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Bundesverwaltungsgericht 27.12.2007 E-3436/2006

27 dicembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,913 parole·~20 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-3436/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Dezember 2007 Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. 1. A._______ 2. B._______ 3. C._______ alle Kongo (Kinshasa), vertreten durch Matthias Münger, Berner Rechtsberatungsstelle, für Asylsuchende, (Adresse) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 30. Januar 2004 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3436/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine kongolesische Staatsangehörige, der Ethnie der D._______ angehörend, katholischen Glaubens aus E._______ stammend, verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 10. März 2002 und gelangte am 14. April 2002 in die Schweiz. Am 17. April 2002 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach und wurde am 19. April 2002 im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des damaligen Bundesamtes für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in F._______ summarisch zu ihren Asyl- und Ausreisegründen befragt. Am 10. Juli 2002 führte die zuständige kantonale Behörde des Kantons G._______, welchem die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, eine einlässliche Anhörung durch. Eine ergänzende Bundesanhörung fand am 22. Januar 2004 statt. Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei Studentin an der medizinischen Fakultät der Universität von Kinshasa und Mitglied der UDPS, der wichtigsten Oppositionspartei im Lande, gewesen. Anlässlich der Stundentenunruhen vom 11. bis 13. Dezember 2001 seien Studenten verletzt und nach offiziellen Angaben drei Polizisten getötet worden. Die Studenten seien auf die Strasse gegangen, um eine Reduktion der Studiengebühren zu erreichen. Sie selber habe der Gruppe der � sensibilisateurs� (Wortführer) angehört. Am 12. Dezember 2001 hätten die Studenten beschlossen, einen Protestmarsch in Richtung Kinshasa zu unternehmen, wobei sie von der Polizei daran gehindert worden seien und es zu Ausschreitungen gekommen sei. Die darauf folgenden Gespräche zwischen den Studenden und der Universitätsleitung seien unbefriedigend verlaufen. Am Morgen des 13. Dezember 2001 sei die Universität von Polizisten umstellt und die Beschwerdeführerin zusammen mit anderen Studenten verhaftet worden. Sie sei in ein Gefängnis gebracht und mit anderen in einer Zelle festgehalten worden. Am 15. Dezember 2001 habe sie Polizisten darum gebeten, auf die Toilette gehen zu dürfen. Man habe sie darauf hin aus der Zelle gelassen, wo sie von mehreren Polizisten festgehalten und vergewaltigt worden sei. Danach hätten sie sie wieder zurück in die Zelle gebracht. In der Nacht vom 17. auf den 18. Dezember 2001 sei sie von anderen Soldaten erneut aus der Zelle geholt worden und habe befürchtet, wieder vergewaltigt zu werden. Diesmal sei sie jedoch von einem ihr unbekannten Solda- E-3436/2006 ten unter dem Vorwand einer Gefängnisverlegung abgeholt worden. Unterwegs habe sich dann herausgestellt, dass ihre Eltern dies veranlasst hätten, um sie zu befreien. Der Soldat habe sie zu ihren Eltern gefahren. Von dort sei sie noch in der gleichen Nacht mit einem Geschäftsmann auf dem Landweg in Richtung H._______ geflüchtet. In I._______ habe sie aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes einen mehrwöchigen Aufenthalt einlegen müssen. Auch in J._______ habe sie behandelt werden und längere Zeit auf einen Lastwagen warten müssen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Die Beschwerdeführerin reichte ihren kongolesischen Reisepass (Nr. ...) zu den Akten. B. Am 3. November 2003 brachte die Beschwerdeführerin ihre Tochter K._______ zur Welt. C. Mit Verfügung vom 30. Januar 2004 - eröffnet am 2. Februar 2004 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und den Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter an. D. Mit Beschwerde der Rechtsvertreterin vom 3. März 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurden die unentgeltliche Rechtspflege und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. E. Mit Eingabe vom 8. März 2004 reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ins Recht. E-3436/2006 F. Mit Eingabe vom 23. März 2004 wurden diverse medizinische Dokumente beigebracht. G. