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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2008 E-3408/2006

16 settembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,916 parole·~35 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-3408/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . September 2008 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Therese Kojic, Gerichtsschreiberin Gabriela Oeler. A._______, Türkei, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker [...] Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. Juni 2004 / N._______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 16. Dezember 2001 auf dem Luftweg in Richtung Zürich, wo ihm noch gleichentags unter Vorweisung eines gefälschten türkischen Passes die Einreise in die Schweiz gelang. Am 18. Dezember 2001 reichte er in der Empfangsstelle Basel ein Asylgesuch ein. Am 21. Dezember 2001 fand die Empfangsstellenbefragung statt. Anlässlich dieser Befragung gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei Kurde alevitischen Glaubens, ledig, ohne Beruf und habe die letzten eineinhalb Jahre vor der Ausreise in B._______ (Provinz Karamanmaras) bei seinen Eltern gelebt. Er habe [...] Geschwister, wovon [...] in der Türkei und [...] im Ausland, nämlich in Deutschland beziehungsweise Frankreich, lebten. Letztere seien in ihren Zufluchtsländern anerkannte Flüchtlinge. Nach seinen Problemen in der Türkei gefragt, gab der Beschwerdeführer Folgendes an: Wegen der Unterdrückung der Kurden seien er und andere Familienangehörige Mitte der Achzigerjahre von Maras nach C._______ umgezogen. In C._______ habe er zuerst mit seinem Vater einen [...] und später eine [...] geführt. 1993 sei er anlässlich der Newroz-Feierlichkeiten zusammen mit anderen Personen festgenommen worden. Nach dem 2. Juli 1993, als in Sivas 37 mehrheitlich alevitische Intellektuelle in einem Hotel in Brand gesteckt worden seien, hätten die Unterdrückungen zugenommen. Am 17. August 1993 sei er in C._______ erneut festgenommen worden, diesmal von Zivilpolizisten. Er sei mit einem Auto an einen abgelegenen Ort gebracht worden. Man habe unter anderem von ihm wissen wollen, wer in [...] verkehre. In der Nähe des D._______ habe er aussteigen müssen. Er habe sich ein paar Meter vom Wagen entfernen müssen und sei dann aufs Schlimmste misshandelt worden. Er sei erst im Spital wieder zu sich gekommen. Er habe zwei Monate lang in Spitalpflege verbleiben müssen. Bis ins Jahr 1996 sei er halbseitig gelähmt gewesen. Er habe Depressionen gehabt und dadurch nicht mehr richtig gelebt. Er habe eine für sich geeignete Arbeit gesucht und sich schliesslich für [...] entschieden, wo er auf höher gelegenen Weiden habe arbeiten können. Dieses Vorhaben sei in eine Zeit gefallen, als viele Schulen als Gendarmerieposten genutzt worden seien, so auch die Schule des Dorfes F._______ [...]. Die Soldaten hätten ihn dort ständig behelligt. Sie hätten alles versucht, damit er die Gegend verlasse. Weil er psychisch angeschlagen gewesen sei, habe er diesen Druck nicht mehr ertragen können. Er habe fortan nur noch das Nötigste verrichtet, [...] zur Hauptsache seinem Vater überlassen und sich zunehmend in C._______ aufgehalten. Im Mai 2000 sei er nach G._______ umgezogen und der HADEP beigetreten. Die Bewohner der hauptsächlich von Aleviten bewohnten Gegend seien dort unter Druck gewesen. Am 22. August 2001 sei er zusammen mit zwei weiteren Freunden festgenommen und zur Staatsanwaltschaft in Pazarcik gebracht worden. Erst am nächsten Tag seien sie befragt und wieder freigelassen worden. Die nächste Festnahme sei am 24. September 2001 erfolgt. Frühmorgens seien viele Häuser in G._______ durchsucht worden. Er und drei seiner Freunde seien festgenommen worden. Bei ihm zu Hause seien Briefe, Bücher, Zeitschriften und sein Pass beschlagnahmt worden. Nach vier Tagen sei er freigelassen worden. Während der Festnahme sei er sexuell belästigt worden. Im Oktober 2001 sei er einer Einladung nach Österreich gefolgt. Nach 25 bis 30 Tagen sei er nochmals in die Türkei zurückgekehrt. Am 29. November 2001 habe es wieder Razzien und Festnahmen gegeben. Er sei von Freunden gewarnt worden, dass er gesucht würde, und habe so einer Festnahme entgehen können. Er habe sich deshalb am 1. Dezember 2001 nach H._______ abgesetzt. Dort habe er einen Schlepper gefunden und sei ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei in Türkisch abgefasste Arztberichte, eine Operationsbestätigung sowie drei Röntgenbilder zu den Akten. B. Am 29. Januar 2002 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen Behörde des Kantons (...) angehört. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, im Jahr 2000 habe er zweimal an einem Hungerstreik teilnehmen wollen. So sei anfangs Dezember 2000 ein dreitägiger Hungerstreik im HADEP-Gebäude geplant gewesen. Die Teilnehmenden seien jedoch mit Panzern vertrieben worden. Auch der nächste Hungerstreik von Mitte Dezember sei verhindert worden. Am 22. August 2001 sei er zusammen mit zwei Freunden zur Staatsanwaltschaft in I._______ gebracht worden. Am Folgetag seien sie befragt und daraufhin freigelassen worden. Am 31. August 2001 hätten sich die HADEP und viele andere Organisationen zu einem Friedenstag in Ankara treffen wollen. An diesem Tag seien mindestens neunzig Prozent aller Interessierten an der Teilnahme gehindert worden, indem man ihre Autos nicht habe passieren lassen. Auch er sei während Stunden aufgehalten und so an der Teilnahme gehindert worden. Auch sei er mit ei- ner Kamera gefilmt worden. Am 24. September 2001 und am 29. November 