Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3437/2018
Urteil v o m 3 . September 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018 / N (…).
E-3437/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am (…) legal und reiste auf dem Flugweg gleichentags im Rahmen eines Visums für die Schweiz hier ein. Am 31. Oktober 2017 ersuchte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Chiasso um Asyl. Dort fand am 7. November 2017 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A8/12) und am 8. Februar 2018 die Anhörung zu den Asylgründen statt (Protokoll in den SEM-Akten: A17/15). A.b Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte er im Wesentlichen vor, aufgrund seiner kurdischen Ethnie habe er verschiedene Benachteiligungen erfahren, namentlich während dem Militärdienst. Auch sei er immer wieder näher kontrolliert worden, etwa anlässlich der Ausstellung seines Reisepasses (…). Wiederholt habe man ihn auf dem Polizeiposten befragt, letztmals zusammen mit vielen anderen Personen, als sie am (…) an einer Demonstration gegen die Festnahme von Parlamentariern der Demokratischen Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi [HDP]) teilgenommen hätten; sie seien verhört, beleidigt und auch geschlagen worden, die Sicherheitskräfte hätten ihm die (...) eingeschlagen. Schliesslich stamme er aus einer politischen Familie; unter anderem seien seine Schwierigkeiten auch dem Umstand geschuldet, dass seine in der Schweiz lebende Schwester (N […], mit Niederlassungsbewilligung C; verstorben am […]) eine Aktivistin der HDP gewesen sei. A.c Zu seinen persönlichen Lebensumständen gab der Beschwerdeführer an, bis (…) in C._______, danach bis zu seiner Ausreise in B._______ gelebt zu haben. Er habe neun respektive 12 Jahre lang die Schule besucht. In der Folge habe er eine Ausbildung als (…) gemacht und in diesem Beruf zuletzt gearbeitet. Zwar habe er nicht viel verdient, es habe aber zum Leben gereicht. Seine Eltern seien (…) krankheitsbedingt verstorben. Eine seiner Schwestern lebe in C._______, zwei weitere Schwestern und ein Bruder in B._______. Gesundheitlich gehe es ihm gut, er habe aber in der Schweiz eine Operation an (…) durchführen lassen müssen. Seine in der Schweiz lebende Schwester und ihre Familie habe er bereits (…) und (…) besucht. Diesbezüglich gab er anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend dem beantragten Kantonswechsel am 7. November 2017 (Protokoll in den SEM Akten: A9/2) an, seit sich seine Schwester (…) habe scheiden lassen, kümmere er sich vermehrt um sie
E-3437/2018 sowie seine Neffen und Nichten, zumal seine Schwester an (...)schmerzen leide. In den Akten befindet sich ein Schreiben vom 4. November 2017 der vier Nichten und Neffen des Beschwerdeführers (Dokument im Sichtmäppchen der SEM-Akten), in welchem diese auf die schwierigen familiären Umstände der Familie und die stabilisierende Wirkung durch die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz und seine Unterstützung hinweisen. Ihre Mutter (Schwester des Beschwerdeführers) sei gesundheitlich angeschlagen und komme ihren elterlichen Verpflichtungen nicht hinreichend nach. Der Beschwerdeführer reichte unter anderem seine türkische Identitätskarte und seinen türkischen Reisepass zu den Akten. Letzterer enthält ein Schengen-Visum für die Schweiz mit Gültigkeit vom (…). B. Mit Verfügung vom 17. Mai 2018 – eröffnet am 22. Mai 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Das SEM führte zur Begründung des Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien entweder nicht glaubhaft oder nicht asylrelevant. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Rechtsmitteleingabe vom 15. Juni 2018 (Poststempel: 13. Juni 2018) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde gegen diese Verfügung ein und beantragte sinngemäss, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei und ihm sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Rechtsmitteleingabe legte er unter anderem bei: eine seine Schwester betreffende Todesbescheinigung der Kantonspolizei des Kanton D._______ vom 15. April 2018, ein Schreiben seiner Nichten und Neffen vom 15. Juni 2018, ein Schreiben von E._______, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kanton F._______, vom 4. Juni 2018 sowie eine ärztliche Bestätigung von pract. med. G._______, Stellvertretende leitende Ärztin von Triaplus AG, Ambulante Psychiatrie und Psyhotherapie F._______ betreffend den Neffen H._______. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen.
