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Bundesverwaltungsgericht 10.07.2018 E-3392/2016

10 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,740 parole·~19 min·9

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3392/2016

Urteil v o m 1 0 . Juli 2018 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richterin Sylvie Cossy, Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch Suzanne Stotz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).

E-3392/2016 SachDispositivverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Eritrea eigenen Angaben zufolge im Dezember 2012 in Richtung Äthiopien. Am 28. Juli 2014 reiste er in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 8. August 2014 wurde er zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person BzP). Am 1. März 2016 fand eine einlässliche Anhörung zu den Asylgründen statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, im Jahr 2011 im Grenzgebiet verhaftet worden zu sein, weil man ihn verdächtigt habe, das Land illegal verlassen zu wollen. Nach drei Tagen sei er wieder freigelassen worden. Am 23. November 2012 habe man ihn in der Schule, in der er als Lehrer gearbeitet habe, wiederum festgenommen, weil man ihn verdächtigt habe, im Besitz oppositioneller Zeitschriften zu sein und diese an seine Schüler verteilt zu haben. Im Gefängnis habe man ihn verhört und gefoltert. Am 12. Dezember 2012 sei ihm die Flucht aus diesem gelungen, woraufhin er das Land illegal verlassen habe. B. Mit Verfügung vom 29. April 2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 29. April 2016 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer eine Identitätskarte, ein Lehrerdiplom sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten.

E-3392/2016 D. Mit Eingabe vom 1. Juli 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Registrierung durch das Hochkommissariat der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees; UNHCR) in Äthiopien zu den Beschwerdeakten. E. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 verzichtete der damals zuständige Instruktionsrichter gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut. F. Am 2. November 2017 wurde dem Beschwerdeführer angezeigt, dass das Verfahren aus organisatorischen Gründen seit dem 1. November 2017 in die Zuständigkeit der unterzeichnenden Richterin falle. G. Mit Verfügung vom 13. November 2017 liess das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz die Akten zukommen und lud sie gleichzeitig zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 16. November 2017, dem Beschwerdeführer am 23. November 2017 zur Kenntnis gebracht, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E-3392/2016 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, wonach die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Betreffend den Vollzug der Wegweisung richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt

E-3392/2016 dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.). 2.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG und denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten. Die von ihm geltend gemachte dreitägige Haft im Jahr 2011 sei nicht asylrelevant, da der Verdacht einer illegalen Ausreise offenbar nicht habe aufrecht erhalten werden können und nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich bei den eritreischen Behörden in nachteiliger Weise verzeichnet worden sei. Die von ihm geltend gemachte Inhaftierung Ende November 2012 sei nicht glaubhaft. So seien seine Angaben zum Gefängnisaufenthalt unsubstantiiert. Auch die Schilderung zu den Verhören sei wenig konkret und schemenhaft. Zudem mache der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zur Anzahl der Personen, die mit ihm aus der Haft geflüchtet seien. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werde dadurch verstärkt, dass er zur weniger einschneidenden Haft im Jahr 2011 deutlich substantiiertere Angaben habe machen können. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, seine Angaben zum Gefängnisaufenthalt im Jahr 2012 seien stimmig und glaubhaft. So schildere er auch persönliche Eindrücke und Ängste. Die Vorinstanz ziehe willkürlich einzelne Aspekte der Befragung zur Untermauerung ihrer Einschätzung heran. Seine Aussage zu den anderen Gefangenen, die mit ihm hätten flüchten können, sei die einzige im Ansatz widersprüchliche Aussage. Dass er sich dort ein wenig ungenau ausgedrückt habe, könne ihm nicht angelastet werden, zumal seine übrigen Aussagen ansonsten widerspruchsfrei ausgefallen seien. Ausserdem seien seine Ausführungen zur Haft im Jahr 2011 nicht deutlich substantiierter ausgefallen. Er schildere beide Gefäng-

E-3392/2016 nisaufenthalte konstant. Der Vorwurf der Vorinstanz, seine Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen, erweise sich damit als nicht haltbar. 4. Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist. 4.1 Was die geltend gemachte dreitägige Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahr 2011 anbelangt, hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass dieses Ereignis – ungeachtet der Frage der Glaubhaftmachung – letztlich nicht asylrelevant ist. Die Haft wurde nach Aussagen des Beschwerdeführers wegen des Verdachts der illegalen Ausreise angeordnet, wobei dieser Verdacht offenbar nicht aufrechterhalten werden konnte und er deshalb wieder freigelassen wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, dass er wegen dieses Ereignisses in den Fokus der eritreischen Behörden geraten oder in nachteiliger Weise verzeichnet worden ist. Auf Beschwerdeebene wurde der Einschätzung des SEM nichts entgegengehalten. Es kann daher darauf verzichtet werden, das Vorbringen auf die Glaubhaftmachung hin zu überprüfen. 4.2 Was die geltend gemachte Haft im Jahr 2012 anbelangt, sind die vorinstanzlichen Erwägungen ebenfalls dahingehend zu bestätigen, als diese als nicht glaubhaft gemacht im Sinne von Art. 7 AsylG zu beurteilen ist. 4.2.1 So erweisen sich die Aussagen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung und der anschliessenden Flucht als wenig substantiiert und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer wurde vom Befrager beispielsweise aufgefordert, das Gefängnis, in dem er zuerst untergebracht gewesen sein soll, zu beschreiben. Dazu brachte er einzig vor, dieses sei unterirdisch und dunkel gewesen. Man habe die Wand nicht erkennen können und er sei alleine inhaftiert gewesen (SEM-Akten, A20/18 F31). Auf mehrmalige Nachfragen hierzu antwortete er nur einsilbig. Mit der gleichen Oberflächlichkeit beschrieb er auch den Raum, in dem er nach eigenem Bekunden verhört und geschlagen worden sein soll (SEM-Akten, A20/18 F53; F54). Die Schilderung eines Verhörs fiel zwar etwas ausführlicher aus, wurde von der Vorinstanz jedoch zutreffend als schemenhaft bezeichnet. Insbesondere lässt sie Realkennzeichen, namentlich eigene Empfindungen, Gedanken und Ängste, vor allem im Hinblick auf die geltend gemachte erlittene Misshandlung vermissen. Auch hinterlässt sie nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer das von ihm geltend Gemachte tatsächlich erlebt hat

E-3392/2016 (SEM-Akten, A20/18 F56). Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der Anzahl der Personen, welche mit ihm die Flucht ergriffen haben sollen, widersprach. In der BzP brachte er vor, er sei mit einem anderen Gefangenen zusammen in eine Richtung gelaufen und die anderen Gefangenen seien in eine andere Richtung gelaufen (SEM-Akten, A4/12 S. 7). In der Anhörung führte er demgegenüber aus, er sei mit einer Person zusammen geflüchtet, sie seien jedoch in verschiedene Richtungen gelaufen. Er wisse nicht, ob die anderen Gefangenen ebenfalls geflüchtet seien (SEM-Akten, A20/18 F91 ff.). Diese beiden Aussagen, welche ein Kernelement seiner Asylvorbringen, nämlich seine Flucht aus der Gefangenschaft, betreffen, sind nicht miteinander vereinbar. 4.2.2 Dem Vorbringen wird aber auch durch die mit Eingabe vom 1. Juli 2016 eingereichte Bestätigung des UNHCR der Boden entzogen. Der Beschwerdeführer brachte nämlich vor, dass er am 23. November 2012 in seiner Schule verhaftet worden sei und dass ihm am 12. Dezember 2012 die Flucht aus der Haft gelungen sei (SEM-Akten, A20/18 F7). Gemäss der Bestätigung des UNHCR hat er sich jedoch bereits am 24. November 2012 im Camp B._______ in Äthiopien registrieren lassen; zu einer Zeit also, als er gemäss eigenen Angaben noch in Eritrea im Gefängnis gewesen sein soll. Dass der Beschwerdeführer Daten verwechselt hat, kann ausgeschlossen werden, erwähnt er doch selbst, dass er sich an das Datum seiner Festnahme gut erinnern könne, weil er Lehrer gewesen sei und jeden Tag das Datum an die Tafel geschrieben habe (SEM-Akten, A20/18 F81). 4.2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Aus den eingereichten Beweismitteln, welche lediglich geeignet sind, seine Identität und seinen Beruf nachzuweisen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die eingereichte Bestätigung des UNHCR widerspricht, wie bereits erwähnt, seinen Vorbringen gänzlich. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer macht weiter subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend, indem er vorbringt, illegal aus Eritrea ausgereist zu sein.

