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Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-3421/2006

5 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,223 parole·~26 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-3421/2006 {T 0/2} Urteil v o m 5 . M a i 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______ und dessen Ehefrau B._______, geboren _______ sowie deren Kinder C._______, geboren _______ und D.________, geboren ________, Türkei, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, _________ Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. September 2004 / N________. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3421/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer verliessen ihr Heimatland nach eigenen Angaben am 6. Februar 2002 von Istanbul aus mit Hilfe eines Schleppers auf dem Luftweg nach Sarajevo, reisten von dort aus auf dem Landweg am 11. Februar 2002 in die Schweiz ein und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Am 14. Februar 2002 wurden sie in der Empfangsstelle Basel und am 15. März 2002 (Beschwerdeführerin) und 19. März 2002 (Beschwerdeführer) von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgesuchen angehört. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, seit dem Jahre 1996 als Sympathisant die HADEP mit Kleben von Plakaten unterstützt und gelegentlich ihr Parteilokal besucht zu haben. Auch habe er für die PKK Geld gesammelt, Esswaren gekauft und einmal im Monat Gegenstände in bestimmte Dörfer gebracht. Sein Arbeitgeber, ein Juwelier, habe diese Unterstützungstätigkeiten bemerkt und die Polizei mit einer falschen Anzeige wegen angeblichen Schmuggels von Kulturgütern und Diebstahls auf ihn gehetzt. Unter diesem Vorwand sei er am 11. August 2000 auf das Polizeipräsidium gebracht und unter Misshandlungen gezwungen worden, ein Dokument zu unterschreiben. Nachdem er dem Richter vorgeführt, ihm die Anschuldigung eröffnet und ein Haftbefehl gegen ihn erstellt worden sei, habe er eine Woche in Haft verbracht, bevor er gegen Kaution freigekommen sei. In diesem noch immer hängigen Verfahren sei ein Gerichtstermin auf den 1. Mai 2002 angesetzt. Im Anschluss an die Haftentlassung vom August 2000 habe er eine neue Arbeitsstelle gesucht und in einem Supermarkt gefunden. Am 25. Oktober 2001 sei er abends auf dem Heimweg von zivilen Polizisten angehalten, in ihrem Auto an einen unbekannten Ort gebracht und unter Gewaltanwendung und Drohungen zur Mitarbeit als Spitzel aufgefordert worden, wobei sie ihm eröffnet hätten, sie wüssten genau, was er treibe. Bei Zusage zur Spitzeltätigkeit hätten sie ihm Wohlergehen in jeder Hinsicht zugesichert und in Aussicht gestellt, die Anzeige seines früheren Arbeitgebers würde fallen gelassen. Sie hätten ihm eine Bedenkzeit gegeben und ihn laufen lassen. Auf Anraten von HADEP-Leuten habe er sich anfangs November 2001 zu deren Freunde nach Ankara begeben, wo er sich bis einen Tag vor seiner Ausreise aus der Türkei aufgehalten habe. Anfangs November 2001 sei er vergeblich zu Hause gesucht worden. Die Beschwerdeführerin führte hierzu im Wesentlichen aus, am 1. November 2001 hätten drei E-3421/2006 zivil gekleidete Polizisten bei ihr zu Hause nach dem Beschwerdeführer gesucht und nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Nachdem sie ihnen nach mehrmaligem Nachfragen den Aufenthaltsort nicht genannt habe, hätten sie sie angeschrien, sie bedroht und mit Gewalt herausfinden wollen, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte. Sie hätten ihr angekündigt, sie würden wieder kommen und ihr gedroht, die ganze Familie zu töten, falls sie das nächste Mal keine zufriedenstellende Antwort wisse. Zirka eine Woche oder zehn Tage später seien sie erneut erschienen. Da sie von ihr keine entsprechende Antwort erhalten hätten, sei sie geschlagen, an den Haaren gezerrt und bedroht worden. Nach diesem Vorfall sei sie bis zu ihrer Abreise nach Istanbul am 5. Februar 2002 von der Polizei nicht mehr aufgesucht worden. B. Mit Schreiben vom 10. August 2004 entsprach die Schweizerische Botschaft in Ankara einem Ersuchen der Vorinstanz vom 