Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.09.2009 E-3415/2009

15 settembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,990 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-3415/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 1 5 . September 2009 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Nigeria, alias Y._______, geboren (...), Simbabwe, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3415/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 5. Februar 2009 illegal in die Schweiz und stellte am gleichen Tag beim Empfangs- und Verfahrenszentrum A._______ unter Angabe der Identität Y._______, geboren (...), Simbabwe, ein Asylgesuch. Am 12. Februar 2009 fand die Kurzbefragung im Transitzentrum B._______ statt. Dabei brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei seit dem Jahre 2006 von Regierungstruppen in einem Lager festgehalten worden, um zu verhindern, dass er sich für die Opposition engagiere und zeitweise gefoltert worden. Schliesslich sei er mit Hilfe eines weissen Mannes vom Roten Kreuz freigekommen und von diesem Mann auf ein Schiff gebracht worden. B. Ein Experte kam in einer Herkunftsanalyse (LINGUA-Gutachten) vom 5. März 2009 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ein westafrikanisches, mit hoher Wahrscheinlichkeit nigerianisches Englisch spreche und eine Herkunft aus Simbabwe ausgeschlossen werden könne. C. Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen der direkten Anhörung vom 25. März 2009 das rechtliche Gehör zu diesem Ergebnis, wobei er einräumte, dass er aus Nigeria stamme und seine richtige Identität X._______, geboren (...), sei. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte er nunmehr aus, er stamme aus C._______, D._______ State. Er habe eine Freundin gehabt, deren Eltern mit der Beziehung nicht einverstanden gewesen seien, da sie einer anderen Religion angehört hätten. Seine Freundin sei schwanger geworden und während der Schwangerschaft erkrankt, habe sich aber geweigert ins Spital zu gehen. Schliesslich seien ihre Eltern mit einer Gruppe junger Leute gekommen um sie ins Spital zu bringen. Diese Leute hätten ihn geschlagen und bedroht, weshalb er geflüchtet sei. Auf der Flucht habe er erfahren, dass seine Freundin gestorben sei, und er habe sich daraufhin zu einem Freund begeben. Dieser habe ihn zu einem weissen Mann vom Roten Kreuz gebracht, welcher ihn auf ein Schiff gebracht habe, mit welchem er nach Europa gereist sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 3. April 2009 forderte das BFM den E-3415/2009 Beschwerdeführer auf, ein ärztliches Zeugnis des ihn behandelnden Arztes betreffend die von ihm vorgebrachten gesundheitlichen Probleme einzureichen. E. Innert erstreckter Frist reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. April 2009 Kopien folgender Dokumente ein: ein Austrittsbericht vom 17. April 2009 sowie einen ärztlichen Bericht vom 21. April 2009, beide vom Spital E._______, eine Verordnung zur Physiotherapie des Spitals E._______ vom 15. April 2009 und eine Medikamentdendosierungskarte. F. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2009 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, einen ergänzenden spezialärztlichen Bericht zu mehreren Fragen erstellen zu lassen. G. Mit Eingabe vom 7. Mai 2009 nahm der Beschwerdeführer zu den vom Bundesamt aufgeworfenen Fragen Stellung und reichte ein Schreiben des Spitals E._______ vom 22. April 2009, betreffend den Eintrittstermin für einen stationären Aufenthalt an der chirurgischen Klinik, in Kopie ein. H. Mit Verfügung vom 18. Mai 2009 – eröffnet am 19. Mai 2009 – trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Eingabe vom 26. Mai 2009 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Prüfung an die Vorinstanz. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der E-3415/2009 Beschwerdeführer Kopien des Austrittsberichts des Spitals E._______ vom 19. Mai 2009 und der Anordnung zur Physiotherapie gleichen Datums sowie ein Medikamentenrezept des Spitals E._______ vom 19. Mai 2009 in Kopie und eine Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit, ausgestellt ebenfalls am 19. Mai 2009, ein. J. Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. In ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 8. Juli 2009 machte der Beschwerdeführer von dem ihm mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2009 gewährten Recht zur Stellungnahme Gebrauch. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der E-3415/2009 Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG). Der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn umfasst Namen, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Ethnie, das Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311). 