2001 sei es zu Razzien – auch in seiner Wohnung gekommen. Bei der ersten Razzia seien sein Pass sowie einige Zeitschriften und Bücher beschlagnahmt worden. Er und seine Freunde, darunter J._______, seien auf den Posten geholt worden. Sie seien drei Tage lang festgehalten und schlecht behandelt worden. Man habe ihm Ratschläge erteilt, dass er doch so leben solle wie alle anderen Aleviten. Er sei zudem körperlich belästigt worden. Am vierten Tag seien sie freigelassen worden. Bei der nächsten Razzia habe er sich nicht zu Hause, sondern in seinem Herkunftsdorf befunden. Freunde und seine Mutter hätten dorthin angerufen und ihm von der Razzia und der Suche nach ihm erzählt. Er sei dann zu einem Freund nach H._______ gegangen, wo er sich bis zu seiner Ausreise am 13. Dezember 2001 aufgehalten habe. C. Am 18. Februar 2002 übersandte die kantonale Behörde dem BFF den Führerschein sowie weitere, im Begleitbrief namentlich nicht aufgeführte Dokumente, die der Beschwerdeführer nachträglich vorbeigebracht habe. D. Am 15. Oktober 2002 informierte die damalige Rechtsvertreterin das BFF darüber, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe. Sie ersuchte bei dieser Gelegenheit um Aktenseinsicht. E. Mit Verfügung des BFF vom 3. April 2003 wurde die damalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers aufgefordert, einen spezialärztlichen Bericht zu den Akten zu reichen und die Übersetzungen der eingereichten fremdsprachigen Beweismittel vornehmen zu lassen. Bei diesen Dokumenten handelt es sich namentlich um ein Gerichtsprotokoll vom 17.April 2003. F. Am 17. April 2003 reichte der Beschwerdeführer einen Teil der geforderten Übersetzungen ein. Hinsichtlich der übrigen Beweismittel wurde der Beschwerdeführer vom BFF in der Folge zwei weitere Male zur Übersetzung aufgefordert. G. Am 15. Mai 2003 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht der Psychiatrie des Kantonsspitals K._______ vom 8. Mai 2003 zu den Akten (A 28). Der behandelnde Psychiater Prof. Dr. med. L._______ stellte darin die Diagnose einer posttraumatischen Angststörung nach traumatischer Kopfverletzung. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2002 bis März 2003 bei einem Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie in Behandlung war. Der Beschwerdeführer wurde zur Fortsetzung der Behandlung einem türkisch sprechenden Neurologen überwiesen. Auf den genauen Inhalt des Berichts wird in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. H. Am 10. Juni 2003 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Teil der von ihm geforderten Übersetzungen zu den Akten. I. Am 27. Juni 2003 unterzog das BFF das eingereichte Gerichtsprotokoll einer internen Dokumentenanalyse. Es konnte keine objektiven Fälschungsmerkmale eruieren beziehungsweise stellte positiv fest, dass sämtliche Nummern und Unterschriften mit dem Vergleichsmaterial korrespondierten. J. Am 2. Juli 2003 gelangte das BFF mit dem Ersuchen um Abklärung der Vorbringen, Prüfung der Echtheit des Protokolles der Gerichtsverhandlung vom 17. April 2003, Verifizierung der HADEP-Mitgliedschaft und der Frage nach dem Bestehen eines politischen Datenblattes oder eines Passverbotes an die schweizerische Botschaft in Ankara. K. Mit Eingabe vom 31. August 2003 (A 29) reichte der Beschwerdeführer weitere, ihm relevant erscheinende Übersetzungen der abgegebenen Dokumente (Verhandlungsprotokoll des Staatssicherheitsgerichtes M._______ vom 31. März 2002, Angaben zu einem HADEP- Unterstützungsfest, Untersuchungsrapport des Medizinaldienstes C._______ vom 17. Januar 1994, Unterlagen seinen Bruder N._______ betreffend [u.a. französischer Flüchtlingsausweis, mehrseitiges Manuskript über die Verfolgungssituationen der Familienangehörigen]) zu den Akten. Zudem wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass seinen beiden Brüdern in Deutschland und Frankreich der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Er beantragte die Beschaffung der entsprechenden Unterlagen durch das BFF bei den ausländischen Behörden. Sodann beantragte er, er sei in einer Spezialklinik für Folteropfer auf die Folgen der bei den Verhaftungen zugefügten Verletzungen und deren Auswirkungen zu untersuchen. Schliesslich ersuchte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ein weiteres Mal um Akteneinsicht sowie um Prüfung durch das BFF, ob ihm sämtliche bei der Empfangsstelle abgegebenen Dokumente übermittelt worden seien. L. Mit Antwortschreiben vom 8. März 2004 teilte die Schweizerische Botschaft in Ankara mit, bei der Polizeizentrale in Ankara bestehe weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt. Der Beschwerdeführer werde weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht. Er unterstehe keinem Passverbot. Das eingereichte Gerichtsdokument der Gerichtsverhandlung vom 17. April 2003 sei echt. Der Beschwerdeführer sei angeklagt gewesen, die PKK unterstützt zu haben. Er sei mit Urteil vom 1. September 2003 freigesprochen worden. Das Urteil sei rechtskräftig. Weder in I.________ noch in O._______ oder M._______ seien weitere Verfahren hängig. Der Vorsteher des Wohnquartieres, in welchem der Beschwerdeführer in G._______ gelebt hat, bestätigte, dass der Beschwerdeführer an der angegeben Adresse wohnhaft gewesen sei. Die Familie sei vor sieben oder acht Jahren von C._______ herkommend nach G._______ gezogen. Ursprünglich hätten sie in P._______ gewohnt. Der Beschwerdeführer sei vor drei bis vier Jahren ins Ausland gezogen. Er sei aktives Mitglied der HADEP gewesen. Diese Tätigkeit habe ihm viele Probleme bereitet. Der Quartiervorsteher sei bei zwei Hausdurchsuchungen in der Wohnung des Beschwerdeführers zugegen gewesen. Das eine Mal sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen und auf den Posten mitgenommen worden, das andere Mal habe er nicht angetroffen werden können. M. