Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3415/2018
Urteil v o m 3 . Juli 2018 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eliane Kohlbrenner.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 11. Mai 2018 / N (…).
E-3415/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Kurden, ersuchten am 31. Oktober 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum in Kreuzlingen um Asyl. B. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) machte anlässlich der Befragung zur Person vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 8. Februar 2018 im Wesentlichen geltend, er stamme aus der Provinz Al-Hasaka. Im Jahr 2004 sei er wegen seiner kurdischen Herkunft und vielleicht wegen seiner Mithilfe bei der Ausreise seines Neffen vom syrischen Geheimdienst verhaftet, ins Sicherheitszentrum in E._______ gebracht und dort gefoltert worden. Nach einem Monat hätten sie ihn nach Damaskus verlegt. Nach knapp einem Jahr Haft sei er im Jahr 2005 in Derik freigelassen worden. Etwa einen Monat nach der Freilassung hätten sie ihn nochmals in einem Fahrzeug mitgenommen, verbal eingeschüchtert und gleichentags wieder freigelassen. Daraufhin sei er nach Damaskus gegangen, wo er die letzten acht Jahre gelebt und als Geschäftsführer in einer Shisha-Bar gearbeitet habe. In dieser Zeit habe er sich ganz auf seine Arbeit konzentriert. Er habe nicht an Demonstrationen teilgenommen und sich von Problemen sowie Kontakten mit anderen Menschen ferngehalten. Abgesehen von einer Namensverwechslung, die ohne Folgen geblieben sei, habe er in den Jahren in Damaskus keine Probleme mit den Behörden gehabt. Im Jahr 2005 habe er einen Identifizierungsschein erhalten, mit dem er jeweils seine Heimatregion besucht habe. Im Jahr 2011 habe er gegen Bestechung den syrischen Pass erhalten. Der Pass laute auf den Namen „A._______“, während er in der Heimatregion als Sohn von F._______ bekannt sei. Aufgrund der verschiedenen Namen sei er in Damaskus in Sicherheit gewesen. Für die Passausstellung habe er sich vorgängig in E._______ ein Militärbüchlein ausstellen lassen. Bei der Ausstellung habe er sich zugleich vom Militärdienst freigekauft. Im Jahr 2013 sei er von Damaskus in sein Heimatdorf gereist, habe sich dort einen Monat versteckt und sei dann in den Irak ausgereist. Bei einer Rückkehr würde ihn das Regime umbringen und er würde von der PKK rekrutiert werden. Im Irak habe er seine Ehefrau geheiratet. Der Beschwerdeführer reichte einen syrischen Pass im Original, eine syrische Identitätskarte im Original, einen Identifizierungsschein, die syrische Geburtsurkunde seiner Tochter und zwei Arztberichte ein.
E-3415/2018 B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) machte anlässlich der Befragung zur Person vom 5. November 2015 und der Anhörung vom 7. Februar 2018 im Wesentlichen geltend, sie habe in Damaskus gelebt. Als sie einmal ein Taxi genommen habe, habe sie der Taxifahrer in eine abgelegene Gegend gebracht. Nach der Kontrolle ihrer ID durch Palästinenser und der Feststellung, dass sie Kurdin sei, habe sie der Taxifahrer zurückgebracht. Der Taxifahrer sei vermutlich von der Freien Syrischen Armee (FSA) gewesen. Anfangs 2012 habe sie einen „Erste Hilfe“-Kurs absolviert, um ihrer Familie in einem medizinischen Notfall helfen zu können. Nach dem Beschuss ihres Wohngebiets in Damaskus seien sie in ihre Heimatregion Derik gegangen. Wegen ihres „Erste Hilfe“-Diploms hätten die Apocis (gemeint sind die Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischer Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) sie mehrmals eingeladen, bei der Versorgung der Verletzten mit ihnen zusammenzuarbeiten. Sie habe gesagt, sie müsse sich das Angebot überlegen. Die Eltern hätten ihr daraufhin zur Ausreise geraten. Mit dem Vorwand, ihre Schwester im Irak zu besuchen, hätten ihre Eltern bei den Apocis eine Ausreisebewilligung für sie beantragt; diese habe sie erhalten. Daraufhin sei sie mit ihrer Mutter im Jahr 2013 in den Irak ausgereist. Ihre Mutter sei nochmals nach Syrien zurückgekehrt und später mit dem Vater wieder ausgereist. Ihr Vater sei Mitglied der Al-Parti (auch Demokratische Partei Kurdistan-Syrien [PDK-S] genannt), deren Mitglieder von den Apocis verfolgt würden. In Syrien habe ihr Vater seine Mitgliedschaft geheim gehalten. In der Autonomen Region Kurdistans im Nordirak (ARK) habe er kritische Artikel über die Apocis geschrieben und Auftritte im Fernsehen gehabt. Ihr Grossvater sei deshalb zwei Mal verhaftet und am nächsten Tag wieder freigelassen worden; er habe Derik schliesslich auch verlassen. