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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2023 E-3403/2023

6 ottobre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,159 parole·~11 min·3

Riassunto

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung.

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3403/2023

Urteil v o m 6 . Oktober 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Michal Koebel.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Afghanistan, vertreten durch Mélina Grichting, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Rechtsverzögerung.

E-3403/2023 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 21. August 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. August 2021 bevollmächtigten sie die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. Am 27. August 2021 fanden die Personalienaufnahmen und am 22. Oktober 2021 die Anhörungen zu den Asylgründen statt. Es wurden diverse Beweismittel zu den Akten gereicht. B. Am 4. November 2021 erfolgte die Zuteilung in das erweiterte Verfahren zwecks weiterer Abklärungen namentlich in Bezug auf die Plausibilität der Vorbringen. Mit Schreiben vom 5. November 2021 erklärte die damalige Rechtsvertretung, sie habe das Mandat niedergelegt. C. Am 2. Dezember 2021 bevollmächtigten die Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertretung für das erweiterte Verfahren. D. Mit Eingabe vom 17. Februar 2022 reichten die Beschwerdeführer einen Arztbericht zu den Akten und ersuchten das SEM – aufgrund ihres Gesundheitszustands – um einen baldigen Entscheid über ihre Asylgesuche. E. Mit Eingabe vom 23. Mai 2022 reichten die Beschwerdeführer zwei Arztberichte zu den Akten und ersuchten das SEM erneut um einen baldigen Entscheid. F. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 erkundigten sich die Beschwerdeführer beim SEM über den Stand des Verfahrens. G. Mit Eingabe vom 14. November 2022 setzten die Beschwerdeführer dem SEM zum Erlass der Asylentscheide eine Frist an, eventualiter ersuchten sie um Auskunft über den Verfahrensstand und drohten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an. H. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 führte das SEM aus, die Asylgesuche der Beschwerdeführer seien infolge der hohen Geschäftslast, die

E-3403/2023 insbesondere auf die Ukraine-Krise und die Zunahme der Asylgesuche insgesamt zurückzuführen sei, noch hängig; ein Entscheid könne daher auf ein bestimmtes Datum hin nicht in Aussicht gestellt werden. I. Mit Eingabe vom 2. März 2023 schilderten die Beschwerdeführer dem SEM ihre Lage aufgrund der langen Wartezeit und ersuchten um möglichst rasche Erledigung ihrer Verfahren. J. Mit Eingabe vom 24. April 2023 setzten die Beschwerdeführer dem SEM zum Erlass der Asylentscheide erneut eine Frist an, ersuchten eventualiter um Auskunft über den Verfahrensstand und drohten eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an. K. Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 reichten die Beschwerdeführer unter Beilage bereits aktenkundiger Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei das SEM vorab anzuweisen Auskunft über den Stand des Verfahrens zu geben. Es sei sodann festzustellen, das SEM habe nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums verfügt und die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen. Die Sache sei an das SEM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, ohne Verzug eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In prozessualer Hinsicht beantragen sie, es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren sowie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. L. Mir Zwischenverfügung vom 29. Juni 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud das SEM zur Vernehmlassung ein, das die angesetzte Frist ungenutzt verstreichen liess.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch

E-3403/2023 vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behandlung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfügung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Rechtsverweigerungs- und -verzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.). Vorliegend haben die Beschwerdeführer am 21. August 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch eingereicht, über das die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden hat. Sie sind zur Beschwerdeführung legitimiert. 1.3 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Dennoch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben der beschwerdeführenden Person. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist stets zu beachten. Die beschwerdeführende Person muss zudem darlegen, dass sie zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung hat (vgl. ANDRÉ MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.23). Das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführer an der Vornahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung ergibt sich aus der Tatsache, dass die Vorinstanz bis anhin nicht in der Sache entschieden hat. Was den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung betrifft, so ist dieser nicht zu beanstanden.

E-3403/2023 1.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die nach Massgabe von Art. 52 Abs. 1 VwVG formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten. 1.5 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist das Bundesverwaltungsgericht die Sache mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht befugt, sich dazu zu äussern, wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sollen, da es – Spezialkonstellationen vorbehalten – nicht anstelle der untätig gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug verkürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2 m.w.H.). 3. 3.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allgemeinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person unter anderem Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist (sog. Beschleunigungsgebot). Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Entscheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 f. m.w.H.). 3.3 Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert

E-3403/2023 angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4, 107 Ib 160 E. 3c, 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2 m.w.H.). 4. Die Beschwerdeführer machen in der Beschwerde geltend, sie hätten während des Verfahrens stets mitgewirkt und sich den Behörden zur Verfügung gehalten. Im Anschluss an die Anhörungen vom 22. Oktober 2021 hätten sie ihre Beweismittel vorgelegt. Seit 21. August 2021 würden sie nunmehr auf eine Verfügung warten, ohne zu verstehen, weshalb ihr Verfahren zweiundzwanzig Monate gedauert habe. Die Vorinstanz habe – bis auf die am 1. Dezember 2022 erklärte Arbeitsüberlastung – keine geeigneten Erklärungen für ihr derart langes Schweigen geliefert. Das Gericht habe daher festzustellen, dass die Verzögerung des vorliegenden Asylverfahrens ungerechtfertigt sei. 5. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar Kenntnis von den hohen Pendenzenzahlen der Vorinstanz. Es ist unvermeidbar und nachvollziehbar, dass gewisse Verfahren – insbesondere dann, wenn sich Abklärungsmassnahmen aufdrängen – länger dauern können. Vorliegend kann jedoch nicht von einer gerechtfertigten Verfahrensverzögerung ausgegangen werden, insbesondere, da die Vorinstanz über einen längeren Zeitraum – ohne ersichtlichen Grund – untätig geblieben ist. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass seit dem Einreichen der Asylgesuche bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung wegen Rechtsverzögerung fast zwei Jahre vergangen sind. Eine verfahrensleitende Handlung seitens der Vorinstanz im Asylverfahren (ohne Verfahren betreffend Kantonswechsel SEM-eAkten 1162084) erfolgte letztmals am 4. November 2021 (Zuteilung in das erweiterte Verfahren), mithin über eineinhalb Jahre vor der Beschwerdeeinreichung. Die in diesem Zeitraum gestellten Anfragen zum Verfahrensstand blieben – bis auf eine (vgl. Antwortschreiben des SEM vom 1. Dezember 2022) – unbeantwortet. Angesichts der Asylvorbringen der Beschwerdeführer und der am 22. Oktober 2021 eingereichten Beweismittel ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz die Zuteilung in das erweiterte Verfahren vorgenommen und die Beschwerdeführer einem Kanton zugewiesen hat. Zudem war die

E-3403/2023 Vorinstanz parallel zum eigentlichen Asylverfahren mit den Verfahren betreffend den Kantonswechsel befasst. Weshalb sie seit der Zuteilung in das erweiterte Verfahren im eigentlichen Asylverfahren weder verfahrensleitende Handlungen vorgenommen noch einen Asylentscheid gefällt hat, ist – trotz der hohen Pendenzenzahlen insbesondere aufgrund der Ukraine-Krise (vgl. a.a.O.) – jedoch nicht nachvollziehbar. Die Vorinstanz begründete den Zuweisungsentscheid in das erweitere Verfahren nicht etwa mit der Vertiefung weiterer Abklärungen zum Sachverhalt, sondern vielmehr mit der Abklärung zur Plausibilität der bereits gemachten Angaben (vgl. Zuweisungsentscheid in das erweiterte Verfahren vom 4. November 2021 [nicht paginiert]). Seit der Beweismitteleingabe vom 22. Oktober 2021 wurden sodann auch keine neuen Beweismittel zu den geltend gemachten Asylgründen ins Recht gelegt, die gegebenenfalls objektiv betrachtet zu einer Verzögerung des Verfahrens hätten führen können (vgl. Begleitbrief Beweismitteleingabe vom 22. Oktober 2021 [nicht paginiert]). Die Schlussfolgerung, wonach die Vorinstanz nicht gewillt ist, das erweiterte Asylverfahren demnächst an die Hand zu nehmen beziehungsweise einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen, wird zudem dadurch untermauert, dass sie die elektronischen Asylakten (SEM-eAkten 1106543) letztmals am 30. August 2021 paginierte, die jeweiligen Ersuchen der Beschwerdeführer um Verfahrensbeschleunigung vom 17. Februar 2022, 23. Mai 2022 und 2. März 2023 sowie die Verfahrensstandanfragen vom 12. Oktober 2022 und 24. April 2023 ohne ersichtlichen Grund unbeantwortet liess und schliesslich keine Vernehmlassung einreichte. Wenngleich die Vorinstanz eine Verfahrensstandanfrage am 1. Dezember 2022 beantwortete, erfolgten ihrerseits keine weiteren Instruktionsmassnahmen im Asylverfahren. Dass sie zwischenzeitlich die Gesuche um Kantonswechsel behandelt hat, ist ohne Belang (vgl. Urteil des BVGer D-4063/2019 vom 2. Oktober 2019 E. 2.4.3). Somit war sie zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – abgesehen von der Behandlung der Kantonswechselgesuche – über eineinhalb Jahre untätig geblieben. Eine Nichtanhandnahme während einer solch langen Zeitdauer erweist sich in casu als zu lange, weshalb das Beschleunigungsgebot von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt ist. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit der Anweisung, die Beschwerdeführer umgehend über den Stand des Verfahrens zu informieren und die Behandlung ihrer Asylgesuche zügig – das heisst unter Vermeidung weiterer Phasen der Nichtbearbeitung – fortzuführen.

E-3403/2023 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Obsiegende und teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung auf Grund der Akten festzulegen (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf Art. 9–13 VGKE ist den Beschwerdeführern zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 525.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-3403/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer unverzüglich über den Stand des Verfahrens zu informieren und ihre Asylgesuche beförderlich zu behandeln sowie einer Verfügung zuzuführen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 525.– auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer und das SEM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Michal Koebel

Versand:

E-3403/2023 — Bundesverwaltungsgericht 06.10.2023 E-3403/2023 — Swissrulings