E-3437/2018 D. Am 18. Juni 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den Eingang der Beschwerde und stellte fest, er dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 26. Juni 2018 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss einzubezahlen. E.b Am 3. Juli 2018 zahlte er den Kostenvorschuss fristgerecht ein. F. F.a Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2018 lud das Gericht die Vorinstanz ein, zur Beschwerde und den eingereichten Beweismitteln Stellung zu nehmen. F.b Das SEM liess sich am 20. Juli 2018 mit ergänzenden Bemerkungen vernehmen. F.c Die mit Zwischenverfügung vom 25. Juli 2018 vom Gericht eingeräumte Gelegenheit zur Replik, liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-3437/2018 1.3 Die Beschwerde ist frist- und in der Form akzeptiert eingereicht worden; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist, entsprechend dem Betreff in der Rechtsmitteleingabe sowie der entsprechenden Begründung, einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Vollzug der Wegweisung angeordnet hat (Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung). Demgegenüber ist die Verfügung des SEM vom 17. Mai 2018, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Wegweisung als solche betrifft (Dispositivziffern 1–3), in Rechtskraft erwachsen. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richtet sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. Art. 112 AuG [SR 142.20]; BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte betreffend mögliche Wegweisungsvollzugshindernisse insbesondere aus, nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG nicht angewandt werden. Ferner ergäben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm bei einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen ferner gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Vor allem sei – auch in der Provinz
E-3437/2018 C._______ – nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt auszugehen. Ferner habe der Beschwerdeführer eine zumutbare Aufenthaltsalternative in B._______, wo er seit (…) mit seiner Familie gelebt und unter anderem als (…) gearbeitet habe. Ausserdem würden noch mehrere seiner Geschwister dort leben. Auch die Gesundheit stelle kein Hindernis des Wegweisungsvollzugs dar. Der Beschwerdeführer sei in der Schweiz an der (...) und in der Türkei am (...) operiert worden; sollten in diesem Zusammenhang Nachbehandlungen notwendig werden, stünden ihm in der Türkei, insbesondere in B._______, zahlreiche medizinische Zentren zur Verfügung. 5.2 Der Beschwerdeführer anerkannte in seiner Rechtsmitteleingabe, keine Asylgründe zu haben. Demgegenüber führte er an, seine Schwester habe sich nach längerer psychiatrischer Krankheit am (…) das Leben genommen. Er lebe seither mit ihren vier Kindern unter einem Dach. Einen Wegzug aus der Schweiz könne er sich derzeit nicht vorstellen, zumal er für die Hinterbliebenen eine wichtige Stütze sei, insbesondere als Bezugsperson für die Kinder. Der von der Schwester geschiedene Kindesvater arbeite zu 100% in einem Schichtbetrieb und sei mit der Situation ebenfalls überfordert; auch er erlebe ihn (Beschwerdeführer) als eine grosse Stütze und Entlastung. Seine Schwester habe bereits seit Jahren an (...) gelitten und die Kinder seien den schwierigen Familienverhältnissen seit Langem ausgesetzt gewesen, zumal sie mit der Mutter alleine gelebt hätten. Er könne seine Nichten und Neffen nun nicht im Stich lassen. 5.3 Dem entgegnete das SEM in seiner Vernehmlassung, die Tragik des Vorfalls und die grosse Belastung für die Familie werde nicht verkannt. Allerdings seien mit dem Ableben der Schwester und den daraus entstehenden schwierigen Konsequenzen für die Hinterbliebenen, namentlich für die Kinder, die Voraussetzungen für die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme an den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG (Ausländergesetz; SR 142.20) nicht erfüllt. Es sei auch festzustellen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zwingend erforderlich sei. In der Schweiz lebe nämlich der Vater der Kinder, der sich zusammen mit seiner neuen Lebensgefährtin der Kinder annehmen könne. Zwei Kinder seien zudem bereits volljährig; auch sie könnten die jüngeren Geschwister stützen. Nicht zuletzt sei es Aufgabe der zuständigen kantonalen sozialen Behörden, angemessene Lösungen zur Betreuung der Familie in die Wege zu leiten, ungeachtet der Anwesenheit des Beschwerdeführers.
E-3437/2018 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 6.2 Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1, m.w.H.). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Weder aus seinen Aussagen noch aus den Akten ergeben sich sodann konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die zum ersten Mal auf Beschwerdeebene vorgebrachten Umstände nach dem Tod der Schwester des Beschwerdeführers können offensichtlich zu keiner anderen Einschätzung führen. Insbesondere steht Art. 8 EMRK dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Das SEM hat diesbezüglich in der Vernehmlassung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht zwingend erforderlich sei beziehungsweise in anderen Worten von einem Abhängigkeitsverhältnis nicht ausgegangen werden könne. Auf die entsprechende Begründung (Vernehmlassung S. 2) kann verwiesen werden.
E-3437/2018 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Die schwierige Situation der Verwandten des Beschwerdeführers in der Schweiz sind auch unter diesem Aspekt offensichtlich nicht geeignet, Relevanz zu entfalten, stellt sich doch hier einzig die Frage, inwiefern der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung im Sinne dieser Bestimmung bedeuten könnte. Das SEM hat diesbezüglich zutreffend dargelegt, dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch sonstige individuelle Gründe ersichtlich sind, die zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen würden; darauf kann verwiesen werden. Die Ausführungen in der Beschwerde und die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal der Beschwerdeführer gerade nicht einwendet, ein Vollzug der Wegweisung bedeute für ihn eine konkrete Gefährdung. 7.4 Der Beschwerdeführer hat einen authentischen Reisepass zu den Akten gegeben, der bis im (…) gültig ist, weshalb auch in technischer Hinsicht kein Wegweisungsvollzugshindernis ersichtlich ist, wobei es ohnehin ihm obliegen würde, sich gegebenenfalls um die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu kümmern (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Das SEM hat den Vollzug der Wegweisung zusammenfassend zu Recht angeordnet. Die geltend gemachten Umstände können im vorliegenden Verfahren keine Berücksichtigung finden. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von Fr. 750.– dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 3. Juli 2018 einbezahlte ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3437/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler