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Bundesverwaltungsgericht 12.08.2016 E-3436/2016

12 agosto 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,216 parole·~16 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3436/2016

Urteil v o m 1 2 . August 2016 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Christa Luterbacher, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Sri Lanka, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 27. April 2016 / N (…).

E-3436/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden – sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – verliessen Sri Lanka gemäss eigenen Angaben im Dezember 2014 auf dem Luftweg nach Italien. Sie reisten am 27. Dezember 2014 in die Schweiz ein, wo sie am 29. Dezember 2014 um Asyl nachsuchten. Am 13. Januar 2015 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte sie am 1. Februar 2016 zu den Asylgründen an. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er habe von April 2010 bis Dezember 2012 in E._______ für eine Unternehmung gearbeitet, bei welcher (…) werden konnten. Dort habe er ehemaligen Mitgliedern der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beim Ausfüllen der Formulare geholfen. Am 10. Dezember 2012 sei er während seiner Abwesenheit an seinem Arbeitsplatz vom Geheimdienst gesucht worden. Ein Arbeitskollege habe ihm dies mitgeteilt, woraufhin er umgehend seine Stelle gekündigt und sich bei entfernten Verwandten seiner Frau versteckt habe. Er habe aber weiterhin ehemaligen LTTE-Mitgliedern bei ihren (…) geholfen. Am 20. Dezember 2014 sei sodann die Wohnung seiner Mutter durchsucht worden. Die Sicherheitsbehörden hätten (…) eines Kunden und weiteres Material mitgenommen. Mit Hilfe eines Schleppers seien sie sodann am 27. Dezember 2014 ausgereist. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Sri Lanka wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Ausserdem habe sie Telefonanrufe von Unbekannten erhalten, die sich nach ihrem Mann erkundigt hätten. B. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden über Abklärungsergebnisse bezüglich ihrer Italien- Visa und setzte ihnen Frist zur Stellungnahme an. Mit Eingabe vom 15. April 2016 nahmen die Beschwerdeführenden hierzu Stellung. C. Mit Verfügung vom 27. April 2016 – eröffnet am 28. April 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-3436/2016 D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 (Poststempel) reichten der Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juni 2016 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert sieben Tagen eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, da die Beschwerdeschrift nicht mit den nötigen Unterschriften versehen war. F. Innert Frist reichten die Beschwerdeführenden ein unterschriebenes Exemplar ihrer Beschwerdeschrift ein. Sie beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und ihnen sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und als Folge davon sei ihnen die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. In prozessualer Hinsicht sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-3436/2016 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin seien oberflächlich und detailarm und sie antworte immer wieder ausweichend. Die geltend gemachten Anrufe müssten als nachgeschoben qualifiziert werden. Die Vorbringen des Beschwerdeführers würden realitätsfremd und konstruiert wirken. Auch seine Motivation den Leuten zu helfen, vermöge nicht zu überzeugen. Seine Schilderung der Ausreise sei nicht nachvollziehbar und unglaubhaft ausgefallen. Zudem würden sich die Angaben der Beschwerdeführenden in wesentlichen Punkten widersprechen. Der Beschwerdeführer weise kein Profil auf,

E-3436/2016 welches geeignet wäre, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Somit bestehe kein Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft gefährdet wäre. 4.2 Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, der Beschwerdeführer sei während der Befragung vom Übersetzer immer wieder unterbrochen worden, weshalb gewisse Darstellungen nicht so detailreich ausgefallen seien. Die Beschwerdeführerin habe sich während der BzP nicht so gut konzentrieren können, weshalb sie vergessen habe, die Telefonanrufe zu erwähnen. Das Argument der Vorinstanz, dass durch die Beihilfe zur Beschaffung von (…) für LTTE-Mitglieder keine Konsequenzen zu erwarten seien, sei nicht stichhaltig. Bezüglich des Datums der Hausdurchsuchung bei seiner Mutter und des Zeitpunktes der Ausreise habe ihnen ihr ehemaliger Rechtsvertreter gesagt, sie sollten ein anderes Datum zu Protokoll geben. Bezüglich verschiedener Widersprüche sei auf die Nervosität der Beschwerdeführerin zu verweisen. Sie habe sich bei vielen Fragen überfordert gefühlt. Auch der Beschwerdeführer habe in der BzP Mühe gehabt, sich zu konzentrieren. Insgesamt seien die von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüche als unwesentlich zu bewerten. Ihre Darstellung der Ereignisse sei schlüssig und glaubhaft. Bei einer Rückkehr hätten sie mehr als nur einen unbedenklichen „background check“ zu erwarten. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist. 4.3.1 So bringt der Beschwerdeführer sowohl in der BzP als auch in der Anhörung vor, er sei am 20. Dezember 2014 zu Hause gesucht worden. Nach diesem letzten Vorfall habe er das Land unbedingt verlassen wollen (SEM-Akten, A5/13 S. 8 und A25/22 F55). Gleiches bringt die Beschwerdeführerin vor (SEM-Akten, A6/12 S. 8 und A24/15 F102). Nun haben jedoch Abklärungen der Vorinstanz ergeben, dass die Beschwerdeführenden mit Visa, die vom 18. bis am 25. Dezember 2014 gültig waren, nach Italien gereist sind. Daraus ergibt sich, dass der angebliche Vorfall vom 20. Dezember 2014 keinesfalls das fluchtauslösende Ereignis sein kann, da die Beschwerdeführenden die Ausreise bereits früher geplant haben müssen. In der Beschwerdeschrift bringen sie nun vor, der Beschwerdeführer sei nicht am 20. Dezember 2014, sondern am 20. Oktober 2014 gesucht worden. Ihr vormaliger Rechtsvertreter habe ihnen zu dieser Aussage geraten