6. Februar 2004 um Abklärungen insbesondere bezüglich von den Beschwerdeführern eingereichter gerichtlicher Dokumente und aktueller Suche nach dem Beschwerdeführer seitens der türkischen Strafbehörden. C. Mit Verfügung vom 15. September 2004 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte die Asylgesuche ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Der von den Beschwerdeführern eingereichte Haftbefehl vom 14. Dezember 2001 wurde als Fälschung eingezogen. D. Mit Rechtsmitteleingabe an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 13. Oktober 2002 beantragen die Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen, es sei ihnen Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. E. Mit Zwischenverfügung der ARK vom 20. Oktober 2004 wurde auf die E-3421/2006 Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Vernehmlassung vom 3. November 2004 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. G. Mit Eingabe vom 16. November 2004 nahmen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten verschiedene Presseerzeugnisse zu den Akten. H. Mit Eingabe vom 1. Februar 2005 reichten die Beschwerdeführer Übersetzungen der eingereichten Presseerzeugnisse und zwei Gutachten zu Aspekten der Menschrechtssituation in der Türkei nach. I. Mit Schreiben vom 20. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführern mit, das Verfahren per 1. Januar 2007 übernommen zu haben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-3421/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-3421/2006 4. 4.1 Bezüglich der wesentlichen Verfahrensschritte im vorinstanzlichen Verfahren und deren Inhalte kann auf die in der Verfügung der Vorinstanz vom 15. September 2004 festgestellten Sachverhalte verwiesen werden. 4.2 In materieller Hinsicht hat die Vorinstanz die Abweisung der Asylgesuche im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der von den Beschwerdeführern geltend gemachte Sachverhalt, der sich ab dem 25. Oktober 2001 ereignet haben soll und demnach die angebliche staatliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten seien aufgrund der Einreichung eines gefälschten Haftbefehls, realitätsfremder Vorbringen und der allgemeinen Erfahrung widersprechender Darstellungen nicht glaubhaft. Den Haftbefehl vom 14. Dezember 2001 hat die Vorinstanz gemäss interner Dokumentenanalyse und aufgrund der Botschaftsantwort vom 10. August 2004 als gefälscht erachtet und die wesentlichen Erkenntnisse, die sie zu diesem Schluss führte, aufgezeigt. Im Weiteren sei die Darstellung des Beschwerdeführers, Ende Oktober 2001 alleine nach Ankara gegangen zu sein und seine Familie zu Hause gelassen zu haben, obwohl ihm am 25. Oktober 2001 die Behörden gedroht hätten, allenfalls seine Familie umzubringen, höchst unglaubwürdig, da erfahrungsgemäss versucht werde, in solchen Situationen die Familie zu schützen. Ebenso völlig realitätsfremd sei es, dass die Beschwerdeführerin trotz der beiden behördlichen Vorsprachen Ende Oktober/Anfang November 2001, anlässlich derer sie geschlagen und auch mit dem Tod bedroht worden sei, weiterhin noch über zwei Monate zu Hause gelebt und sich der Gefahr weiterer behördlicher Übergriffe nicht durch das Verlassen ihres Zuhauses entzogen habe. Insbesondere wäre ihr ein Wegzug nach Ankara zu ihrem Ehemann offengestanden, der von ihrer Gefährdungssituation gewusst habe. Ferner sei höchst unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die ihm von den Behörden angesetzte Bedenkzeit nicht exakt wissen wolle, wenn er auf der Empfangsstelle die Frist von einer Woche bis zehn Tage angebe, anlässlich der kantonalen Anhörung jedoch an der zehntägigen Frist festhalte. Diese Vorbringen würden demnach den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten und unterstünden der Prüfung auf Asylrelevanz somit nicht. E-3421/2006 Die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer seien demgegenüber auf ihre Asylrelevanz zu prüfen, wobei eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten. Gegen den Beschwerdeführer laufe in der Türkei ein gerichtliches Verfahren wegen "Betruges und Verhandlung von historischen