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Bundesverwaltungsgericht 25.01.2022 E-3450/2019

25 gennaio 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,012 parole·~25 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3450/2019

Urteil v o m 2 5 . Januar 2022 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Déborah D’Aveni, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Roman Schuler, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 4. Juni 2019 / N (…).

E-3450/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 28. April 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 12. Mai 2016 und der Anhörung vom 4. August 2017 machte er geltend, er habe (…) die Schule abgeschlossen und sei anschliessend ins Militär eingezogen worden. Er habe im Krieg gegen Äthiopien mitgekämpft und sei dabei verletzt worden. Unmittelbar nach Kriegsende habe er auf Wunsch seiner Familie geheiratet, sei Vater geworden und habe sich nach vier Jahren Ehe scheiden lassen. Im (…) sei er festgenommen worden, weil er sich geweigert habe, eine Zusatzausbildung zu absolvieren, mit der er in einen höheren militärischen Rang aufgestiegen wäre. Nach einer anfänglichen Einzelhaft, sei er zur Arbeit auf Plantagen geschickt worden. Nach (…) sei er freigelassen und zu seiner Einheit zurückgeschickt worden. (…) sei er an (…) erkrankt und nicht umgehend behandelt worden. Nachdem seine Einheit näher an die Grenze verlegt worden war, sei er schliesslich im (…) in den Sudan geflohen. Er habe sich längere Zeit in Israel aufgehalten, wo er (…) erneut geheiratet habe und Vater geworden sei. (…) sei er von den israelischen Behörden deportiert worden, wobei es ihm bei der Zwischenlandung in B._______ gelungen sei, sich abzusetzen und dort längere Zeit zu verweilen, bis er schliesslich (…) nach längeren Aufenthalten im Sudan und in Ägypten in die Schweiz gelangt sei. B. Mit Verfügung vom 4. Juni 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, setzte eine Frist zur Ausreise an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 5. Juli 2019 reichte der Beschwerdeführer unter Beilage einer Identitätskarte für Flüchtlinge seines Bruders in Kopie, vier Fotos in Kopie sowie dreier Auszüge aus Google Maps beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, auf

E-3450/2019 die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der rubrizierte Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess die Gesuche um Erlass der Prozesskosten gut und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand ein. Gleichzeitig lud er das SEM zur Vernehmlassung ein, das der Aufforderung mit Eingabe vom 12. August 2019 nachkam. Mit Eingabe vom 19. September 2019 replizierte der Beschwerdeführer unter Beilage von fünf weiteren Fotos in Kopie, zweier handschriftlicher Schreiben inklusive eines Reisepasses in Kopie des einen Verfassers sowie eines Screenshots von einem YouTube-Video mit USB-Stick inklusive Übersetzung des Beschreibungstextes des Videos. E. Mit Eingabe vom 31. März 2021 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Mit Schreiben vom 8. April 2021 beantwortete der Instruktionsrichter diese Eingabe.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–7 und Art. 84) sind unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 2. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

