Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3386/2014
Urteil v o m 5 . Februar 2015 Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Regina Derrer. Parteien
A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. Ruedi Lang, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 22. Mai 2014 / N (…).
E-3386/2014 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______ (Provinz C._______) – verliess seinen Heimatstaat nach eigenen Angaben am 28. Oktober 2008 und gelangte über die Türkei und ihm unbekannte Länder am 11. November 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen erstmals ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 24. November 2008 und der einlässlichen Anhörung vom 15. Dezember 2008 trug er im Wesentlichen folgende drei Gründe für die Flucht aus seinem Heimatland vor: Erstens sei er in seiner künstlerischen Tätigkeit vom iranischen Staat behindert worden. So habe er nach Abschluss des Gymnasiums an einem staatlichen Institut (…) Kurse zur Ausbildung als Szenarist sowie Kurse für Regie und Filmaufnahmen besucht. Im Jahre 2002 habe er einen dokumentarischen Kurzfilm (…) gedreht, in welchem er über soziale Probleme innerhalb der iranischen Gesellschaft, wie Obdachlosigkeit und religiöser Extremismus, berichtet habe. Allerdings sei dieser Film im Iran nie gezeigt worden, da das Ershad (Amt für moralische Einwände) mit dessen Inhalt nicht einverstanden gewesen sei. Zusammen mit Freunden habe er zudem drei Theaterstücke geschrieben, die ebenfalls gesellschaftskritischen Inhaltes gewesen seien. Das Stück "[Name des Stücks]" handle von [Beschreibung der Handlung des 1. Stücks]. Das Stück "[Name des 2. Stücks]" handle von [Beschreibung der Handlung des 2. Stücks]. Das Stück "[Name des 3. Stücks]" handle von [Beschreibung der Handlung des 3. Stücks]. Auch diese Theaterstücke seien im Iran nie aufgeführt worden, da die Regierung dem Beschwerdeführer keine entsprechende Erlaubnis erteilt habe. So habe er im Iran nur Theaterstücke anderer Künstler inszenieren und aufführen können, darunter die Stücke "[Namen der Stücke]". Zweitens habe er aufgrund einer freundschaftlichen Beziehung zu einer ehemaligen Jugendfreundin Probleme mit der Justiz bekommen. So sei die bereits verheiratete Freundin hin und wieder in sein [Geschäft] in D._______, Provinz E._______, gekommen. Mit der Zeit seien sie sich näher gekommen und eines Tages habe ihm die Jugendfreundin sogar ihre Probleme mit ihrem Ehemann anvertraut. Seither hätten sie gelegentlich miteinander telefoniert, hätten aber nach wie vor nur ein freundschaftliches Verhältnis gepflegt. Getroffen hätten sie sich nur in seinem Geschäft. Nach sechs Monaten habe der Ehemann der Freundin von dieser Freundschaft erfahren, habe sie bedroht und von ihr verlangt, dass sie behaupte, vom
E-3386/2014 Beschwerdeführer belästigt zu werden. Nachdem der Beschwerdeführer von ihr gewarnt worden sei, habe er einen Freund gebeten, die CDs politischen und gesellschaftskritischen Inhalts, die er in seinem Geschäft aufbewahrt gehabt habe, abzuholen. Bevor dieser Freund das Datenmaterial jedoch habe abholen können, seien drei Männer vom Eteelat (Informationsamt) in sein Geschäft gekommen und hätten die regimekritischen CDs, von denen sie gewusst hätten, dass sie sich im Besitze des Beschwerdeführers befänden, beschlagnahmt, den Beschwerdeführer festgenommen und auf das Eteelat in D._______ abgeführt. Dort sei er unter Folter vergebens gezwungen worden, auszusagen, dass er eine sexuelle Beziehung zu seiner Jugendfreundin gepflegt habe. Einige Stunden später sei er bereits einem Richter vorgeführt und im Anschluss daran inhaftiert worden. Nach zehn Tagen sei er schliesslich mangels Beweisen wieder freigelassen worden. Der Ehemann seiner Jugendfreundin habe dagegen rekurriert. Obwohl das zuständige Rekursgericht verfügt habe, dass der Beschwerdeführer die Stadt nicht verlassen dürfe, sei er nach B._______ gezogen. Da er schliesslich auch vom Rekursgericht freigesprochen worden sei, habe der Ehemann seiner Jugendfreundin den Fall ans oberste Gericht des Landes weitergezogen. Über seinen Vater seien ihm schliesslich Vorladungen zugestellt worden, auf welchen als Grund für das Verfahren der Besitz regimekritischer CDs sowie die Beziehung zu einer verheirateten Frau vermerkt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dieser Vorladung keine Folge geleistet. Einige Zeit später habe sein Vater schliesslich einen Haftbefehl erhalten, auf welchem vermerkt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer überall festgenommen werden könne. Sein Vater habe diesen Haftbefehl zwar gesehen, jedoch nicht entgegengenommen. Drittens sei sein Grossvater väterlicherseits [Tätigkeit des Grossvaters] gewesen, weshalb seine Familie in seinem Herkunftsort einen schlechten Ruf gehabt habe. Auch sei er deswegen von der Liste der [Sportmannschaft] gestrichen worden. Aus diesen Gründen und insbesondere aus Angst, erhängt zu werden oder lebenslang ins Gefängnis gehen zu müssen, habe er am 28. Oktober 2008 sein Heimatland verlassen. A.b Mit Verfügung vom 3. Februar 2009 wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 11. November 2008 ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an (vgl. A20/7).
