Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3469/2016
Urteil v o m 7 . M a i 2018 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…), Nigeria, vertreten durch Suzanne Stotz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Mai 2016 / N (…).
E-3469/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 15. Januar 2013 erstmals in der Schweiz um Asyl. Zufolge Papierlosigkeit trat das vormalige BFM (Bundesamt für Flüchtlinge) mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 auf ihr Asylgesuch nicht ein (in der Zwischenzeit aufgehobener Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG [SR 142.31]). Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Die vorinstanzliche Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Mit Eingabe an das BFM vom 24. Januar 2014 reichte die Beschwerdeführerin ein neues Asylgesuch ein, ersuchte um Berichtigung ihres Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) und legte ihrem Gesuch eine Kopie ihrer Identitätskarte sowie eine Blutdruckmessung vom 28. November 2013 bei. Das Original ihrer Identitätskarte reichte sie am 24. Februar 2014 nach. C. Am 12. September 2014 ordnete die Vorinstanz die einstweilige Sistierung von Vollzugshandlungen an. D. Die Vorinstanz korrigierte am 9. März 2015 das im ZEMIS erfasste Geburtsdatum der Beschwerdeführerin gemäss eingereichter Identitätskarte auf den (…). E. In ihrem zweiten Asylgesuch sowie anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. April 2015 führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes aus: Sie sei im Jahr 2005 zu Studienzwecken von ihrem Heimatdorf B._______, C._______, nach Lagos gezogen. Aus finanzieller Not habe sie jedoch zu Beginn in der Prostitution arbeiten müssen. Im selben Jahr habe ihr eine in Lagos wohnhafte Tante eine Arbeitsstelle als Hausangestellte bei einem hochrangigen (...) vermittelt. Dieser habe sie in der Folge regelmässig vergewaltigt, und sie sei zweimal schwanger geworden. Ein Kind habe sie abgetrieben, das andere habe sie durch eine Fehlgeburt verloren. Nachdem sie zudem von drei Angestellten des Sicherheitsdienstes vergewaltigt worden sei, habe sie im November 2012 das Haus des (...) verlassen und sich
E-3469/2016 bei einer Freundin versteckt. Anschliessend sei sie aus Furcht vor dem (...) aus Nigeria geflohen und im Januar 2013 in die Schweiz eingereist. F. Mit Eingabe vom 5. Mai 2015 reichte sie vier ärztliche Berichte vom 31. März, 22. und 28. April sowie 4. Mai 2015 ein. Am 21. Dezember 2015 legte sie zwei weitere Arztberichte vom 19. November und 11. Dezember 2015 zu den Akten. G. Mit Verfügung vom 3. Mai 2016 – eröffnet tags darauf – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte das zweite Asylgesuch ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. H. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juni und Ergänzung vom 3. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Unzulässigkeit oder allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte sie Folgendes ein: ärztliche Berichte vom 30. Juli, 19. November und 21. Dezember 2015 sowie vom 12. Februar und 1. Juni 2016, eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 22. Januar 2014 zur medizinischen Versorgung in Nigeria und eine Fürsorgebestätigung. I. Mit Instruktionsverfügung vom 9. Juni 2016 gewährte die Instruktionsrichterin die unentgeltliche Prozessführung und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. J. Mittels Eingabe vom 24. Juni 2016 liess sich das SEM vernehmen und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
E-3469/2016 K. Mit Replik vom 4. Juli 2016 (Poststempel 11. Juli 2016) hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. Zusätzlich reichte sie einen ärztlichen Bericht vom 6. Juli 2016 sowie eine Schnellrecherche der SFH vom 23. April 2014 zur medizinischen Versorgung in Nigeria ein. L. Am 28. September 2016 ersuchte die Instruktionsrichterin die Schweizerische Botschaft in Abuja um Vornahme von konkreten Abklärungen in Nigeria. M. Die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen gingen am 18. April und 22. Mai 2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. N. Mit Zwischenverfügung vom 4. April 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht einzureichen und gewährte ihr zur Botschaftsanfrage und deren Beantwortung das rechtliche Gehör. O. Mit Schreiben vom 23. