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Bundesverwaltungsgericht 21.09.2022 E-3470/2022

21 settembre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,070 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3470/2022

Urteil v o m 2 1 . September 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Brasilien, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022 / N (…).

E-3470/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben sein Heimatland Brasilien anfangs September 2020 und reiste über Frankreich in die Schweiz, wo er am 27. November 2020 ein Asylgesuch einreichte (vgl. Akte SEM 1082440 [nachfolgend: A]-10/7, Ziffern 5.01-5.03). Am 4. Dezember 2020 fand die Personalienaufnahme (PA; vgl. A10) statt. Am 15. Dezember 2020 wurde das Dublin-Gespräch durchgeführt (vgl. Akte 13). Am 5. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer gemäss Art. 29 AsylG einlässlich und am 7. April 2021 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört (vgl. A33 und A51). Im Rahmen seiner Anhörungen gab der Beschwerdeführer zu seinen persönlichen Verhältnissen an, er stamme aus B._______ und habe immer in C._______ gewohnt. Er habe insgesamt zehn Jahre die Schule besucht und zwei Jahre lang an der Universität in B._______ Jura studiert, sein Studium aber nicht abgeschlossen. Er habe als (…)berater in einer Agentur gearbeitet. Seine Eltern seien vorverstorben und er habe keine Geschwister; lediglich entferntere Verwandte (eine Tante und mehrere Cousins) würden in B._______ und D._______ leben. Zur Begründung seines Asylgesuchs trug er im Wesentlichen vor, er sei als Homosexueller und Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas im Heimatland verfolgt worden und habe körperliche Gewalt erlitten. Er sei von Schülern und Studenten, Familienangehörigen, Bekannten und Leuten auf der Strasse angegriffen worden; man habe versucht, ihn zu töten. Bereits während des Studiums habe er eine homosexuelle Beziehung unterhalten und sei deswegen von Mitstudenten angegriffen worden. Aus diesem Grund habe er sein Studium abbrechen müssen. Die Polizei habe trotz Anzeige nichts ausrichten können. Er sei im öffentlichen Spital in B._______ einige Monate lang behandelt worden. Zudem sei er beschimpft, bedroht und beleidigt worden und habe Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche gehabt. Der schlimmste Vorfall sei gewesen, als er mit einem homosexuellen Freund auf dem Weg zur Kirche der Zeugen Jehovas verfolgt und geschlagen worden sei. Sein Freund sei von seinen Peinigern von einer Brücke gestossen worden und dabei umgekommen. Er habe im Jahr 2018 in Italien Asyl beantragt und sich dort längere Zeit aufgehalten (vgl. A33, Antwort 18); er habe eine provisorische Aufenthalts-

E-3470/2022 bewilligung in Italien besessen (vgl. A13, S. 1). Während seines Aufenthaltes in Italien habe er auch massive Übergriffe erlitten. Nachdem sein Asylgesuch abgelehnt worden sei, sei er nach Brasilien zurückgekehrt. Im Juli 2020 habe er Brasilien erneut Richtung Paris verlassen. Anschliessend habe er sich nach E._______ begeben und sich dort drei Monate lang bei Freunden aus der Gemeinschaft der Zeugen Jehovas aufgehalten. Seine Ausweispapiere (brasilianische Identitätskarte und Reisepass) seien ihm in E._______ gestohlen worden. Zur gesundheitlichen Situation gab der Beschwerdeführer an, unter Diabetes mellitus Typ II, Bluthochdruck und Bronchitis zu leiden. Er stehe diesbezüglich in ärztlicher Behandlung in der Schweiz. Er werde auch wegen Depressionen und Suizidgedanken in psychologischer und psychiatrischer Hinsicht behandelt. B. Mit Begleitschreiben der damals zugewiesenen Rechtsvertretung vom 17. Dezember 2020 sowie vom 5. und 15. Januar 2021 wurden Arztberichte zu den Akten gereicht: - undatierter Bericht des Ambulatoriums F._______ (vgl. A22); - Bericht des Kompetenzzentrums Trauma und Migration, G._______, vom 5. Januar 2021 (vgl. A25); - Bericht der MedZentrum AG, Dr. med. H._______ vom 13. Januar 2021 (vgl. A29). Aus diesen Arztberichten geht hervor, dass beim Beschwerdeführer eine «nicht primär insulinabhängige Diabetes mellitus (Typ 2), eine essentielle (primäre) Hypertonie, Obstipation und Asthma bronchiale» sowie eine «Anpassungsstörung (F43.2)» diagnostiziert worden seien und er medikamentös behandelt werde (vgl. A22 und A29). Seitens des Kompetenzzentrums für Trauma und Migration seien keine Medikamente verordnet worden, da der Beschwerdeführer diese unter anderem aus religiösen Gründen abgelehnt habe (vgl. A25, S. 2). C. Mit Verfügung vom 13. Januar 2021 hielt das SEM fest, dass das Dublinverfahren beendet sei und das Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz geprüft werde (vgl. A27).

