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Bundesverwaltungsgericht 27.11.2009 E-3385/2006

27 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,191 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-3385/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . November 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Kurt Gysi, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. A._______, B._______, C._______, Türkei, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Juni 2004 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3385/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführer, Angehörige der kurdischen Ethnie mit letztem Wohnsitz D._______, verliessen den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...), gelangten am (...) in die Schweiz und stellten gleichentags ein Asylgesuch. Die summarische Erstbefragung fand am 11. September 2001 statt. Gemäss Akten war die Ehefrau / Mutter der Beschwerdeführer am 12. August 2001 mit dem jüngeren Kind in die Schweiz eingereist und hatte ein Asylgesuch gestellt. Das Bundesamt erfasste die beiden Asylgesuche unter der gemeinsamen Dossiernummer N (...) und erliess in der Folge eine Verfügung betreffend die ganze Familie (vgl. nachfolgend Bst. C). A.b Am 25. September 2001 führte das Bundesamt mit dem Beschwerdeführer eine direkte Anhörung durch. A.c Mit Schreiben vom 15. Januar 2004 forderte das Bundesamt die Beschwerdeführenden zur Übersetzung eines eingereichten, in türkischer Sprache verfassten Zeitungsartikels auf. Zudem wurde die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgefordert, aktuelle Informationen zu ihrer gesundheitlichen Situation beizubringen. A.d Am 26. Januar 2004 teilte der Rechtsvertreter dem BFM seine Mandatsübernahme mit. Zusätzlich liess er der Vorinstanz eine Erklärung der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2004 betreffend Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht zukommen. Ausserdem reichte er eine auszugsweise Übersetzung des Zeitungsartikels zu den Akten und führte aus, mit diesem Artikel könnten die Beschwerdeführenden belegen, dass der Cousin der Ehefrau, A._______, (...) getötet worden sei. A.e Am 18. März 2004 führte die Vorinstanz mit dem Beschwerdeführer eine weitere Befragung im Beisein des Rechtsvertreters sowie einer Hilfwerksvertretung durch. E-3385/2006 B. Zur Begründung seines Asylgesuchs führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe früher (...) geholfen, der aktives Mitglied der Türkischen kommunistischen Arbeiterpartei (TKEP) gewesen sei. Im Jahr (...) sei der Beschwerdeführer Präsident eines Kulturvereins gewesen, der aufgrund ständiger polizeilicher Kontrollen nach einem Jahr habe schliessen müssen. Ebenfalls im Jahr (...) sei ein Cousin von ihm in einem Verfahren gegen die Revolutionäre Kommunistische Partei der Türkei (TDKP) angeklagt worden. Der Beschwerdeführer sei ebenfalls für zwei Tage festgenommen, aber nicht angeklagt worden. Weil verschiedene seiner Cousins bei der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) aktiv gewesen seien, habe man den Beschwerdeführer zwischen (...) und (...) immer wieder inhaftiert und zwei bis drei Tage lang festgehalten, zumal er aktives Mitglied der Demokratischen Volkspartei (HADEP) gewesen sei. Im Jahr (...) habe er versucht, mit einem gefälschten Reisepass die Türkei zu verlassen. Er sei damals in E._______ verhaftet, (...) inhaftiert und in dieser Zeit mehrfach verhört worden. Er sei nach der Freilassung nach F._______ zurückgekehrt. Auch hier hätten die ständigen Befragungen angedauert. Aus diesem Grund sei er nach G._______ gegangen. Er habe dort gearbeitet und bei H._______ gelebt. Zudem sei er weiterhin für die HADEP aktiv gewesen. Einmal sei der Beschwerdeführer mit H._______ und zwei weiteren Cousins in der Wohnung von H._______ festgenommen und zwei bis drei Tage lang festgehalten worden. Er habe sich insgesamt (...) in G._______ aufgehalten und in dieser Zeit weitere Festnahmen erlebt. Im Jahr (...), nach dem Tod eines Cousins, der bei der PKK aktiv gewesen sei, habe der Beschwerdeführer sich zum Umzug nach D._______ entschlossen. Die