Stücken". Der diesbezüglich eingereichte Haftbefehl vom 11. August 2000 und die eingereichte Freilassungsbescheinigung vom 21. August 2000 seien gemäss interner Dokumentenanalyse und der Botschaftsantwort vom 10. August 2004 echte Dokumente. Die in diesem Zusammenhang getroffenen behördlichen Massnahmen würden offensichtlich im gesetzeswidrigen Verhalten des Beschwerdeführers begründet liegen und seien daher rechtsstaatlich legitim. Bezüglich des Vorbringens, wonach der Beschwerdeführer fälschlicherweise dieses Tatbestandes angeschuldigt worden sei und er vielmehr wegen seiner politischen Betätigung getroffen werden sollte, müsse darauf hingewiesen werden, dass eine Verfolgung wegen politischer Gesinnung sich als völlig unglaubhaft herausgestellt habe. Zudem müsste es erstaunlich anmuten, wenn die Behörden am Beschwerdeführer, der lediglich Sympathisant der ehemaligen HADEP und der PKK gewesen sei und sich durch seine Tätigkeit auch nicht exponiert habe, ein solches Interesse zeigen und einen solchen Aufwand betreiben würden, gegen ihn ein falsches Verfahren zu eröffnen. Ferner müssten die geltend gemachten Übergriffe während der einwöchigen Haft im Jahre 2000 als fehlbare Überschreitung der Kompetenzen eines Polizeibeamten betrachtet werden und es hätte dem Beschwerdeführer offengestanden, dagegen Anzeige zu erstatten. Durch das Unterlassen der Anzeige habe er die Möglichkeit einer Sanktionierung dieser fehlbaren Handlung verhindert. Zudem habe sich der Beschwerdeführer nach diesem Vorfall weiterhin über eineinhalb Jahre an seinem Wohnort aufgehalten, so dass der Kausalzusammenhang dieses spezifischen Ereignisses zur Ausreise nicht gegeben sei. Soweit die Beschwerdeführer anführen würden, als Kurden und Aleviten in der Türkei unter Druck gestanden zu sein, handle es sich dabei nicht um ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten. Die allgemeine Situation, in der sich die kurdische Bevölkerung befinde, führe nach gefestigter Praxis für sich alleine nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. E-3421/2006 Als Regel der Ablehnung des Asylgesuches folge die Wegweisung aus der Schweiz. Aufgrund der Akten würden sich keine Anhaltspunkte ergeben, wonach der Wegweisungsvollzug unzulässig wäre und es würden auch keine Gründe gegen die Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzuges sprechen. 4.3 In der Rechtsmitteleingabe halten die Beschwerdeführer vorerst bezüglich des von der Vorinstanz als Fälschung erkannten Hatbefehls vom 14. Dezember 2001 an ihren - im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs - vorgetragenen Entgegnungen fest und stellen sich gegen die Fälschungserkenntnis. Dabei machen sie geltend, es sei zwar richtig, dass von solchen internen Aktenstücken in der Regel keine Originale ausgehändigt würden. Es sei jedoch auch notorisch, dass in der Türkei in der Provinz mit Hilfe von Bestechung von Beamten Dokumente erhältlich gemacht werden könnten. Es spreche noch nicht gegen die Echtheit, wenn es vorliegend ausnahmsweise gelungen sei, ein solches Dokument zu beschaffen. Es seien von der Vorinstanz keine eigentlichen physischen Fälschungsmerkmale bezeichnet worden. Als einziges weiteres Fälschungsindiz sei angeführt worden, dass die Nummer bezüglich des Ausstellungsdatums aber auch bezüglich der Deliktsbegehung völlig falsch seien. Für die weiteren Ausführungen ist auf die Eingabe der Beschwerdeführer zu verweisen (A18/2). In der gleichen Eingabe wurde eine Abklärung über die Schweizerische Vertretung in Ankara beantragt, die bezüglich vorgeworfener politischer Delikte nach Ansicht der Beschwerdeführer Klärung bringen dürfte. In einer ergänzenden Eingabe an die Vorinstanz (A19/2) brachten die Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vor, sie würden sich sehr um weitere Dokumente aus der Türkei bemühen, die die gegenwärtige Verfolgung darlegen würden. Insbesondere hätten sie über ihren Anwalt in der Türkei versucht, eine entsprechende Bestätigung zu erwirken. Ihr Anwalt habe jedoch zu bedenken gegeben, er habe durch das Besorgen der bereits eingereichten Unterlagen schon viel riskiert und könne