E-3470/2022 D. Mit Verfügung des SEM vom 10. Februar 2021 wies das SEM den Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren gemäss Art. 26d AsylG zu, da im Asylverfahren weitere Abklärungen erforderlich seien (vgl. A36). E. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 informierte die dem Beschwerdeführer damals zugewiesene Rechtsvertretung das SEM über die Beendigung des Mandatsverhältnisses (vgl. A39). F. Mit Schreiben vom 2. März 2021 teilte MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz, dem SEM mit, dass sie die Vertretung des Beschwerdeführers im Asylverfahren übernommen habe. Gleichzeitig ersuchte sie um Auskunft über die weiter von der Vorinstanz geplanten Abklärungen (vgl. A43). G. Am 16. März 2021 wurde ein Bericht der (…)notfallpraxis des I._______ Kantonspitals nachgereicht, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die Notfallstation aufgesucht habe, nachdem er in der Asylunterkunft von mehreren Personen geschlagen worden sei (vgl. A52). Es wurde dabei festgehalten, dass «keine akuten Traumafolgen» vorliegen würden. H. Am 15. Juni 2021 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, aktuelle Arztberichte zu seinem physischen und psychischen Gesundheitszustand einzureichen (vgl. A54). I. Mit Eingabe vom 17. Juni 2021 an das SEM führte die Rechtsvertreterin aus, sie habe am 2. März 2021 um Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers (physische Probleme, Depression und Wahnvorstellungen) ersucht und noch keine Rückmeldung erhalten. Die Vermutung liege nah, dass dieser wahnhafte Vorbringen wiedergebe und womöglich Probleme habe, reale Gegebenheiten zu unterscheiden. Eine Abklärung werde aufgrund der Aktenlage und des aussergewöhnlichen Verhaltens des Beschwerdeführers als unumgänglich erachtet (vgl. A57). J. Mit Eingabe vom 6. Juli 2021 (vgl. A58) reichte die Rechtsvertreterin einen weiteren Arztbericht von Dr. J._______, Hausarztzentrum K._______, vom 4.Juli 2021 nach. Dazu wurde ergänzend ausgeführt, die diagnostizierte