ersten beiden Jahre habe die Familie dort ohne Probleme leben können, da sie ihre kurdische Ethnie verschwiegen habe. Im (...) sei sein Cousin I._______ bei PKK-Gefechten umgekommen. Als der Beschwerdeführer gemeinsam mit einem Onkel den Leichnam habe abholen wollen, seien sie beide (...) festgehalten und geschlagen worden. Während dieser Zeit seien Uniformierte nach Hause zur Ehefrau gegangen, hätten diese geschlagen und sie nach Kontakten zu Terroristen ausgefragt. Seine Ehefrau sei seither krank. Nach dem Tod von I._______ seien sie wiederholt und in unterschiedlicher Form von den Behörden und von Nachbarn belästigt worden: Sie E-3385/2006 seien persönlich und telefonisch bedroht worden, die Kinder hätten in der Schule Probleme bekommen, der Beschwerdeführer sei festgenommen und immer wieder an der Ausübung seines Berufes (...) gehindert worden. Als Angehörige der kurdischen Ethnie und als politisch bekannte Familie seien sie allgemein unter Druck gestanden. Im (...) habe der Beschwerdeführer an einer Protestaktion in D._______ teilgenommen, welche gegen die Verhältnisse in den Gefängnissen gerichtet gewesen sei. Die Bevölkerung habe die Demonstrationsteilnehmer angegriffen, es sei zu schweren Auseinandersetzungen gekommen und die Polizei habe eingegriffen. In der Folge seien mehrere Demonstranten, darunter der Beschwerdeführer, festgenommen worden; nach zwei oder drei Tagen sei er freigekommen. Aus den genannten Gründen habe er mit seiner Familie die Türkei verlassen. C. Mit Verfügung vom 30. Juni 2004 – eröffnet am 6. Juli 2004 – lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab; sie vermöchten weder den Anforderungen an das Glaubhaftmachen noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft zu genügen. Gleichzeitig verfügte das BFM die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz. Den Vollzug der Wegweisung beurteilte die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe vom 5. August 2004 an die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung wegen formellen Mängeln, die Rückweisung an das BFM zur Neubeurteilung verbunden mit der Weisung, es sei über die Asylgesuche der Ehegatten in zwei separaten Verfügungen zu entscheiden. Eventuell sei ihnen eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen, eventuell sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen, richtigen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführer festzustellen und ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren, eventuell sei die Unzu- E-3385/2006 mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Auf die Begründung der Rechtsbegehren im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. September 2004 verfügte die vormals zuständige Instruktionsrichterin auf Antrag des Rechtsvertreters die Eröffnung zweier separater Beschwerdeverfahren und stellte die Akten der Vorinstanz zur Stellungnahme zu. F. Die Vorinstanz hielt in der Stellungnahme vom 20. Oktober 2004 vollumfänglich an ihrer Verfügung vom 30. Juni 2004 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 25. Oktober 2004 zur Kenntnis gebracht. G. Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurde dem Rechtsvertreter angezeigt, die hängigen Verfahren seiner Mandanten seien per 1. Januar 2007 durch das neu zuständige Bundesverwaltungsgericht übernommen worden und würden durch die Abteilung V behandelt. H. Mit Zwischenverfügung vom 19. Juni 2009 setzte der neu zuständig gewordene Instruktionsrichter die Beschwerdeführer von der Übernahme der Verfahren in Kenntnis. Er forderte den Rechtsvertreter respektive dessen Mandanten zudem auf, hinsichtlich der im Laufe des Asylverfahrens geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Ehefrau des Beschwerdeführers einen aktuellen Arztbericht zu den Akten zu reichen. Mit gleicher Verfügung wurde ihnen die Möglichkeit gewährt, sich zur Aktenlage insgesamt (erneut) zu äussern. Der Rechtsvertreter ersuchte am letzten Tag der angesetzten Frist um Erstreckung derselben. Der Instruktionsrichter wies unter anderem mit dem Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) das Gesuch mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2009 