4. 4.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die von der Lingua-Fachstelle durchgeführte Herkunftsanalyse habe ergeben, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen ursprünglichen Angaben nicht aus Simbabwe sondern aus Westafrika, höchstwahrscheinlich aus Nigeria, stamme. Auf Vorhalt dieses Ergebnisses habe der Beschwerdeführer eingeräumt, er stamme aus Nigeria und eine neue Identität genannt. Somit stehe fest, dass er die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über seine Identität getäuscht habe. Im Weiteren würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat eine gemäss Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die anlässlich der Anhörung vom 25. März 2009 vorgebrachte Asylbegründung sei als konstruiert zu bewerten. Im Weiteren würden auch seine gesundheitlichen Beschwerden einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Der Verweis auf das ungenügende Gesundheitswesen in Simbabwe in der Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. April 2009 sei trölerisch, da feststehe, dass er nicht von dort stamme. In Nigeria sei eine Behandlung der Hepatitis B gewährleistet. 4.2 Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner Beschwerde zunächst auf den Standpunkt, dass das BFM seine Aus- E-3415/2009 führungen zu seinen Problemen in Nigeria zu Unrecht als unglaubhaft bewertet habe. Vielmehr seien seine diesbezüglichen Schilderungen widerspruchsfrei und realitätsnah. Ferner wies er darauf hin, dass die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Nigeria zu prüfen sei. Auch wenn zurzeit noch keine Behandlung seiner Hepatitis-Erkrankung indiziert sei, befinde er sich in einem labilen gesundheitlichen Zustand. Die Behandlung, welche später erforderlich sein werde, sei aufwändig und kompliziert. Zudem leide er an einer Diskushernie, die operativ behandelt werden müsse. Es erscheine fraglich, ob das mangelhafte Gesundheitswesen Nigerias eine adäquate Behandlung gewährleisten könne. Das Niveau des öffentlichen Gesundheitswesens habe sich in letzter Zeit verschlechtert und der Zugang zu medizinischer Behandlung setze finanzielle Mittel voraus. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er in Nigeria kein tragfähiges Beziehungsnetz habe und über keine nennenswerte Schul- oder Berufsbildung verfüge. Aus diesem Grunde sowie angesichts seiner reduzierten Arbeitsfähigkeit sei ihm die wirtschaftliche Integration in Nigeria erschwert. Aufgrund dieser persönlichen Umstände könne eine gesundheitliche Dekompensation im Falle der Rückkehr nach Nigeria nicht ausgeschlossen werden. 5. Im vorliegenden Fall hat das BFM über seine Fachstelle LINGUA den Beschwerdeführer einer Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlich-kultureller Anhaltspunkte unterzogen und ihm im Rahmen der Anhörung vom 25. März 2009 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Dabei hat der Beschwerdeführer eingeräumt, dass seine bei Einreichung des Asylgesuchs sowie bei der Kurzbefragung im Transitzentrum gemachten Angaben zu Name, Staatsangehörigkeit, Ethnie und Geburtsort tatsachenwidrig gewesen seien und gab seine nach seinen Angaben richtige Identität bekannt. Nach weiterhin zutreffender Praxis der ARK sind unter "anderen Beweismitteln" im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auch Eingeständnisse der asylsuchenden Person zu verstehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 27 E. 4a). Demnach steht mit genügender Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität getäuscht hat, auch wenn keine der beiden von ihm angegebenen Identitäten durch Identitätspapiere belegt ist. Im Übrigen ist bei erfolgter Täuschung über die Identität keine Prü- E-3415/2009 fung, ob Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, vorzunehmen, da der Nichteintretens- Tatbestand der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG im Gegensatz etwa zu Art. 33 AsylG - keine Schutzklausel kennt, welche einen Nichteintretens-Entscheid in einem solchen Fall ausschliessen würde (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a S. 178). Somit ist auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit der von ihm geschilderten Nachstellungen in Nigeria nicht einzutreten. Nach dem Gesagten ist das Bundesamt zu Recht und mit zutreffender Begründung gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.2 Vorab ist festzustellen, dass der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht eindeutig erstellt ist. Dass die durchgeführte Herkunftsanalyse auf eine