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Bundesverwaltungsgericht 17.05.2010 E-3383/2010

17 maggio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,021 parole·~15 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3383/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . M a i 2010 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi; Gerichtsschreiberin Carmen Fried. A._______, Türkei, vertreten durch lic. iur. Serif Altunakar, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Mai 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3383/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am (...) verliess und in einem Lastwagen versteckt, weshalb er nicht wisse, durch welche Länder er gereist sei, am 8. März 2010 in die Schweiz gelangte, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass er am 31. März 2010 im B._______ summarisch befragt und am 12. April 2010 gleichenorts gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu seinen Asylgründen angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend machte, er habe sich vor etwa (...) Monaten freiwillig der Guerilla respektive der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan) angeschlossen, diese jedoch nach etwa (...) Monaten verlassen, weil das Leben dort sehr hart gewesen sei, dass er vom Militär einerseits wegen seines Beitrittes zur PKK gesucht werde, anderseits aber auch deswegen, weil er den Militärdienst noch nicht geleistet habe, dass die PKK ihm seine Flucht nicht verzeihen werde, dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2010 – dem Beschwerdeführer gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer abgegebenen Zivilregisterauszug nicht um ein Reise- oder Identitätspapier im Sinne von Art. 1 Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) handle, weil das Dokument insbesondere nicht mit einem Foto des Beschwerdeführers versehen sei und diesem somit nicht zugeordnet werden könne, E-3383/2010 dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie einen Pass besessen und seine Identitätskarte der PKK abgegeben zu haben, dass jedoch seine Vorbringen, sich der PKK angeschlossen zu haben und auch deshalb vom Militär gesucht zu werden, gesamthaft als unglaubhaft zu qualifizieren seien, weshalb sein Erklärungsversuch, sich wegen der Suche nach ihm keine heimatstaatlichen Papiere beschaffen zu können, als reine Schutzbehauptung gewertet werden müsse, dass weiter seine Angaben zum Reiseweg, in einem Lastwagen und anschliessend mit einem Personenwagen durch ihm unbekannte Länder gereist zu sein, geradezu stereotyp für eine Person seien, welche dem BFM keine Ausweispapiere vorlege, dass der Beschwerdeführer auf seine persönliche Motivation für den Beitritt zur PKK angesprochen, lediglich ausgesagt habe, dass diese für die Kurden kämpfe und dass viele Leute mitgemacht hätten, weshalb er auch Lust dazu bekommen habe, dass aber angesichts der mit einem PKK-Beitritt verbundenen enormen Risiken und Gefährdungen eher davon auszugehen sei, dass eine sich freiwillig anschliessende Person eine ungeheure Motivation an den Tag lege und konkrete Motive nennen könne, welche über eine spontane Lust am Mitmachen hinausgehen würden, dass die emotions- und substanzlosen Schilderungen des Beschwerdeführers betreffend die angeblich bei der PKK verbrachte Zeit und die dort erhaltene Ausbildung ebenfalls dafür sprechen würden, dass es sich hierbei um ein Sachverhaltskonstrukt handle, dass er ausschliesslich an der Kalaschnikow ausgebildet worden sein wolle, jedoch davon auszugehen sei, die PKK bilde ihre Anhänger auch im Nahkampf aus, dass weder in Bezug auf seinen angeblichen PKK-Anschluss noch seine angebliche Dienstverweigerung hinreichende Anhaltspunkte für eine tatsächliche behördliche Suche nach seiner Person bestehen würden, dass zudem keine asylrelevante Verfolgungssituation vorliege, wenn staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten E-3383/2010 dienten, weshalb ein allfälliger Einzug des Beschwerdeführers in die türkische Armee asylrechtlich nicht relevant wäre, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar und möglich sei, dass der noch junge und gesunde Beschwerdeführer in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, einige Jahre die Schule besucht und als (...) gearbeitet habe, was ihm eine wirtschaftliche Reintegration ermöglichen dürfte, dass er durch seinen Rechtsvertreter mit Rechtsmitteleingabe vom 10. Mai 2010 in materieller Hinsicht – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in prozessualer Hinsicht den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt und damit sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellt, dass er weiter darum ersucht, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbehörden anzuweisen, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, dass er der Beschwerde ein Schreiben des Dorfvorstehers von C._______ vom 25. April 2010 samt Übersetzung sowie Zustellkuvert und verschiedene Internet-Ausdrucke zu Aktionen der PKK und eine Liste mysteriöser Todesfälle in der türkischen Armee als Beweismittel beilegte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Mai 2010 ein seine Identität bestätigendes Schreiben einer mit ihm verwandten türkischen E-3383/2010 Rechtsanwältin samt deutscher Übersetzung sowie eine Familienstandsbescheinigung einreichte und die Nachreichung der Originale dieser beiden Dokumente in Aussicht stellte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gewährung von Asyl (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb auf den Antrag auf Anweisung der Vollzugsbehörden, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen, nicht einzugehen