ab. E-3385/2006 Mit Eingabe vom 30. Juli 2009 liessen die Beschwerdeführer einen Arztbericht datierend vom 28. Juli 2009 betreffend die gesundheitliche Situation der Ehefrau zu den Akten reichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner- E-3385/2006 kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachten Festnahmen in G._______ als teilweise nicht glaubhaft. Weiter habe der Beschwerdeführer die Ereignisse im Zusammenhang mit dem getöteten Cousin I._______ zeitlich und inhaltlich unterschiedlich geschildert. Entsprechend vermöchten auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten nachfolgenden Festnahmen, Drohungen und Schikanen in D._______ nicht zu überzeugen. Dies gelte um so mehr, als der Beschwerdeführer sich auch hier in Widersprüche verwickelt habe. Soweit die geschilderten Kurzzeitfestnahmen überhaupt glaubhaft seien, müssten diese als Routinekontrollen betrachtet werden, welche in ihrer Gesamtheit weder intensiv genug noch fluchtauslösend gewesen seien. Ebenso seien die wegen der Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie erlebten Nachteile nicht asylrelevant, da sie in ihrer Intensität nicht über das hinausgegangen seien, was die kurdische Bevölkerung in der Türkei allgemein treffen könne. Weiter verneinte das BFM das Vorliegen einer Reflexverfolgung: Die in diesem Zusammenhang geschilderten Nachteile seien teilweise nicht glaubhaft, teilweise würden diese sehr lange zurückliegen. Zudem werde vorliegend nicht geltend gemacht, dass aktuell nach einem E-3385/2006 flüchtigen Familienmitglied gefahndet werde und die Beschwerdeführer zu diesem engen Kontakt gehabt hätten. Sodann handle es sich bei den erwähnten Verwandten, welche die Türkei aus politischen Gründen verlassen hätten, nicht um die Kernfamilie. Allein der Hinweis auf politische Unterdrückung von Familienangehörigen oder auf deren Anerkennung als Flüchtling genügten jedoch nicht, um daraus eine begründete Furcht vor aktueller oder künftiger, asylrechtlich relevanter Verfolgung abzuleiten. Aus den eingereichten Stammbäumen gehe zudem hervor, dass nach wie vor verschiedene Angehörige in der Türkei leben und sich politisch engagieren würden. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss eigenen Aussagen nach (...) kaum politisch betätigt. Ausserdem sei gegen ihn – ausser einem Verfahren in E._______ aus rechtsstaatlich legitimen Gründen im Jahr (...) – nie ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso er mehr gefährdet sein sollte als die politisch exponierten Angehörigen, die noch in der Türkei leben würden. 4.2 4.2.1 Der Beschwerdeführer hat sich in zentralen Teilen seiner Asylbegründung in verschiedene zeitliche und inhaltliche Widersprüche verwickelt: So hat er hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der HADEP einerseits angegeben, er sei im Jahr (...) einfaches Mitglied der HADEP geworden, ab (...) sei er mit dieser kaum mehr in Kontakt gekommen, da es in D._______ kein Parteilokal gegeben habe (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4 und 5, Protokoll BFM 25. September 2001 S. 4). Bei der zweiten Befragung durch das BFM datierte er seine Mitgliedschaft bei der HADEP auf (...) bis (...) und führte aus, danach habe er keinen Kontakt mehr zur Partei gehabt (vgl. Protokoll 18. März 2004 S. 11). An anderer Stelle der zweiten Bundesanhörung führte er aus, er sei in früherer Zeit auch in D._______ oft zur HADEP gegangen, obwohl diese kein Parteigebäude an der Schwarzmeerküste unterhalten habe. Sodann erklärte der Beschwerdeführer bei der ersten Bundesanhörung, er habe als (...), einem TKEP-Mitglied, beim Verteilen von Publikationen geholfen (vgl. Protokoll BFM 25. September 2001 S. 7). Dann wiederum will der Beschwerdeführer gemeinsam mit (...) Mitglied der TKEP gewesen sein (vgl. Protokoll 18. März 2004 S. 11: F: "Welcher (...) war Mitglied bei der TKEP? A: Ich und I._______. Wenn wir uns in E-3385/2006 J._______ aufhielten, politisierten wird natürlich mit der TKEP, bis (...)"). Der Beschwerdeführer hat sodann die Vorfälle im Jahr 1998, als sein Cousin I._______ getötet worden sei, zeitlich und