E-3450/2019 – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG, Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richterinnen oder Richtern (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 4.3 Die Flüchtlingseigenschaft muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht (Art. 7 AsylG). Gleiches gilt für die Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-3450/2019 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standhalten. Hieran würden weder die eingereichten Fotos aus dem Militärdienst noch der Militärausweis etwas ändern, da sie viele Jahre vor der angeblichen Desertion und Flucht entstanden seien. Dem Beschwerdeführer sei es aufgrund widersprüchlicher und unstimmiger Angaben zur Haft im Jahr (…) sodann auch nicht gelungen, diese glaubhaft darzulegen. Ferner seien seine Angaben zu dem Beginn und der Dauer seines Aufenthaltes am Ausgangsort der Flucht widersprüchlich ausgefallen. Zudem habe er unstimmige Angaben zu dessen geografischer Lage gemacht. Beispielsweise habe er in der Anhörung geltend gemacht, C._______ sei weit von der Grenze entfernt, wohingegen er in der BzP das Gegenteil behauptet habe. Er habe einzig D._______ in der Umgebung gekannt und andere Orte fälschlicherweise ausgeschlossen. Im Übrigen liege G._______ nicht südlich, sondern nördlich von C._______. Schliesslich habe er sich auch zu dem Vorwand widersprochen, unter welchem er von dort angeblich geflohen sei. 5.2 Der Beschwerdeführer stellt dem in der Beschwerde entgegen, er habe mindestens sinngemäss in der Anhörung dargelegt, dass er nach dem Gefängnisaufenthalt unter Beobachtung gestanden habe. Weiter habe er an beiden Befragungen seine militärische Einteilung übereinstimmend angegeben und detailreich zu den Gründen der Haft sowie den Haftumständen berichtet, obwohl die Haft damals bereits (…) Jahre zurückgelegen habe. Die Vorinstanz blende diese Gründe aus und berufe sich einzig auf eine geringfügige Unstimmigkeit bezüglich der Länge der Einzelhaft. Es bestünden weiter keine wesentlichen Widersprüche in den Befragungen zur Aufenthaltsdauer in C._______. Auch die geographische Lage sei korrekt dargestellt worden. So befinde sich C._______ südlich von D._______ und sei nur (…) Kilometer von der sudanesischen Grenze entfernt. Bei der Schilderung der Flucht sei es zwar zu Missverständnissen gekommen, die jedoch auf eine ungenügende Übersetzung zurückzuführen seien. Die Vorinstanz spreche sodann den Fotos sowie dem Militärausweis fälschicherweise den Beweiswert ab. Vielmehr sei das Foto im Jahre (…) entstanden und belege den Militärdienst. Neue Militärausweise würden oft keine ausgestellt, weshalb auch der Ausweis kein Indiz für eine Entlassung aus dem Dienst im Jahre (…) liefere. Sodann habe seine illegale Ausreise ungeachtet der neuen Rechtsprechung als subjektiver Nachfluchtgrund zu gelten.

E-3450/2019 Schliesslich habe er sich exilpolitisch engagiert; wie den eingereichten Fotos zu entnehmen sei, sei er sogar Teil des (…) des EMDJ (Eritrean Movement for Democracy and Justice) in Äthiopien gewesen. 5.3 Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung aus, die Beschwerde enthalte keine neuen, erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, die eine Änderung des Standpunktes rechtfertigen würden. Die erst auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten in Äthiopien seien als nachgeschoben zu betrachten. Zudem hätten die eingereichten Beweismittel nur geringen Beweiswert und handle es sich bei der Angabe, der Beschwerdeführer sei Mitglied (…) des EMDJ, um eine unbelegte Behauptung. Weiter sei es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer an der Grossdemonstration im Juni 2016 in Genf teilgenommen habe – obschon er dies nicht belegt habe –, woraus er jedoch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung ableiten könne. Schliesslich ändere auch die dargelegte Flucht des Bruders nichts, verfüge der Beschwerdeführer doch weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz in Eritrea. 5.4 Dem stellt der Beschwerdeführer in der Replik entgegen, seine zwei auf den neu eingereichten Fotos erkenntlichen, ehemaligen Mitstreiter würden in den beiden ebenfalls ins Recht gelegten Schreiben bestätigen, dass er in Äthiopien tatsächlich für die (…) des EMDJ zuständig gewesen sei. Es werde darin zudem bestätigt, dass er an der Demonstration in Genf dabei gewesen sei. Weiter sei es ihm gelungen, ein Video beizubringen, das eine Rede zum Abschluss eines Kurses der EMDJ im August (…) in E._______ zeige; bei Minute (…) sei er erkennbar. Er habe zwar tatsächlich dieses exilpolitische Engagement anlässlich der Anhörung unerwähnt gelassen, was jedoch nachvollziehbar sei, zumal sein politisches Engagement in Äthiopien nicht so prägend gewesen und er in der Anhörung nicht danach gefragt worden sei. Im Übrigen sei nebst seinem Bruder nun auch seine Tochter aus erster Ehe aus Eritrea ausgereist. Seine Eltern seien betagt und die in Eritrea verbleibende Schwester sei verheiratet und lebe nicht mehr bei den Eltern. 6. 6.1 Was die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers anbelangt, gelingt es ihm nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht verletzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzu-

