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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2026 E-3436/2025

10 luglio 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,926 parole·~10 min·8

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3436/2025

Urteil v o m 1 0 . Juli 2026 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Vincent Rittener; Gerichtsschreiber Matthias Wühler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2025 / N (…).

E-3436/2025 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 12. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er am 13. September 2023 vertieft und am 17. April 2024 ergänzend zu seinen Gesuchsgründen angehört wurde, in beiden Fällen im Beisein seiner Rechtsvertretung, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen die begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung geltend machte, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. April 2025 die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte, sein Asylgesuch ablehnte und gleichzeitig seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Mai 2025 (Datum Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und beantragt, es sei der Entscheid vom 9. April 2025 aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, dass er eventualiter beantragt, es sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung zu gewähren, dass er subeventualiter beantragt, es sei die Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuverweisen, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies und dem Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses Frist ansetzte, welche dieser wahrte, dass der Instruktionsrichter in der Zwischenverfügung vom 19. Mai 2025 betreffend den verfahrensrechtlichen Antrag des Beschwerdeführers, es sei ihm zu gestatten, den Entscheid über sein Gesuch im Rahmen einer aufschiebenden Wirkung in der Schweiz abzuwarten, feststellte, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, weshalb auf den Antrag nicht einzutreten gewesen sei,

E-3436/2025 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die vorinstanzliche Verfügung den Sachverhalt vollständig festgestellt und die Beweismittel ausreichend gewürdigt hat und insbesondere die Begründungsdichte der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde keinen Erfolg hat, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz verneine die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers bereits aus dem einfachen Grund, dass er nicht zu einer der spezifischen Personengruppen gehöre, die als regimekritisch anerkannt seien,

E-3436/2025 dass die Vorinstanz stattdessen, und aus der Begründung der vorinstanzlichen Verfügung klar erkennbar, keinen vorgefestigten Blick auf solches potenziell flüchtlingsrechtlich relevantes Verhalten hat, das nicht die Mitgliedschaft in einer der typisierten Personengruppen charakterisiert, dass der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz nach dem Gesagten abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG), dass die Vorinstanz ihren Asylentscheid im Wesentlichen damit begründet, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Asylrelevanz nicht stand, dass das Gericht nach Durchsicht der Akten zu dem Schluss kommt, dass das SEM in seiner Verfügung vom 9. April 2025 mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht zu genügen vermögen, dass die Beschwerde keine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in seine Heimat substanziiert, dass die Vorbringen der Beschwerde vielmehr eine allgemeine, im Gegensatz zu einer individualisierten, auf den Beschwerdeführer gerichteten, Verfolgungsgefahr beschreiben, dass die Beschwerde in ihrem Kernstück vorbringt, dem Beschwerdeführer werde vorgeworfen, gegen die Regierung mobilisiert zu haben und in die Residenz des Präsidenten eingedrungen zu sein,

E-3436/2025 dass die Beschwerde daraus schliesst, der Beschwerdeführer sei derselben Verfolgungsgefahr ausgesetzt wie bestimmte prominente Organisatoren des Aragalaya-Aufstands, dass die Beschwerde jedoch nicht aufzeigt, auf welcher Grundlage die Erfahrung des Beschwerdeführers vergleichbar wäre mit den Erfahrungen dieser Individuen, da es schon an überzeugenden Vorbringen dazu mangelt, wie der Beschwerdeführer anlässlich seiner Besitzstörung des Präsidentenpalastes von den Behören identifiziert worden wäre, dass das zur Akte gereichte Foto insoweit den Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erkennen lässt, und die Vorbringen zu «under cover»-Agenten im Präsidentenpalast sehr spekulativ anmuten, dass der Beschwerdeführer nur einen konkreten Anhaltspunkt für behördliche Massnahmen gegen ihn im Zusammenhang mit den obengenannten Handlungen in Gestalt der folgenden Behauptung vorbringt, dass nämlich seinem Schwiegervater anlässlich dessen regelmässigen Aufsuchens eines Polizeipostens in allgemein gehaltener Weise mitgeteilt worden sei, dass es einen Ordner gebe, in dem Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer erfasst wären (vgl. SEM-Akte 29/14 F27), dass der Beschwerdeführer sodann vorbringt, aufgrund dieses Ordners wolle man ihn in Haft nehmen (vgl. SEM-Akte 29/14 F28), dass der Beschwerdeführer auch nicht in der Lage ist, Substanzielles zur Identität seiner angeblichen Verfolger zu berichten, dass der Beschwerdeführer auf mehrfache Nachfrage nur zwei Individuen namentlich bezeichnen konnte, jeweils ohne spezifische Auskunft über die Art ihrer Beziehung zu seiner Verfolgung zu geben, und er im Übrigen nur generell auf Personen in der Partei des ehemaligen Präsidenten zu verweisen imstande war, jedoch ohne eine dieser Personen namentlich zu bezeichnen (vgl. SEM-Akte 29/14 F72, F73, F74, F75), dass diese Vorbringen zu allgemein sind, um für eine Glaubhaftmachung einer objektiv bestehenden Verfolgungsgefahr zu genügen, dass das Gericht im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweist,

E-3436/2025 dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,

E-3436/2025 dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass das Gericht hinsichtlich der an diesem Massstab zu messenden Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs für den Beschwerdeführer auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1- 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3436/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Matthias Wühler

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