inhaltlich unterschiedlich geschildert: Gemäss Angaben bei der ersten Befragung des BFM sei der Cousin im Sommer (...) in K._______ getötet worden. In der Folge habe der Beschwerdeführer den Vater des Cousins auf die Gendarmerie in K._______ begleitet, um den Leichnam abzuholen. Dort seien sie festgenommen und in den Keller gebracht worden. Ihnen seien die Augen verbunden und sie seien während drei Tagen in separaten Räumen festgehalten worden. Der Beschwerdeführer sei mit einem Knüppel auf Hände, Arme und Füsse geschlagen worden (vgl. Protokoll Befragung 25. September 2001 S. 4 f.). Bei der zweiten Bundesbefragung datierte der Beschwerdeführer die Tötung des Cousins einmal ins Jahr (...), dann auf Oktober (...) und führte aus, als er mit dem Onkel zur Gendarmerie in K._______ gegangen sei, habe man sie zuerst zwei Tage festgehalten. Er sei mit dem Onkel in einer Zelle im Erdgeschoss gewesen. Sie hätten nur Wasser und Brot bekommen, eine schlechte Behandlung habe es aber nicht gegeben. Diese zwei Tage hätten die Soldaten zur Überprüfung ihrer Personalien genutzt. Sie seien danach nach L._______ (...) geschickt worden, welcher ihnen jedoch geraten habe, zu verschwinden (vgl. Protokoll Befragung 18. März 2004 S. 2 f.). In diesem Zusammenhang soll auch die Ehefrau des Beschwerdeführers zu Hause aufgesucht und geschlagen worden sein. Sie sei insgesamt drei- bis viermal geschlagen worden, einmal sei dies 15 Tage nach dem Tod des Cousins geschehen, jedenfalls seien die Übergriffe auf die Ehefrau alle nach nach der Tötung des Cousins erfolgt (vgl. Protokoll Befragung 25. September 2001 S. 9). Bei der zweiten Bundesbefragung erklärte der Beschwerdeführer, seine Ehefrau sei nur einmal nach dem Tod des Cousins im Jahr (...) geschlagen worden; die Polizisten seien zwar wiederholt nach Hause gegangen, geschlagen hätten sie seine Ehefrau aber nur nach jenem Vorfall mit dem Cousin (vgl. Protokoll Bundesanhörung 18. März 2004 S. 9). Für die Zeit seines Aufenthaltes in G._______ führte der Beschwerdeführer einmal aus, er sei dort fünf- bis sechsmal festgenommen worden. Einmal sei er mit H._______, A._______ und M._______ festgenommen worden. H._______ sei als erster, der Beschwerdeführer E-3385/2006 nach drei Tagen, die Cousine ebenfalls nach kurzer Zeit, der Cousin A._______ jedoch erst nach eineinhalb Monaten wieder freigelassen worden (vgl. Protokoll 25. September 2001 S. 4, 8, 12). Bei der zweiten Bundesbefragung legte er dar, er habe in G._______ drei Festnahmen erlebt. Einmal sei er im Haus von H._______ gemeinsam mit A._______ und M._______ mitgenommen worden. Er sei nach zwei Tagen freigekommen, während sein Cousin und die Cousine vier bis fünf Monate inhaftiert geblieben seien. Seinen Cousin H._______ habe die Polizei nicht mitgenommen (vgl. Protokoll Befragung 18. März 2004 S. 7 und 11). Sodann soll namentlich nach dem Tod seines Cousins I._______ im Jahr (...) die ganze Familie unter verschiedensten Übergriffen sowohl von behördlicher als auch von privater Seite (Nachbarn) gelitten haben; die Kinder hätten auch Schwierigkeiten bekommen, unter anderem deswegen hätten sie ihr Kind nicht immer zur Schule geschickt (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 4, Protokoll Befragung 25. September 2001 S. 5). Auf der anderen Seite führte der Beschwerdeführer aus, ausser der Übergriffe durch die Bevölkerung anlässlich seiner Teilnahme an einer Demonstration im (...) habe er keine weiteren Probleme mit der Zivilbevölkerung von D.______ und auch die Kinder hätten keine Schwierigkeiten gehabt (vgl. Protokoll Bundesbefragung 18. März 2004 S. 10). Auch bezüglich weiterer Ereignisse hat Beschwerdeführer zeitlich unterschiedliche Versionen vorgebracht. So hat er angegeben, seine erste Festnahme habe er im Anschluss an den Vorfall mit dem Leichnam seines Cousins im Jahr (...) erlebt. Er habe danach vermehrt verschiedene behördliche Übergriffe erlebt. In diesem Kontext erwähnte er einen Vorfall in N.