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Bundesverwaltungsgericht 13.04.2026 E-3386/2025

13 aprile 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,904 parole·~15 min·10

Riassunto

Verweigerung vorübergehender Schutz | Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. April 2025

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3386/2025

Urteil v o m 1 3 . April 2026 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Irène Meier.

Parteien

A._______, geboren am (…), Ukraine, vertreten durch MLaw Bülent Zengin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Verweigerung vorübergehender Schutz; Verfügung des SEM vom 8. April 2025 / N (…).

E-3386/2025 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 10. Dezember 2024 ein Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung in der Schweiz. A.b Zur Begründung machte er im Rahmen der schriftlichen Kurzbefragung vom 9. Dezember 2024 geltend, er sei ukrainischer Staatsangehöriger und habe zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs am 24. Februar 2022 seinen Lebensmittelpunkt in der Ukraine gehabt. Er verfüge aktuell in keinem anderen Land über einen Schutzstatus, habe aber zuvor in Spanien gelebt und dort einen Schutzstatus erhalten. Letztmals habe er die Ukraine am (…) 2024 verlassen und sei über diverse Länder in die Schweiz gelangt. B. B.a Am 10. Dezember 2024 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Ablehnung seines Gesuchs um vorübergehende Schutzgewährung. Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahmen vom 13. und 18. Dezember 2024. Dabei machte er unter anderem geltend, er habe die Ukraine zu Beginn des Krieges zusammen mit seiner Familie verlassen. In Spanien hätten sie vorübergehenden Schutz erhalten. Zum Zeitpunkt der Schutzgewährung sei er erst (…) Jahre alt gewesen, weshalb die Gesuchstellung nicht seine Entscheidung, sondern diejenige seiner Eltern gewesen sei. Im (…) 2023 seien sie wieder in die Ukraine zurückgereist, wo er seine Ausbildung beendet habe. Um der Mobilisierung für den Kriegsdienst zu entgehen, habe er am (…) 2024 die Ukraine verlassen und sei in die Schweiz gereist. In Spanien habe er keine Verwandten oder Freunde, welche ihn unterstützen könnten und er spreche kein Spanisch. Sein Schutzstatus sei zudem bereits abgelaufen und er habe kein Dokument, welches seine frühere Schutzgewährung in Spanien bestätige, weshalb die spanische Regierung ihm keinen Schutz garantiere. In der Schweiz habe er Freunde der Familie, die ihm bei der Integration helfen könnten. Es sei ihm sehr wichtig, selbst zu entscheiden, in welchem Land er lebe. B.b Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens reichte der Beschwerdeführer unter anderem seinen ukrainischen Reisepass sowie seine ukrainische Identitätskarte und Geburtsurkunde ein.

E-3386/2025 C. C.a Mit Verfügung vom 8. April 2025 – gleichentags eröffnet – lehnte das SEM das Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zudem wies es den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zu. C.b Zur Begründung seines Entscheids erwog das SEM, aufgrund des Subsidiaritätsprinzips würden Gesuche um vorübergehenden Schutz abgewiesen, wenn die gesuchstellende Person über eine Schutzalternative in einem Drittstaat verfüge und deshalb nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen sei. Angesichts der bestehenden Schutzalternative in Spanien sei das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung von vorübergehendem Schutz in der Schweiz abzuweisen. Das SEM stellte ferner fest, der Vollzug der Wegweisung nach Spanien sei zulässig, zumutbar und möglich. D. D.a Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 6. Mai 2025 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung des vorübergehenden Schutzes in der Schweiz. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D.b Zur Begründung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass sich die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips auf die vorliegende Fallkonstellation als fehlerhaft erweise. Aufgrund der langen Abwesenheit aus Spanien sei davon auszugehen, dass sein Schutzstatus erloschen sei. Zudem liege keine Rückübernahmezusicherung der spanischen Behörden vor. Die Annahme der Wiedererlangung des Schutzstatus in Spanien sei rein hypothetisch und genüge nicht den Anforderungen an eine tatsächlich verfügbare, zumutbare und rechtlich abgesicherte Schutzmöglichkeit. Es sei daher von keiner valablen Schutzalternative in Spanien auszugehen. D.c Der Beschwerde lag die Kopie einer E-Mail des Migrationsamtes Zürich vom 29. April 2025, eine Unterbringungs- und Unterstützungsbestätigung vom 15. April 2025 und eine Honorarnote der Rechtsvertretung bei.