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde sie festgenommen werden, weil sie dem Angebot der Apocis zur Zusammenarbeit nicht Folge geleistet habe und wegen der politischen Betätigung ihres Vaters. Die Beschwerdeführerin reichte eine Geburtsurkunde, eine syrische Identitätskarte, einen Antrag für Prüfungen in der Provinz Al-Hasaka, einen Prüfungsausweis und eine Bescheinigung für den „Erste Hilfe“-Kurs ein. C. Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 (eröffnet am 14. Mai 2018) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, welche aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde.
E-3415/2018 D. Mit Schreiben vom 31. Mai 2018 stellte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden auf ihr Gesuch hin die Kopie des Aktenverzeichnisses sowie Kopien der Akten zu, soweit sie dem Akteneinsichtsrecht unterlagen. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragen, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben. Es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihnen die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Die Beschwerdeführenden reichten eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und als Beleg der politischen Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin zwei Artikel aus der Zeitung „Kurdistan“, drei Fotoausdrucke seines Ausweises betreffend seine Tätigkeit als Peace delegate, die Bestätigung der Teilnahme an einem Treffen mit UNICEF sowie eine Kopie seines Parteiausweises der PDK-S ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-3415/2018 2.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. 3.2 Befürchtungen, künftig staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu werden, sind nur dann asylrelevant, wenn begründeter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen. Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht
E-3415/2018 (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der [damaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [ARK] in EMARK 2004/1 E. 6a; BVGE 2008/4 E. 5.2; BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6, je m.w.H.). 3.3 Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid in Bezug auf die Vorbringen des Beschwerdeführers damit, seine Verhaftung im Jahr 2004 liege viele Jahre zurück. Seit dem Ausbruch der Unruhen im Jahr 2011 habe er an keiner Demonstration teilgenommen. Weder in Damaskus noch in E._______ habe er in den Jahren vor seiner Ausreise Probleme mit den syrischen Behörden gehabt. Die syrischen Behörden hätten demnach kein Interesse mehr an ihm. Der Beschwerdeführer habe keine Aufforderung für den Militärdienst erhalten. Die Furcht vor einer künftigen Einberufung in den Militärdienst sei nicht asylrelevant. Eine Kollektivverfolgung der Kurden liege in Syrien nicht vor. In Bezug auf die Beschwerdeführerin führt die Vorinstanz im Entscheid aus, sie habe keine asylrelevante Verfolgung durch das syrische Regime geltend gemacht. Der Vorfall mit dem Taxi sei nicht asylrelevant und es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in absehbarer Zukunft mit einer Verfolgung durch die FSA zu rechnen habe. Die Beschwerdeführerin sei während ihres fünfmonatigen Aufenthalts in Derik zwar von den Apocis zur Zusammenarbeit angefragt, aber nie bedroht worden. Zudem habe sie eine Ausreisebewilligung von den Apocis erhalten. Es gebe demnach keinerlei konkrete Hinweise darauf, dass die Apocis ein Verfolgungsinteresse an ihr hätten und sie bei einer Rückkehr in asylrelevanter Weise verfolgen würden. Ebenso sei eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeit ihres Vaters im Nordirak zu verneinen. Der Grossvater sei zwei Mal festgenommen worden, indes am nächsten Tag bereits wieder freigelassen worden. Ausserdem habe sie sich nicht politisch betätigt. 4.2 Die Beschwerdeführenden bringen vor, ihren erlebten Nachteilen dürften wohl keine flüchtlingsbegründenden Eigenschaften zukommen, da sie nicht mehr aktuell beziehungsweise zu wenig intensiv und in der damaligen