E-3450/2019 stellen, dass die Vorfluchtgründe den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht standzuhalten vermögen, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Die Vorinstanz stellt nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat. Sie kommt lediglich zutreffend zum Schluss, die geltend gemachte Flucht von C._______ und die Desertion seien unglaubhaft ausgefallen. Es ist – zusammen mit der Vorinstanz – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Militärdienst geleistet hat und aus diesem offiziell entlassen wurde. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Fotos und das Militärbüchlein untermauern diese Schlussfolgerung, gehen sie doch auf die Jahre (…) bis (…) zurück und wurden keine neuen Belege für einen bis 2006 geleisteten Dienst ins Recht gelegt. Dass die Fotos vom Militärdienst aus dem Jahre (…) stammen, wird in der Beschwerde sodann auch bestätigt (Beschwerde S. 12). Die Vorinstanz führt zunächst aus, der Beschwerdeführer habe bei der BzP dargelegt, nach Entlassung aus dem Gefängnis im Jahre (…) unter Beobachtung gestanden zu haben, was er sodann in der Anhörung nicht mehr erwähnt habe. Weiter führt sie aus, es sei davon auszugehen, dass er eine höhere Stellung im Militär innegehabt habe, als angegeben. Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde darlegt, inwiefern er sinngemäss auch in der Anhörung gemeint haben soll, er habe nach seiner Entlassung unter Beobachtung gestanden, ist seinen Ausführungen nicht zu folgen (vgl. Beschwerde S. 6). Hingegen sind seine Ausführungen zu bestätigen, wonach er sowohl an der BzP als auch an der Anhörung seine militärische Einteilung übereinstimmend angegeben habe, was jedoch lediglich die zutreffende Schlussfolgerung zu untermauern vermag, wonach er Dienst geleistet hat. Die Frage, ob er tatsächlich eine andere Position bekleidet hat, kann vorliegend offengelassen werden, zumal dies am dargelegten Ergebnis nichts zu ändern vermag und es dem Beschwerdeführer in der Beschwerde mit seinen diesbezüglich oberflächlichen Ausführungen auch nicht gelingt, das Gegenteil zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen. Des Weiteren führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe sich zu den Haftumständen widersprüchlich geäussert. Der Beschwerdeführer bestätigt dies in der Beschwerde dahingehend, er habe sich tatsächlich zur Einzelhaft widersprochen, was jedoch für sich alleine nicht den Schluss zuliesse, die Haft sei insgesamt unglaubhaft ausgefallen (vgl. Beschwerde S. 7). Dieser Erklärung ist insofern nicht zu folgen, als davon auszugehen ist, dass die Dauer im Mittelpunkt einer erlebten Einzelhaft