zur Zeit nichts weiter tun. Er habe sich jedoch bereit erklärt, die Verfolgung zum Beispiel der Schweizer Vertretung gegenüber mündlich zu bestätigen. Im Rahmen des von der Vorinstanz gewährten rechtlichen Gehörs zur eingeholten Botschaftsabklärung bestand der Beschwerdeführer darauf, seine Verfolgung in der Türkei würde nur so dargestellt, dass dar- E-3421/2006 aus eine gemeinrechtliche Verfolgung werde. Der Anwalt der Beschwerdeführer in der Türkei habe auf telefonische Anfrage zur Auskunft gegeben, er selber habe den fraglichen Haftbefehl beschafft und könne bezeugen, dass es sich um ein echtes Dokument handle. Die Personen, die der Schweizer Botschaft als Auskunftspersonen gedient hätten, seien nicht zuverlässig, sondern würden mit den türkischen Behörden zusammenarbeiten (A27/2). An diese Stellungnahmen im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens anknüpfend bringen die Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe weiter vor, es erstaune nicht, dass sich der Anwalt in der Türkei aus eigenen Sicherheitsgründen nicht schriftlich zur Sache habe äussern wollen und die Beschwerdeführer würden versuchen, einen anderen Anwalt zu finden, der eventuell bereit wäre, Nachforschungsergebnisse schriftlich darzulegen. Ein Ergebnis könne nicht vor Ablauf von 30 Tagen erwartet werden und es werde hierzu die Ansetzung einer Frist beantragt. Im Weiteren wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihre Schilderungen im Zusammenhang mit dem geltend gemachten Ereignis vom 25. Oktober 2001 und ihrem Verhalten nach den behördlichen Übergriffen auf die Beschwerdeführerin realitätsfremd erscheinen müssten. Die Würdigung des ganzen Sachverhaltes durch die Vorinstanz sei offensichtlich vom vermeintlichen Fälschungsbefund des Haftbefehls überschattet. So sei es zu einer einseitigen, voreingenommenen Suche nach allfälligen Elementen, die gegen die Glaubwürdigkeit sprechen könnten, gekommen. Widersprüche habe die Vorinstanz nicht nennen können. Für die diesbezüglichen Ausführungen im Einzelnen kann auf die Rechtsmitteleingabe verwiesen werden. Als Folgerung des von der Vorinstanz nicht bestrittenen Sachverhaltes der einwöchigen Haft vom August 2000 wird in der Rechtsmitteleingabe vorgebracht, der Beschwerdeführer habe dabei schwere Nachteile erlitten, die ihm als Kurde und wegen vermuteter Aktivitäten für die militanten Teile des kurdischen Widerstandes zugefügt worden seien. Es bestehe für ihn wegen des noch immer offenen Verfahrens - selbst wenn dieses formal ein gemeinrechtliches sei - eine hohe Gefahr wiederholter Folter. Somit habe er schwerwiegende Nachteile zu befürchten und erfülle zusammen mit seiner Familie die Flüchtlingseigen- E-3421/2006 schaft, weshalb ihnen mangels Ausschlussgründen Asyl zu gewähren sei. Jedenfalls bestünden Gründe für die Annahme, dass ein "real risk" im Sinne der Praxis der Strassburger Organe für eine von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Behandlung gegeben und demnach der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei. 4.4 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz die Voraussetzungen dar, die zur Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen würden und hielt diese vorliegend für nicht erbracht. So hätten die behördlichen Übergriffe im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ereignissen vom 25. Oktober 2001 und den Hausdurchsuchungen nicht glaubhaft gemacht werden können. Ferner sei das Risiko von Übergriffen im Sinne von Art. 3 EMRK betreffend das noch hängige rechtsstaatlich legitime Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht erheblich. Die Gefahr von Misshandlungen bei gemeinrechtlichen Delikten, bei welchen die Verfahren bereits vor dem Richter behandelt würden, sei in der Türkei eher klein. Auch habe sich in letzter Zeit die diesbezügliche Situation in der gesamten Türkei stark verbessert. 