Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3450/2015
Urteil v o m 2 1 . Juli 2015 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David Wenger; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren (…), Angola, vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, BUCOFRAS, (…), Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 30. April 2015 / N (…).
E-3450/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge ihren Wohnort in B._______ am 25. August 2012 in Richtung Luanda verliess, von wo sie anfangs Januar 2013 mit einem Flugzeug über Südafrika nach Italien gelangte und anschliessend unter Umgehung der Grenzkontrolle am 2. Februar 2013 in die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in C._______ um Asyl nachsuchte, dass sie anlässlich der Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ vom 15. Februar 2013 sowie der Anhörung zu ihren Asylgründen vom 1. Oktober 2013 zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater, der bei der UNITA als (…) gearbeitet habe, sei im Juni 2012 von seiner Arbeit nicht mehr zurückgekehrt, dass sie später im Radio gehört habe, es würde in B._______ eine Demonstration für verschwundene Leute stattfinden, worauf sie mit ihren Schulkollegen/innen an dieser Kundgebung vom 25. August 2012 teilgenommen habe, dass die Polizei eingeschritten sei und viele Leute verprügelt und/oder verhaftet habe, dass die Beschwerdeführerin habe fliehen wollen, jedoch von den Polizisten festgenommen, geschlagen und am (…), das immer noch geschwollen sei, verletzt worden sei, dass sie anschliessend in ein Gefängnis gebracht worden sei, wo sie einen Polizisten erkannt habe, der mit ihr an der Mittelschule gewesen sei, und ihn in der Folge gebeten habe, ihre Mutter aufzusuchen und mit ihr zu sprechen, dass dieser Polizist ihre Mutter kontaktiert habe, worauf diese einen Kommandanten getroffen habe, welcher dem besagten Polizisten die Anweisung gegeben habe, die Beschwerdeführerin freizulassen, dass draussen vor dem Gefängnis ihre Mutter mit dem Kommandanten in einem Auto gewartet und sie zu einer Freundin gebracht habe, die dann ihre Ausreise organisiert habe, dass das SEM am 29. April 2015 wegen eines gefundenen Facebook-Accounts eine ergänzende Anhörung durchführte,
E-3450/2015 dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. April 2015 – eröffnet am 2. Mai 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihrem Facebook-Konto zum Zeitpunkt der angeblichen Haft am 10. September sowie am 7. Oktober 2012 Beiträge verfasst und hochgeladen habe, dass sie in der ergänzenden Anhörung, als sie darauf angesprochen worden sei, unbeholfen geantwortet habe, sich an das Geschriebene nicht mehr zu erinnern, dass sie sich zudem in Bezug auf die Dauer der angeblichen Haft widersprochen habe, indem sie in der Erstbefragung zwei Monate, in der Bundesanhörung einen Monat und in der ergänzenden Anhörung vier bis sechs Monate angegeben habe, dass sie ferner ihren Gefängnisaufenthalt stereotyp (kaum Kontakt mit Zellinsassinnen) und die Umstände der Flucht (Fluchthelfer) nicht nachvollziehbar geschildert habe, dass sie weiter gemäss dem Facebook-Account am 11. Januar 2013 Fotos von sich in D._______ hochgeladen habe, was mit den Angaben in der Erstbefragung, wonach sie Anfang Januar 2013 Angola über Südafrika nach Italien verlassen habe, kollidieren würde, dass daher in Gesamtwürdigung aller Elemente davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin verschleiere die wahren Umstände ihrer Ausreise aus Angola und stütze sich auf eine konstruierte Asylbegründung, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Mai 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, auf das Gesuch sei einzutreten, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und ihr sei Asyl zu gewähren sowie der Wegweisungsentscheid sei aufzuheben, dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
E-3450/2015 dass mit Zwischenverfügung vom 4. Juni 2015 die Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen wurden, und die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis zum 22. Juni 2015 einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss am 18. Juni 2015 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
E-3450/2015 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass gemäss SEM-Verfügung Unstimmigkeiten in den Schilderungen der Beschwerdeführerin – so namentlich bei der unterschiedlich geschilderten Dauer des angeblichen Gefängnisaufenthalts und des Umstandes, dass sie während ihrer Haft habe Beiträge erfassen und hochladen können, – bestehen bleiben, dass es die Beschwerdeführerin auf Rekursebene unterlässt, sich mit diesen vorinstanzlichen – und auch gemäss Auffassung des Gerichts vollumfänglich zutreffenden – Argumenten auseinanderzusetzen, dass sie sich lediglich darauf beschränkt, den vom SEM als unglaubhaft gewürdigten Sachverhalt nochmals zu wiederholen, womit die Beschwerdebegründung zu keiner anderen Einschätzung des vorliegenden Falles zu führen vermag, dass vor diesem Hintergrund offensichtlich weder die Teilnahme an einer Demonstration noch die anschliessende Haft der Wahrheit entsprechen,
E-3450/2015 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
E-3450/2015 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Angola noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist (vgl. BVGE 2014/26 E. 9.14), dass aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ausreisegründe davon ausgegangen werden kann, dass sie in Angola über ein soziales Beziehungsnetz verfügt, das ihr beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein wird, dass auch kein Vollzugshindernis besteht, weil es nicht zutrifft, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinerziehende, schlecht ausgebildete Frau handle, da sie – gemäss den Akten – keine Kinder hat und ihre Geschwister von der mit ihnen lebenden Mutter betreut werden und sie zudem (…) studiert hat, dass sie sich auch nicht, wie in der Beschwerde behauptet, in einer medizinischen Notlage befindet, da ihr (…), soweit dies möglich war, in der Schweiz behandelt wurde und ihr (…) keine weitere Behandlung braucht, die nicht auch in Angola möglich wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 9.13), dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist,
E-3450/2015 dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). dass sie mit dem am 18. Juni 2015 bezahlten Kostenvorschuss gedeckt sind.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3450/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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