E-3470/2022 Diabetes mellitus sei sehr schlecht eingestellt, der Beschwerdeführer lehne jedoch eine intensivierte Einstellung ab. Das Asthma bronchiale müsse aktuell nicht behandelt werden. In Zürich sei eine antihypertensive Therapie gegen hohen Blutdruck verordnet worden, die jedoch aufgrund der starken Medikamentierung und den daraus resultierenden Nebenwirkungen abgesetzt worden sei. Eine leichtere Therapie wolle der Beschwerdeführer vorerst nicht ausprobieren. Im Weiteren sei eine Anpassungsstörung diagnostiziert worden. Der Beschwerdeführer habe jedoch eigene und eigenwillige Therapievorstellungen und wünsche keine psychiatrische Betreuung. K. Mit Eingabe vom 7. April 2022 erkundigte sich die Rechtsvertreterin beim SEM nach den weiteren beabsichtigten Abklärungen (vgl. A61). L. Mit Schreiben vom 25. April 2022 teilte das SEM der Rechtsvertretung mit, es seien Abklärungen vorgenommen worden; eine zusätzliche Abklärung sei wahrscheinlich nicht erforderlich. Aufgrund zahlreicher neuer Asylverfahren und der Ukraine-Krise habe die Behandlung der erweiterten Verfahren zurückgestellt werden müssen; ein genauer Entscheidungszeitpunkt könne daher nicht in Aussicht gestellt werden (vgl. A62). M. Mit Schreiben vom 9. Juni 2022 teilte Valentina Berisha dem SEM mit, dass sie innerhalb der Caritas Schweiz die Rechte und Interessen des Beschwerdeführers im erweiterten Verfahren wahrnehme, nachdem Katarina Socha nicht mehr für die Caritas arbeite (vgl. A63). N. Am 23. Februar 2022 liess das SEM amtsinterne Abklärungen («Consulting» bei der Sektion Analysen) zur Lage der Homosexuellen und Zeugen Jehovas in Brasilien vornehmen. O. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 – am Folgetag eröffnet – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, weil dessen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Asylrelevanz nicht zu genügen vermochten. Gleichzeitig wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz inklusive Wegweisungsvollzug angeordnet (vgl. A65).

E-3470/2022 P. Mit Eingabe an das SEM vom 25. Juli 2022 informierte die Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Niederlegung des Vertretungsmandats (vgl. A67). Q. Mit Eingabe vom 11. August 2022 (Postaufgabe) reichte der Beschwerdeführer eigenständig beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben; er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu erteilen; es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Rechtspflege mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Der Beschwerdeeingabe wurde der brasilianische Geburtsschein des Beschwerdeführers sowie eine am 7. Oktober 2020 bei der Polizeibehörde in E._______ deponierte Strafanzeige («Attestation de dépot de plainte») betreffend Diebstahl von Reisepapieren und Wertsachen des Beschwerdeführers während einer Tramfahrt eingereicht. R. Mit Instruktionsverfügung vom 15. August 2022 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.

E-3470/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Nicht einzutreten ist mangels Rechtschutzinteresses auf den prozessualen Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil diese der Beschwerde schon von Gesetzes wegen zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und von der Vorinstanz vorliegend nicht entzogen wurde. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-3470/2022 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Homosexualität und zur Reaktion seiner Familie seien sehr klischeehaft ausgefallen. Er habe auch die angeblich persönlich erlittenen Übergriffe wenig differenziert, bloss pauschal und inhaltlich widersprüchlich geschildert. Aus dem amtsinternen Consulting vom 23. Februar 2022 gehe hervor, dass der brasilianische Staat grundsätzlich schutzwillig und schutzfähig sei, wenn der Beschwerdeführer von homophoben Personen oder von der eigenen Familie aufgrund seiner sexuellen Orientierung verfolgt würde. Es habe von ihm erwartet werden können, dass er bei der Polizei weiter insistiert oder sich an eine höhere Instanz gewandt hätte, falls die untere Instanz untätig geblieben wäre. Dies treffe umso mehr zu, als der Beschwerdeführer selbst Jura studiert habe. Zudem würden in B._______ Nichtregierungsorganisationen (NGO) und die Staatsanwaltschaft existieren, bei denen Beschwerden zu Problemen im Zusammenhang mit Homophobie eingebracht werden könnten. Der vom Beschwerdeführer geschilderte Vorfall auf der Brücke sei zudem gemäss Consulting medial nicht bekannt, obwohl dies der Fall sein müsste. Aufgrund der wenig glaubhaften Aussagen zur Homosexualität und der damit verbundenen Verfolgung sei auch

