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Bundesverwaltungsgericht 02.06.2015 E-3384/2015

2 giugno 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,258 parole·~6 min·3

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3384/2015

Urteil v o m 2 . Juni 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter François Badoud; Gerichtsschreiberin Simona Risi.

Parteien

A._______, Afghanistan, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 4. Mai 2015 / N (…).

E-3384/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Februar 2015 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2013 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Entscheid am 9. März 2015 unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der Beschwerdeführer am 14. April 2015 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe bei der Vorinstanz einreichte, dass er in materieller Hinsicht beantragte, es sei festzustellen, dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine wiedererwägungsrechtlich massgebliche Änderung der Sachlage eingetreten sei, indem neue erhebliche Beweismittel vorgebracht würden, es sei die ursprüngliche Verfügung wiedererwägungsweise aufzuheben und es sei festzustellen, dass er als Flüchtling anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren sei, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan unzumutbar und dass er vorläufig aufzunehmen sei, dass er zum Beweis seiner Vorbringen ein Arztzeugnis vom 6.12.1393 (gemäss iranischem Kalender; entspricht dem 25. Februar 2015), ein undatiertes ärztliche Schreiben, einen undatierten Brief seiner Mutter (je im Original mit Übersetzung), zwei Zeitungen vom 14. und 31.12.1393 (5. und 22. März 2015), diverse undatierte Fotografien und zwei Umschläge beibrachte und ausführte, er habe die Beweismittel allesamt am 17. März 2015 erhalten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Mai 2015 entschied, das Wiedererwägungsgesuch werde unter Auferlegung von Kosten abgewiesen, die Verfügung vom 5. Februar 2015 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, es seien die Verfügungen der Vorinstanz vom 5. Februar 2015 sowie vom 4. Mai 2015 aufzuheben und es sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzumutbar sei und er vorläufig in der Schweiz aufzunehmen sei,

E-3384/2015 dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das Rechtsmittel von Vollzugshandlungen abzusehen und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, dass er überdies um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG ersuchte, dass er als weitere Beweismittel zwei Fotografien sowie zwei Umschläge einreichte, dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung mit Verfügung vom 28. Mai 2015 per sofort einstweilen aussetzte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer

E-3384/2015 zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem zur Publikation bestimmten Urteil E-1666/2014 vom 16. Dezember 2014 die Rechtsprechung zur Einordnung eines Folgegesuchs als Wiedererwägungsgesuch (vgl. Art.111b AsylG) respektive als neues Asylgesuch (vgl. Art. 111c AsylG) bestätigte, dass demnach ein Wiedererwägungsgesuch vorliegt, wenn ein Gesuch um Neubeurteilung einer rechtskräftigen Asyl- und Wegweisungsverfügung ausschliesslich mit neuen Wegweisungsvollzugshindernissen begründet wird, dass es sich dagegen um ein neues Asylgesuch handelt, sofern die gesuchstellende Person geltend macht, sie erfülle aufgrund neuer Vorbringen die Flüchtlingseigenschaft (vgl. E-1666/2014, a.a.O., E. 4.6 mit Verweis auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 1 E. 6c.bb), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2015 unter anderem ausdrücklich um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ersuchte und geltend machte, die neuen Beweismittel würden seine Asylvorbringen stützen, dass die Vorinstanz die Eingabe daher – unabhängig von deren Bezeichnung – nicht als Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG sondern als zweites Asylgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG hätte entgegennehmen müssen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, weshalb sie aufzuheben und die Sache zur Entgegennahme als zweites Asylgesuch und gutscheinender Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass der Vorinstanz dazu die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel übermittelt werden, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG),

E-3384/2015 dass dem Beschwerdeführer für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, dass seine Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 5.75 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Mehrwertsteuer und Spesen (insgesamt Fr. 1'805.–) geltend macht, dass dieser Aufwand nicht als vollumfänglich notwendig erscheint, weshalb die Kostennote zu kürzen ist, dass der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) zu Lasten des SEM eine Parteientschädigung von Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist, dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG angesichts des Ausgangs des Verfahrens gegenstandslos geworden sind. (Dispositiv nächste Seite)

E-3384/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die angefochtene Verfügung vom 4. Mai 2015 aufgehoben wird. Die Sache wird zur Entgegennahme der Eingabe vom 14. April 2015 als zweites Asylgesuch und gutscheinender Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 800.– auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:

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