4.5 Dem halten die Beschwerdeführer in ihrer Replik im Wesentlichen entgegen, die Aussagen der Vorinstanz zum Folterrisiko in gemeinrechtlichen Verfahren sei zu relativieren. Zum einen handle es sich vorliegend nur formell beziehungsweise offiziell um ein gemeinrechtliches Verfahren und zudem sei das allgemeine Folterrisiko für Kurden derzeit doch eher hoch einzuschätzen. Zur Stützung dieser Annahme verweisen die Beschwerdeführer auf den Inhalt verschiedener eingereichter Presseerzeugnisse und in einer Ergänzung der Replik auf zwei nachgereichte Gutachten, denen sich zahlreiche Fallbeispiele entnehmen liessen, die mit dem des Beschwerdeführers durchaus vergleichbar seien. 5. Die Einwände gegen die angefochtene Verfügung und die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und den Stellungnahmen der Beschwerdeführer sind nicht geeignet, die in den wesentlichen Punkten überzeugenden Einschätzungen und Erwägungen sowie die zu bestätigenden rechtlichen Folgerungen der Vorinstanz zu entkräften oder gar umzustossen. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Abklärung der jeweils vorgetragenen Sachverhalte vorgenommen und in E-3421/2006 ihrem Entscheid in ausführlicher Art und Weise die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft schliessen lassen. 5.1 Auch nachdem den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt der Dokumentenprüfung beziehungsweise der erkannten Fälschungsmerkmale des auf den 14. Dezember 2001 datierten eingereichten Haftbefehls und die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft offengelegt worden waren, halten sie auf Beschwerdeebene an der Echtheit des Haftbefehls fest. Die Vorinstanz hat aufgrund zuverlässiger Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten und mit der Sachkenntnis von Spezialisten den eingereichten Haftbefehl als Totalfälschung erkannt. Dies wurde durch Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara bestätigt. Die dagegen erhobenen Einwände oder Erklärungsversuche der Beschwerdeführer stossen angesichts der offenkundigen Fälschungserkenntnisse ins Leere und ein Festhalten der Beschwerdeführer am Standpunkt, es handle sich um einen echten Haftbefehl, erscheint nicht nachvollziehbar. Wenn sie vorbringen, der türkische Anwalt habe das Dokument selbst beschafft, muss aufgrund der erstellten Sachlage davon ausgegangen werden, das Papier sei von nicht autorisierter Seite unerlaubter- und unrechtmässigerweise erstellt worden. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Analyse des BFF und der Abklärung der Schweizerischen Botschaft zu zweifeln und gelangt deshalb zum Schluss, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung. Der als Totalfälschung erkannte "Haftbefehl" wurde vom BFF zu Recht eingezogen (Art. 10 Abs. 4 AsylG). Auch muss die Sichtweise der Beschwerdeführer widersprüchlich erscheinen, wenn sie einerseits an der Echtheit des Haftbefehls vom 14. Dezember 2001 festhalten, der eine politisch motivierte Strafuntersuchung belegen soll und andererseits beteuern, eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers in der Türkei würde nur so dargestellt, als handle es sich um eine gemeinrechtliche. Die Beschwerdeführer vermischen mit dieser Haltung Sachverhalte, die objektiv nicht nachvollziehbar sind. 5.2 Demnach hat es sich erübrigt, auf den von den Beschwerdeführern angesprochenen Versuch, einen zweiten Anwalt in der Türkei zu finden, der allenfalls bereit wäre, Nachforschungsergebnisse schriftlich E-3421/2006 darzulegen, weiter einzugehen. Der Antrag auf entsprechende Fristansetzung ist abzuweisen, zumal es dem Anwalt in der Zwischenzeit längst offengestanden hätte, sich aus der Türkei schriftlich vernehmen zu lassen und es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführern gelegen hätte, dies zu veranlassen, falls ein Anwalt gefunden worden wäre, der sachdienliche, beweistaugliche und entscheidrelevante Beiträge zum Verfahren anzubieten im Stande gewesen wäre. 5.3 Auch die Entgegnungen der Beschwerdeführer zur Einschätzung der Vorinstanz, wonach ihr Verhalten nach den geltend gemachten Ereignissen vom 25. Oktober 2001 realitätsfremd erscheinen müssten, vermögen nicht zu überzeugen. Das Gericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass es angesichts der geschilderten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Drohungen gegen Leib und Leben durch zivile staatliche Beamte schlicht unverständlich wäre, unversucht zu lassen, sich diesen mit geeigneten Massnahmen zu entziehen. In diesem Zusammenhang muss nicht zwingend die von der Vorinstanz in Betracht gezogene Möglichkeit des Wegzuges zu den Freunden nach Ankara als einzige oder beste Lösung angesehen werden. Vielmehr ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer unter den geschilderten Umständen über zwei Monate nichts in die Wege geleitet hätten, um durch das Verlassen ihres Zuhauses die Beschwerdeführerin und ihr Kind vor der angedrohten und ernstzunehmenden Gefahr zu schützen. 