______: er sei damals mit Arbeitskollegen in eine Kontrolle geraten, sie seien schikaniert und erkennungsdienstlich erfasst worden (vgl. Protokoll 25. September 2001 S. 5). Bei derselben Befragung führte er aber auch Festnahmen an, welche sich vor der Tötung des Cousins im Jahr (...) ereignet haben müssen, unter anderem sprach er von mehreren Festnahmen in F._______ und G._______, wobei er zwischen (...) in G._______ gelebt haben will (vgl. a.a.O. S. 12). Bei der zweiten Bundesbefragung führte er aus, der Vorfall in N._______ habe sich fünf Monate vor der Tötung des Cousins in O._______ ereignet (vgl. Protokoll 13. März 2004 S. 4). E-3385/2006 4.2.2 Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit wären die in Erwägung 4.2.1 genannten Kurzfestnahmen zwischen (...) im Zeitpunkt der Ausreise im (...) 2001 ohnehin zu lange zurückgelegen, um als ausschlaggebend für das Verlassen der Heimat gelten zu können. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführer diesen Behelligungen zuvor jeweils innerstaatlich ausweichen konnte. Die Teilnahme an einer Demonstration in D._______ im (...) hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen widerspruchsfrei geschildert. Bei dieser Kundgebung ist es gemäss seinen Angaben zu massiven Auseinandersetzungen gekommen, indem die Bevölkerung auf die Demonstrierenden losgegangen sei. Die Polizei sei eingeschritten und habe mehrere Demonstrationsteilnehmer, darunter den Beschwerdeführer, festgenommen. Er sei erkennungsdienstlich erfasst, nach zwei Tagen aber wieder freigelassen worden. Allein die kurze Festnahme kann nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG beurteilt werden. Zudem lassen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht auf eine asylrechtlich motivierte Absicht der Polizei schliessen, die offenbar zum Auflösen der gewalttätigen Auseinandersetzungen einschreiten musste. Sodann ist der Beschwerdeführer nach zwei Tagen ohne weitere Folgen freigekommen, obwohl gemäss seinen Angaben seine Zugehörigkeit "zur politischen Familie P._______" registriert worden sei. 4.2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven und den Behörden bekannten Familie unter Druck geraten zu sein. Zum Beleg liessen die Beschwerdeführer dazu im erstinstanzlichen Verfahren verschiedene Stammbäume einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Anlehnung an die Praxis der ARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 mit weiteren Hinweisen) davon aus, dass es in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten gibt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person E-3385/2006 in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzu kommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195, mit weiteren Hinweisen). In diesem ARK-Urteil wurde weiter ausgeführt, dass sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union zwar insofern geändert habe, als die Zahl der Fälle abgenommen habe, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien. Familienangehörige müssten aber unverändert mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch später publizierte Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation, Oktober 2007; U.S. DEPARTMENT OF STATE, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2008, Turkey). In casu ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise unglaubhaft sind. Auch aus den eingereichten Stammbäumen lässt sich nicht auf eine Reflexverfolgung im genannten Sinne schliessen. Das Bundesamt hat vielmehr zutreffend ausgeführt, bloss der Umstand, dass weiter entfernte Angehörige (Cousins/Cousinen) des Beschwerdeführers politisch aktiv gewesen seien, lasse nicht bereits auf eine Verfolgung des Beschwerdeführers schliessen. Zudem wären die Nachteile zeitlich bereits zu lange zurückgelegen, hat der Beschwerdeführer doch für die Zeit nach (...) bis zur Ausreise im Jahr 2001 keine konkreten Verfolgungssituationen im Zusammenhang politischer Aktivitäten von Familienmitgliedern geltend gemacht. Vielmehr bestätigen beispielsweise seine Schilderungen zur Festnahme vom (...), als er als Zugehöriger der Familie P.