E-3386/2014 A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die Rechtsberatungsstelle (…), mit Eingabe vom 6. März 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren. Zur Untermauerung dieser Begehren reichte der Beschwerdeführer eine Ausfertigung des Urteils des Öffentlichen Gerichts in D._______ vom [Jahr 2007], Kopien von zwei Vorladungen der (…) Kammer des Rekursgerichts der Provinz E._______ vom [September 2008] und vom [Dezember 2008] sowie eine Kopie einer Aufforderung an den Vater des Beschwerdeführers, sich bezüglich der für den Beschwerdeführer hinterlegten Kaution innert Wochenfrist beim Gericht zu melden, ein. In Ergänzung dazu führte er aus, dass die beiden Vorladungen nur in Kopie hätten eingereicht werden könne, weil diese an die Behörden hätten zurückgeschickt werden müssen. A.d Mit Urteil vom 5. Juli 2011 (Verfahren E-1485/2009) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und führte zur Begründung aus, dass die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einschränkungen seiner künstlerischen Tätigkeit durch den Staat, wie auch die geltend gemachten Benachteiligungen wegen seines Familiennamens von ihrer Art und Intensität her nicht geeignet seien, eine Zwangslage im asylrechtlichen Sinne zu begründen. Bezüglich des Vorbringens, aufgrund der freundschaftlichen Beziehung zu einer Jugendfreundin Probleme mit der Justiz bekommen zu haben, führte das Gericht aus, dass es dem Beschwerdeführer – angesichts verschiedener Ungereimtheiten zwischen seinen Aussagen und den eingereichten Dokumenten – nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass er deswegen in seinem Heimatstaat eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen habe. B. B.a Mit Eingabe vom 13. September 2011, betitelt als "Neues Asylgesuch", reichte der damals neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nachfolgend: zweiter Rechtsvertreter) beim BFM ein Urteil der (…) Kammer des Rekursgerichts der Provinz E._______ vom [Jahr 2011] (nachfolgend: Urteil des Rekursgerichts E._______) ein. Er führte dazu aus, dass dieses belege, dass der Beschwerdeführer wegen des im erstinstanzlichen Asylverfahren geltend gemachten Vorwurfs des Ehebruchs nun zu einer (…) Freiheitsstrafe, (…) Peitschenhieben und (…) Exil verurteilt worden sei. Folglich seien das BFM und das Gericht im erstinstanzlichen Verfahren zu Unrecht von der Unglaubhaftigkeit dieses Vorbringens ausgegangen. Der zweite Rechtsvertreter wies ferner darauf hin, dass in
E-3386/2014 diesem Kontext zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer ein erhöhtes Gefährdungsprofil aufweise, da er in seiner Heimatstadt ein bekannter Regisseur und Autor von Theaterstücken sei. Zur Untermauerung der künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers wurden im Wesentlichen vier CD-Roms mit Theaterstücken respektive Filmen des Beschwerdeführers (…) eingereicht. Schliesslich wies der zweite Rechtsvertreter – ebenfalls unter Beilage diverser Beweismittel – darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in der Schweiz exilpolitisch betätige, weshalb eine Wegweisung in den Iran unzumutbar erscheine. B.b Mit Schreiben vom 4. Oktober 2011 überwies das BFM die Eingabe vom 13. September 2011 gestützt auf Art. 8 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ans Bundesverwaltungsgericht, welches diese als Revisionsgesuch entgegennahm, den Vollzug der Wegweisung bis auf weiteres aussetzte und den zweiten Rechtsvertreter zur Einreichung einer Revisionsverbesserung aufforderte. Da die entsprechende Eingabe des zweiten Rechtsvertreters verspätet beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, trat dieses mit Urteil vom 9. November 2011 (Verfahren