5.4 Unbestritten und durch Dokumente erstellt ist, dass gegen den Beschwerdeführer im August 2000 ein gerichtliches Verfahren wegen Hochstapelei und Betruges angehoben wurde. Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt, dass es sich dabei um ein rechtsstaatlich legitimes Verfahren handelt, das grundsätzlich sowie aufgrund der Aktenlage auch vorliegend flüchtlingsrechtlich keine Relevanz entfaltet. Für das Vorbringen der Beschwerdeführer, es handle sich nur vordergründig um die Anschuldigung gemeinstrafrechtlicher Tatbestände und der Beschwerdeführer habe in tatsächlicher Hinsicht aus politischen Gründen getroffen werden sollen, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Nach zur Überzeugung verdichteten Erfahrungen und Erkenntnissen des Gerichts verdunkeln die türkischen Strafuntersuchungsbehörden und gerichtlichen Organe strafrechtliche Verfahren aufgrund gesetzlicher Tatbestände zum Schutz politischer Anliegen wie etwa zum Schutz der Gebietssouveränität vor Separatismus nicht mit vorgeschobenen gemeinstrafrechtlichen Moti- E-3421/2006 ven. Es liegt aus der Sicht des türkischen Staates in seinem Interesse, vermutete und tatsächliche Verstösse gerade auch gegen "politische" Straftatbestände als solche zu verfolgen und zu ahnden. 5.5 Demnach kann das Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht gehört werden, der Beschwerdeführer habe während der einwöchigen Haft vom August 2000 schwere Nachteile erlitten, die ihm als Kurde wegen vermuteter Aktivitäten für die militanten Teile des kurdischen Widerstandes zugefügt worden seien. Es kann aufgrund der Aktenlage auch nicht - wie in der Beschwerde vorgebracht - davon ausgegangen werden, er müsse deshalb begründeterweise befürchten, aufgrund des immer noch offenen Verfahrens künftig mit wiederholter Folter schwerwiegenden Nachteilen ausgesetzt zu werden. Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich alleine mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Die entscheidrelevanten Kriterien und Voraussetzungen zur Bejahung drohender ernsthafter Nachteile im Sinne des Gesetzes liegen bezüglich der Beschwerdeführer nicht vor. Hierzu sind folgende Aspekte in Erwägung zu ziehen. Der Beschwerdeführer wurde nach der einwöchigen Haft im August 2000 freigelassen, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn er in tatsächlicher Hinsicht im Zusammenhang mit politisch illegalen Tätigkeiten unter entsprechenden konkreten Verdacht der türkischen Behörden geraten wäre oder in diesem Zusammenhang hätte getroffen werden sollen. Das BFF führte zutreffend aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Freilassung über anderthalb Jahre an seinem Wohnsitz aufgehalten hat und der Kausalzusammenhang dieses spezifischen Ereignisses zur Ausreise nicht gegeben ist. Es ist dazu festzustellen, dass die einwöchige Fest- E-3421/2006 nahme im August 2000 offenbar nicht dazu geführt hat, dass dem Beschwerdeführer dadurch ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht oder in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre. Aus den Akten geht nicht hervor, dass der Beschwerdeführer in exponierter Stellung für die PKK beziehungsweise die HADEP tätig gewesen wäre. Auch haben die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara ergeben, dass die Beschwerdeführer im Heimatland nicht gesucht wurden. Neue zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung taugliche Erkenntnisse machen die Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Im Weiteren teilt