Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 26.06.2008 E-3436/2008

26 giugno 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,968 parole·~10 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-3436/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Juni 2008 Einzelrichterin Marianne Teuscher, mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiber Simon Bähler. E________ R_______, alias T________, geboren (...), M________ R_______, alias O_______, geboren (...), F________ R________, geboren (...), T_______ R_______, geboren (...), Irak, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch; Verfügung des BFM vom 16. Mai 2008 / N________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3436/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am 2. Dezember 2007 verliessen und am 12. Dezember 2007 in der Schweiz um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer, Schiiten aus Bagdad, an der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 2. Januar 2008 ausführten, sie hätten den Irak verlassen, weil der Beschwerdeführer im November 2007 einen Drohbrief einer Miliz erhalten habe, in welchem die Schliessung seines Coiffeursalons verlangt worden sei, dass ferner Angehörige des Beschwerdeführers ermordet worden seien, dass die schwedischen Migrationsbehörden mit Schreiben vom 8. Februar 2008 miteilten, dass sich die Beschwerdeführer unter der Verwendung anderer Namen in Schweden aufgehalten hätten, wo sie am 20. August 2007 um eine Aufenthaltsbewilligung nachgesucht hätten, dass die schwedischen Behörden diese Gesuche abgewiesen hätten, weil nach den Bestimmungen des Dubliner Abkommens Griechenland zuständig sei, dass den schwedischen Behörden ihr Aufenthalt seit dem 3. September 2007 unbekannt sei, dass die Beschwerdeführer anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 15. April 2008 den Aufenthalt in Schweden bestätigten, dass sie ferner die geltend gemachte Verfolgung durch eine Miliz vom November in den Monat Juni 2007 verlegten, dass sie zudem ausführten, in Griechenland und Schweden schlecht behandelt worden zu sein, weshalb sie in der Schweiz bleiben möchten, dass das BFM den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 8. Mai 2008 das rechtliche Gehör zu den Abklärungen in Schweden gewährte und ihnen eine Frist zur Einreichung einer Stellungnahme ansetzte, dass die Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 13. Mai 2008 festhielten, ihnen drohe im Falle einer Wegweisung nach Schweden E-3436/2008 eine Kettenabschiebung, welche über Griechenland in den Irak führen würde, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Mai 2008 - eröffnet am 19. Mai 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, dass sich Schweden zur Rückübernahme der Beschwerdeführer bereiterklärt habe und keine Hinweise vorlägen, wonach Schweden die aus der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) resultierenden Verpflichtungen nicht einhalten würde, dass die von den Beschwerdeführern erstmals in der Stellungnahme vom 13. Mai 2007 erwähnte drohende Abschiebung nach Griechenland eine offensichtlich nachgeschobene Behauptung und deshalb unglaubhaft sei, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2008 (Datum Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei unter anderem beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass die vorinstanzlichen Akten am 29. Mai 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das BFM in der auf die Frage zur Frist zur Rückübernahme beschränkten Vernehmlassung vom 10. Juni 2008 festhielt, die schwedischen Behörden hätten einer Verlängerung der Frist zur Rückübernahme bis zum 7. Juli 2008 zugestimmt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), E-3436/2008 dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben und im Einzelfall effektiver Schutz vor Rück- E-3436/2008 schiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben, oder die asylsuchende Person offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllt, oder Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1 AsylG besteht (Art. 34 Abs. 3 Bst. a-c AsylG), dass die Beschwerdeführer über keine Angehörigen in der Schweiz verfügen, dass die Beschwerdeführer gemäss ihren Vorbringen keinen Versuch unternommen haben, staatlichen Schutz vor den Nachstellungen durch eine Miliz zu erlangen, dass ihre Ausführungen zudem etliche Widersprüche enthalten und die Beschwerdeführer den Aufenthalt in Schweden erst erwähnten, als er ihnen als gesicherte Erkenntnis der schweizerischen Behörden vorgehalten wurde, dass die Beschwerdeführer somit nicht offensichtlich Flüchtlinge sind, dass Schweden die gleichen internationalen Abkommen (EMRK und FK) ratifiziert hat wie die Schweiz, weshalb die rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch ein Rückübernahme durch Schweden nicht verschlechtert wird, dass - entgegen der Annahme des BFM - eine Abschiebung der Beschwerdeführer nach Griechenland nicht ausgeschlossen werden kann, wurde doch die Zuständigkeit Griechenlands gemäss Dubliner Abkommen in der Rückübernahmezusicherung (vgl. BFM act. A14) erwähnt, dass indessen auch Griechenland den gleichen völkerrechtlichen Verpflichtungen unterliegt wie die Schweiz, dass allerdings eine beträchtliche Anzahl Asylsuchender (darunter auch sog. Dublin-Rückkehrer) in Griechenland beim Zugang zum Asylverfahren auf grosse Schwierigkeiten stossen, E-3436/2008 dass die Qualität der Verfahren zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Aufnahmebedingungen in Griechenland den europäischen und internationalen Standards nicht genügen (vgl. dazu u.a. Verwaltungsgericht Giessen, Beschluss vom 25. April 2008, 2 L 201/08.GI.A, in: Asylmagazin 5/2008, S. 11 ff.; UNHCR-Positionspapier vom 15. April 2008 zur Überstellung von Asylsuchenden nach Griechenland nach der Dublin-II-Verordnung, in welchem seitens des UNH- CR den Regierungen empfohlen wird, bis auf Weiteres von Überstellungen von Asylsuchenden nach Griechenland in Anwendung dieser Verordnung abzusehen), dass jedenfalls die Staaten Norwegen und Finnland Abschiebungen nach Griechenland in Anwendung der Dublin-II-Verordnung zur Zeit ausgesetzt haben und die Zuständigkeit für die Prüfung diesbezüglicher Asylanträge gemäss Selbsteintrittsrecht übernommen haben, und auch Schweden noch vor zwei Jahren eine generelle Aussetzung von Abschiebungen kannte, mittlerweile allerdings in Einzelfallabklärung Abschiebungen zulässt, dass es Sache der schwedischen Behörden ist zu prüfen, ob dennoch im Allgemeinen beziehungsweise im konkreten Fall eine Rückschiebung nach Griechenland zulässig ist (allenfalls mittels Gewährung der aufschiebenden Wirkung im Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung [Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist]), dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-3436/2008 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführern in Schweden droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung in einen Drittstaat erfolgt, dessen Situation mit der Schweiz vergleichbar ist, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erscheint, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei E-3436/2008 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass zudem Schweden die Rückübernahme der Beschwerdeführer schriftlich zugesichert hat, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als zum Vornherein aussichtslos erscheint, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3436/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (vorab per Telefax, mit den Akten Ref.-Nr. N________) - (...) (per Telefax) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Simon Bähler Versand: Seite 9

E-3436/2008 — Bundesverwaltungsgericht 26.06.2008 E-3436/2008 — Swissrulings