________ registriert, aber E-3385/2006 nach zwei Tagen wieder freigekommen sei (vgl. oben Erwägung 4.2.2.) die Schlussfolgerungen, wonach der Beschwerdeführer (und seine Kernfamilie) keiner Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen ist. Die geltend gemachten eigenen politischen Aktivitäten sind teilweise unglaubhaft ausgefallen, und seine aktive Mitgliedschaft bei die HADEP hat gemäss Angaben des Beschwerdeführers mit dem Wegzug nach D._______ geendet. Folglich ist auch vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen, dem Beschwerdeführer drohe als politisch exponiertem Bürger zusätzliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten verschiedener Familienmitglieder. Zusammenfassend kann nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer allein wegen verschiedener politisch aktiver (meist entfernt verwandter) Familienangehöriger im behaupteten Ausmass in den Fokus der türkischen Behörden geraten ist. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer seit den Asylbehörden ohne nachvollziehbare Begründung keine Ausweisdokumente eingereicht haben. Vor diesem Hintergrund ist ihre Identität und damit der Wahrheitsgehalt der geltend gemachten Familienzugehörigkeit nicht zweifelsfrei geklärt. 4.2.4 In einer Würdigung der gesamten vorliegenden Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer kurdischen Ethnie zwar offenbar wiederholt behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen sind. Diese wenig eingriffsintensiven Nachteile sind jedoch nicht über das hinausgegangen, was die kurdische Bevölkerung in der Türkei von behördlicher Seite zu dieser Zeit mitunter erdulden musste; jedenfalls ist vorliegend nicht von individuell und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). E-3385/2006 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5.3 Mit separatem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom heutigen Datum betreffend die Ehefrau / Mutter (Verfahrensnummer E- 3386/2006) wird diese gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Der Beschwerdeführer und die minderjährige Tochter sind in Beachtung des Grundsatzes der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 1995 Nr. 24) praxisgemäss in die vorläufige Aufnahme der Ehefrau / Mutter einzubeziehen. Unter Würdigung der gesamten Aktenlage erachtet das Bundesverwaltungsgericht es vorliegend als angemessen und sachgerecht, auch den vor wenigen Monaten volljährig gewordenen Sohn in die vorläufige Aufnahme seiner Kernfamilie einzubeziehen; dies namentlich auch angesichts der Tatsache, dass er fast die Hälfte seines Lebens und auch die besonders prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht hat. Das BFM ist daher anzuweisen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung soweit die Fragen des Asyls und der Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. In der Frage des Vollzugs der Wegweisung ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. E-3385/2006 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden die hälftigen anteilmässigen Kosten der beiden Verfahren, ausmachend Fr. 150.--, aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Den Beschwerdeführenden sind aufgrund des teilweisen Obsiegens eine reduzierte (hälftige anteilmässige) Parteientschädigung gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 Bst. a VGG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Vorliegend wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, der notwendige anteilmässige Vertretungsaufwand für die Beschwerdeführenden ist gemäss Art. 14 VGKE aufgrund der Akten zu schätzen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren auf insgesamt Fr. 500.-- (inkl. aller Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) E-3385/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Asyl- und Wegweisungspunkt abgewiesen; bezüglich des Vollzugs der Wegweisung wird die Beschwerde gutgeheissen 2. Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 30. Juni 2004 werden aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 150.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 4. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für ihr Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 500.-- zu leisten. 5. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: Seite 16

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