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Bundesverwaltungsgericht 13.02.2014 E-340/2014

13 febbraio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,264 parole·~21 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-340/2014

Urteil v o m 1 3 . Februar 2014 Besetzung

Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch lic. iur. Donato Del Duca, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Januar 2014 / N (…).

E-340/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2013 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass am 12. Dezember 2013 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) die Befragung zur Person (BzP) stattfand, an welcher sie geltend machte, sie habe bis am 11. April 2009 in Eritrea gelebt und sei dann in den Sudan gereist, dass sie am 13. Oktober 2013 nach Italien gelangt sei, wo man ihre Fingerabdrücke genommen habe, dass sie aus ihrer früheren Ehe zwei Kinder habe, die bei der Mutter leben würden, dass sie in der Schweiz einen als Flüchtling anerkannten Freund (N […]) habe, mit dem sie zur Schule gegangen sei und während ihres Aufenthaltes im Sudan in Kontakt gewesen sei, dass das BFM der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung vom 12. Dezember 2013 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt wurde, wobei sie geltend machte, sie habe in Italien kein Asylgesuch einreichen wollen und möchte auf keinen Fall dorthin zurückkehren, da die Menschenrechte nicht ernst genommen würden, dass sie zwar bei ihrer Ankunft in Italien wegen eines Unfalls medizinische Behandlung erhalten habe, jedoch bei ihrem Freund in der Schweiz leben wolle, dass das BFM am 28. November 2013 die italienische Behörde gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin II-VO) darum ersuchte, die Beschwerdeführerin wieder aufzunehmen, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Rückübernahmegesuch keine Stellung nahmen,

E-340/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 6. Januar 2014 – eröffnet am 14. Januar 2014 – in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, Italien sei gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.68) für die Durchführung des vorliegenden Asyl und Wegweisungsverfahrens zuständig, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Januar 2014 gegen diesen Entscheid durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, dass sie in formeller Hinsicht im Sinne vorsorglicher Massnahmen die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und Anweisung der Vollzugsbehörden, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der eingereichten Beschwerde entschieden habe, beantragte, dass sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Verzicht von der Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die Beschwerdeführerin ihre Eingabe im Wesentlichen damit begründete, sie habe während ihres Aufenthaltes im Sudan in engem Kon-

E-340/2014 takt mit ihrem Partner gestanden und diesen erst im November 2013 persönlich treffen können, dass sie von ihrem Partner ein Kind erwarte, und dieser daran sei, dieses vorgeburtlich anzuerkennen, was vom zuständigen Zivilstandesamt bestätigt werden könne, dass sie ein Laborblatt (positiver Schwangerschaftstest) als Beweismittel einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 23. Januar 2014 die kantonalen Vollzugsbehörden anwies, den Wegweisungsvollzug per sofort auszusetzen, bis nach Eingang der vorinstanzlichen Akten über die allfällige Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nach Art. 107a AsylG befunden werde, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass am 24. Januar 2014 (Eingang: 27. Januar 2014) eine Vollmacht des Rechtsvertreters eingereicht wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-

E-340/2014 derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2013, welche – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über eine Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylgesetzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die Nichteintretenstatbestände von alt Art. 32-35a AsylG aufgehoben wurden, und neu Art. 31a AsylG die Nichteintretenskonstellationen regelt, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b bzw. alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen

E-340/2014 Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5), dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014 in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist, dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO (Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechtsakts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen werde, dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem 1. Januar 2014 vorläufig angewendet, dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO festhält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf internationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederaufnahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden, dass die Beschwerdeführerin am 25. November 2013 ein Asylgesuch stellte und das Ersuchen des Bundesamtes an die italienischen Behörden um Rückübernahme der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2013 erfolgte, weshalb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist (vgl. Art. 49 Dublin III-VO), dass Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens implizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV 1),