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2004 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2004 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Zudem wurde der Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 20. April 2004 das rechtliche Gehör gewährt. I. Mit Eingabe vom 19. Mai 2004 reichte die Rechtsvertreterin eine Stellungnahme zur Vernehmlassung zu den Akten. Gleichzeitig machte sie eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung des Sachverhalts bezüglich der gesundheitlichen Situation der Tochter der Beschwerdeführerin geltend. Sie reichte einen ärztlichen Bericht von Dr. med. R. A. von der Medizinischen Universitäts-Kinderklinik L._______ vom 12. Mai 2004 zu den Akten, gemäss welchem die Tochter an einer homozygoten Sichelzellanämie leide. Ausserdem wurde ein Auszug aus einem Medizin Lexikon und ein weiteres Dokument mit dem Titel � WHO Estimates of Health Personnel� zu den Akten gereicht. Betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurde die Einholung eines Berichts beim behandelnden Psychiater von Amtes wegen und zulasten der ARK beantragt. J. Die Vorinstanz hielt in ihrer erneuten Vernehmlassung vom 15. September 2004 an ihren Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. K. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 wurden betreffend die Tochter K._______ ein Entscheid der schweizerischen Invalidenversicherung vom 21. September 2004 und zwei Hospitalisationsbestätigungen vom 12. Mai 2004 und 20. August 2004 eingereicht. E-3436/2006 L. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 8. April 2005 wurde der Antrag betreffend die Beschwerdeführerin auf Einholung eines ärztlichen Berichts abgelehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist einen detaillierten ärztlichen Bericht des M._______ sowie eine Entbindungserklärung von der Schweigepflicht einzureichen. M. Nach einmalig erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 17. Mai 2005 einen ärztlichen Bericht des M.______ vom 10. Mai 2005 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten. N. Am 29. September 2005 wurde der Sohn N._______ geboren. O. Mit Telefax vom 9. Mai 2006 wurde von der Berner Rechtsberatungsstelle eine aktualisierte Honorarnote eingereicht. P. Mit Eingabe vom 12. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführer ein ärztliches Zeugnis von Dr. J. G., Assistenzarzt der Medizinischen Universitäts-Kinderklinik L._______, vom 26. Mai 2007 zu den Akten, gemäss welchem auch der Sohn an einer homozygoten Sichelzellanämie leide. Q. Gemäss sich in den Akten befindlicher Mitteilung einer Kindsanerkennung hat O._______ mit Datum vom 13. Juli 2007 die Kinder K._______ und N._______ anerkannt. Der Kindsvater verzeichnet keinen Wohnsitz in der Schweiz, seine Wohnadresse sowie sein Aufenthalt sind unbekannt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, E-3436/2006 SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird ein Ausländer anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, dass er ein Flüchtling ist. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begrün- E-3436/2006 det oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen geltend, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen. Insbesondere die Ausführungen betreffend die Umstände der Inhaftierung, die geltend gemachte Flucht aus dem Gefängnis und schliesslich die Reise ausser Landes seien unrealistisch und somit unglaubhaft ausgefallen. Auch ihre angebliche Ausreise über den Flughafen von H._______ mit dem Reisepass der behinderten Tochter ihrer Begleiterin hielt die Vorinstanz für nicht wahrscheinlich. 3.2 In der Beschwerde machte die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vorbringen in den wesentlichen Punkten sehr wohl glaubhaft ausgefallen. Vorab wurde auf die angeschlagene physische und psychische Verfassung der Beschwerdeführerin während der ergänzenden Bundesanhörung vom 22. Januar 2004 hingewiesen. Betreffend der mangelnden Kenntnisse über das Gefängnis Ex-Kinmazière wurde eingewendet, sie habe vor den erwähnten Ereignissen nie Schwierigkeiten mit der Polizei gehabt und demnach auch die verschiedenen Gefängnisse von Kinshasa nicht gekannt. Während dem Transport ins Gefängnis sei es ihr nicht möglich gewesen zu erkennen, wohin sie gebracht werde und mit den Mitgefangenen habe sie sich nicht über den Ort der Inhaftierung unterhalten. Erst von ihrem Befreier habe sie erfahren, dass sie in diesem Gefängnis festgehalten worden sei. Bezüglich der in der vorinstanzlichen Verfügung enthaltenen Feststellung, wonach es in Kongo (Kinshasa) keine gemischten Zellen gebe, wird in der Beschwerde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe wegen der Dunkelheit der im Keller gelegenen Zelle nichts sehen können und habe aufgrund der wahrgenommenen Stimmen lediglich vermutet, dass auch männliche Gefangene in der Zelle gewesen seien. Sodann wird in genereller Weise auf die schlechten Haftbedingungen hingewiesen. Zum Ablauf der Flucht aus dem Gefängnis wird festgehalten, dass die Rückkehr ins Elternhaus der Beschwerdeführerin in der Nacht der Flucht nicht so riskant gewesen sei, da davon habe ausgegangen werden können, dass ihr Verschwinden frühestens am nächsten Morgen E-3436/2006 entdeckt würde. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem wegen ihren Erlebnissen während der Inhaftierung auch vor dem ihr unbekannten Befreier Angst gehabt. Schliesslich wurde zum Umstand der Ausreise über den Flughafen von H._______ vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei anlässlich der kantonalen Anhörung nicht zu den genauen Umständen der Ausreise aus P._______ befragt worden. Das Vorgehen, sich als stumme Tochter der Schlepperin auszugeben, mache sehr wohl Sinn und habe schliesslich auch funktioniert. Das Flughafenpersonal habe vor der Schlepperin, der Ehefrau eines ranghohen Militärs, Respekt gehabt. Zudem wird auf Beschwerdeebene geltend gemacht, den frauenspezifischen Fluchtgründen sei Rechnung zu tragen. Es wird moniert, dass die Vorinstanz weder auf die Festnahme der Beschwerdeführerin als Studentin noch auf die während der Inhaftierung erlittenen Misshandlungen und die geltend gemachte Vergewaltigung eingegangen sei. So sei die Beschwerdeführerin einerseits als protestierende Studentin und andererseits als Frau verfolgt worden; folglich läge eine politische und eine frauenspezifische Verfolgung vor. Die Beschwerdeführerin habe als Vorverfolgung eine Festnahme ohne Haftbefehl, Inhaftierung ohne Anklage, tägliche Schläge, mehrfache Vergewaltigung, unterlassene medizinische Versorgung im Gefängnis und erneute Drohung durch einen der Vergewaltiger erlitten. Diese Übergriffe stellten Eingriffe in Leib, Leben und Freiheit der Beschwerdeführerin in flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität dar und hätten einen bis heute anhaltenden unerträglichen psychischen Druck erzeugt. Zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, diese leide aufgrund der erlittenen Misshandlungen im Gefängnis an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer erheblichen, chronifizierten psychiatrischen Störung, Schwindelattacken mit Stürzen während Angst- und Stresssituationen sowie chronischen Kopfschmerzen. Weiter leide sie aufgrund der erlittenen Schläge an einem Innenohrschaden mit Taubheit rechts. Diesbezüglich wird auf die zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte verwiesen. 3.3 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Zwar fällt auf, dass die Beschwerdeführerin relativ ausführliche Angaben zu den Studentenunruhen, welche vom 11. bis 13. Dezember 2001 statt- E-3436/2006 gefunden haben, machen kann und eine aktive Beteiligung der Beschwerdeführerin an diesen Unruhen nicht auszuschliessen ist. Was jedoch die in diesem Kontext angeblich erfolgte Verhaftung, Misshandlung und Vergewaltigung im Gefängnis anbelangt, erachtet das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Vorinstanz ihre Ausführungen als überwiegend unglaubhaft. So fehlen den Vorbringen der Beschwerdeführerin sogenannte Realitätskennzeichen, ihre Ausführungen sind teilweise realitätsfremd und vermögen insgesamt nicht den Eindruck von tatsächlich Erlebtem oder Befürchtetem zu erwecken. Beispielsweise gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, die Zelle in der sie angeblich vom 13. bis zum 18. Dezember 2001 festgehalten worden sei und die Haftbedingen - namentlich beispielsweise Grösse des Raums, Lichtverhältnisse, Anzahl und Geschlecht der übrigen Häftlinge - realistisch zu beschreiben. Von einer Person, welche tatsächlich während fünf Tagen inhaftiert und dabei vergewaltigt worden ist, wäre indessen zu erwarten, dass sie sich an bestimmte Einzelheiten genauer erinnern und diese in ihren Schilderungen entsprechend zum Ausdruck bringen kann. Die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, wonach es in der Zelle stets absolut dunkel gewesen sei und die Beschwerdeführerein deshalb nicht sicher sei, ob sich nebst Frauen auch Männer darin befunden hätten, vermögen nicht zu überzeugen. Wenn sich die Beschwerdeführerin tatsächlich während fünf Tagen bei absoluter Dunkelheit in einer Zelle befunden hätte, und alles um sich akustisch hätte wahrnehmen müssen, sollte es ihr realistischerweise erst recht möglich sein, sich zu erinnern, ob sie nebst Frauen- auch Männerstimmen vernommen habe. Weiter hat die Vorinstanz nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu