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Bundesverwaltungsgericht 27.06.2017 E-3481/2017

27 giugno 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,356 parole·~7 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3481/2017

Urteil v o m 2 7 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Juni 2017 / N (…).

E-3481/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Februar 2017 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Befragung zur Person vom 6. März 2017 wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens und der Wegweisung dorthin gewährt. B. Gestützt auf einen Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (illegale Einreise nach Italien am 14. November 2016) ersuchte das SEM am 5. April 2017 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers, was diese am 5. Juni 2017 guthiessen. C. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 (eröffnet am 15. Juni 2017) trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. D. Mit Eingabe vom 19. Juni 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für zuständig zu erklären. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die unentgeltliche Prozessführung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E-3481/2017 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Ausländerrecht richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz bei vollständig und richtig festgestelltem Sachverhalt auf das Asylgesuch zu Recht oder Unrecht nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG wird in der Regel auf Asylgesuche nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist. Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29. Juni 2013 (nachfolgend Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat – oder bei fingierter Zustimmung – auf das Asylgesuch grundsätzlich nicht ein. Die italienischen Behörden hiessen das Übernahmeersuchen des SEM am 5. Juni 2017 gut. Die Zuständigkeit Italiens ist somit grundsätzlich gegeben. 3.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer gegen seine Überstellung nach Italien im Wesentlichen vor, er habe auf Sizilien als Geldkurier für Private fungiert und habe dabei einmal Geld entwendet. Aus

E-3481/2017 Furcht vor den Konsequenzen habe er sich zunächst versteckt gehalten und später aus Italien in die Schweiz fliehen wollen, sei aber von zwei Polizisten aufgegriffen worden, die ihn nach dem Geld gefragt hätten. In der Folge hätten sie ihn in einen Wald gebracht, gefesselt und geschlagen. Er habe sich jedoch befreien können, habe den Polizisten geschlagen und sei geflohen. Im Falle einer Überstellung nach Italien müsse er nun um sein Leben fürchten. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Verfahrensrichtlinie, die Qualifikationsrichtlinie und die Aufnahmerichtlinie des Europäischen Parlaments und Rats. Sodann hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende festgestellt (vgl. Urteil des EGMR Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013, 27725/10; vgl. auch Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom 30. Juni 2015, 39350/13). In Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist mit der Vorinstanz darauf hinzuweisen, dass Italien ein Rechtsstaat ist und über ein funktionierendes Justizsystem verfügt. Dies bedeutet im vorliegenden Kontext zweierlei: Zum einen müsste sich der Beschwerdeführer für ein gemeinrechtliches Delikt – etwa eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen – vor den zuständigen Behörden verantworten. Zum anderen steht ihm im Fall einer rechtswidrigen Behandlung durch die Behörden der Strafverfolgung – namentlich die Polizei – ohne weiteres die Möglichkeit offen, sich mit einer Beschwerde an die zuständige italienische Behörde zu wenden, wie es auch die Vorinstanz korrekt festgestellt hat. Es wäre dem Beschwerdeführer somit zuzumuten, sich bei befürchteten Nachteilen an die zuständigen staatlichen Stellen in Italien zu wenden. Hinzuzufügen ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, erwachsenen Mann handelt, weshalb für die Dublin-Überstellung auch keine individuellen Garantien von den italienischen Behörden einzuholen sind (Urteil des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, 29217/12 und BVGE 2015/4 E. 4.1). 3.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Für einen Selbsteintritt der Vorinstanz besteht keine Veranlassung. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht auf das

E-3481/2017 Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Anträge, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, sind mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3481/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

David R. Wenger Eliane Kohlbrenner

Versand:

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