ist, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-3383/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (a.a.O., S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (a.a.O., E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren Schriftenwechsel zu verzichten ist, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen- E-3383/2010 schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (a.a.O. ,E. 5.3. in fine), dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dargelegt hat, weshalb es sich bei dem zu den Akten gegebenen Zivilregisterauszug nicht um ein Identitätspapier handelt, dass auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente (Bestätigungsschreiben einer verwandten türkischen Anwältin und Familienstandsbescheinigung) offensichtlich keine rechtsgenüglichen Reise- oder Identitätspapiere darstellen, dass mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass der Beschwerdeführer aussagte, er habe nie einen Reisepass besessen und seine Identitätskarte der PKK abgeben müssen, als er sich ihr angeschlossen habe, dass der Beschwerdeführer seinen Beitritt zur PKK jedoch – wie nachfolgend aufgezeigt – nicht glaubhaft machen kann, und auch seine Angabe zum Reiseweg, er wisse nicht, über welche Länder er in die Schweiz gelangt sei, als stereotyp und damit als unglaubhaft einzustufen ist, dass er angab, (...) Tage in einem Lastwagen unterwegs gewesen zu sein, jedoch keinerlei Eindrücke dieser Reise wiedergeben konnte (Akten BFM A 8/17 F16 f.), E-3383/2010 dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Asylbehörden vorenthält, dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht (EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.), dass somit die Ankündigung in der Beschwerde, es würden in den nächsten Tagen weitere Dokumente eintreffen, welche die Identität des Beschwerdeführers belegten, unbehelflich ist, dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b und c AsylG), dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und die Asylrelevanz nicht standhalten, dass der Beschwerdeführer als Gründe für seinen Beitritt zur PKK angab, diese würde für sein Volk kämpfen, und dass viele Leute mitgemacht hätten, weshalb er auch Lust dazu bekommen habe (A 8/17 F35), dass mit dem BFM einig zu gehen ist, dass dieses Mitläufer-Verhalten schwer zu vereinbaren ist mit dem hohen Risiko, welches ein PKK-Beitritt mit sich bringt, und der Beschwerdeführer bei der Kurzbefragung zudem erklärte, ansonsten nie politisch tätig gewesen zu sein (A 1/12 S. 7), dass die Schilderungen über die Ausbildung und den Alltag bei der PKK durchwegs unsubstanziiert und teilweise widersprüchlich ausge- E-3383/2010 fallen sind, so dass nicht der Eindruck erweckt wird, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt, dass er zunächst bei der Kurzbefragung angab, während (...) Monaten bei der PKK in der Ausbildung gewesen zu sein (A 1/12 S. 2), und später bei der Anhörung einen Zeitraum von (...) Monaten nannte (A 8/17 F51), dass er anlässlich der Kurzbefragung keinerlei Angaben zur benutzten Waffe machen konnte, obwohl er während den Monaten bei der PKK nur an dieser ausgebildet worden sei, dass er bezeichnenderweise auf die Frage nach der Bezeichnung der Waffe und des Kalibers antwortete, der Kurzname habe "Kelesch" gelautet, und die anderen hätten sie "Kalashni" oder so etwas genannt, und dann - der Frage ausweichend - ergänzte, er sei ohnehin nicht lange dort gewesen, sondern habe die Flucht ergriffen, dass er auf die Zeit bei der PKK angesprochen zu Protokoll gab, er sei die meiste Zeit ausgebildet worden, aber es habe auch Schiessereien gegeben, wobei sie meist nicht an die Front gelassen worden seien (A 8/17 F52), dass er im Widerspruch hierzu später ausführte, er habe nie an Schiessereien teilgenommen, und sie hätten sie auch nicht an die Front geschickt (A 8/17 F65), dass dem Beschwerdeführer der Beitritt zur Guerilla nach dem Gesagten nicht geglaubt werden kann, weshalb auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Suche durch das Militär jeglicher Grundlage entbehrt und den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügt, dass der Beschwerdeführer weiter vorbringt, er werde vom Militär auch deswegen gesucht, weil er den Militärdienst nicht geleistet habe und damit Dienstverweigerer sei, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz jedoch diesbezüglich die Asylrelevanz zu verneinen ist, weil staatliche Massnahmen, welche der Durchsetzung staatsbürgerlicher Pflichten dienen, keine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsmotivation aufweisen, E-3383/2010 dass die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Internet-Ausdrucke an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, und insbesondere das Aufzeigen der allgemeinen politischen Lage der Kurden in der Türkei - wie vom Beschwerdeführer gemacht - nicht geeignet ist, vorliegend eine asylrelevante Verfolgung zu begründen, dass dem auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben des Dorfvorstehers von C._______, welches den PKK-Beitritt des Beschwerdeführers und die behördliche Suche nach diesem bestätigt, eine geringe Beweiskraft zukommt, zumal es nichts daran ändert, dass seine Aussagen durchwegs unsubstanziiert, stereotyp und zum Teil widersprüchlich ausgefallen sind, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), E-3383/2010 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, und zudem keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen alleinstehenden jungen und gesunden Mann handelt, welcher in seinem Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, E-3383/2010 dass aufgrund des Entscheides in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3383/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bruno Huber Carmen Fried Versand: Seite 13

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