das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die Gefahr von Misshandlungen bei gemeinrechtlichen Delikten, bei welchen die Verfahren bereits vor dem Richter behandelt werden, eher gering einzustufen ist. Die Beschwerdeführer können denn auch aus den eingereichten Presseerzeugnissen und den Gutachten in entscheidrelevanter Hinsicht nichts auf eine für sie zutreffende erhöhte Gefährdungssituation ableiten. Der Sichtweise der Beschwerdeführer, wonach den Gutachten zahlreiche Fallbeispiele zu entnehmen seien, die mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar seien, ist nicht zu folgen. Die Beschwerdeführer bringen vor, die Gutachten sprächen von Fällen, in denen Verfahren schon wegen geringfügiger politischer Aktivität angehoben worden seien. Gerade dies trifft auf den Beschwerdeführer nicht zu, zumal er sich zudem genötigt sah zu versuchen, einen entsprechenden Sachverhalt für seine Person mit einem gefälschten Haftbefehl zu konstruieren. 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführer aufgrund des im August 2000 angehobenen Verfahrens keine begründete Furcht hegen müssen, in ihrem Heimatland in absehbarer Zukunft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5.7 In diesem Zusammenhang ist abschliessend anzumerken, dass die Beschwerdeführer bezüglich des angehobenen Strafverfahrens keine weiteren untersuchungsrichterlichen oder gerichtlichen Dokumente nachgereicht haben, obwohl ein ordentlicher Gerichtstermin auf den 1. Mai 2002 angesetzt worden sei und sie in der Türkei anwaltlich vertreten waren sowie zudem beteuerten, weitere diesbezügliche Unterlagen beizubringen. 5.8 Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer Sympathisant der HADEP war und für diese Partei Propaganda betrieben hat, kann E-3421/2006 im heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht abgeleitet werden, künftig im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne des Gesetzes ausgesetzt zu werden. So wurden trotz des behördlichen Verbotes der HADEP in der Folge in erster Linie meist Kader der Partei oder offizielle Wahlkandidaten festgenommen; die Mitwirkung als einfaches Mitglied oder Sympathisant genügt in der Regel für sich allein nicht, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung durch den türkischen Staat abzuleiten. Dafür, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner für die vormals legale HADEP erfolgten Aktivitäten nach deren Verbot Nachteile erwachsen würden, ergeben sich insgesamt keine Anhaltspunkte. Eine solche mit erheblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr ist den Akten auch nicht zu entnehmen, zumal der Beschwerdeführer verneinte, Mitglied der HADEP gewesen zu sein. 5.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und in der Replik einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). E-3421/2006 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich aus den Akten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Ben- E-3421/2006 said gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Diese Voraussetzungen erfüllen die Beschwerdeführer nicht, wie sich aus den oben unter Erwägung 5. des vorliegenden Urteils getroffenen Feststellungen ergibt. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt auch für Angehörige der kurdischen Ethnie und der religiösen Ausrichtung der Aleviten nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Es ist nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Einreise in die Türkei nach ihrem mehrjährigen Aufenthalt in Westeuropa befragt werden könnten. Dieser Umstand allein führt jedoch vorliegend nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die weiterhin zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004 Nr. 8). Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die Rückkehr der Beschwerdeführer sprechen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- E-3421/2006 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) E-3421/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - Y._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 19

E-3421/2006 — Bundesverwaltungsgericht 05.05.2008 E-3421/2006 — Swissrulings