E-5501/2011) androhungsgemäss nicht auf das Revisionsgesuch ein. C. C.a Mit an den Direktor des BFM persönlich adressierter Eingabe vom 10. November 2011 machte der zweite Rechtsvertreter geltend, die Eingabe vom 13. September 2011 einschliesslich des Urteils des Rekursgerichts E._______ sei zu Unrecht ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen und von diesem als Revisionsgesuch behandelt worden. Stattdessen hätte das BFM seine Verfügung vom 3. Februar 2009 gestützt auf das neue Beweismittel in Wiedererwägung ziehen müssen, da damit nicht neue, sondern bereits bekannte Tatsachen belegt würden. Dass der Beschwerdeführer nun trotz drohender unmenschlicher Bestrafung im Iran dorthin zurückgeschafft werde, verstosse gegen zwingendes Völkerrecht, weshalb das BFM spätestens jetzt gezwungen sei, seine Verfügung vom 3. Februar 2009 in Widererwägung zu ziehen. C.b Mit wiederum direkt an den Direktor des BFM adressiertem Schreiben vom 30. November 2011, in dem Bezug auf einen nicht aktenkundigen Brief der Vorinstanz vom 25. November 2011 genommen wird, stellte der zweite Rechtsvertreter – mit Verweis auf das Urteil des Rekursgerichts E._______
E-3386/2014 und unter Hinweis auf die Befürchtung, dass im Iran eine weitere Eskalation der Gewalt bevorstehe – ein neues Asylgesuch und beantragte beim BFM den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. B2/1). C.c Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 trat das BFM auf dieses neue Asylgesuch des zweiten Rechtsvertreters nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass für die Beurteilung des Urteils des Rekursgerichts E._______ das Bundesverwaltungsgericht zuständig gewesen sei, der zweite Rechtsvertreter in diesem Verfahren jedoch die Frist zur Revisionsverbesserung verpasst habe und es nun nicht möglich sei, diesen Fehler mittels Einreichung eines neuen Asylgesuchs zu heilen. Aufgrund von formalen und inhaltlichen Mängeln des eingereichten Urteils des Rekursgerichts E._______ ergäben sich aber ohnehin massive Zweifel an der Echtheit dieses Beweismittels. Bei den Ausführungen des zweiten Rechtsvertreters zur Lage im Iran handle es sich zudem um reine Spekulationen, weshalb sie nicht berücksichtigt werden könnten (vgl. B4/5). C.d Gegen diese Verfügung erhob der zweite Rechtsvertreter mit Eingabe vom 26. Dezember 2011 Beschwerde und beantragte unter anderem, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Echtheit des Urteils des Rekursgerichts E._______ sei im Iran leicht überprüfbar, weshalb sich diesbezüglich eine Botschaftsanfrage aufdränge (vgl. B6/2). C.e In seinem Urteil vom 30. Dezember 2011 (Verfahren E-6935/2011) führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass bei einer Nichteintretensverfügung der Vorinstanz Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht Prozessgegenstand seien, weshalb die Beschwerde vom 26. Dezember 2011 keine Begehren enthalte, welche auf die Aufhebung oder Änderung der Verfügung vom 19. Dezember 2011 lauteten. Damit seien die Voraussetzungen von Art. 52 Abs. 1 VwVG offensichtlich nicht erfüllt. Auf die üblicherweise anzusetzende Frist zur Beschwerdeverbesserung sei ebenfalls zu verzichten, da im vorliegenden Fall von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch dieses Instituts auszugehen sei. So setze sich die Beschwerdeeingabe des professionellen zweiten Rechtsvertreters in keiner Weise mit der vorinstanzlichen Verfügung auseinander und erschöpfe sich stattdessen in unsachlichen Ausführungen zum Asylwesen. Auch sei der zweite Rechtsvertreter bereits im vorangehenden Verfahren durch an Trölerei grenzende Eingaben aufgefallen. Aufgrund dieser Umstände könne auf die Beschwerde vom 26. Dezember 2011 nicht eingetreten werden.