Sozialistation in Westafrika, höhstwahrscheinlich Nigeria schliessen lässt und er auf Vorhalt dieses Ergebnisses einräumte, aus Nigeria zu stammen, stellt aber eine hinreichende Grundlage dar, um im Rahmen der Prüfung des Bestehens von Wegweisungshindernissen von einer Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria auszugehen. E-3415/2009 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer über seine Identität täuschte, kann nicht davon ausgegangen werden, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Wegweisung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung zu befürchten hätte. Insbesondere bilden auch die geltend gemachten und durch die Arztberichte dokumentierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers kein völkerrechtliches Wegweisungshindernis. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts- E-3415/2009 staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK, publiziert in EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 154 ff.). Auch wenn die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprechen, ist allein deswegen der Vollzug noch nicht unzumutbar; hingegen ist dann auf einen Vollzug zu verzichten, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK a.a.O. S. 157 f.; EMARK 2004 Nr. 7 E. 5d). 7.4.3 Den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztzeugnissen ist zu entnehmen, dass er unter folgenden gesundheitlichen Beschwerden leidet: chronische Hepatitis B, lumboradikuläres Schmerzsyndrom und sequestrierte paramediane Diskushernie, beginnende Gonarthrose, Kreuzbandruptur und Meniskusverletzung am rechten Knie (vgl. Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 17. April 2009). Die Verletzungen des Beschwerdeführers am Knie sind zwischenzeitlich erfolgreich operiert worden. Nach Austritt aus dem Spital wurde dem Beschwerdeführer Physiotherapie verordnet sowie schmerzlindernde Medikamente verschrieben (vgl. Austrittsbericht des Spitals E._______ vom 19. Mai 2009). Bezüglich der Hepatitis B besteht nach Angaben des Beschwerdeführers (Schreiben vom 7. Mai 2009, A 23/2) kein akuter Handlungsbedarf. Eine nächste Untersuchung ist erst für März 2010 vorgesehen. Nach Erkenntnissen des Gerichts ist die Behandlung von Hepatitis- Erkrankungen in Nigeria grundsätzlich gewährleistet (vgl. UK Home E-3415/2009 Office, Country of Origin Information Report, Nigeria, 9. Juni 2009, Ziff. 28.19), weshalb auch eine allfällige zukünftige Verschlechterung der entsprechenden Erkrankung des Beschwerdeführers den Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen lässt. Die übrigen medizinischen Probleme des Beschwerdeführers sind als nicht sehr gravierend einzuschätzen und die dafür indizierte, nicht besonders aufwändige Behandlung, ist im Heimatstaat des Beschwedeführers ebenfalls erhältlich. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die erforderliche Behandlung teilweise allenfalls auch unter Zugriff auf eine zu beantragende individuelle medizinische Rückkehrhilfe (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]) gewährleistet werden kann. Unter diesen Rahmenbedingungen vermögen die beim Beschwerdeführer diagnostizierten gesundheitlichen Beschwerden keine medizinischen Notlage im Heimatstaat im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu begründen. 7.4.4 Nachdem feststeht, dass der Beschwerdeführer die schweizerischen Asylbehörden über seine Identität und seine wahren Asylgründe getäuscht hat und auch seine nachträglichen Asylvorbringen anlässlich der zweiten Anhörung sowie seine Schilderung der Ausreise durchwegs unsubstanziiert und unplausibel ausgefallen sind, ist seine Glaubwürdigkeit allgemein erheblich in Frage gestellt. In Anbetracht dessen, sowie unter Berücksichtigung der üblichen Familienstrukturen in Nigeria kann auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seit längerem keinen Kontakt zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthaltsort sei ihm nicht bekannt, nicht geglaubt werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er in seinem Heimatstaat über ein soziales Netz verfügt, auf dessen Unterstützung in wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht er zählen kann. 7.4.5 Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung insgesamt auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä- E-3415/2009 tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2009 sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) E-3415/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es weden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 12

E-3415/2009 — Bundesverwaltungsgericht 15.09.2009 E-3415/2009 — Swissrulings