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und einen Arztbericht vom 11. April 2018 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-3469/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung (Wegweisungsvollzug). Im Übrigen, hinsichtlich Asyl, Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung als solche, ist die Verfügung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung wies das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mangels Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen ab und ordnete in der Folge die Wegweisung an. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs stellte es fest, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG sei wegen der fehlenden Flüchtlingseigenschaft nicht anwendbar. Zudem ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass ihr im Falle einer Rückkehr in ihren Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Betreffend die Zumutbarkeit der Rückkehr führte die Vorinstanz aus, es handle sich bei der Beschwerdeführerin um eine kinderlose Frau im erwerbsfähigen Alter mit neunjähriger Schulbildung. Sie habe bereits als Haushaltshilfe und Coiffeuse gearbeitet. Seit mindestens 2007 habe sie in Lagos gewohnt und verfüge daher dort über ein soziales Netz. In ihrem Heimatdorf würde sie gemäss ihren Angaben anlässlich des ersten Asylgesuchs gemeinsam mit ihren Geschwistern ein Haus mit Grundstück besitzen und auf familiäre Unterstützung (Onkel, Tanten) zurückgreifen können. Die geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden ([…]) seien
E-3469/2016 nicht dergestalt, als dass von einer raschen und lebensgefährlichen Beeinträchtigung ihrer Gesundheit auszugehen sei. Sowohl die Behandlung der (...) als auch von (...) oder eine (...) könnten in Nigeria in Spitälern oder von Allgemeinärzten durchgeführt werden. Ferner würde in Lagos in zwei universitären Spitälern die Möglichkeit einer (…) Behandlung bestehen. Im Rahmen einer individuellen Rückkehrhilfe könnten ihr die benötigten Medikamente für die Anfangszeit durch die Schweizer Behörden finanziert werden. Aufgrund dessen sei sie nicht auf eine längerfristige medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen. Der Wegweisungsvollzug sei somit als zumutbar zu erachten und erweise sich als technisch möglich und praktisch durchführbar. 4.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 1. Juni 2016 wendet die Beschwerdeführerin im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe den Arztbericht vom 19. November 2015 nicht berücksichtigt und es damit unterlassen, ihren aktuellen Gesundheitszustand zu würdigen. Nach der operativen Entfernung eines gutartigen Tumors an der (…), der für eine (…) verantwortlich gewesen sei (sog. […]), habe sich ein lebensgefährlicher (…) eingestellt. Daher bedürfe sie einer medikamentösen Behandlung mit (...)-Präparaten sowie auch einer fachärztlichen (...) Betreuung und Kontrolle. Im Übrigen leide sie an (...) und an (...) (vgl. Arztberichte vom 12. Februar und 1. Juni 2016). In Nigeria sei die Krankenkasse teuer und den Angestellten des formellen Sektors vorbehalten (vgl. Auskunft der SFH vom 22. Januar 2014), weshalb sie bei einer Rückkehr die anfallenden Gesundheitskosten selbst tragen müsste. Sie verfüge über keine berufliche Ausbildung und mit einer Tätigkeit im informellen Sektor sei die notwendige medizinische Behandlung nicht finanzierbar. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei sie zudem bloss eingeschränkt arbeitsfähig. Des Weiteren könne sie in Nigeria auf kein unterstützungsfähiges soziales Netz zurückgreifen. Ihre Tante lebe unter schwierigen Bedingungen in Kamerun und ihre Eltern seien seit längerem tot. Entgegen ihren Ausführungen an der Anhörung vom 10. April 2015 verfüge sie in ihrem Heimatland noch über zwei Brüder und zwei Schwestern. Diese würden jedoch in ärmlichen Verhältnissen im Heimatdorf leben und sie nicht unterstützen können. Die vom SEM vorgeschlagene (zeitlich begrenzte) Rückkehrhilfe sei wenig dienlich, weil sie die betreffenden Medikamente und auch ärztlichen Kontrollen dauerhaft benötige. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nicht für die erforderliche medizinische Betreuung samt Medikamenten aufkommen könnte. In der Folge würde sich ihr Gesundheitszustand bis hin zur Gefährdung des Lebens verschlechtern, weshalb ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei.