E-3415/2018 Bürgerkriegssituation begründet seien. Ihr Gefährdungsprofil sei aber aufgrund einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu bejahen. Der Beschwerdeführer habe eine gezielte Verfolgung durch das Regime nur deshalb vermeiden können, weil er in der Anonymität der Grossstadt Damaskus unter falschem Namen gelebt habe. In seiner Heimatregion sei er unter seinem wahren Namen bekannt. Sein syrischer Pass habe er durch Bestechung erhalten. Im Falle einer Rückkehr und Überprüfung seiner Person könne nicht ausgeschlossen werden, dass sein Verhalten seitens der syrischen Behörden Sanktionen nach sich ziehen würde. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Ausreise der Aufforderung der Apocis zur Zusammenarbeit widersetzt. Ihr Vater habe sich im Exil kritisch gegenüber den Apocis geäussert. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung sei daher nicht abwegig. Zudem liege mit grosser Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer asylrelevanten Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden vor, da der Vater der Beschwerdeführerin im Exil öffentlich die Apocis und das syrische Regime kritisiere sowie für Nichtregierungsorganisationen tätig sei. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer wurde im Jahr 2004 für knapp ein Jahr inhaftiert und nach der Freilassung im Jahr 2005 nochmals mitgenommen, verbal eingeschüchtert und gleichentags wieder freigelassen. Danach lebte er acht Jahre lang in Damaskus und während eines Monats vor seiner Ausreise in Derik. In dieser Zeit war er politisch nicht tätig und blieb sowohl von den syrischen Behörden als auch von anderen Gruppierungen unbehelligt. Die Inhaftierung ist aufgrund des fehlenden zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der Haft und seiner Ausreise im Jahr 2013 nicht asylrelevant. Die Beschwerdeführerin wurde vor ihrer Ausreise von den Apocis mehrmals angefragt, ob sie bei der medizinischen Versorgung der Verletzten mit ihnen zusammenarbeiten wolle. Die Apocis übten keinen weiteren Druck auf die Beschwerdeführerin aus, um sie zur Zusammenarbeit zu bewegen. Den Anfragen der Apocis fehlt es an der nötigen Intensität, um als asylrelevante Verfolgung eingestuft werden zu können. Die Beschwerdeführenden haben demnach in Syrien keine ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlebt. Dies wird von ihnen auch nicht bestritten. 5.2 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführenden aufgrund ihres Verhaltens in Syrien und der exilpolitischen Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin Anlass zur Befürchtung haben, einer künftigen Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein.
E-3415/2018 5.2.1 Der Beschwerdeführer befürchtet Sanktionen seitens der syrischen Behörden, wenn sie bei seiner Rückkehr seinen syrischen Pass überprüfen und herausfinden würden, dass er den Pass gegen Bestechung erhalten habe und dieser auf einen falschen Namen laute. Seit dem Jahr 2011 ist der Beschwerdeführer im Besitz seines Passes, welcher angeblich auf einen falschen Namen lautet, und lebte in den Jahren vor seiner Ausreise in Damaskus, ohne deswegen je Probleme mit den Behörden gehabt zu haben. Als Maktum musste er zwar für den Erhalt des Passes Bestechungsgelder zahlen, der Pass wurde jedoch offiziell von den syrischen Behörden ausgestellt. Es gibt somit keine konkreten Hinweise auf eine drohende asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers durch die syrischen Behörden wegen seines syrischen Passes. Zudem war er nach eigenen Angaben nicht politisch tätig, weshalb er durch die syrischen Behörden auch nicht als Regimegegner eingestuft werden dürfte. Anzufügen ist, dass sein Pass und seine Identitätskarte auf den Namen „A._______“ lauten und der Beschwerdeführer in der Befragung angab, der Name seines Vaters laute „G._______“. Am Vorbringen, sein Pass laute auf einen falschen Namen, sind demnach erhebliche Zweifel angebracht. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Furcht vor künftiger Verfolgung damit, dass sie sich mit ihrer Reise der Aufforderung der Apocis zur Zusammenarbeit widersetzt habe. In der Anhörung gab sie an, die Apocis hätten sie mehrmals angefragt, ob sie mit ihnen bei der Versorgung der Verletzten zusammenarbeiten würde. Sie sei aber nie bedroht oder unter Druck gesetzt worden. Vielmehr erhielt sie von den Apocis, wenn auch unter dem Vorwand, ihre Schwester zu besuchen, eine Ausreisebewilligung und konnte legal aus Syrien ausreisen. Hätten die Apocis tatsächlich ein grosses Interesse an der Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gehabt, hätten sie ihr kaum eine Ausreisebewilligung erteilt. Zudem ist fraglich, ob die Apocis beziehungsweise die YPG Zwangsrekrutierungen von Frauen durchführen (vgl. EASO COI Meeting Report Syria, < https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/PLib/Syria_COI_Meeting_Report_Nov-Dec_ 2017_Published_March_2018.pdf >, abgerufen am 25.06.2018). Es ist somit auch nicht damit zu rechnen, dass sie bei einer Rückkehr mit asylrelevanten Konsequenzen seitens der Apocis zu rechnen hat. Ausserdem reicht eine Wehrdienstverweigerung oder drohende Rekrutierung für sich alleine für die Annahme einer asylrelevanten Verfolgung nicht aus (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG; Urteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).
E-3415/2018 5.2.2 Eine Reflexverfolgung liegt vor, wenn sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte erstrecken. Diese ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs 2 AsylG ausgesetzt war oder solche zu befürchten hat. Die Beschwerdeführenden machen geltend, aufgrund der exilpolitischen Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin hätten sie bei einer Rückkehr nach Syrien eine Reflexverfolgung durch die Apocis zu befürchten. Nach Angaben der Beschwerdeführerin war ihr Vater bereits in Syrien Mitglied der Al-Parti. Er hat aber die Mitgliedschaft geheim gehalten und sich nicht politisch exponiert. Folglich hatte er weder mit dem syrischen Regime noch mit den Apocis irgendwelche Probleme. Erst nach seiner Ausreise in den Irak hat er sich politisch betätigt, indem er kritisch über die Apocis berichtete. Als Grund für die Furcht vor einer Reflexverfolgung geben die Beschwerdeführenden einzig an, die politische Tätigkeit des Vaters habe dazu geführt, dass der damals in Derik lebende Grossvater zwei Mal von den Apocis verhaftet und über den Vater befragt worden sei. Nachdem der Grossvater den Apocis angeben hat, lediglich mit der Mutter der Beschwerdeführerin in Kontakt zu stehen, wurde er indes nach einem Tag wieder freigelassen. Weitere Behelligungen durch die Apocis oder konkrete Hinweise auf eine bestehende Fahndung nach dem Vater gibt es nicht. Die Beschwerdeführenden selbst waren in Syrien nicht politisch aktiv – weder gegen das syrische Regime noch gegen die Apocis – und sie sind auch in der Schweiz nicht exilpolitisch tätig. Insgesamt ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkret drohende asylrelevante Reflexverfolgung der Beschwerdeführenden vorliegen. Eine bloss entfernte Möglichkeit einer künftigen Verfolgung genügt nicht. Die eingereichten Beweismittel ändern nichts daran. Sie belegen einzig die exilpolitische Tätigkeit des Vaters der Beschwerdeführerin und sind kein Beleg für die geltend gemachte Reflexverfolgung. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt wurde und es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn sie das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf
E-3415/2018 eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 11. Mai 2018 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnete. Demnach erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihre Rechtsbegehren jedoch nicht von vornherein als aussichtslos betrachtet werden können und ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen. Es sind somit keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Demgemäss ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gestützt auf Art. 110a Abs. 1 AsylG gutzuheissen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden macht einen Aufwand von 420 Minuten geltend. In Anwendung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8-11 VGKE) ergibt dies ein Honorar von Fr. 1‘050.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil). Dieser Betrag ist lic. iur. Isabelle Müller als amtliches Honorar zu Lasten des Gerichts auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-3415/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zu Lasten der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘050.– entrichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Eliane Kohlbrenner