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2004 legte das BFF dem Beschwerdeführer die Botschaftsanfrage und –antwort, letztere unter Abdeckung der geheimhaltungspflichtigen Passagen, offen und räumte ihm Frist zur Stellungnahme ein. N. Mit Schreiben vom 29. März 2004 (A 23) nahm der Beschwerdeführer zu den Abklärungsergebnissen der Botschaft Stellung. Er bezweifelte, dass die Angaben der Polizeizentrale in Ankara aussagekräftig seien. Seines Wissens existierten keine zuverlässigen zentralen Register. Die Angaben der türkischen Behörden seien mit der angemessenen Vorsicht zu geniessen. Er gehe aufgrund seiner Erfahrungen davon aus, dass er sehr wohl noch gesucht werde. Die Tatsache, dass der Quartiervorsteher als halbstaatlicher Funktionär Aussagen zu den Polizeiaktionen gemacht habe, zeige, dass die Aktionen ein erhebliches Ausmass erreicht hätten, welches nicht mehr negiert werden könne. Er werde über seinen Anwalt Q._______ versuchen, zu näheren Angaben über sein Verfahren zu kommen, zu welchem er ja nicht einmal rechtsgenüglich einvernommen worden sei. Es sei ihm dafür Frist einzuräumen, zudem sei ihm gegebenenfalls Einsicht in das in der Botschaftsantwort angeführte Urteil zu gewähren. Abschliessend weist der Beschwerdeführer nochmals darauf hin, dass seinen Brüdern im benachbarten Ausland der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Seine Situation sei mit derjenigen seiner Brüder identisch. Die Verfahrensakten der Brüder seien deshalb beizuziehen. O. Mit Schreiben vom 5. April 2004 wies das BFF das Gesuch um Einräumung einer Frist zwecks Vornahme von Abklärungen durch einen türkischen Anwalt ab. Auch lehnte es ein Gesuch um Einsicht in das in der Botschaftsantwort erwähnte Urteil mit der Begründung ab, dass dieses dem BFF gar nicht vorliege. P. Am 21. April 2004 reichte der Beschwerdeführer einen Fax seines türkischen Anwaltes vom 20. April 2004 zu den Akten (A 31). Laut diesem ist der Rechtsanwalt zwar über die Verfahrenseröffnung, nicht aber über den Urteilsspruch informiert worden. Da in der Regel ohne Einvernahme keine Urteile gefällt würden, habe er sich nicht weiter um den Fall gekümmert. Der Rechtsanwalt wies weiter darauf hin, dass unabhängig von einem Urteilsspruch eine Person, die bereits in ein Verfahren wegen „staatsgefährdender Umtriebe“ involviert gewesen sei, verdächtig bleibe und als potenzieller Gesetzesbrecher gelte. Sie riskiere, jederzeit in ein neues Verfahren verwickelt zu werden. Q. Mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2004 wies das BFF das Gesuch um Vornahme von Abklärungen den Bruder in Frankreich betreffend ab. Sodann ersuchte es den Beschwerdeführer um Aktualisierung seiner Angaben betreffend ärztliche Behandlung und um Einreichen von Erklärungen, in welchen er seine Ärzte gegenüber dem BFF vom Arztgeheimnis entbindet. R. Mit Schreiben vom 13. Mai 2004 (A 35) teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nach wie vor bei Dr. med. R._______, Facharzt für Neurologie in S._______, in Behandlung sei. Am 17. Mai 2004 reichte er die geforderte Entbindungserklärung ein (A 37). Am 28. Mai 2004 ging beim BFF der ärztliche Bericht von Dr. med. R._______ ein (A 38). Dieser diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung, eine langanhaltende depressive Episode sowie eine partielle Epilepsie mit komplex-partieller Symptomatik bei Status nach schwerer Folterung mit Hirnschädigung und Hirnblutung. Als Symptome nennt der Bericht Angst, Schlafstörungen, starke Vergesslichkeit, Pessimismus, Gefühl von Ausweglosigkeit und Suizidgedanken. Der Beschwerdeführer benötige monatliche bis zweimonatliche Gespräche, regelmässige Medikamenteneinnahme mit Antidepressiva und -epileptika sowie zwei- bis dreimal jährlich Laborkontrollen. Auf den weiteren Inhalt des Berichts wird in den nachstehenden Erwägungen Bezug genommen. S. Am 21. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer das Original des unter Buchstabe P erwähnten Faxes des türkischen Anwaltes zu den Akten (A42). T. Am 23. Juni 2004 gewährte das BFF dem Beschwerdeführer die bereits mehrfach beantragte Akteneinsicht. U. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz samt Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien allesamt nicht asylrelevant. Den Wegweisungsvollzug qualifizierte es als zumutbar, zumal die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei gewährleistet sei. V. Mit Eingabe vom 2. August 2004 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin bei der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 30. Juni 2004. Er beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft unter Gewährung von Asyl und eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG zu gewähren. Auf die Begründung der Eingabe wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. W. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin der ARK vom 9. August 2004 hiess diese das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gut und ordnete die damalige Vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. X. Mit Eingabe vom 10. August 2004 reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben seiner im benachbarten Ausland als Flüchtlinge anerkannten Brüder S.