E-340/2014 dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylantrag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind (vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demgegenüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den materiellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II- Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz 2012, Art. 16 K5 S. 129), dass in Abweichung von diesen Zuständigkeitsbestimmungen nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO die Schweiz ein Asylgesuch materiell prüfen kann, auch wenn nach den Kriterien ein anderer Staat zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 AsylV1 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien der Dublin II-VO ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung den Behörden einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/9

E-340/2014 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K8 K11 S. 74), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am 18. Oktober 2013 in Italien ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM die italienischen Behörden am 28. November 2013 um Übernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in Art. 20 Abs. 1 Bst. b Dublin II-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit von Italien implizit anerkannten (Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin II-VO), dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates unbestritten blieb, dass nach dem Gesagten vorliegend Italien für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, dass weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin auch dorthin ausreisen kann oder ob Überstellungshindernisse bestehen, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, sie sei zwar in Italien medizinisch behandelt worden, würde im Falle einer Rückkehr nach Italien jedoch unter schwierigen Bedingungen leben müssen und kein normales, menschenwürdiges Leben führen können, dass diese Einwände indes nicht geeignet sind, an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asylverfahrens etwas zu ändern respektive einen – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – Anspruch auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO durch die Schweiz zu begründen, http://links.weblaw.ch/BVGE-2010/45

E-340/2014 dass man bei einer Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat unter anderem von der Prämisse ausgeht, dass dieser kraft seiner Mitgliedschaft den Verpflichtungen aus 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten (sog. Aufnahmerichtlinie), darunter auch dem Non-Refoulement-Gebot, nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4.2 S. 638), dass die blosse Verletzung erwähnter Richtlinie durch den zuständigen Mitgliedstaat kein selbständiges Recht einer beschwerdeführenden Person auf Anrufung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts begründet, sondern es hierzu grundsätzlich des Nachweises eines "real risk" im Sinne der EMRK bedarf (vgl. dahingehend CHRISTIAN FILZWIE- SER/ANDREA SPRUNG, a.a.O., Art. 3 K11 S. 75), dass, sofern dieser Nachweis nicht gelingt und somit nicht von einem Überstellungshindernis in den zuständigen Mitgliedstaat auszugehen ist, der betroffenen Person die Möglichkeit offensteht, sich im zuständigen Mitgliedstaat mittelbar auf die Aufnahmerichtlinie zu berufen respektive die entsprechenden innerstaatlichen Rechtsmittel zu ergreifen, dass, falls es demgegenüber einer notorischen Tatsache entspricht, dass der zur Prüfung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat systematisch gravierende Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK begeht, eine beschwerdeführende Person nicht die volle Beweislast trägt (vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] vom 21. Januar 2011 im Fall M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Beschwerde-Nr. 30696/09]), dass Italien – wie die Schweiz – unter anderem Signatarstaat der FK, der EMRK und der FoK ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Aufnahmerichtlinie von Asylbewerbern in Mitgliedstaaten anzuwenden respektive umzusetzen, dass nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rücküberstellung nach Italien der Zugang zu einem fairen Asylverfahren verwehrt würde, und sie damit unmenschlicher Behandlung ausgesetzt oder durch die italienischen Behörden ohne Prüfung ihrer Asylgründe und unter Missachtung des Non- Refoulement-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgeschafft würde,