E-3450/2019 steht und in der Erinnerung nicht um Monate variiert, selbst wenn der Zeitpunkt lange zurückliegt; erklärt der Beschwerdeführer im Übrigen doch selbst, wie gut er sich an alles erinnert (vgl. Beschwerde S. 7). Selbst wenn der Beschwerdeführer im Jahre (…) inhaftiert worden wäre, ist davon auszugehen, dass er bereits nach (…) Monaten ordentlich aus der Haft entlassen worden ist und hiernach keine weiteren ernsthaften Nachteile aufgrund seiner Haft zu gewärtigen hatte, konnte er doch nach der geschilderten Haft heiraten, eine Familie gründen und bis 2006 in seiner Heimat leben. Zudem würde es an einem zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen seiner Haftentlassung im Jahre (…) und seiner Ausreise im Jahre 2006 fehlen. Seine Ausführungen auf die Frage, weshalb er nicht bereits im Jahre (…) ausgereist sei, vermögen weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene zu überzeugen (vgl. insb. Heirat als Erklärung SEM-Akten A6 Ziff. 7.01 und Beschwerde S. 8 f.). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge (suggestive Fragen anlässlich der BzP) findet keinen Rückhalt in den Befragungsprotokollen; diese wird – bis auf ein Beispiel – auch nicht weiter begründet (vgl. Beschwerde S. 8 Fn. 2). Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde trifft es sodann zu, dass sich der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seiner Malaria-Behandlung im Jahre 2006 geäussert hat. So will er gemäss BzP zunächst nicht behandelt worden sein, weil man ihn habe umbringen wollen, was in klarem Widerspruch zu seinen Angaben in der Anhörung steht, wonach er nicht umgehend behandelt worden sei, da es vorübergehend Engpässe in der medizinischen Versorgung gegeben habe (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 7.03 und A19 F140). Aufgrund der Aussage, wonach der Beschwerdeführer explizit im Spital erfahren haben will, dass er hätte umgebracht werden sollen, kann den Ausführungen in der Beschwerde nicht gefolgt werden, es handle sich hierbei um unwesentliche Vermutungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 9). Sodann ist – entgegen der Beschwerde – zu bestätigen, dass sich der Beschwerdeführer zur Aufenthaltsdauer in C._______ widersprochen hat. So machte er namentlich in der BzP geltend, Anfang 2006 nach C._______ verlegt worden zu sein, wohingegen er in der Anhörung darlegte, er sei ausschliesslich vom neunten bis elften Monat des Jahres 2006 dort gewesen (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 1.17.05 und A19 F49, F142 ff.). Die Erklärungen in der Beschwerde zu F._______ gehen ferner vor dem Hintergrund fehl, dass der Beschwerdeführer diese Angaben in den Befragungen jeweils ausdrücklich in Bezug auf C._______ gemacht hat. Die geographischen Ausführungen in der Beschwerde mögen zwar für sich alleine zutreffen, sie verkennen aber, dass der Beschwerdeführer in

E-3450/2019 der BzP sagte, C._______ liege an der Grenze zum Sudan und in der Anhörung diese Distanz als sehr weit bezeichnete (SEM-Akten A6 Ziff. 1.17.05 und A19 F52). In der Beschwerde wird auf die geringe Distanz von (…) Kilometern von C._______ zur sudanesischen Grenze sodann auch hingewiesen. Es kann jedoch ausgeschlossen werden, dass diese Distanz – selbst mit kleineren Umwegen – für einen erfahrenen Soldaten über drei Tage Marschzeit in Anspruch nimmt (vgl. SEM-Akten A19 F52). Es ist der Vorinstanz weiter darin beizupflichten, dass sich Tesseney nicht, wie vom Beschwerdeführer in der Anhörung behauptet, südlich, sondern nördlich von C._______ befindet, was im Übrigen auch in der Beschwerde bestätigt wird und dem auf Beschwerdeebene eingereichten Kartenmaterial zu entnehmen ist (vgl. Beschwerde S. 11, Beschwerdebeilage 6 und SEM-Akten A19 F53 i.V.m. F56). Aufgrund des Unwissens des Beschwerdeführers über die Lage von Tesseney kann den Vermutungen auch nicht gefolgt werden, wonach er möglicherweise auf der Höhe von Tesseney die Grenze überquert haben soll (vgl. Beschwerde S. 10 f.). Schliesslich erklärte der Beschwerdeführer zunächst, er sei geflohen, als alle anderen nach dem Fernsehabend im Bett gewesen seien (vgl. SEM-Akten A19 F60). Hierzu im Widerspruch führte er weiter aus, seine Einheit habe jeweils bei Nacht Getreide schütteln müssen, er sei jedoch – unter dem Vorwand sich nicht wohl zu fühlen – auf seinem Zimmer geblieben, weshalb er unbemerkt habe fliehen können (vgl. a.a.O. F61). Die entsprechenden Erklärungsversuche überzeugen weder in der Anhörung noch auf Beschwerdeebene (vgl. hierzu a.a.O. F62 ff. und Beschwerde S. 11 f.). Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge, der Befrager habe in der Anhörung möglicherweise aufgrund ungenügender Übersetzung am Beschwerdeführer vorbeigesprochen, geht ebenfalls ins Leere (vgl. Beschwerde S. 11). Die Befragungsprotokolle lassen keinen Schluss auf eine ungenügende Übersetzung zu und der Beschwerdeführer hat bestätigt, die Dolmetscher jeweils gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten A6 Bst. h, Ziff. 9.02 und A19 F1). 6.2 Es ist der Vorinstanz auch darin beizupflichten, dass die illegale Ausreise des Beschwerdeführers vorliegend nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft führt. So kam das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 nach eingehender Lageanalyse zum Schluss, die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, könne nicht mehr aufrechterhalten werden. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer Person drohe einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Erit-