Recht auf die unrealistischen Umstände der Flucht der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis hingewiesen. Es erscheint in der Tat nicht nachvollziehbar, dass eine Person, welche nach Misshandlungen aus der Haft entflieht, zuerst nach Hause zu ihren Eltern fährt, bevor sie sich versteckt. Auch hier vermag die Begründung in der Beschwerde, gemäss welcher damit zu rechnen gewesen sei, dass der Befreiungsakt frühestens am nächsten Morgen festgestellt werde, nicht zu überzeugen. Bei einer tatsächlich verfolgten Person ist vielmehr davon auszugehen, dass sie alle Vorsichtsmassnahmen trifft, um auch das kleinste Risiko, erwischt und wieder inhaftiert zu werden, auszuschliessen. Was die Umstände der Ausreise aus dem Heimatland betrifft, kann ebenfalls auf die zutreffenden und hier zu bestätigenden Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. Diese Vorbringen E-3436/2006 erweisen sich nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls als unglaubhaft. Abschliessend ist festzuhalten, dass die schlechte psychische Verfassung der Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass sie in ihrer Heimat tatsächlich etwas Schlimmes erlebt haben muss. Der Kontext, in dem sie indessen die Vergewaltigung geltend macht, kann aufrund der vorausgehenden Ausführungen nicht geglaubt werden. Bei festgestellter Unglaubhaftigkeit der Vorbringen kann auf die Überprüfung der Frage des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft verzichtet werden. 4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf allfällige weitere Unglaubhaftigkeitselemente in den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen, da sie am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat somit das Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das BFM ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). Die erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige E-3436/2006 Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem (ab- und weggewiesenen) Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG), wobei in dem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der zu diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) von neuem zu prüfen sind. 5.2 In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2004 nimmt die Vorinstanz im Wesentlichen Bezug auf den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin. Diese sei nicht mehr in medizinischer Behandlung und benötige auch keine Medikamente mehr. Falls nötig wäre es der Beschwerdeführerin möglich, sich in ihrer Heimat medizinisch behandeln zu lassen. Ausserdem verfüge sie in ihrer Heimat über eine grosse Familie, von der sie bei einer Rückkehr unterstützt werden könne. 5.3 In der Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung vom 19. Mai 2004 macht die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin geltend, die Vorinstanz habe übersehen, dass sich die Beschwerdeführerin auch aktuell in psychiatrischer Behandlung befinde und die Medikamente lediglich abgesetzt habe, weil sie ihr Kind noch stille. Sie ertrage die Situation ohne Medikamente nur schlecht. Ausserdem wird eine Sachverhaltsveränderung geltend gemacht. Gemäss beigelegtem Arztbericht von Dr. med. R. A. der Medizinischen Universitäts Kinderklinik L._______ vom 12. Mai 2004 leide die Tochter K._______ an einer schweren und unheilbaren Blutkrankheit, einer homozygoten Sichelzellanämie, welche regelmässige Verlaufskontrollen in vorerst kurzen Abständen erfordere. Das Kind könne jederzeit akute lebensbedrohliche Komplikationen erleiden, die eine Notfallhospitalisation in einem spezialisierten Zentrum erforderlich machen würden. Die humanitäre und medizinische Versorgungslage in Kongo (Kinshasa) sei prekär. Das Gesundheitssystem sei in einem sehr schlechten Zustand und vermöge keinen ausreichenden Schutz zu bieten. Eine adäquate medizinische Versorgung des grössten Teils der Bevölkerung fehle. Selbst in der Hauptstadt Kinshasa seien die medizinische Versorgung und die Behandlungsmöglichkeiten begrenzt. Im Grossteil der Gesundheitszentren beschränke sich die Pflege auf Konsultationen und die Verschreibung von Rezepten. Viele Leute könnten sich die medizinische Versorgung gar nicht leisten. Die Familie der Beschwerde- E-3436/2006 führerin sei nicht imstande, diese und das Kind, welches medizinische Kontrollen und Dauermedikation benötige, finanziell zu tragen. Eine Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihrem chronisch kranken Kleinkind mit einem hohen Gesundheitsrisiko erweise sich deshalb als unzumutbar. 