E-3436/2016 (Beschwerdeschrift, S. 4 und 9). Diese Angabe muss jedoch als nachgeschoben qualifiziert werden. Die Beschwerdeführenden wurden in den Befragungen explizit auf ihre Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht. Sie müssen sich demnach auf ihren in den Befragungen gemachten Aussagen behaften lassen. Gleiches gilt im Übrigen für das in den Befragungen angegebene Ausreisedatum. Beide Beschwerdeführenden haben in den Befragungen angegeben, Sri Lanka am 27. Dezember 2014 verlassen zu haben (SEM-Akten, A5/13 S. 7 und A6/12 S. 7). Auch diese Aussagen decken sich nicht mit der Gültigkeitsdauer der benutzten Visa. Zugegeben haben sie dies erst, als sie von der Vorinstanz mit Schreiben vom 15. Februar 2016 darauf aufmerksam gemacht wurden. Diese Falschangaben untergraben die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführenden stark. 4.3.2 Zutreffend führt die Vorinstanz sodann aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin durchwegs oberflächlich und detailarm ausgefallen sind. Obwohl die Beschwerdeführerin ausführt, ihr Mann erzähle ihr alles (SEM-Akten, A24/15 F97), antwortet sie auf viele Fragen ausweichend oder sagt, dass sie es nicht wisse (z.B. SEM-Akten, A24/15 F65, F66, F70, F78, F81). Da sie angeblich in Todesangst gelebt habe (SEM-Akten, A24/15 F74), darf angenommen werden, dass sie dem Befrager erklären kann, warum sie um ihr Leben gefürchtet habe. Dies ist ihr nicht gelungen. Die Beschwerdeführerin bringt sodann in der Anhörung erstmals vor, dass sich Unbekannte mehrmals telefonisch bei ihr gemeldet hätten, um sich nach ihrem Ehemann zu erkundigen (SEM-Akten, A24/15 F75 ff.). Dieses Vorbringen muss als nachgeschoben und damit unglaubhaft qualifiziert werden, da von ihr erwartet werden kann, dass sie die einzigen Vorfälle, die sie persönlich erlebt hat, auch bereits in der BzP vorbringt. Auch muss angemerkt werden, dass der Beschwerdeführer diese Anrufe von sich aus nicht erwähnt. Dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene vorbringt, sie sei bei der BzP überfordert gewesen, kann das Unglaubhaftigkeitsmerkmal nicht entkräften. 4.3.3 Ebenfalls müssen die Aussagen des Beschwerdeführers als oberflächlich bezeichnet werden. So wird er gebeten, zu erzählen, wie er davon erfahren habe, dass nach ihm in seinem Büro gesucht wurde und was er dabei gefühlt habe. Er bringt einzig vor, ein Arbeitskollege habe ihm dies mitgeteilt (SEM-Akten, A25/22 F86). Auch nach mehrfachem Nachhaken sind vom Beschwerdeführer nur unsubstantiierte Angaben zu erhalten. Realkennzeichen finden sich keine (SEM-Akten, A25/22 F87 ff.). Weiter gelingt es ihm nicht, trotz mehrfachem Nachfragen, aufzuzeigen, weshalb die