E-3392/2016 5.2 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die illegale Ausreise glaubhaft zu machen. Die Ausführungen des SEM und die des Beschwerdeführers zur Frage der Glaubhaftigkeit sind aus den nachfolgenden Gründen letztlich nicht mehr von Relevanz. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner früheren Rechtsprechung davon aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im zwischenzeitlich ergangenen Koordinationsurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) kam das Gericht jedoch gestützt auf eine neue Analyse der Situation in Eritrea zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht mehr ausreiche. Festgehalten wurde, dass ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive nur dann anzunehmen sei, wenn nebst der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukommen würden, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen liessen (vgl. a.a.O. E. 5.1 f.). Vorliegend sind solche zusätzlichen Faktoren, welche den Beschwerdeführer in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten, nicht ersichtlich. Seine geltend gemachten Vorfluchtgründe sind – wie vorstehend dargelegt – als unglaubhaft und teilweise als nicht asylrelevant einzustufen und es ist davon auszugehen, dass er vor seiner Ausreise keine Probleme mit den eritreischen Behörden hatte, welche bei einer Rückkehr zusammen mit der illegalen Ausreise eine Verfolgungsgefahr begründen könnten. Dies betrifft, wie bereits festgestellt, insbesondere auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2011 wegen des Verdachts des illegalen Ausreiseversuchs während drei Tagen in Haft gewesen zu sein (vgl. hierzu die vorangegangene Erwägungen 4.1). Auch auf Beschwerdeebene werden keine Gründe vorgebracht, welche zu einer solchen Profilschärfung führen könnten. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers somit auch unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe zu Recht verneint hat.

E-3392/2016 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-3392/2016 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Der Beschwerdeführer weist in seiner Rechtsmitteleingabe darauf hin, dass er bis zur Ausreise im zivilen Nationaldienst als Lehrer gearbeitet habe. Er macht in diesem Zusammenhang geltend, dass ihm aufgrund des nicht bewilligten Dienstabbruchs Verfolgung drohe. 7.5 Obwohl gemäss geänderter Praxis eritreische Staatsangehörige allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise nicht mehr mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung rechnen müssen, sind gewisse (nicht asylrechtlich relevante) Nachteile von Seiten des eritreischen Staates gerade auch im Zusammenhang mit der Dienstpflicht nicht auszuschliessen (vgl. Koordinationsentscheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017, E. 5.1). Im Zusammenhang mit der Frage einer drohenden Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 1 und 2 EMRK und somit der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ist jeweils im konkreten Fall insbesondere in Erwägung zu ziehen, ob die betroffene Person bei ihrer Rückkehr mit einem Einzug in den eritreischen Nationaldienst rechnen muss. Dieser Gesichtspunkt wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des am 17. August 2017 ergangenen Koordinationsentscheids D-2311/2016 (als Referenzurteil publiziert) eingehend analysiert. Demnach sind diesbezüglich drei hauptsächliche Personenkategorien zu unterscheiden: 7.5.1 Bei Personen, die noch keinen Dienst geleistet haben, ohne davon befreit worden zu sein, insbesondere Personen, die vor Vollendung des 18. Altersjahres aus Eritrea ausgereist sind, ist davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr eingezogen würden. Anders ist die Gefahr aber bei Personen einzuschätzen, die ihre Dienstpflicht bereits erfüllt haben, da es regelmässig zu Entlassungen aus dem Dienst kommt. Insbesondere bei Personen, die erst nach Leistung ihrer Dienstpflicht ausgereist sind – was bei Personen, die erst im Alter von Mitte 20 oder älter aus Eritrea ausgereist sind, anzunehmen ist –, ist im Falle der Rückkehr nicht von einer konkreten Gefahr des erneuten Einzugs in den Nationaldienst oder der Bestrafung wegen Missachtung einer Dienstpflicht auszugehen. Eine Haftstrafe wegen