E-3386/2025 E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Mai 2025 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der rubrizierte Rechtsvertreter wurde als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch hier – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM (Art. 72 i.V.m. Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 72 i.V.m. Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich, soweit die Verweigerung vorübergehenden Schutzes betreffend, nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (i.V.m. Art. 72 AsylG), im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 72 i.V.m. Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um ein Rechtsmittel, das durch den kürzlich ergangenen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2026 (Urteil D-4601/2025, zur Publikation als Grundsatzurteil vorgesehen) offensichtlich unbegründet geworden ist. Das Urteil ist daher nur summarisch zu begründen (Art. 72 i.V.m. Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-3386/2025 4. 4.1 Gestützt auf Art. 4 AsylG kann die Schweiz Schutzbedürftigen für die Dauer einer schweren allgemeinen Gefährdung, insbesondere während eines Kriegs oder Bürgerkriegs sowie in Situationen allgemeiner Gewalt, vorübergehenden Schutz gewähren. Der Bundesrat entscheidet, ob und nach welchen Kriterien Gruppen von Schutzbedürftigen vorübergehender Schutz gewährt wird (Art. 66 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und hat vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt. Er gehört damit der Personenkategorie gemäss Ziff. I Bst. a der Allgemeinverfügung des Bundesrates zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (in der hier noch anwendbaren Fassung vom 11. März 2022 [BBI 2022 586], vgl. Übergangsbestimmungen der am 1. November 2025 in Kraft getretenen Allgemeinverfügung vom 8. Oktober 2025 [BBl 2025 3074]) an. 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem Grundsatzurteil BVGE 2022 VI/1 im Sinne einer Einschränkung festgestellt, dass eine Person ukrainischer Staatsbürgerschaft, welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft war, grundsätzlich nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist, wenn für sie eine valable Schutzalternative ausserhalb der Ukraine bejaht werden kann (Subsidiaritätsprinzip). Die Voraussetzungen für die Annahme einer valablen Schutzalternative in einem Drittstaat beziehungsweise wie hier in einem EU-/EFTA-Mitgliedsstaat wurden sodann im Koordinationsentscheid D-4601/2025 vom 9. Februar 2026 wie folgt präzisiert: Die gesuchstellende Person muss zwischen dem 24. Februar 2022 und der Einreise in die Schweiz im Drittstaat einen dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichzusetzenden Aufenthaltstitel (zwecks Gewährung von vorübergehendem Schutz) erhalten haben. Zudem muss hinreichende Gewissheit bestehen, dass ihr bei einer Rückkehr dorthin erneut wirksamen Schutz gewährt wird, und es muss überdies davon ausgegangen werden können, dass sie ohne weiteres in den fraglichen Drittstaat wieder einreisen kann. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist – selbst wenn keine Rückübernahmezusicherung des in Frage stehenden Drittstaates vorliegt – das Vorliegen einer valablen Schutzalternative zu bejahen (vgl. a.a.O. E. 6.2.1 sowie E. 6.3). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge von März 2022 bis Juli 2023 in Spanien auf und verfügte über einen spanischen

E-3386/2025 Schutzstatus für Geflüchtete aus der Ukraine. Dieser EU-Schutztitel wurde dem Beschwerdeführer offensichtlich in Anwendung der (damals) einschlägigen EU-Normen (vgl. Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Massnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten; Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) verliehen und kann als dem schweizerischen Schutzstatus «S» gleichwertig erachtet werden (vgl. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.2). Damit besteht ein hinreichender Anknüpfungspunkt in Spanien. 5.2 Gemäss Aktenlage ist zwar davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aktuell über keinen gültigen spanischen Schutztitel respektive keine darauf basierende Aufenthaltsbewilligung (mehr) verfügt. Spanien ist aber aufgrund der einschlägigen EU-Bestimmungen nach wie vor verpflichtet, schutzbedürftigen ukrainischen Gesuchstellenden vorübergehenden Schutz zu gewähren, zumal der Rat der Europäischen Union zwischenzeitlich schon zweimal eine Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Vertriebene aus der Ukraine beschlossen hat; dieser gilt aktuell bis am 4. März 2027 (vgl. Durchführungsbeschluss [EU] 2025/1460 des Rates vom 15. Juli 2025 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss [EU] 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes). Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien seinen abgelaufenen Schutzstatus reaktivieren oder zumindest erneut erfolgreich um Schutz ersuchen kann. Die aus dem E-Mail des Zürcher Migrationsamtes vom 29. April 2025 hervorgehende Ablehnung einer Rückübernahme einer ukrainischen Familie durch die deutschen Behörden ist dabei insofern nicht relevant, weil einerseits das Rückübernahmeabkommen mit Deutschland (SR 0.142.111.368) für die vorliegende Konstellation nicht einschlägig ist und sich die Ablehnung andererseits nicht auf den Beschwerdeführer bezieht. 5.3 Die vorübergehende Rückkehr des Beschwerdeführers in die Ukraine steht einer erneuten erfolgreichen Schutzsuche in Spanien ebenfalls nicht entgegen, da weder die Richtlinie 2001/55/EG noch die spanische Gesetzgebung Bestimmungen enthalten, welche es den spanischen Behörden erlauben würden, einer aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens

E-3386/2025 (erneut) aus der Ukraine nach Spanien geflüchteten Person den Schutz zu verweigern (vgl. Asylum Information Database [AIDA], Spanien: Temporary Protection Spain, 2024 Update, < https://asylumineurope.org/ wp-content/uploads/2025/04/AIDA-ES_Temporary-Protection_2024.pdf >, abgerufen am 25.03.2026). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die einschlägigen EU-Regelungen auf dem Grundgedanken beruhen, dass derjenige Staat, welcher zuerst vorübergehenden Schutz gewährt beziehungsweise einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausgestellt hat, grundsätzlich auch weiterhin für die Schutzgewährung zuständig sein soll (vgl. Art. 16 des Durchführungsbeschlusses [EU] 2022/382; s. dazu auch Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 6.2.3). Demnach besteht kein Grund zur Annahme, dass sich die (erfolglose) Antragsstellung in der Schweiz bei einer erneuten Schutzsuche in Spanien für den Beschwerdeführer nachteilig auswirken wird. Insgesamt kann demnach mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden, dass Spanien dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr dorthin erneut vorübergehenden Schutz gewähren und ihm einen entsprechenden Aufenthaltstitel ausstellen wird. 5.4 Als Inhaber von einem gültigen ukrainischen Reisepass kann der Beschwerdeführer visumsfrei in den Schengenraum ein- und zwischen den Schengen-Staaten reisen. Somit kann er ohne weiteres selbständig von der Schweiz nach Spanien zurückkehren beziehungsweise legal in Spanien einreisen. 5.5 Das SEM hat demnach zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer in Spanien über eine valable Schutzalternative verfügt und damit nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen ist. Das SEM hat das Gesuch des Beschwerdeführers um vorübergehende Schutzgewährung somit zu Recht abgewiesen. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen respektive zur Einholung einer Rückübernahmezusicherung Spaniens ist im Lichte des Gesagten nicht angezeigt. 6. Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den

E-3386/2025 gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (vgl. Art. 69 Abs. 4 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug nach Spanien zu prüfen. 7.2 Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt, und den Akten sind keine Hinweise auf eine Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Refoulement-Verbots (vgl. Art. 5 AsylG) zu entnehmen. Sodann ergeben sich weder aus den Angaben des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Spanien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit (d.h. im Sinne eines «real risk»; vgl. dazu EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, m.w.H.) einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Spanien ist Signatarstaat der EMRK, der FoK und des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Der Beschwerdeführer hat denn auch nichts Gegenteiliges substantiiert dargetan. Der – bei ausbleibender freiwilliger Ausreise allenfalls zukünftig erforderliche – Vollzug der Wegweisung nach Spanien ist daher gemäss Art. 83 Abs. 3 AIG als zulässig zu erachten. 7.3 Hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist vorab auf Art. 83 Abs. 5 AIG i.V.m. dem Anhang 2 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL, SR 142.281) zu verweisen, wonach die Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. Gemäss Art. 13 der Richtlinie 2001/55/EG haben Personen, welche gestützt auf diese Richtlinie vorübergehenden Schutz erhalten, namentlich Anspruch auf medizinische Versorgung sowie angemessenen Wohnraum und Sozialleistungen. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Spanien in eine existentielle Notlage geraten wird. Ungeachtet dessen, dass er in Spanien im Unterschied zur Schweiz angeblich über keine Bezugspersonen verfügt und in der Schweiz mehrere Bekannte wohnen würden, ist der Vollzug der Wegweisung nach Spanien somit als zumutbar zu erachten (vgl. angefochtene Verfügung Ziff. III/2).

E-3386/2025 7.4 Die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise in einen Drittstaat steht der Feststellung, der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unmöglich, von vornherein entgegen (vgl. Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 8.4.2 m.w.H.). Wie bereits vorstehend festgehalten (vgl. E. 5.4), kann der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen ukrainischen Reisepasses ohne weiteres in Spanien einreisen. Für eine Feststellung der Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung gemäss Art. 83 Abs. 2 AIG besteht damit kein Raum. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Anordnung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzugs (Art. 83 Abs. 1–4 AIG) vorliegend ausser Betracht fällt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Androhung von Zwangsmassnahmen konnte in der vorliegend zu prüfenden Wegweisungsverfügung rechtsprechungsgemäss unterbleiben, sodass die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers ins Leere zielt (vgl. Art. 72 und Art. 45 Abs. 1 Bst. c AsylG; Grundsatzurteil D-4601/2025 E. 3.2). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm mit Verfügung vom 14. Mai 2025 die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde – die Rechtsbegehren waren zum massgeblichen (Gesuchs-) Zeitpunkt nicht aussichtslos – und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 9.2 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und dem Beschwerdeführer MLaw Bülent Zengin als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet (Art. 102m Abs. 1 Bst. d AsylG). Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8–11 sowie Art. 12 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von

E-3386/2025 Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Vorliegend wurde mit der Beschwerdeschrift vom 6. Mai 2025 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 5.45 Stunden (à Fr. 150.–) und Auslagen von Fr. 7.– (Porto) geltend gemacht werden. Der zeitliche Aufwand sowie der Stundensatz von Fr. 150.– erscheinen angemessen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf insgesamt Fr. 869.50 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3386/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand, MLaw Bülent Zengin, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 869.50 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Mathias Lanz Irène Meier

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