______ und N._______ vom 21. beziehungsweise 30. Juli 2004 zu den Akten. In den beiden Schreiben geben die Brüder Auskunft über die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit den heimatlichen Behörden, von denen sie Zeugen geworden seien. N._______ erwähnt sodann einen Vorfall im Januar 2002, anlässlich welchem er von der Gendarmerie in G._______ gefoltert und zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden sei, nachdem er eine Haftbestätigung für das vorliegende Asylverfahren des Beschwerdeführers habe erwirken wollen. Der Beschwerdeführer als auch die beiden Brüder beantragten in der Eingabe, sie seien als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Y. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2004 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Sie erwog, die Schreiben der Brüder würden im Grossen und Ganzen den von ihr zusammengefassten Sachverhalt bestätigen, vermöchten aber an den Einschätzungen des BFF, welche hauptsächlich auf der Botschaftsantwort beruhten, nichts zu ändern. Der Antrag, die beiden Brüder seien als Zeugen einzuvernehmen, sei deshalb abzuweisen. Weiter verneinte das BFF einen genügend engen Kausalzusammenhang der Folter im Jahre 1993 mit der Ausreise im Jahre 2001. Obwohl diese zu Langzeitschäden geführt habe, sei sie in keiner Weise Veranlassung für die Jahre spätere Ausreise gewesen. Z. Am 14. September 2004 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein. Er hielt darin am Antrag der Zeugeneinvernahme seiner Brüder fest. Weiter machte er geltend, es dürfe ihm nicht zum Nachteil gereichen, dass er nach der Folter im Jahre 1993 nicht gleich ausgereist sei. Aufgrund seines Gesundheitszustandes sei längere Zeit nicht an eine Ausreise zu denken gewesen. Nach der notdürftigen Wiederherstellung des Gesundheitszustandes habe er zuerst versucht, im Heimatland nochmals Fuss zu fassen. Dass dieser Versuch gescheitert sei, dürfe ihm nicht angelastet werden. Zudem habe er aufgezeigt, dass seine Verfolgungssituation angedauert beziehungsweise wieder aufgelebt habe. Auf den weiteren Inhalt der Eingabe wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. AA. Mit Eingabe vom 28. Februar 2005 informierte der Beschwerdeführer die ARK über einen Schriftenwechsel mit den kantonalen Behörden seine Wohnsituation betreffend. Der Eingabe lagen zwei Schreiben des ihn behandelnden Arztes vom 7. Januar 2004 und 19. November 2004 bei, welchen eine Verschlechterung des psychischen und neurologischen Befindens zu entnehmen ist. Der Beschwerdeführer bat aufgrund seines Gesundheitszustandes um Umplatzierung. AB. Am 30. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer ein Referenzschreiben seines Kollegen J._______ samt dessen Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz zu den Akten. In diesem Schreiben nimmt der Kollege zum politischen Engagement des Beschwerdeführers und dessen Verfolgungsgefahr Stellung. Der Beschwerdeführer beantragte, J._______ sei ebenfalls als Zeuge einzuvernehmen. AC. Mit Vernehmlassung des BFF vom 30. November 2006 stellte dieses fest, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme als Folge einer schwerwiegenden persönlichen Notlage nicht gegeben seien. AD. Mit Zwischenverfügung der Instruktionsrichterin des (am 1. Januar 2007 zuständig gewordenen) Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. November 2007 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein aktuelles ärztliches Zeugnis, eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 30. November 2006 sowie eine Kostennote einzureichen. AE. Am 26. November 2006 teilte der aktuelle Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit, die bisherige Rechtsbeiständin sei mit dem Ersuchen um Mandatsübernahme an ihn gelangt, und er habe sich zur Übernahme des Mandates bereit erklärt. Er ersuchte einerseits um Genehmigung des Anwaltswechsels und Beiordnung seiner Person als amtlicher Rechtsbeistand sowie um Fristerstreckung zur Vornahme der in der Verfügung vom 16. November 2007 gewünschten Rechtshandlungen. AF. Mit Schreiben der Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes vom 4. Dezember 2007 wurde die bisherige Rechtsbeiständin aufgefordert, zur Mandatsablösung Stellung zu nehmen. AG. Am 4. Dezember 2007 reichte Dr. med. R._______ einen aktuellen Arztbericht gleichen Datums zu den Akten. Auf diesen wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. AH. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2007 nahm die vormalige Rechtsbeiständin zu den Umständen der beantragten Mandatsablö- sung Stellung. Zudem reichte sie eine Kostennote zu den Akten. Im Ergebnis begründete sie den Wunsch nach Ablösung des Mandates mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers und der Folge, dass keine vertrauensvolle Basis mehr zwischen ihr und dem Beschwerdeführer habe gefunden werden können. AI. Mit Instruktionsverfügungen vom 12. Dezember 2007 gab die Instruktionsrichterin dem Ersuchen um Ablösung des Mandates und Einsetzung des im Rubrum erwähnten Rechtsanwaltes als amtlichen Rechtsbeistand statt. AJ. Am 1. Februar 2008 reichte der neue Rechtsbeistand eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des BFM vom 30. November 2006 sowie eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf hängige Asylverfahren sind zudem die am 1. Januar 2007 bzw. am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt erwog im angefochtenen Entscheid, dass die vom Beschwerdeführer in den Protokollen dargestellten Schwierigkeiten und Befürchtungen den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise das Vorliegen begründeter Furcht vor Verfolgung nicht genügten. So lägen mehrere Ereignisse zu lange zurück, um noch als für die Ausreise kausal gelten zu können. Die Belästigungen und Schikanen, die der Beschwerdeführer [...] erlebt habe, aber auch die Razzien und Nachfragen nach seiner Person, gingen sodann nicht über die allgemein bekannten Nachteile hinaus, welchen die kurdische Bevölkerung ausgesetzt sei. Sie seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu qualifizieren, die einen Verbleib im Heimatland verunmöglichten. Die Vorinstanz verneinte sodann auch das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung. So genüge es nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen zu begründen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten. Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussen würden. Zwar scheine verständlich, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der im Jahre 1993 erlittenen Misshandlungen vor einer Rückkehr fürchte. Bei objektiver Betrachtungsweise liessen sich jedoch keine stichhaltigen Gründe anführen, die für die Annahme zukünftiger asylrelevanter Verfolgungsmassnahmen sprächen. Über den Beschwerdeführer bestehe nämlich weder ein gemeinrechtliches noch ein politisches Datenblatt. Er werde weder auf nationaler noch auf lokaler Ebene gesucht. Auch unterstehe er keinem Passverbot. Zwar sei der Beschwerdeführer in ein Gerichtsverfahren wegen PKK-Unterstützung involviert gewesen. Laut Abklärungen der Botschaft sei er jedoch mit Urteil vom 11. September 2003 freigesprochen worden. Weitere Verfahren seien weder in I._______ noch in O._______ oder M._______ hängig. Die Bestreitung der Richtigkeit der Botschaftsantwort durch den Beschwerdeführer bezeichnete die Vorinstanz als unbehelflich. Das Amt erwog weiter, mögliche behördliche Schikanen könnten zwar nicht ausgeschlossen werden, sie vermöchten jedoch das asylrelevante Ausmass nie zu erreichen, zumal der Beschwerdeführer lokal und regional beschränkten Schikanen durch Wegzug ausweichen könne. Seine Ausreise nach Österreich beziehungsweise seine Rückkehr in die Heimatregion im Oktober 2001 zeige ebenfalls, dass der Beschwerdeführer damals keine massiven behördlichen Übergriffe befürchtet habe. Die Stellungnahme des türkischen Anwaltes des Beschwerdeführers und der Hinweis auf die in Deutschland und Frankreich als Flüchtlinge anerkannten Brüder vermöchten zu keiner anderen Einschätzung zu führen, zumal der Beschwerdeführer weder eine Zusammenarbeit mit seinen Brüdern noch eine Reflexverfolgung geltend gemacht habe, und eine solche auch nicht aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich sei. Sodann erwog die Vorinstanz im Zusammenhang mit der geltend gemachten HADEP-Tätigkeit, es könne sein, dass es aufgrund der politischen Betätigung des Beschwerdeführers zu behördlichen Übergriffen gekommen sei, sei die Partei doch am 13. März 2003 vom Verfassungsgericht verboten worden. Dieses Parteiverbot führe jedoch bei einfachen Mitgliedern zu keiner rückwirkenden Verfolgung. Dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachten Tätigkeiten für die ehemalige HADEP ausgeführt habe und die Behörden deswegen an ihm interessiert gewesen seien, genüge indes nicht, um begründete Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung anzunehmen, zumal er nicht in exponierter Stellung tätig gewesen sei und überdies gegen ihn nichts mehr vorliege. Aufgrund dieser Ausführungen seien die eingereichten Dokumente nicht geeignet, asylrelevante Beweiskraft zu erlangen. Auf Vernehmlassungsstufe ergänzte die Vorinstanz ihre Argumentation dahingehend, dass die Schreiben der beiden Brüder des Beschwerdeführers im Grossen und Ganzen den bekannten Sachverhalt zwar bestätigten, an der Einschätzung der Gefährdung angesichts des Resultats der Botschaftsabklärung jedoch nichts zu ändern vermöchten. Weiter argumentierte das Amt, die im Jahre 1993 erlittene Folter vermöge trotz Langzeitschäden nicht zu Asyl zu führen. Mit aller Deutlichkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Folter im Jahre 1993 in keiner Weise die Veranlassung zur Ausreise im Jahre 2001 gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei nach der Folter noch über Jahre im Heimatland verblieben, habe eine [...] eröffnet und sei aktives Mitglied der ehemaligen HADEP geworden. Ein genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der Folter und der Ausreise sei klar zu verneinen. 4.2 In der Beschwerdeschrift wird vorab festgestellt, dass der Sachverhalt, wie vom Beschwerdeführer geschildert, von der Vorinstanz nicht bestritten worden sei. Es sei somit von der Richtigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers auszugehen. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, die weit zurückliegenden Vorfälle wie die Plünderung des elterlichen Ladens im Jahre 1978 und die Folter im Jahre 1993 seien zu Unrecht infolge fehlenden zeitlichen Kontextes beziehungsweise ungenügend engen Kausalzusammenhanges als asylrechtlich irrelevant bezeichnet worden. Mit der Schilderung der Plünderung des elterlichen Ladens im Jahre 1978 habe der Beschwerdeführer nicht den Ausreisegrund, sondern den Beginn der Unterdrückung darstellen wollen, welcher die Familie bereits damals ausgesetzt gewesen sei. Die Verfolgung des Beschwerdeführers, welcher seit 1990 eine [...] geführt habe, habe im Jahre 1993 im Rahmen der Newroz-Feierlichkeiten in der Verschleppung und in schwersten Misshandlungen gegipfelt. Der Beschwerdeführer sei damals so schwer misshandelt worden, dass er am Schädel habe operiert werden müssen und fast drei Jahre lang teilweise gelähmt gewesen sei. Den eingereichten ärztlichen Zeugnissen könne entnommen werden, dass der Beschwerdeführer, welchem eine posttraumatische