5.4 In ihrer zweiten Vernehmlassung vom 15. September 2004 nimmt die Vorinstanz Bezug auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Tochter K._______ und hält fest, die Sichelzellanämie sei die häufigste Hämoglobinopathie der Welt, 50 Millionen Menschen seien davon betroffen; in Kongo (Kinshasa) sei 40% der Bevölkerung krank. Eine Behandlung sei nötig und möglich, es stelle sich lediglich die Frage der Kosten, die aus einer solchen Behandlung für die Familie entstehen würden. Wie bereits im Entscheid vom 30. Januar 2004 festgestellt worden sei, stamme die Beschwerdeführerin aus einer privilegierten Familie, habe Medizin studiert, sei nie einer bezahlten Arbeit nachgegeangen und bis zu ihrem dreissigsten Altersjahr stets von der Familie unterstützt worden. 5.5 Gemäss Arztbericht des M._______ vom 10. Mai 2005 leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), Alpträumen und Panikattacken. Seit ihrer Ankunft in der Schweiz werde sie psychiatrisch betreut, was eine Stabilisierung ihres fragilen psychischen Gleichgewichts erlaubt habe. Ihr aktueller Zustand erfordere noch immer regelmässige Betreuung. Wichtig sei eine Behandlung ausserhalb des Landes, in dem die traumatisierenden Ereignisse stattgefunden hätten, weil es wichtig sei, dass sich die Beschwerdeführerin in Sicherheit fühle. 5.6 Die Beschwerdeführerin stammt aus der Hauptstadt Kinshasa, wo sie gemäss eigenen Angaben seit ihrer Geburt bis zur Ausreise gelebt hat. Zwar hat sie in ihrer Heimat während zwei Jahren Medizin studiert und somit eine überdurchschnittliche Ausbildung begonnen, diese aber nicht abgeschlossen. Auch sonst ist sie in ihrer Heimat nie einer bezahlten Arbeit nachgegangen und verfügt somit weder über eine abgeschlossene Berufsausbildung noch über Berufserfahrung. Im Falle einer Rückkehr wäre es für die Beschwerdeführerin schon allein aufgrund der verbreiteten Arbeitslosigkeit nur sehr schwer möglich, eine Arbeit zu finden und eine Existenzgrundlage zu schaffen. Erschwerend kommt im vorliegenden Fall dazu, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine alleinstehende Frau handelt, welche sich in einem E-3436/2006 schlechten psychischen Gesundheitszustand befindet und regelmässiger psychologischer Betreuung bedarf und zudem zwei an homozygoter Sichelzellanämie erkrankte Kleinkinder hat. Ein Wegweisungsvollzug erweist sich unter den gegebenen Umständen als nicht zumutbar. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein familiäres Netz verfügt, welches sie offenbar bis zu ihrer Ausreise finanziell unterstützt hat, vermag vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. 5.7 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Kongo als unzumutbar zu qualifizieren ist. 5.8 Nachdem sich aus den Akten keine konkreten Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 14a Abs. 6 ANAG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 5.9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher insoweit abzuweisen. In Bezug auf den Wegweisungsvollzug ist sie gutzuheissen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären den Beschwerdeführerin die hälftigen Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem die Beschwerde als nicht zum Vornherein aussichtslos qualifiziert und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2004 gutgeheissen wurde, sind gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten aufzuerlegen. 6.2 Den teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführern ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Entschädigung, bezogen auf eine solche im Falle eines vollständigen Obsiegens, ist praxisgemäss auf die Hälfte herabzusetzen. Gestützt auf die bereits mit Faxeingabe vom 9. Mai 2006 eingereichte, angemessen erscheinende Kostennote, in welcher ein Stundenansatz von Fr. 150.-- veranschlagt wird, ergibt sich eine Gesamtsumme in der E-3436/2006 Höhe von Fr. 2'050.--. Die vom BFM auszurichtende hälftige Parteientschädigung beträgt demnach insgesamt Fr. 1'025.-- (inkl. Auslagen). (Dispositiv nächste Seite) E-3436/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung des Asyls und die Nichtanordnung der Wegweisung beantragt werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs wird die Beschwerde gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des Bundesamtes vom werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird verzichtet. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'025.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - Migrationsdienst des Kantons G._______ ad Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Maeder-Steiner Versand: > Seite 15

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