E-3392/2016 Nichtleistung des Dienstes haben nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts Personen, die erst nach Dienstleistung ausgereist sind, nicht zu gewärtigen. Bei Personen, die ihren Dienst bereits geleistet haben, ist auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen werden (a.a.O., E. 13.3). 7.5.2 Das Gericht geht ferner davon aus, dass es auch Personengruppen gibt, die vom Nationaldienst befreit werden können (Personen, welche in industrieller, landwirtschaftlicher und pastoraler Funktion tätig sind, gewisse lizenzierte selbständige Händler, Frauen, welche angestellt sind, selbständig arbeiten oder ihr Leben dadurch bestreiten, dass sie andere anstellen, verheiratete Frauen und unverheiratete Mütter, Personen, welche in einem Haushalt die einzigen Personen mit Einkommen sind, Verheiratete während der Hochzeitsfestlichkeiten). Diesbezüglich müssen sich allerdings fallspezifisch jeweils konkrete Hinweise ergeben (a.a.O., E. 13.4). 7.6 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verheirateten Mann im Alter von 36 Jahren. Eigenen Angaben gemäss hat er Eritrea im Alter von (…) Jahren verlassen. Für die Glaubhaftigkeit dieser Aussage spricht die von ihm eingereichte Bestätigung des UNHCR aus dem Jahr 2012. Seine Ausreise erfolgte mithin zwölf Jahre nach dem grundsätzlich die Dienstpflicht auslösendem Alter von 18 Jahren. Aufgrund der unglaubhaften Aussagen zu den Vorfluchtgründen im Zusammenhang mit seiner Lehrertätigkeit, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese ordentlich beendet und den zivilen National Service nicht ohne Bewilligung abgebrochen hat. 7.7 Zusammenfassend erweist sich somit, dass im vorliegenden Fall die Zulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung zu bejahen ist. Zum einen findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung. Zum anderen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausschaffung nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 oder 4 EMRK oder Art. 3 FoK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-3392/2016 7.8 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.8.1 Im bereits erwähnten Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) befasste sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit der allgemeinen Situation in Eritrea und stellte fest, dass in Eritrea weiterhin nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea ausgegangen werden könne. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O., E. 17). 7.8.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen Mann mittleren Alters, welcher sich hier in der Schweiz ohne Familie aufhält. Er hat im Heimatsaat einen höheren Bildungsweg bestritten und als Lehrer gearbeitet. Es ist davon auszugehen, dass er sich im Heimatstaat wieder beruflich und sozial integrieren kann, zumal er dort über ein Beziehungsnetz verfügt (SEM-Akten, A4/12 S. 5). Seine Anwesenheit in der Schweiz von gut vier Jahren steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen, da er den überwiegenden Teil seines Lebens im Heimatstaat verbracht hat. Aus den Akten sind denn auch keine gesundheitlichen Beschwerden ersichtlich, weshalb davon auszugehen ist, dass er gesund ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, aufgrund derer vorliegend von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.8.3 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E-3392/2016 7.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3392/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Arta Rapaj

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