E-3386/2014 D. D.a Mit Eingabe vom 5. April 2012 gelangte der Beschwerdeführer erneut ans BFM und teilte diesem mit, dass das Leben im Iran aufgrund des herrschenden Regimes und der behördlichen Willkür unerträglich sei und ihm und seiner Familie bei einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Verhaftung drohe. Aus diesem Grund ersuche er das BFM, die angeordnete Wegweisung aufzuheben (vgl. C1/2 und C4/4). D.b Mit Schreiben vom 12. April 2012 respektive vom 14. Juni 2012 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass seiner Eingabe vom 5. April 2012 keine genügend substantiierten Wiedererwägungsgründe zu entnehmen seien, weshalb die am 19. Dezember 2011 angeordnete und in Rechtskraft erwachsene Wegweisung vollziehbar bleibe (vgl. C2/3 und C5/2). E. E.a Mit Eingabe vom 20. November 2012 gelangte der mit Vollmacht vom 19. September 2012 neu mandatierte Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nachfolgend: aktueller Rechtsvertreter) ans BFM und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, eventualiter sei von einer Wegweisung in den Iran abzusehen und der Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Zur Begründung führte er, unter Beilage entsprechender Beweismittel (Beilagen 1-8, C7), im Wesentlichen aus, dass für den Beschwerdeführer aufgrund seiner intensiven exilpolitischen Tätigkeit bei einer Ausschaffung in den Iran eine Gefahr für Leib und Leben bestehe. Bezüglich der in den früheren Verfahren vorgetragenen Verfolgungsvorbringen machte er geltend, dass sich dazu gewisse Ausführungen aufdrängten. So seien die Schwierigkeiten, die der Beschwerdeführer wegen der Beziehung, die er im Iran zu einer verheirateten Frau gepflegt habe, – nicht zuletzt wegen dessen heiklem familiärem Hintergrund – noch nicht vom Tisch. Vielmehr müsse er seitens des früheren Ehemanns dieser Frau mit massiven Behelligungen und seitens des Staates mit drakonischen Strafen rechnen. In diesem Zusammenhang wies der aktuelle Rechtsvertreter darauf hin, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren keine Kenntnis des mit Eingabe vom 13. September 2011 eingereichten Urteils des Rekursgerichts E._______ gehabt habe. Ferner seien die kritischen künstlerisch-politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers im Iran noch heute relevant, hätten sie in seinen exilpolitischen Aktivitäten doch ihre Fortsetzung gefunden (vgl. C6/8).
E-3386/2014 Mit Eingaben vom 13. Mai 2013, 12. August 2013, 4. Oktober 2013, 11. November 2013 und 23. April 2014 reichte der aktuelle Rechtsvertreter weitere Unterlagen beim BFM ein, welche die exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers belegen sollten (vgl. C11/5, C13/2, C16/1, C26/9 und C23/4 einschliesslich Beilagen 1-9 in C21 und Beilagen 1-11 in C22). E.b Das BFM nahm die Eingabe des aktuellen Rechtsvertreters vom 20. November 2012 als drittes Asylgesuch entgegen (vgl. C9/3). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 – eröffnet am 23. Mai 2014 – lehnte es das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an, anerkannte ihn jedoch als Flüchtling und nahm ihn aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Zur Begründung dieses Entscheids führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass es das Profil des Beschwerdeführers nach einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände als geeignet erachte, um die Aufmerksamkeit der iranischen Behörden auf sich zu lenken. Folglich bestehe begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu gewärtigen habe. Da die flüchtlingsrelevanten Elemente indes erst nach der Ausreise aus dem Iran geschaffen worden seien, und mithin als subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren seien, könne dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt werden. E.c Mit Eingabe vom 19. Juni 2014 (Poststempel) erhob der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gegen die BFM-Verfügung vom 22. Mai 2014 Beschwerde und beantragte, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren und es seien entsprechend die Ziffern 2, 3 und 6 des angefochtenen Entscheids aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer mittels sozialkritischer Filme, Texte und Theaterstücke bereits in seinem Heimatland künstlerisch-politisch betätigt habe, ansonsten er seine politischen Aktivitäten in der Schweiz wohl nie in der nachgewiesenen Form hätte ausüben können. Dabei sei es ihm von den iranischen Behörden untersagt worden, seine Theaterstücke aufzuführen und weiterhin Filme zu drehen. Auch sei er von der Kulturbehörde überwacht und kontrolliert worden. Diese Praktiken des "mundtot Machens" stellten massive Eingriffe in die Freiheit des Beschwerdeführers dar, weshalb dieser im Iran sehr wohl einem massiven psychischen Druck ausgesetzt gewesen sei und somit einen Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe.