E-340/2014 dass auch nicht geschlossen werden kann, Italien würde in genereller Weise seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen respektive – wie dahingehend in der Beschwerde geltend gemacht – in völkerrechtswidriger Weise gegen die Aufnahmerichtlinie verstossen, dass diese Ansicht durch den EGMR bestätigt wird, indem dieser in seiner neusten Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass alle vom Gerichtshof zitierten Berichte detailliert eine Struktur von Einrichtungen und Versorgung aufzeigten und in letzter Zeit zudem gewisse Verbesserungen festzustellen seien (§ 78), dass der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) zwar bemängle , die Betreuung dieser Personen sei oft mangelhaft (§ 43), und der Menschenrechtskommissar des Europarates zudem Probleme bei der schnellen Identifikation von besonders verletzlichen Personen sehe (§ 44), dass der italienische Staat demgegenüber in seiner Stellungnahme ausgeführt habe, wenn der überstellende Staat eine Person als besonders verletzlich bezeichne, würden die notwendigen medizinischen Vorkehrungen getroffen, und betont habe, dass besonders verletzlichen Personen spezielle Aufmerksamkeit geschenkt werde (§ 45), dass spezifisch bezüglich Dublin-Rückkehrenden der Gerichtshof auf Berichte verwies, die feststellen, dass für sie temporäre Aufnahmezentren geschaffen worden seien, wobei in den Aufnahmezentren 500 Plätze für besonders verletzliche Personen reserviert seien und diese dort auch länger – nämlich bis zu elf Monaten – bleiben könnten (§ 49, 43, 46, 45) und für besonders verletzliche Dublin-Rückkehrende in den temporären Aufnahmezentren für Dublin-Rückkehrende 60 Plätze reserviert seien (§ 49), dass ferner festgehalten wurde, den Berichten sei zudem zu entnehmen, das Asylverfahren von Dublin-Rückkehrenden werde im selben Stadium file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

E-340/2014 wieder aufgenommen, in dem es sich befunden habe, als sie Italien verlassen hätten, dass der Gerichtshof im zu beurteilenden Fall deswegen zum Schluss kam, dass die asylsuchende Person – eine alleinstehende Frau mit zwei kleinen Kindern – bei einer Rückkehr nach Italien nicht einer ernsthaften und unmittelbar drohenden Gefahr ausgesetzt wäre, in materieller, physischer oder psychischer Hinsicht in eine Notlage zu geraten, die in den Schutzbereich von Art. 3 EMRK fallen würde ("a sufficiently real and imminent risk of hardship severe enough to fall within the scope of Article 3"; § 78), dass diese Feststellungen faktischer Natur Auswirkungen auf die Beurteilung des vorliegenden Verfahrens haben und für den vorliegenden Fall insbesondere die Feststellung wichtig ist, dass Rückkehrende, die noch nicht in einer entsprechenden Einrichtung aufgenommen worden seien, in einem Aufnahmezentrum untergebracht werden können, dass es der Beschwerdeführerin überdies offensteht, allfällige Probleme bei der Unterbringung oder beim Zugang zum Asylverfahren bei den zuständigen italienischen Justizbehörden zu rügen, dies entweder unter Beiziehung eines italienischen Rechtsanwalts oder mittels Hilfe unabhängiger, vorhandener Hilfsorganisationen in Italien, dass die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Betreuung von Asylsuchenden nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Italien so schlecht sind, dass ihre Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass schliesslich bezüglich der sich in einem frühen Stadium der Schwangerschaft befindenden Beschwerdeführerin festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann gegen Art. 3 EMRK verstossen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. gegen Vereinigtes Königreich [Beschwerde Nr. 26565/05]), dass dies für die Situation der Beschwerdeführerin nicht zutrifft, und es sich mithin nicht um eine gesundheitliche Beeinträchtigung handelt, welche im Hinblick auf eine Überstellung nach Italien von Bedeutung sein