Angststörung diagnostiziert worden sei, heute noch physisch und psychisch unter den Folgen leide und ärztliche Behandlung benötige. In der Hoffnung, eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erreichen, habe sich der Beschwerdeführer in der Folge im höher gelegenen Umland seines Wohnortes mit [...] beschäftigt. Die erhoffte markante Verbesserung des Gesundheitszustandes habe aber nicht erreicht werden können, da es dort zu weiteren Übergriffen durch das Militär gekommen sei, welche er aufgrund seiner psychischen Erkrankung nicht ertragen habe. Die Vorinstanz habe verkannt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Traumatisierung nicht mehr das gleiche Mass an Belastung habe abverlangt werden können; sie habe auch hier zu Unrecht die erlittenen Nachteile als nicht ernsthaft bezeichnet und ihnen unreflektiert jegliche asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Im Jahre 2000 sei der Beschwerdeführer nach G._______ umgesiedelt, welches als Hochburg der HADEP gelte. Ab August 2001 sei es dort zu einer weiteren Festnahme und Hausdurchsuchungen gekommen, bei welcher politisches Material beschlagnahmt worden sei. Der Beschwerdeführer sei für drei Tage inhaftiert, unter Druck gesetzt und sexuell belästigt worden. Befragungen, Razzien, Schikanen und unangemeldete Hausdurchsuchungen seien an der Tagesordnung gewesen. Weiter wird auf Beschwerdeebene vorgebracht, der Beschwerdeführer sei bewiesenermassen zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen. Schon diese Tatsache zeige, dass er in einem grösseren Masse als andere Kurden der Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Zwar sei es zu einem Freispruch gekommen, doch sei dieser wohl eher darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer sich der Verhaftung und Verurteilung rechtzeitig habe entziehen können, was vom türkischen Rechtsvertreter im Schreiben vom 20. April 2004 bestätigt worden sei. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es spreche für sich, dass Frankreich und Deutschland hinsichtlich seiner beiden Brüder, welche sich in einer identischen Situation befänden, zu einem gegenteiligen Schluss hinsichtlich der Verfolgungsgefahr gekommen seien und beide als Flüchtlinge anerkannt hätten. Er beantragt, die Brüder seien durch die schweizerischen Asylbehörden anzuhören und es seien eventualiter deren Asylakten beizuziehen. Sodann wird auf Beschwerdeebene bestritten, dass der Beschwerdeführer sich allfälligen, lokal und regional beschränkten Schikanen durch Wegzug nach Istanbul entziehen könne. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er bei jedem Behördenkontakt in Istanbul neuer Unterdrückung ausgesetzt wäre. Zu der dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid vorgehaltenen Reise nach Österreich beziehungsweise zur kurzfristigen Rückkehr in die Türkei im Jahre 2001 führt dieser aus, er sei einzig zurückgekehrt, weil sich sein Gesundheitszustand in Österreich infolge Depressionen markant verschlechtert habe. Im Übrigen habe er damals noch nichts von der Suche nach ihm gewusst. Abschliessend macht der Beschwerdeführer geltend, er leide noch heute an den Folgen der Folter; die Beurteilung der Zukunft sei deshalb unter diesem Gesichtspunkt zu gewichten und es sei festzustellen, dass die Verfolgungssituation die asylrelevante Schwere erreiche. 4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt dann vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich, aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich, auch aus heutiger Sicht, mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen da- mit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen "vernünftigen Dritten" übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, je mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein. Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorab fest, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Nachteile von der Vorinstanz nicht bestritten wurden. In der Tat besteht kein Anlass, an den Vorbringen zu zweifeln, sind diese doch in jeder Hinsicht überzeugend vorgetragen worden. Zudem wurden sie im Verlaufe des Verfahrens mittels diverser Beweismittel untermauert. Der Sachverhalt gilt somit als erstellt. Entsprechend sind sämtliche Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme von diversen Zeugen, abzuweisen. Es gilt somit nachstehend die erlittenen Nachteile zu würdigen und auf ihre asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen. Insbesondere ist anhand des Erlebten und des politischen Profils des Beschwerdeführer eine Einschätzung der Frage vorzunehmen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ausreise, aber auch aktuell berechtigterweise begründete Furcht vor weiterer Verfolgung hegen musste beziehungsweise muss. Der Beschwerdeführer hat im Jahre 1993, damals tätig als [...], massivste Folter seitens türkischer Polizeibeamter erlitten, welche zu bleibender Schädigung seines Hirns und zu einer halbseitigen Lähmung geführt hat. Er lebte in der Folge teilinvalid im Dorf seiner Eltern und konnte über Jahre keiner Tätigkeit mehr nachgehen. Im Jahre 1996 verkauften seine Eltern Land, um ihm mit dem Erlös eine neue berufliche Beschäftigung [...] zu ermöglichen. Bei dieser Tätigkeit im umliegenden Hochland wurde der auch psychisch erkrankte Beschwerdeführer in einem Ausmass von der Gendarmerie belästigt, welches er psychisch nicht verkraftete. Er gab deswegen auch diese Tätigkeit auf und zog im Jahre 2000 ins einwohnermässig überschaubare G._______, wo er sich in zunehmendem Masse für die damalige HADEP engagierte und dieser