E-3386/2014 Dass der Beschwerdeführer im Iran nicht noch härter angepackt worden sei, dürfe dabei keine Rolle spielen. Nebenbei führte der aktuelle Rechtsvertreter aus, dass der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers und seine im Iran zu einer verheirateten Frau gepflegte Beziehung zusätzliche Erschwernisse darstellen würden, die ihn im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland auch künftig gefährden würden. Zur Untermauerung der künstlerischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Iran legte der aktuelle Rechtsvertreter nochmals die vier CD-Roms mit den Theaterstücken und Filmen des Beschwerdeführers, welche bereits am 13. September 2011 vom damaligen zweiten Rechtsvertreter eingereicht wurden, ins Recht (vgl. Bst. B.a) . E.d Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ab und forderte den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.‒ zu bezahlen. Am 31. Juli 2014 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
E-3386/2014 daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 1.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Flüchtlinge, die erst wegen ihrer Ausreise oder ihrem Verhalten danach verfolgt werden, sind nach Art. 54 AsylG indes von der Asylgewährung infolge sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe auszuschliessen. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. In seiner Verfügung vom 22. Mai 2014 hielt das BFM fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Indes könne ihm kein Asyl gewährt werden, da sein politisches Engagement als subjektiver Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG zu qualifizieren sei. Zu den vom Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 20. November 2012 erneut erwähnten und in seiner Beschwerde geltend gemachten Vorfluchtvorbringen äusserte sich die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 22. Mai 2014 nicht. Es bleibt mithin zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf diese auf die Zeit vor der
E-3386/2014 Flucht bezogenen Vorbringen berufen kann und ihm dementsprechend Asyl zu gewähren ist. 3.1 Bezüglich der politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers in seinem Heimatland kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgendem Schluss: Das in der Beschwerde gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer hätte seine politische Aktivität in der Schweiz wohl nie in nachgewiesener Form ausüben können, wenn er sich nicht bereits in seinem Heimatland – mittels sozialkritischer Werke – künstlerisch-politisch betätigt hätte, stellt ein Glaubhaftigkeitsargument für die Existenz der künstlerisch-politischen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Iran dar. Da diese indes bereits im ersten Asylverfahren nicht in Zweifel gezogen wurde, sondern den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einschränkungen seiner Wirkungsmöglichkeiten mangels Intensität vielmehr die Eignung abgesprochen wurde, eine Zwangslage im asylrechtlichen Sinne zu begründen (vgl. Urteil des BVGer E-1485/2009 vom 5. Juli 2011; Bst. A.d), läuft dieses Argument ins Leere. Ebenso verhält es sich mit den auf CD-Rom als Beweismittel eingereichten Werken. Auch verbietet die vom Gesetzgeber gewollte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund ein Addieren von subjektiven Nachfluchtgründen mit (Vor)Flucht- beziehungsweise objektiven Nachfluchtgründen, die für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausreichen (vgl. EMARK 1995 Nr. 7 E. 8). Das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei von der iranischen Kulturbehörde massiv kontrolliert und überwacht worden und seine Werke seien verboten worden, stellt überdies eine bekannte Tatsache dar, deren asylrechtliche Relevanz, wie im vorangehenden Abschnitt erwähnt, schon im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Juli 2011 (E-1485/2009) abschliessend abgehandelt wurde. Mit dem Argument, das Verhalten des iranischen Staates gegenüber dem Schaffen des Beschwerdeführers komme einem schweren Eingriff in dessen persönliche Freiheit gleich, weshalb er sehr wohl einem massiven psychischen Druck im Sinn von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, wird lediglich eine neue Würdigung dieser bereits bekannten Tatsache bezweckt. Eine derartige, lediglich auf die Beurteilung von bekannten Tatsachen zielende Kritik an einem rechtskräftigen Urteil reicht für dessen Aufhebung und Neubeurteilung jedoch nicht. 3.2 Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten drohenden Verfolgung durch den früheren Ehemann seiner Jugendfreundin sowie den von ihm befürchteten drakonischen Strafen seitens des iranischen Staates,
