewisse Entspannung der Situation der ethnischen Minderheiten in Ser bien hinweist, dass einzelne vorgesehene Verbesserungen offenbar nur bedingt praktisch umgesetzt werden können, und das BFM nach wie vor von vereinzelten Benachteiligungen und Schikanen gegenüber Roma in Serbien ausgeht, dass vor diesem Hintergrund gewisse Diskriminierungen der Beschwerdeführenden und Übergriffe auf dieselben durchaus stattgefunden haben können, dass sich die allgemeine Lage der Roma in Serbien – trotz Verbesserungen in den letzten Jahren – zwar weiterhin als schwierig und insbesondere in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht teilweise als prekär darstellt, dass aber diese Umstände die grundsätzliche Feststellung der Verfolgungssicherheit nicht umzustossen vermögen, da alleine die Berufung auf eine schwierige allgemeine Lage nicht als Ersatz für einen konkre ten Verfolgungshinweis dienen kann, dass es zusammenfassend den Beschwerdeführenden – auch unter Berücksichtigung eines weiten Verfolgungsbegriffes und eines tiefen Beweismasses – gemäss vorstehenden Erwägungen insgesamt nicht gelungen ist, rechtserhebliche Hinweise auf Verfolgung ersichtlich zu machen, weshalb der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung ebenfalls zu bestätigen ist, da die Beschwerdeführenden – abgesehen von ihrem bisherigen Asylbewerberstatus – weder über eine Aufenthaltsbewilligung verfügen noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben, dass bei dieser Sachlage zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat (gemäss den Bestimmungen des des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), wenn der Vollzug der Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), E-3486/2010 dass aufgrund der vorliegenden Akten jedoch keine Gründe ersichtlich sind, die in rechtserheblicher Weise gegen den vom BFM angeordneten Vollzug der Wegweisung sprechen, weshalb von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges auszugehen ist (vgl. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG), dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da sich den Vorbringen der Beschwerdeführenden weder konkrete Hinweise auf Verfolgung noch Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung entnehmen lassen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Wegweisungsvollzug von Roma nach Serbien in konstanter Praxis als grundsätzlich zumutbar erachtet (vgl. im Sinne von Beispielen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-4273/2009 vom 7. Juli 2009 S. 11, D-5470/2009 vom 7. September 2009 S. 11), dass die allgemeine Lage der Roma aus Serbien in wirtschaftlicher und sozialer Sicht zwar schwierig ist und es sich bei den Beschwerde führenden um eine vierköpfige Familie handelt, dass der Beschwerdeführer aber vor Ort offenbar in der Lage war, die Familie zu versorgen und in der Folge die Ausreise zu finanzieren (A1 S. 8), dass angesichts des ununterbrochenen Aufenthalts der Beschwerdeführenden in E._______ (A1 S. 1, A2 S. 1) und der Vielzahl der dort ansässigen Verwandten (A1 S. 3, A2 S. 2 f.) von hinreichenden sozialen respektive familiären Anknüpfungspunkten vor Ort auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein dürften, sich an ihrem bisherigen Wohnort wiederum eine Existenz aufzubauen, zumal den Akten auch keine Hinweise auf aktuell behandlungsbedürftige Krankheiten entnommen werden können, dass letztlich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen ist, da es den Beschwerdeführenden obliegt, an der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-3486/2010 dass nach vorstehenden Erwägungen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges zu Recht erfolgte und die Grundlagen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht erfüllt sind, dass die angefochtene Verfügung somit zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, dass mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache der prozessuale Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos wird, dass aufgrund der gesamten Aktenlage die Beschwerdeanträge als aussichtslos bezeichnet werden müssen, weshalb das Gesuch Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3486/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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