E-3469/2016 4.3 In ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz ein, sie habe im Arztbericht vom 19. November 2015 fälschlicherweise lediglich eine Bestätigung einer erfolgreichen Operation samt nachfolgender Therapie mit allgemein erhältlichen Medikamenten gesehen. Unter Berücksichtigung der tatsächlichen medizinischen Gegebenheiten sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria, unter anderem in Lagos, (...)-Spezialisten aufsuchen könne. Auch die benötigten Medikamente seien vorhanden; insbesondere sei das (...)-Präparat (...) relativ kostengünstig. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass sie nach ihrer Operation arbeitsunfähig sei. Der Arztbericht vom 30. Juli 2015 erwähne bei der Familienanamnese zwei gesunde Eltern. Daher sei anzunehmen, sie versuche weiterhin über ihre Familienverhältnisse zu täuschen. Es könne davon ausgegangen werden, sie verfüge in ihrem Heimatland über ein unterstützungsfähiges soziales Umfeld. Der Wegweisungsvollzug sei auch in Anbetracht ihrer aktuellen Gesundheitssituation als zumutbar zu beurteilen. 4.4 Replizierend hält die Beschwerdeführerin fest, lediglich 43.3 Prozent der nigerianischen Bevölkerung hätten Zugang zu Dienstleistungen des Gesundheitssektors (vgl. Schnellrecherche der SFH vom 23. April 2014). Bei speziellen medizinischen Problemen wie in ihrem Fall sei dieser Anteil wesentlich tiefer. Mit der blossen Angabe von (...) Fachärzten sei noch nicht belegt, dass sie auch Zugang zu einer entsprechenden Behandlung habe. Überdies seien die genauen Kosten für das Präparat (...) und die zusätzlich benötigten Medikamente nicht geklärt. Die Beschwerdeführerin bekräftigt ausserdem ihre bloss eingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. ärztlicher Bericht vom 6. Juli 2016), die fehlenden Möglichkeiten zur Finanzierung der notwendigen medizinischen Versorgung sowie das Ableben ihrer beiden Eltern. 4.5 Mittels Anfrage an die Schweizer Botschaft in Abuja erkundigte sich das Bundesverwaltungsgericht, ob für die Inanspruchnahme der in der Vernehmlassung genannten (...)-Spezialisten Zugangsbeschränkungen irgendwelcher Art bestünden und welche Kosten bei entsprechenden Kontrollbesuchen anfielen. Zudem wurde gefragt, ob und zu welchen Preisen die von der Beschwerdeführerin benötigten Medikamente erhältlich seien. Des Weiteren ersuchte das Gericht um Informationen zu Unterstützungsprogrammen, die allenfalls zur Finanzierung der medizinischen Behandlung beansprucht werden könnten. Die Botschaft wurde zudem unter Angabe der aktenkundigen Wohnadressen der Beschwerdeführerin in Lagos sowie auch des Dorfes der Familie gebeten, das Vorhandensein von nahen Familienangehörigen abzuklären.