E-340/2014 könnte, zumal lediglich ein positiver Schwangerschaftstest vom 20. Januar 2014 vorliegt, dass dem Dublin-System im Übrigen die Annahme immanent ist, der betreffende Mitgliedstaat könne die nötigen medizinischen Versorgungsleistungen erbringen, ist doch jeder Staat an die Aufnahmerichtlinie, welche medizinische Versorgung garantiert, gebunden, weshalb grundsätzlich nicht im Einzelfall zu prüfen ist, ob in Italien eine bestimmte Krankheit angemessen behandelt werden kann oder nicht, oder ob die fachlich kompetente Betreuung oder Begleitung oder die Zusage einer solchen für die Rückführung dorthin vorhanden ist, dass folglich kein völkerrechtliches Überstellungshindernis der Beschwerdeführerin nach Italien aufgrund ihrer Schwangerschaft angenommen wird und davon auszugehen ist, sie werde – falls nötig – in Italien adäquate medizinische Betreuung finden, dass unter diesen Umständen demnach auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, die darauf hindeuten, die Beschwerdeführerin würde im Falle einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, sie sei von ihrem Freund, den sie in der Schweiz wieder getroffen habe, schwanger, weshalb sie sich auf Art. 8 EMRK resp. Art. 13 BV – Schutz des Familienlebens – berufe, wobei auch Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK; SR 0.107) zu berücksichtigen sei, dass somit zu prüfen ist, ob allenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO i.V.m. Art. 8 EMRK beziehungsweise Art. 15 Dublin II- VO ausgeübt werden sollte, dass gemäss Art. 2 Bst. i Dublin II-VO unter den Begriff "Familienangehörige" lediglich Ehegatten, nicht verheiratete Partner, die eine dauerhafte Beziehung führen, und minderjährige Kinder fallen, dass indessen Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 3 Abs. 2 Dublin II- VO berücksichtigt werden kann, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse

E-340/2014 und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER, Europäische Menschenrechtskonvention, 4. Aufl., München/Basel/Wien 2009, S. 204; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass bis anhin keine gültig geschlossene Ehe oder eine eingetragene Partnerschaft zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Partner vorliegt, dass aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung vom 12. Dezember 2013, wonach sie von 2000 bis 2005 ein Liebespaar gewesen seien und ihren Freund seit 2005 zwar nicht mehr gesehen habe, mit ihm jedoch seit 2009 per Telefon und Internet in Kontakt gewesen sei und schliesslich im November 2013 wieder mit ihm zusammengekommen sei, nicht auf eine lange und stabile Beziehung im Sinne der Rechtsprechung geschlossen werden kann, dass der Umstand, wonach die Beschwerdeführerin nach ihrer letzten Begegnung geheiratet habe und aus dieser Beziehung zwei Kinder habe (vgl. Akte A7 S. 5, A10 S. 1 f.), und auch ihr Freund in der Zwischenzeit geheiratet habe, unabhängig von der in der Zwischenzeit angeblich erfolgten Ehescheidungen ohnehin gegen eine langjährige Beziehung spricht, dass den Angaben der Beschwerdeführerin zudem entnommen werden kann, dass sie nicht am Wohnsitz ihres Freundes wohnt und diesen lediglich am Wochenende besuche (vgl. Akte A10 S. 2), dass somit weder von einer Partnerschaft im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin II-VO noch von einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK ausgegangen werden kann, dass aus denselben Gründen auch Art. 15 Abs. 2 Dublin II-VO keine Anwendung findet, dass ungeachtet dessen mit Bezug auf das Recht auf Eheschliessung respektive eingetragene Partnerschaft ergänzend festzuhalten ist, dass

E-340/2014 grundsätzlich ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz, sollten die Beschwerdeführerin und ihr Freund dies beabsichtigen, auch dann möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnhaft sind (vgl. Art. 62 ff. und Art. 75a ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), dass es den Partnern obliegt, sich bei den zuständigen kantonalen Behörden nach den notwendigen Schritten für die Erteilung einer allfälligen künftigen Einreisebewilligung der Beschwerdeführerin aus familiären Gründen zu erkundigen, sollten die erforderlichen Voraussetzungen dannzumal erfüllt sein, dass bezüglich der Einwände, wonach Art. 3 KRK zu berücksichtigen sei, zu bemerken ist, dass das Kind der Beschwerdeführerin noch nicht geboren ist, weshalb sich diese schon deshalb nicht auf diese Bestimmung berufen kann, dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse bestehen, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, welche eine Überstellung der Beschwerdeführerin als unzulässig oder unzumutbar erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin II-VO) gibt, dass das BFM demnach zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und, da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b beziehungsweise alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10), dass das BFM somit den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat,

E-340/2014 dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-340/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

Versand:

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