E-3470/2022 kein unerträglicher psychischer Druck im Sinne der Rechtsprechung zu erkennen. Gemäss eingereichten Arztberichten und Eingaben der Rechtsvertretungen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer eventuell unter Wahnvorstellungen oder Grössenwahn leide. Dieser Themenkomplex sei nie definitiv abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer erachte sich selbst jedoch als psychisch gesund. Aus seinem Verhalten gehe nicht hervor, dass das Vollbild einer schweren Psychose vorliege, die die Urteilsfähigkeit in Frage stellen würde. Schliesslich sei der Wegweisungsvollzug unter Verweis auf den finanziellen Hintergrund der Familie des Beschwerdeführers, dessen Studium und Tätigkeit als (…)händler durchführbar. Gemäss Arztberichten leide er zwar an Übergewicht, Diabetes und Bluthochdruck. Im hoch entwickelten brasilianische Gesundheitswesen seien diese Krankheitsbilder indessen problemlos behandelbar, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten worden sei. Zudem verweigere er teilweise die Einnahme von Medikamenten, was sein persönlicher Entscheid darstelle. Er wünsche offensichtlich auch keine (psychologische oder psychiatrische) Behandlung. Im brasilianischen Gesundheitssystem könne der Beschwerdeführer bei Bedarf auch komplexe psychische Erkrankungen behandeln lassen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer nochmals an seiner Homosexualität und Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas fest. Er sei deswegen von der Familie und von Freunden verstossen worden. Wenn er nach Brasilien zurückkehren müsse, werde er auf der Strasse landen. In der Schweiz habe er gute Unterstützung (Unterkunft und Essen), medizinische Hilfe (kostenlose Medikamente, Brille und Zahnarztbehandlung) sowie Freunde bei den Zeugen Jehovas. Er lebe hier in Sicherheit. In Brasilien habe er keinen Beruf; er habe lediglich ein Jahr an der Universität Recht studiert. Er habe keine finanziellen Mittel und müsste um Insulin kämpfen, um seine Diabetes zu behandeln. Er sei sicher, dass er bald sterben werde, sei es durch die Polizei oder andere Personen, wenn er nach Brasilien ausgeschafft würde. Er wolle auch vom Bundesverwaltungsgericht angehört werden. 6. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend begründet, wes-

E-3470/2022 halb die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe wegen seiner Homosexualität und religiösen Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas nicht glaubhaft und flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. 6.1 Der vorgetragene Vorfall auf der Brücke wurde widersprüchlich geschildert. Den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Anhörung vom 5. Februar 2021 zufolge ereignete sich der Übergriff mit Todesfolge (Tötung des homosexuellen Partners) im Juli/August 2020, nachdem er von Italien nach Brasilien zurückgekehrt sei (vgl. A33, Antwort 60). Bei der ergänzenden Anhörung vom 7. April 2021 gab er demgegenüber zu Protokoll, dieser Überfall habe sich ereignet, bevor er nach Italien gegangen sei (vgl. A51, Antwort 51). Der Beschwerdeführer wurde auf diesen Widerspruch angesprochen und es wurde ihm Gelegenheit eingeräumt, sich hierzu zu äussern. Seine Erklärung, die zuständigen Personen sowie seine Rechtsvertreterin hätten ihn «falsch verstanden» vermag nicht zu überzeugen. Die Anhörungsprotokolle wurden ihm jeweils rückübersetzt und er hat diese als vollständig und seinen Äusserungen entsprechend mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. A33, S. 10 sowie A51, S. 15). Er hat sich mit seiner Unterzeichnung behaften zu lassen. 6.2 Es ist nicht zu beanstanden, dass das SEM diesen massiven Widerspruch in einem Kernvorbringen des Beschwerdeführers als massgebliches Unglaubhaftigkeitselement bei der Beurteilung des Asylgesuchs herangezogen hat. 6.3 Im Weiteren sind auch die Ausführungen des SEM zur Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der brasilianischen Behörden zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass er den angeblichen Überfall auf der Brücke bei den Polizeibehörden angezeigt hat (vgl. A33, Antwort 45). Der Umstand, dass diese keine weitergehenden Ermittlungen durchgeführt haben, dürfte nicht auf einen fehlenden Schutzwillen der Sicherheitskräfte, sondern vielmehr darauf zurückzuführen sein, dass beim Vorfall keine weiteren Zeugen anwesend waren (vgl. A51, Antwort 22). Wie die Vorinstanz weiter zutreffend ausführt, ist es dem Beschwerdeführer bei allfälligen Problemen in Zusammenhang mit seiner sexuellen Orientierung oder seiner religiösen Zugehörigkeit zuzumuten, sich an die Staatsanwaltschaft in B._______ beziehungsweise an die dort ansässigen NGOs zu wenden. Hierzu kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