E-3450/2019 rea eine asylrelevante Verfolgung. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, jemand werde nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit respektive Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). Nachdem festgestellt wurde, dass die Vorfluchtgründe unglaubhaft ausgefallen sind (E. 6.1), liegen keine Anknüpfungspunkte im Sinne der Rechtsprechung vor. Die auf Beschwerdeebene geäusserte Kritik an dem dargelegten Referenzurteil ist zwar zur Kenntnis zu nehmen, vermag jedoch die gefestigte und koordinierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen (vgl. Beschwerde S. 15 f.). Weitere Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte sind den Akten keine zu entnehmen. 6.3 Auf Beschwerdeebene werden erstmals exilpolitische Tätigkeiten des Beschwerdeführers insbesondere in Äthiopien und an einer Demonstration in Genf geltend gemacht. Die hierzu eingereichten Beweismittel lassen jedoch nicht auf ein exilpolitisches Engagement schliessen, das den Beschwerdeführer als ernsthaften Regimekritiker erkennen lässt. Soweit der Beschwerdeführer auf den eingereichten Fotos überhaupt identifizierbar ist, ist diesen nicht zu entnehmen, wo sie tatsächlich entstanden sind und sie sind auch nicht geeignet, die behauptete Mitgliedschaft, geschweige denn eine höhere Position im EMDJ in Äthiopien zu belegen. Dasselbe gilt für das YouTube-Video, das im Übrigen den Abonnenten, Aufrufen und Kommentaren zufolge keine bedeutende Aufmerksamkeit im Netz auf sich gezogen hat (aufgeschaltet seit 31. Januar 2015). Zudem ist der Name des Beschwerdeführers weder im Titel noch im Text unter dem Video aufgeführt, weshalb es den Behörden ohnehin nicht möglich sein dürfte, den Beschwerdeführer aufgrund dieses Videos zu identifizieren. Schliesslich sind die beiden nachgereichten Schreiben (Schreiben vom 13. September 2019 und 12. September 2019, vgl. Replik Beilagen 2 f.) als reine Gefälligkeitsschreiben einzustufen, welchen mithin der Beweiswert abzusprechen ist. Das politische Verhalten des Beschwerdeführers in der Schweiz untermauert die Schlussfolgerung, wonach er nicht als überzeugter, ernsthafter Regimekritiker einzustufen ist, hat er doch während seines über fünfjährigen Aufenthalts in der Schweiz lediglich eine Demonstrationsteilnahme geltend gemacht, die einzig durch das ins Recht gelegte Gefälligkeitsschreiben

E-3450/2019 vom 13. September 2019 bestätigt werden soll und ebenfalls nicht auf ein relevantes exilpolitisches Engagement schliessen lässt (vgl. Replik Beilage 3). Im Übrigen hat die Vorinstanz in der Vernehmlassung zutreffend festgestellt, dass das angebliche politische Engagement – insbesondere in Äthiopien – in den Befragungen unerwähnt blieb, mithin als nachgeschoben einzustufen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993/3 E. 3 S. 13, wonach bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, die im früheren Verlauf des Verfahrens nicht ansatzweise erwähnt werden, Widersprüche sind, die im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind). Die hiergegen in der Replik eingebrachten Erklärungsversuche vermögen nicht zu überzeugen (vgl. hierzu E. 5.4). Nach dem Gesagten sind auch die vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten nicht geeignet, ein relevantes Gefährdungsprofil des Beschwerdeführers zu begründen. 6.4 Angesichts der aufgezeigten Sachlage ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 7. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem

E-3450/2019 Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 8.2.2 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer allfällig anstehenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O., E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Zudem ist bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was bei Personen, die im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist –, im Falle einer Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.3). 8.2.3 Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise im September 2006 aus dem Nationaldienst desertiert ist. Zudem war er bei seiner Ausreise aus Eritrea bereits 29 Jahre alt. Angesichts dieser Sachlage ist – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – nicht damit zu rechnen, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Missachtung der Dienstpflicht inhaftiert oder (erneut) in den Nationaldienst eingezogen würde. 8.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerde. Die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der dargelegten

E-3450/2019 Rechtsprechung zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ist nicht geeignet, diese in Frage zu stellen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.3.1 Nach aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG rechtfertigt sich in der Regel nicht schon deshalb, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im betreffenden Staat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6). In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 8.3.2 Vorliegend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die es als wahrscheinlich erscheinen liessen, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in eine existentiell bedrohliche Situation geraten. Der Beschwerdeführer, der Eritrea erst im Alter von 29 Jahren verlassen hat, machte bis auf Malaria – die schliesslich bereits in Eritrea erfolgreich behandelt wurde – keine gesundheitlichen Probleme geltend (vgl.

E-3450/2019 SEM-Akten A6 Ziff. 8.02 und A19 F154); solche sind auch keine aktenkundig. Zudem verfügt er über Schulbildung mit Abschluss (vgl. SEM-Akten A6 Ziff. 1.17.04, vgl. auch das selbstständig ausgefüllte Personalienblatt, SEM-Akten A2/2), Arbeitserfahrung und ein Beziehungsnetz vor Ort, das ihm bei Bedarf – trotz der mehrjährigen Landesabwesenheit und der Ausreise des Bruders und der Tochter – bei der Wiedereingliederung unterstützen kann. Die in der Beschwerde geäusserte Kritik an der dargelegten Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea vermag nicht zu einer anderen Betrachtungsweise zu führen. Dass die Eltern des Beschwerdeführers inzwischen älter geworden sind oder er mit seiner Familie länger keinen Kontakt mehr gepflegt haben soll, vermag schliesslich an dem Dargelegten ebenfalls nichts zu ändern, kann er doch namentlich die Kontakte im Hinblick auf seine Rückkehr wieder intensivieren und sind diese auch nicht abgebrochen (vgl. SEM-Akten A19 F147). Ohne die Schwierigkeiten bei einer Rückkehr nach fünfzehnjähriger Landesabwesenheit zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Eritrea aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmung zu werten wäre. 8.3.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zumutbar. 8.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaats die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Die Vorinstanz hat den Vollzug demnach zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). Das Eventualbegehren ist abzuweisen.

E-3450/2019 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Verfahrenskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde und davon auszugehen ist, dass er nach wie vor bedürftig ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 10.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand gemäss aArt. 110a Abs. 1 AsylG beigeordnet, weshalb ihm ein entsprechendes Honorar auszurichten ist. In der Kostennote vom 19. September 2019 wurde ein Vertretungsaufwand von insgesamt Fr. 4‘881.70 geltend gemacht, ausgehend von einem zeitlichen Aufwand von 14.20 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 300.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, jedoch geht das Bundesverwaltungsgericht bei der amtlichen Verbeiständung durch Anwältinnen und Anwälte von einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ bis Fr. 220.‒ aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) ist das amtliche Honorar auf gerundet Fr. 3’658.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen und dem rubrizierten Rechtsvertreter zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-3450/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem rubrizierten Rechtsvertreter wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 3’658.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

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