E-3386/2014 kommt das Gericht ebenfalls zum Schluss, dass diese Vorbringen sowie die dazu eingereichten Beweismittel bereits Gegenstand der früheren Verfahren betreffend den Beschwerdeführer waren. So wurden diese Vorbringen bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens eingehend gewürdigt und beurteilt (vgl. Urteil des BVGer E-1485/2009 vom 5. Juli 2011; Bst. A.d). Zudem wurde die Angelegenheit aufgrund des mit Eingabe vom 13. September 2011 ins Recht gelegten neuen Urteils des Rekursgerichts E._______ im Rahmen eines Revisionsverfahrens wieder aufgegriffen. Aufgrund einer fahrlässigen Verspätung des damaligen zweiten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, welche sich letzterer anrechnen lassen muss, trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsverfahren indes nicht ein (vgl. Urteil des BVGer E-5501/2011 vom 9. November 2011; Bst. B.b). Wie vom BFM in seiner Nichteintretensverfügung vom 19. Dezember 2011 betreffend des zweiten Asylgesuchs ausgeführt, kann dieser Fehler des zweiten Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht einfach mittels eines neuen Verfahrens geheilt werden. So sind die Fristen zur Revision infolge des mit Eingabe vom 13. September 2011 eingereichten Urteils des Rekursgerichts E._______ vom [Jahr 2011] als neues Beweismittel zwischenzeitlich längst abgelaufen (vgl. Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG i.V.m. Art. 45 VGG). Eine wegen völkerrechtlichen Wegweisungshindernissen (insbes. Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]) trotzdem gebotene Revision (vgl. EMARK 1995 Nr. 9 E. 7) fällt vorliegend ausser Betracht, da die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 22. Mai 2014 anerkannt hat und sich demnach Refoulement-relevante Fragen im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht mehr stellen. Neue revisionstaugliche Tatsachen oder Beweismittel bezüglich dieses zweiten Vorbringens betreffend Ehebruch wurden im Rahmen dieses dritten Asylverfahrens nicht geltend gemacht. 3.3 Bezüglich der geltend gemachten Benachteiligungen des Beschwerdeführers aufgrund seines familiären Hintergrunds gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum selben Ergebnis. So wurde auch auf dieses Vorbringen bereits im Rahmen des ersten Asylverfahrens ebenfalls abschliessend eingegangen (vgl. Urteil des BVGer E-1485/2009 vom 5. Juli 2011; Bst. A.d). Mit dem Argument, der familiäre Hintergrund des Beschwerdeführers habe zu einer Verschärfung der geltend gemachten Verfolgung wegen dessen künstlerisch-politischen Tätigkeit im Iran und wegen des Vorwurfs des Ehebruchs geführt, wird wiederum lediglich eine neue Würdigung dieser
E-3386/2014 bereits bekannten Tatsache bezweckt, was für die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils unzulänglich ist. 3.4 Zusammenfassend kann gesagt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund dieser auf die Zeit vor der Flucht bezogenen Verfolgungsvorbringen kein Asyl gewährt werden kann. So wurden diese, wie dargelegt, bereits in den vorangegangenen Verfahren abschliessend beurteilt. Mit den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe respektive der Eingabe vom 20. November 2012 wird somit lediglich eine neue Würdigung bereits bekannter Tatsachen bezweckt, was für die Aufhebung eines rechtskräftigen Urteils nicht reicht. 4. Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein, so verfügt sie in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzugs erübrigen sich jedoch, da der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. Mai 2014 vorläufig aufgenommen wurde. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
E-3386/2014 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem entsprechend zu verrechnen. 6.2 Da das mit der Rechtsmitteleingabe vom 19. Juni 2014 gestellte Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2014 abgewiesen wurde, ist keine Entschädigung für die Kosten der Rechtsvertretung geschuldet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3386/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.–, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Regina Derrer
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