E-3436/2016 sri-lankischen Behörden ein Interesse an ihm haben sollten, zumal er selbst aussagt, nichts Illegales getan zu haben (SEM-Akten, A25/22 F91 ff.). Auch kann er nicht darlegen, aus welchem Grund er diesen ehemaligen LTTE-Mitgliedern geholfen habe, zumal er gemäss eigener Aussagen bisher keinen Kontakt zu den LTTE gehabt, selbst keinen Kontakt zu solchen Leuten gewollt und sich vor den angeblichen Konsequenzen gefürchtet habe (SEM-Akten, A25/22 F29 und F82 f.). Dass die grösstenteils oberflächlichen Ausführungen des Beschwerdeführers mit dem Unterbrechen durch den Übersetzer zusammenhängen, geht aus dem Protokoll nicht hervor, zumal seine Aussagen auch nach der diesbezüglichen Klärung (SEM-Akten, A25/22 F95 f.) unsubstantiiert bleiben. Ausserdem wird der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung gefragt, ob er alles habe sagen können, was für sein Gesuch wichtig sei, was dieser bejaht (SEM-Akten, A25/22 F168). 4.3.4 Zudem finden sich in den Vorbringen der Beschwerdeführenden Widersprüche. Diesbezüglich und bezüglich zahlreicher weiterer Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerdevorbringen, dass die Widersprüche auf der Überforderung der Beschwerdeführerin und einem sprachlichen Denkfehler des Beschwerdeführers beruhen, überzeugen nicht. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden müssen als gesamthaft unglaubhaft qualifiziert werden. Dass diese, wie auf Beschwerdeebene behauptet, schlüssig sind, muss klar verneint werden. 4.3.5 Die Vorinstanz erwägt weiter, dass der Beschwerdeführer bei der Rückkehr – trotz Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, Landesabwesenheit und Herkunft – keine begründete Furcht habe, staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein. Deshalb habe er keine Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten "background check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgingen. Die Beschwerdeführenden bringen hierzu vor, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seien abgewiesene Asylbewerber einem erhöhten Risiko von Verhaftungen und Misshandlungen ausgesetzt. Es gebe mehrere dokumentierte Fälle von abgewiesenen Asylbewerbern, welche nach ihrer Rückkehr entführt worden seien. Ohne sri-lankischen Reisepass würden sie als Personen, welche ein Asylverfahren durchlaufen hätten, identifiziert und einer Personenüberprüfung unterzogen. Da sie tamilisch sprechen würden, be-

E-3436/2016 stehe ein Anfangsverdacht, dass sie den LTTE nahestehen würden. Gemäss UNHCR könnten private Beziehungen zu tatsächlichen oder vermeintlichen Mitgliedern der LTTE bereits Verfolgungsmassnahmen auslösen. Den Behörden sei bekannt, dass der Beschwerdeführer Kontakt zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern gehabt habe, weshalb ein Verfolgungsgrund gegeben sei. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sri Lanka weiterhin gesucht werde, zeige, dass die vorgebrachten Anliegen weiterhin aktuell seien, weshalb er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten habe, die bestimmt über den routinemässigen „background check“ hinausgehen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5). Nachdem die Aussagen der Beschwerdeführenden – und damit die vorgebrachte Verbindung zu ehemaligen LTTE-Mitgliedern – unglaubhaft ausgefallen sind, erfüllen sie keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Alleine aus dem angeblichen Fehlen von sri-lankischen Reisepässen und ihrer tamilischen Sprache können die Beschwerdeführenden keine Gefährdung ableiten. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihnen persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen und ergibt sich auch nicht aus den in der Beschwerde zitierten Berichten des UNHCR und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe oder aus den angeführten Zeitungsartikeln.

E-3436/2016 4.4 Die Beschwerdeführenden haben somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden für den Fall einer Ausschaffung nach Sri

E-3436/2016 Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet kann hier verzichtet werden, stammen die Beschwerdeführenden doch aus (…) in der Ostprovinz (zur Problematik Vanni-Gebiet und Zumutbarkeit der Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13 und Urteil E-1866/2015 E. 13). Es kann davon ausgegangen werden, dass sie die Möglichkeit haben, sich in dieser Region erneut niederzulassen. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Mann im mittleren Alter mit einer guten Schulbildung und umfangreicher Arbeitserfahrung. Sodann haben die Beschwerdeführenden ein Beziehungsnetz beziehungsweise Familienangehörige in Sri Lanka, auf deren Unterstützung sie zählen können. Der Wegweisungsvollzug ist zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es den Beschwerdeführenden obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E-3436/2016 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-3436/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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