E-3469/2016 In ihren Antworten vom 18. April und 22. Mai 2017 hielt die Botschaft fest, die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin seien im Lagos University Teaching Hospital behandelbar. Dieses sei in öffentlicher Hand und könne grundsätzlich ohne Zugangsbeschränkungen in Anspruch genommen werden. Medizinische Tests sowie Medikamente müssten allerdings selbst bezahlt werden, wobei die entsprechenden Kosten in öffentlichen Spitälern tiefer seien als in Privatspitälern. Diesbezüglich übermittelte die Botschaft die in Apotheken erfragten Medikamentenpreise. Im Übrigen führte sie aus, ihr sei kein Unterstützungsprogramm bekannt, welches für die vorliegende Gesundheitsproblematik aufkommen würde. Die Beschwerdeführerin habe immerhin die Möglichkeit, beim Lagos State Ministry of Health medizinische Hilfe zu beantragen, jedoch ohne Gewähr auf Gutheissung des Antrags. Die nationale Krankenkasse biete nur beschränkte Dienstleistungen an und das (...) sei nicht abgedeckt. Die angegebenen Adressen in Lagos hätten nicht ausfindig gemacht werden können. Mit der blossen Dorfangabe, welches sich über ein grosses Gebiet erstrecke, hätten sodann keine Familienmitglieder gesucht werden können. 4.6 In ihrer Stellungnahme vom 23. April 2018 erklärt die Beschwerdeführerin, bei ihrer Rückkehr müsste sie in Armut leben und würde keine soziale Unterstützung erhalten. Gemäss telefonischer Auskunft von Dr. med. D._______, (…) E._______, sei sie nur sehr eingeschränkt arbeitsfähig. Ihre Muskeln seien immer noch geschwächt und sie könne deshalb keine schweren körperlichen Tätigkeiten verrichten. Vor allem ihre Beine seien schwach, langes Stehen oder etwas Schweres Tragen könne sie nicht. Gerade die Arbeiten im informellen Sektor würden jedoch oft körperliche Belastbarkeit erfordern. Sie sei nicht in der Lage, sich ihren Lebensunterhalt sowie die medizinische Behandlung und die nötigen Medikamente zu finanzieren. Die regelmässigen (...) Kontrollen seien zwar relativ einfach durchführbar, jedoch sehr teuer und würden die Medikamentenkosten um ein Vielfaches übersteigen. Eine Person mit einem durchschnittlichen Einkommen in Nigeria könne diese Labortests nicht bezahlen. Betreffend die im Asylverfahren angegebenen Adressen in Lagos sei sie sich unsicher. Sie habe diese damals von ihrer Tante erhalten und sich selbst dort nicht ausgekannt. Anders als in der Botschaftsabklärung festgehalten, benötige sie das Medikament (...) und nicht (...). Gemäss dem Arztbericht vom 11. April 2018 habe sich die verbleibende (...) nur schrittweise und partiell erholt. Sie sei weiterhin zwingend auf die regelmässige Einnahme von (...) angewiesen, auch wenn die Dosis zwischenzeitlich auf 10 mg habe reduziert werden können. In Situationen mit erhöhtem (...)-Bedarf müsse die
E-3469/2016 Dosis wieder gesteigert werden und gegebenenfalls intravenös verabreicht werden. Ob sich die verbleibende (...) vollständig erholen werde, sei weiterhin schwierig abzuschätzen. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Diese drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen nicht erfüllt ist, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunftsstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).