auch beitrat. Um dem Protest gegen die Missachtung der Menschenrechte in türkischen Gefängnissen Nachachtung zu verschaffen, versuchte er, an Hungerstreiks teilzunehmen, was ihm jedoch behördlicherseits verwehrt wurde. Auch an der Teilnahme an weiteren Veranstaltungen wie dem Friedenstag in Ankara wurde er gehindert. Die Zurückgewiesenen wurden damals von der Polizei mit der Kamera gefilmt. Im August und September 2001 wurde der Beschwerdeführer zweimal festgenommen. Der zweiten Festnahme, bei welcher er seinen Angaben zufolge auch sexuell belästigt wurde, ging eine Razzia in der Wohnung voraus. Dabei wurden Zeitschriften, Bücher und sein Pass beschlagnahmt. Am 29. November 2001 kam es in seiner Abwesenheit zu einer weiteren Hausdurchsuchung. Von dieser und dem Umstand, dass er gesucht werde, erfuhr er wenig später sowohl von Freunden als auch von seiner Mutter per Telefon. Der Beschwerdeführer ging dann zu einem Freund nach H._______ und reiste von dort aus. Die beiden Razzien konnten vom Quartiervorsteher anlässlich der Abklärungen durch die Botschaft noch Jahre später bestätigt und mit dem Engagement des Beschwerdeführers für die HADEP in Verbindung gebracht werden. Für das Bundesverwaltungsgericht ist die im Jahre 1993 erlittene Vorverfolgung für die Beurteilung der späteren begründeten Furcht vor weiterer Verfolgung von zentraler Bedeutung. Die den Beschwerdeführer behandelnden Fachärzte haben dem Beschwerdeführer in ihren Berichten vom 8. Mai 2003, 26. Mai 2004 und 4. Dezember 2007 eine chronifizierte posttraumatische Belastungsstörung nach schwerem Hirntrauma mit Hirnblutung und Hirnschädigung (mindergradige Atrophie), eine langdauernde depressive Episode sowie eine partielle Epilepsie attestiert. Als Folge dieser Verletzungen leidet der Beschwerdeführer bis heute unter anderem an Panikattacken, Herzrasen, Zittern, Ängsten, Trauer und innerlicher Dissoziation, aber auch an Schwindel, Bauchweh und Erbrechen. Trotz neurologischer Behandlung und antiepileptischer Medikation hat der Beschwerdeführer monatlich zwei bis vier komplex-partielle epileptische Anfälle. Von gewichtiger Bedeutung ist die Folter des Jahres 1993 aus dem Grunde, weil dem Beschwerdeführer aufgrund der erschreckenden Folgen dieses Ereignisses objektive Gründe für eine im Vergleich zu einer bislang unbehelligten Durchschnittsperson ausgeprägtere Furcht zu attestieren sind. Die Schwelle für die Begründetheit der von ihm empfundenen Ängste ist folglich entsprechend tiefer anzusetzen (vgl. oben E. 4.3). Dass diese tiefer anzusetzende Schwelle vorliegend überschritten ist, steht für das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des vorgängig dargestellten Profils des Beschwerdeführers, der sich über Jahre erstreckenden Unterdrückungssituation und der angeführten, in der Botschaftsantwort teilweise bestätigten Vorfälle in den letzten Monaten vor der Ausreise ausser Frage. Namentlich war gegen den Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei ein (im Jahr 2001 mit Anklageschrift Esas N° [...] eröffnetes) Strafverfahren wegen Unterstützung der PKK vor dem Staatssicherheitsgericht M._______ hängig, wie die Botschaftsabklärungen hatten verifizieren können. Die Vorinstanz hat der erlittenen Vorverfolgung nach dem Gesagten zu Unrecht jegliche asylrechtliche Relevanz abgesprochen. Auch hat sie die für den Beschwerdeführer wegen der politisch aktiven und ausser Landes geflüchteten Brüder bestehende Gefahr falsch eingeschätzt. Dass die Brüder füreinander eine Gefahr darstellen, wurde vorliegend durch den Bruder N._______ belegt, ist dieser doch beim Versuch, im Januar 2002 für den Beschwerdeführer ein Beweisdokument zu erlangen, auf dem Gendarmerieposten in G._______ festgenommen, gefoltert und schliesslich zum Verlassen des Ortes aufgefordert worden (vgl. Referenzschreiben von N._______ vom 30. Juli 2004, BVGer-Akte 3; vgl. bereits die von N._______ verfasste Zusammenstellung der Ereignisse in A 29/15; S. 3). Selbst wenn - wie vom BFM angeführt - keine politische Zusammenarbeit unter den Brüdern stattfand, ist aufgrund der Aktenlage vorliegend damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer ebenfalls wegen seiner in Deutschland und Frankreich als Flüchtlinge anerkannten Brüder behelligt würde. Es ist weiter mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits im Zeitpunkt der Einreise in das Heimatland ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten, über seine Aus- und Einreise sowie den Grund des jahrelangen Auslandaufentaltes Auskunft geben müsste und dabei Opfer von gezielten, politisch motivierten Verfolgungsmassnahmen werden würde. Aufgrund der Aktenlage ist nicht ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative offen stünde. So hat er schon wiederholt den Wohnort gewechselt, ohne sich den Verfolgungen dauerhaft entziehen zu können. Das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative würde sodann voraussetzen, das der Beschwerdeführer an einem anderen Ort in der Türkei effektiven und dauerhaften behördlichen Schutz erhalten könnte und vor Verfolgung sicher wäre, wobei die Anforderungen an den Schutz hoch sind (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5c S. 6 f). Im Falle des Beschwerdführers, der im Gegenteil in der Vergangenheit verschiedene, teils massivste behördliche Verfolgung erlebt hat, ist dies nicht zu bejahen. Im vorliegenden Fall liegen nach dem Gesagten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung des Beschwerdeführers vor, welche auch bei anderen Menschen in vergleichbarer Situation Furcht vor Verfolgung hervorrufen würde. Da diese