E-3470/2022 6.4 Soweit der Beschwerdeführer allgemeine Probleme im Zusammenhang mit seiner Homosexualität vorträgt (insbesondere: Beleidigungen und Beschimpfungen sowie Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche), vermögen diese aufgrund ihrer mangelnden Intensität für sich alleine keine Asylrelevanz zu entfalten. 6.5 Die Rechtmitteleingabe vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer legt in der Eingabe vom 11. August 2022 mit keinem Wort dar, inwiefern er mit der vorinstanzlichen Verfügung nicht einverstanden ist und er setzt sich nicht konkret mit den entsprechenden Argumenten des SEM auseinander. Er wurde insgesamt viermal befragt respektive angehört und war während des gesamten vorinstanzlichen Verfahrens rechtlich vertreten. Der Sachverhalt ist hinreichend erstellt und abgeklärt worden, weshalb keine Veranlassung besteht, den Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht nochmals persönlich anzuhören. Der diesbezügliche Antrag in der Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6.6 Andere Asylvorbringen hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. Zusammenfassend ergibt sich, dass es ihm nicht gelungen ist, darzulegen, dass er im Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt worden ist oder solche künftig befürchten müsste. Das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E-3470/2022 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in Ziffer III/1 ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Seine Rückkehr in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Brasilien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter

E-3470/2022 oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1 Die allgemeine Situation im Heimatstaat des Beschwerdeführers ist nicht von einer landesweiten Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt geprägt. 8.4.2 Auch in individueller Hinsicht sind keine Gründe ersichtlich, welche eine Wegweisung als unzumutbar erscheinen liessen. So verfügt der Beschwerdeführer über eine zwölfjährige Schulbildung und hat ein Studium der Rechtswissenschaft begonnen. Er verfügt über Arbeitserfahrung als (…)berater (vgl. A33, Antworten 27ff. und 51). Er hat zwar gemäss eigenen Angaben keine nahen Familienangehörigen in Brasilien, hat aber auch bereits vor seiner Ausreise aus dem Heimatland offensichtlich selbständig und ohne enges familiäres Beziehungsnetz gelebt. Es gibt keine konkreten Hinweise dafür, dass er sich in Brasilien nicht wieder integrieren wird können. Praxisgemäss ist bei einer Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann von einer medizinisch bedingten Unzumutbarkeit auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit einer Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands nach sich zöge. Diese Schwelle ist vorliegend nicht erreicht. Der Beschwerdeführer leidet gemäss eigenen Angaben und gemäss Arztberichten an Diabetes mellitus Typ II, Bluthochdruck und Übergewicht. Den in der Schweiz erstellten Arztberichten und den weiteren Akten lassen sich auch Hinweise auf psychische Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers entnehmen. Allerdings weigert er sich, teilweise aus religiösen Gründen, die ihm verordneten Medikamente einzunehmen, führt eigene

E-3470/2022 Behandlungsmethoden durch und zieht diese der empfohlenen schulmedizinischen Verordnungen vor. Zudem hat er ausdrücklich den Wunsch geäussert, keine psychiatrische Behandlung in Anspruch zu nehmen (vgl. A58; Sachverhalt oben, Bst. B und J). Nachdem der Beschwerdeführer angab, sich im Heimatland bereits mehrere Monate lang in einem öffentlichen Spital in B._______ behandelt haben zu lassen (A51, Antwort 13), ist davon auszugehen, dass er im Falle einer allfälligen Verschlechterung seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes erneut in B._______ eine angemessene Behandlung in Anspruch nehmen könnte. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Rechtsbegehren als aussichtslos zu bezeichnen sind, sind die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abzuweisen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3470/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Roswitha Petry Sandra Bodenmann

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