E-3469/2016 6.2 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich eigenen Angaben zufolge um eine knapp vierzigjährige, alleinstehende und kinderlose Frau. Sie verfügt über eine neunjährige Schulbildung sowie mehrjährige Arbeitserfahrung als Hausangestellte. Aufgrund der Aktenlage geht das Bundesverwaltungsgericht zudem davon aus, dass in ihrem Heimatdorf B._______, C._______, zwei jüngere Brüder und zwei jüngere Schwestern sowie mehrere Onkel und Tanten leben. Ferner dürfte die Familie im Heimatdorf ein Haus mit einem landwirtschaftlichen Grundstück besitzen (vgl. SEM-Akten A10 F 56, 62). Die vorinstanzliche Auffassung in der Vernehmlassung, wonach der Arztbericht vom 30. Juli 2015 zwei gesunde Eltern belege, lässt sich hingegen nicht aufrechterhalten. Vor dem Hintergrund, dass das SEM in seinen bisherigen Asylentscheiden das Ableben der Eltern nicht bestritt, vermag die offenbar nicht rückübersetzte Familienanamnese im besagten Arztbericht die diesbezüglich konsistenten Aussagen der Beschwerdeführerin nicht genügend in Frage zu stellen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten geht weiter hervor, dass sie an mehreren gesundheitlichen Problemen leidet. Neben (...) und (...) ist ein lebensgefährlicher (...), der sich nach der operativen Entfernung eines Tumors auf der (...) einstellte, hervorzuheben. Infolge dessen ist sie auf zahlreiche Arzneimittel – darunter (...) und (...) – sowie eine fachärztliche, (...) Behandlung angewiesen. Gemäss den in der Botschaftsantwort genannten Medikamentenpreisen belaufen sich die entsprechenden Arzneikosten in ihrem Heimatland auf ungefähr 65 US-Dollar monatlich. Bei dieser Sachlage ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Nigeria aufgrund einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG konkret gefährdet ist. Diesbezüglich muss vorangehend die tatsächliche Verfügbarkeit der erforderlichen medizinischen Behandlung sowie Medikamente in ihrer Heimat untersucht werden. Unbestritten ist, dass in Lagos (...) Fachärzte praktizieren, die benötigten Arzneimittel vorhanden und mithin die vorliegenden Gesundheitsprobleme grundsätzlich behandelbar sind. Allerdings ist unklar, ob die Beschwerdeführerin ihre benötigte Gesundheitsversorgung in tatsächlicher, das heisst insbesondere in finanzieller Hinsicht, beziehen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur wenige Personen in Nigeria krankenversichert sind; gemäss der United States Agency for International Development (USAID) waren es 2012 bloss drei Prozent (USAID, Scaling Up National Health Insurance in Nigeria: Learning from Case Studies of India, Colombia, and Thailand, März 2013). Üblicherweise sind die Gesundheitskosten selbst oder mit Hilfe der Familie zu finanzieren. Folglich ist von zentraler Bedeutung, ob
E-3469/2016 die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachgehen und sich dadurch den Lebensunterhalt inklusive medizinischer Versorgung finanzieren kann oder allenfalls eine ausreichende familiäre Unterstützung vorhanden ist. 6.2.1 Zur Prüfung dieser Frage sind zunächst übersichtsweise die Arbeitsmarkt- und Lohnsituation in Nigeria, insbesondere für Frauen in Lagos, sowie die örtlichen Lebenshaltungskosten aufzuzeigen. In Lagos – Wirtschaftsmetropole und bevölkerungsreichstes Grossstadtgebiet Afrikas zugleich – sehen sich die Bewohner mit einem knappen Wohnungsangebot und stark gestiegenen Mieten konfrontiert, so dass sich viele Menschen nur noch eine Unterkunft in den Slums leisten können (Vanguard [Lagos], Urban slums in Lagos ‘Mega City’, 11.01.2014, http://www.vanguardngr.com/2014/01/urban-slums-lagos-mega-city/, abgerufen am 26.04. 