subjektive Furcht zudem mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen auch objektivierbar ist, kann dem Beschwerdeführer eine begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung zuerkannt werden. Die vorliegenden Ergebnisse der Botschaftsabklärungen vermögen an der Einschätzung der Gefährdungssituation nichts zu ändern. Zwar hat im Falle des Beschwerdeführers die von der Vorinstanz veranlasste Botschaftsabklärung ergeben, dass über den Beschwerdeführer bei der Polizei weder ein politisches noch ein gemeinrechtliches Datenblatt bestehe. Doch wenn auch im türkischen Kontext die Existenz eines politischen Datenblattes regelmässig ein Indiz für eine landesweite Verfolgung durch die Zentralgewalt darstellt (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.4 S. 95, EMARK 1996 Nr. 1 S. 6), so lässt sich daraus nicht – im Sinne eines Umkehrschlusses – ableiten, mangels eines solchen Datenblattes fehle auch eine landesweite Verfolgung (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2 S. 202). Dass die – in der Regel als zuverlässig einzuschätzenden – Botschaftsabklärungen allenfalls bestehende Registrierungen nicht mit absoluter Zuverlässigkeit erfassen können, ist zumindest denkbar (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report Turkey, 31. Dezember 2007, 30.16 ff). Keine andere Betrachtungsweise vermag letztlich auch der auf den ersten Blick etwas irritierende Umstand herbeizuführen, dass der Beschwerdeführer kurz vor der endgültigen Ausreise von einem Besuch in Österreich nochmals in die Türkei zurückgekehrt ist. Der Beschwerdeführer selbst erklärte diese Rückkehr einerseits mit seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung (das erneute Verfallen in eine Depression), in welcher er sich damals befunden habe, andererseits damit, dass er damals noch nichts von der konkreten Suche nach ihm gewusst habe, mithin der fluchtauslösende Vorfall (welcher das Fass sprichwörtlich zum Überlaufen gebracht habe) sich erst nach seiner Rückkehr ereignet habe. Die einstweilige Rückkehr des Beschwerdeführers an den Ort der Verfolgung ist offenbar vor dem Hintergrund der massiven psychischen Erkrankung zu werten und darf deshalb dem Beschwerdeführer nicht - wie von der Vorinstanz getan - als entscheidender, gegen eine Verfolgung sprechender Faktor entgegen gehalten werden. Schliesslich bleibt festzustellen, dass es an konkreten Hinweisen auf ein Fehlverhalten, welches unter einen oder mehrere der von Art. 1 F des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) umfassten Fälle zu subsumieren wäre, fehlt. Eine tatbeständliche Grundlage, welche den Ausschluss des Beschwerdeführers vom Flüchtlingsbegriff zur Folge hätte (vgl. EMARK 1996 Nr. 18 E. 5-7), liegt demnach nicht vor. Somit sind sämtliche Kriterien der in Art. 3 AsylG enthaltenen Definition als erfüllt zu betrachten und es kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Dementsprechend ist ihm mangels Anzeichen für das Vorliegen eines Ausschlussgrundes (vgl. Art. 53 AsylG) in der Schweiz Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 bis 3 VwVG). 5.2 Dem im Beschwerdeverfahren vollständig obsiegenden Beschwerdeführer ist zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm durch die Beschwerdeerhebung erwachsenen, notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entrichtung des Honorars zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts für die eingesetzten amtlichen Rechtsbeistände im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird damit gegenstandslos. 5.3 Die amtlich beigeordnete Rechtsbeiständin hat am 8. Dezember 2007 eine Kostennote zu den Akten gereicht, welche die Kosten bis zur Ablösung ihres Mandates enthält. Darin macht sie einen Aufwand von 29.25 Stunden à Fr. 180.-- sowie Auslagen für Porti, Telefon und Kopien von Fr. 624.20 geltend. In der Kostennote wird auch Aufwand für das vorinstanzliche Verfahren ausgewiesen; dieser kann jedoch vorliegend weder unter dem Titel der Parteientschädigung noch unter demjenigen der unentgeltlichen Prozessführung im Beschwerdeverfahren entgolten werden. Die Kostennote ist hinsichtlich des zeitlichen Aufwandes folglich auf 17,25 Stunden zu kürzen; eine anteilsmässige Kürzung ist auch hinsichtlich Porti und Telefone vorzunehmen. Auch sind die Auslagen für Kopien im Betrag von Fr. 500.- als überhöht zu bezeichnen und gestützt auf Art. 11 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE] auf 50 Rappen pro Kopie zu kürzen. Auch hier ist eine weitere anteilsmässige Kürzung vorzunehmen. Der zu entschädigende Betrag für die Vertretungshandlungen der Rechtsbeiständin ist somit auf Fr. 3'475.- (inklusive Mehrwertsteuer) festzusetzen. Für die nach Ablösung des Mandates aufgelaufenen Kosten wird seitens des beigeordneten Rechtsbeistandes ein Honorar von Fr. 1'224.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Diese Kostennote ist als angemessen zu bezeichnen. Das gesamte vom BFM zu entschädigende Honorar wird somit auf Fr. 4'699.- festgesetzt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2004 wird aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 3 AsylG Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der ARK und dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 4'699.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers [...] - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten N.________ (per Kurier; in Kopie) - [Kanton] Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Gabriela Oeler Versand: Seite 23

E-3408/2006 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2008 E-3408/2006 — Swissrulings