2018; AFP, Mega-city, mega-commute: Lagos and life on the road, 22.01.2014, http://www.gmanetwork.com/news/story/345015/lifestyle/art andculture/mega-city-mega-commute-lagosand-life-on-the-road, abgerufen am 26.04.2018). Nach Angaben der WageIndicator Foundation betrug das Existenzminimum in Lagos im 2016 je nach Gegend zwischen 17‘300 und 45‘300 Naira pro Monat (54 bis 143 US-Dollar) (WageIndicator Foundation, Living wages in Lagos State Nigeria, 2016, http://www.wageindicator.org/documents/publicationslist/publications-2016/guzi-m-kabina-ttijdens-k-g-2016-living-wages-in-nigeria-2013-lagos-state-amsterdam-wageindicator-foundation, abgerufen am 26.04.2018). 6.2.2 Die nigerianische Ökonomie zeichnet sich sodann durch einen beträchtlichen Anteil des informellen Sektors am gesamten Wirtschaftsvolumen aus. Auch in Lagos nimmt die informelle Wirtschaftstätigkeit einen hohen Stellenwert ein. Gemäss den lokalen Behörden sind ungefähr 90 Prozent der in Lagos ansässigen Unternehmen nicht registriert (This Day [Nigeria], Nigeria: '90 Percent of Lagos Business Locked Outside Formal Sector', 15.02.2013, http://allafrica.com/stories/201302150511.html, abgerufen am 26.04.2018). Nach Schätzungen des National Bureau of Statistics, wiedergegeben durch die Heinrich Böll Stiftung, gehen rund 65 Prozent der in Lagos arbeitenden Bevölkerung einer Beschäftigung in der Schattenwirtschaft nach (Heinrich Böll Stiftung, Lagos' Informal Sector: Taxation & Contribution to the Economy, undatiert, https://ng.boell.org/sites/default/files/uploads/2017/02/budgit_final_report_30.1.17.pdf, abgerufen am 26.04.2018). Gerade für Frauen stellt der informelle Sektor oft die einzige Möglichkeit dar, ein Einkommen zu generieren, zumal sie bloss eingeschränkten Zugang zu Bildung, Grundbesitz, Technologie oder Krediten
E-3469/2016 haben. Alleinstehende und ungebildete Frauen befinden sich diesbezüglich in einer besonders schwierigen Ausgangslage (vgl. Fapohunda, Tinuke, Women and the Informal Sector in Nigeria: Implications for Development, in: British Journal of Arts and Social Sciences, (4) 1, 2012, 35-45, https://s3.amazonaws.com/academia.edu.documents/31961615/Women _and_the_Informal_Sector_in_Nigeria_Implications_For.pdf?AWSAccess- KeyId=AKIAIWOWYYGZ2Y53UL3A&Expires=1524732605&Signature =yaeAipz8Mzv2zHqgmzIVHV%2FMPgE%3D&response-content-disposition=inline%3B%20filename%3DWomen_and_the_Informal_Sector_in_ Nigeria.pdf, abgerufen am 26.04.2018; Immigration and Refugee Board of Canada (IRBC), Nigeria: Whether women who head their own households, without male or family support, can obtain housing and employment in large northern cities, such as Kano, Maiduguri, and Kaduna, and southern cities, such as Lagos, Ibadan, Port Harcourt; government support services available to female-headed households, 19.11.2012, http://www.irbcisr.gc.ca/Eng/ResRec/RirRdi/Pages/index.aspx?doc=4542 59&pls=1, abgerufen am 26.04.2018). 6.2.3 Gemäss einer im Gliedstaat Lagos durchgeführten Studie von 2010 mit 500 informell erwerbstätigen Personen verdienten 84 Prozent zwischen 10‘000 und 49‘000 Naira pro Monat (30 bis 150 US-Dollar). Drei Viertel der Befragten arbeiteten zehn bis zwölf Stunden täglich (Akinwale, Akeem Ayofe, Precarious Working Conditions and Exploitation of Workers in the Nigerian Informal Economy, in: Social Science Diliman, (10) 1, 2014, 117- 146). Dabei erweisen sich die Einkommen von weiblichen Hausangestellten als besonders niedrig. In einer Dissertation von 2016, die sich unter anderem den Arbeitsbedingungen von 35 Haushälterinnen in Lagos widmete, erreichten nur gerade zwei der befragten Frauen einen höheren Verdienst als den gesetzlichen Mindestlohn von monatlich 18‘000 Naira (57 US-Dollar) (vgl. Nesbitt-Ahmed, Zahrah Dominique, The Same, but Different: The Everyday Lives of Female and Male Domestic Workers in Lagos, Nigeria, 03.2016, http://etheses.lse.ac.uk/3359/1/Nesbitt-Ahmed-The_ Same_But_Different.pdf, abgerufen am 26.04.2018). 6.3 In Berücksichtigung dieser Ausgangslage ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland aufgrund ihrer medizinischen Beschwerden konkret gefährdet wäre. Ausschlaggebend für diese Einschätzung ist die in ihrem Fall kaum finanzierbare medizinische Versorgung mit schwerwiegenden Folgen für ihre Gesundheit bis zur Gefährdung ihres Lebens. Nicht ersichtlich ist, dass sie als alleinstehende Frau ohne berufliche Ausbildung und mit gesundheitlichen Beschwerden
E-3469/2016 für das in Lagos bestehende Existenzminimum (54 bis 143 US-Dollar pro Monat), ihre Arzneikosten (um die 65 US-Dollar pro Monat) sowie die zusätzlich anfallenden medizinischen Tests aufkommen könnte. Dies selbst unter der Annahme, dass sie trotz der genannten Hindernisse und der eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einer regelmässigen Tätigkeit im informellen Sektor – eine Anstellung im formellen Sektor erscheint vorliegend ausgeschlossen – nachgehen würde. In Anbetracht der obigen Ausführungen ist nicht davon auszugehen, dass sie ein höheres Einkommen als den gesetzlichen Mindestlohn von monatlich 57 US-Dollar (bzw. 18‘000 Naira) generieren könnte. Der Aufbau und Erhalt einer existenzsichernden Lebensgrundlage wäre ihr damit in Anbetracht der medizinischen Kosten kaum möglich. Im Übrigen müsste sich die Beschwerdeführerin wohl in den Slums von Lagos, wo die Lebenshaltungskosten vergleichsweise tief sein dürften, niederlassen. Aufgrund ihrer medizinischen Situation ist sie hingegen auf eine angemessene und hygienische Unterkunft angewiesen. Aus den Akten ergeben sich trotz gewisser Unstimmigkeiten hinsichtlich ihrer Biographie und ihrer Angehörigen keine konkreten Hinweise, dass sie auf die Unterstützung einer genügend tragfähigen Familie zählen könnte. Diesbezüglich ist insbesondere die ihre Gesundheitskosten betreffende monatliche Finanzierungslücke, die ihr monatliches Einkommen um ein Mehrfaches übersteigen dürfte, hinzuweisen. Der Verweis der Vorinstanz auf die medizinische Rückkehrhilfe erweist sich nicht als zielführend. Diese ist für die kurzfristige Überbrückung von Notsituationen gedacht und nicht für eine dauerhafte Behandlung von medizinischen Problemen (Art. 93 Abs. 1 bst. d AsylG). Die im Gesetz vorgesehene maximale Gewährung der medizinischen Rückkehrhilfe von sechs Monaten sowie der Ausschluss einer Leistung auf unbestimmte Zeit (Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]) erweisen sich in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin als praktisch wirkungslos, da die Problematik lediglich zeitlich aufgeschoben würde. 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – zum Schluss, die Beschwerdeführerin würde im Falle des Wegweisungsvollzugs aufgrund der finanziellen Belastung durch die lebensnotwendige medizinische Behandlung und die Medikamente in eine existenzgefährdende Lage geraten. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der vorliegend besonderen Umstände ist der Vollzug aktuell als unzumutbar im Sinne von Art. 83
E-3469/2016 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Den Akten lassen sich keine Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführerin einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG erfüllen würde. Sie ist daher vorläufig aufzunehmen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG sowie Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Vor dem 20. April 2018 ist sie nicht rechtsvertreten gewesen, und es ist nicht ersichtlich, dass ihr bis dann aufgrund der Beschwerdeführung Kosten erwachsen sind. Erst die letzte Eingabe vom 23. April 2016 ist von der kurz zuvor mandatierten Rechtvertreterin verfasst worden. Unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-12 VGKE) ist ihr für diese Eingabe eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz von Fr. 150.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
E-3469/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 150.– zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast