Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 11.03.2016 E-3381/2015

11 marzo 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,617 parole·~23 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3381/2015

Urteil v o m 11 . März 2016 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. April 2015 / N (…).

E-3381/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer am 5. Oktober 2014 Sri Lanka. Am 9. Oktober 2014 wurde er in der Schweiz einer polizeilichen Personenkontrolle unterzogen. Dabei stellte er ein Asylgesuch. Am 24. Oktober 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt (Befragung zur Person [BzP]). Der Beschwerdeführer machte dabei geltend, sri-lankischer Staatsbürger tamilischer Ethnie zu sein. Er sei im Raum B._______ aufgewachsen. Seit 1998 bis Dezember 2011 habe er in C._______ gewohnt und gearbeitet, wo er seine Ehefrau geheiratet habe. Anschliessend habe er mit seiner Familie in ihrem Heimatort D._______, Jaffna, gelebt. Er sei im Gegensatz zu seinem Bruder, der in Australien lebe, kein Mitglied der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen. Im Jahr 2013 habe er die Tamil National Alliance (TNA, Tamil Tēciya kootamaippu) bei den Kommunalwahlen unterstützt. Er habe der TNA beim Aufbau von Bühnen, Aufhängen von Plakaten oder Verteilen von Flugblättern geholfen. Er sei nicht Mitglied gewesen. Nach den Wahlen sei er ein erstes Mal von Unbekannten zu Hause aufgesucht worden. Am folgenden Tag hätten ihm diese Leute, die in einem weissen Van gekommen seien und weisse Kleider getragen hätten, die Identitätskarte weggenommen. Sie hätten ihn aufgefordert, im örtlichen Armeecamp zu erscheinen, was er nicht befolgt habe. Eine Woche später hätten ihn diese Unbekannten zu Hause angehalten und ins Armeelager überführt, wo er drei Tage in Haft gehalten, misshandelt und verhört worden sei. Mit Unterstützung einer in der Stadt Jaffna domizilierten Menschenrechtsorganisation sei er aus dieser einzigen Haft, die er je erlebt habe, freigekommen. Man habe ihm unter Todesandrohung verboten, die TNA zu unterstützen. Nachdem er mit E._______, einem Freund, an einer Versammlung der TNA vom 1. Oktober 2014 Unterstützungsdienste geleistet habe, seien zwei Tage später bei ihm zu Hause Leute erschienen. Sie hätten ihn geschlagen und ihm vorgehalten, die TNA unterstützt zu haben. Anschliessend seien diese Leute weggefahren. Er habe erfahren, dass sein Kollege E._______ in derselben Nacht von Leuten in einem weissen Van entführt worden sei. Am 5. Oktober 2014 sei er deshalb aus Sri Lanka ausgereist. Gleichentags hätten Leute bei ihm zu Hause seiner Ehefrau mit der Entführung gedroht, falls sie ihn nicht ausliefere.

E-3381/2015 Das SEM teilte ihm mit Schreiben vom 12. Februar 2015 mit, dass das zunächst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Asylund Wegweisungsverfahren durchgeführt werde. Das SEM hörte ihn am 31. März 2015 vertieft zu den Asylgründen an. Im Rahmen der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, Soldaten würden ihn und seine Angehörigen nicht in Ruhe lassen, weil er die TNA unterstützt habe. Er könne sich in Sri Lanka nicht mehr frei bewegen und werde von den Soldaten telefonisch belästigt. Sie hätten ihm mit der Erschiessung gedroht. Seine Frau wage es kaum noch, in einem Laden einzukaufen, und seine Kinder getrauten sich nicht, zur Schule zu gehen. Nachdem er und E._______ am (…) 2014 die TNA unterstützt hätten, seien am Folgetag fünf zivil gekleidete Armeesoldaten respektive Leute des Criminal Investigation Department (CID, Geheimdienst) zu Hause erschienen. Sie hätten beabsichtigt, ihn zum örtlichen Armeecamp mitzunehmen. Seine Angehörigen hätten daraufhin geschrien. Viele Leute seien vor dem Haus zusammengeströmt. Die Soldaten hätten sich davon beeindrucken lassen und auf seine Abführung verzichtet. In derselben Nacht hätten sie jedoch seinen Freund E._______ entführt. Er sei deshalb in der Nacht vom 2. auf den 3. Oktober 2014 nach C._______ gefahren, wo er mit Unterstützung eines dort lebenden Onkels ausgereist sei. Zudem habe er einen Vorfall zu berichten: Nachdem er auf der Strasse mit Jungen gesprochen habe, sei er aufgegriffen und zwei Tage lang auf einem Polizeiposten in Haft gehalten worden. In dieser Zeit hätten die Soldaten seine Frau unter Druck gesetzt. Nachdem sich ein Minister namens G._______ für ihn eingesetzt habe und eine Geldsumme bezahlt worden sei, sei er aus der Haft freigekommen. Im weiteren Verlauf der Anhörung korrigierte der Beschwerdeführer seine letzten Angaben: Drei Tage nach den Wahlen vom 21. September 2013 seien Soldaten zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Frau mitgeteilt, dass sie ihn zum Lager zu einer Befragung mitzunehmen wünschten. Er habe sich in der Folge in deren Büro eingefunden. Nach der Befragung auf dem Polizeiposten sei er den Armeesoldaten übergeben worden. Diese hätten ihn in ihrem Lager während dreier Tage in einer Zelle festgehalten, verhört und misshandelt. Während der Haft sei es den Soldaten darum gegangen abzuklären, ob er – wie sein Bruder – eine Vergangenheit bei den LTTE gehabt habe. Er habe die LTTE jedoch nur in den Jahren 1996 bis 1998 bei Festivitäten unterstützt. Er habe ihnen jeweils zwei bis drei Tage lang für die Festivitäten ihres Märtyrertages Bühnen aufgebaut oder ihre Tiger-Flagge gehisst. Im Übrigen sei ihm während der Wahlen im Jahr

E-3381/2015 2013 respektive im Oktober 2014 die Identitätskarte weggenommen worden. Er sei Ende 2011 nur deshalb von Colombo nach D._______ weggezogen, weil er in der Zeit seines Aufenthalts in C._______ von der Polizei und von einem singhalesischen Nachbarn wegen der Ethnie oder der LTTE-Vergangenheit des Bruders öfters belästigt worden sei. Der Singhalese habe ihm Steine aufs Haus geworfen, seine Kinder beschimpft und diese nicht zur Schule gehen lassen. Die Polizisten hätten ihm nahegelegt, wegen seiner Ethnie nach B._______ wegzuziehen. Schliesslich fügte der Beschwerdeführer an, dass seine Ehefrau mittlerweile nach Vavuniya umgezogen sei. Die Soldaten hätten ihr am 20. Januar 2015 mitgeteilt, dass sie wüssten, dass sich ihr Ehemann in der Schweiz aufhalte. Sie hätten sie zu überreden versucht, mit ihnen zu kommen. Im März 2015 habe er in der Schweiz in Genf als Sympathisant an einer Kundgebung teilgenommen. Seine Teilnahme hätten Freunde im Facebook bekannt gemacht. Fotos von dieser Veranstaltung seien auf "F._______" und auf andere Webseiten gestellt worden. Zur Unterstützung des Asylgesuchs reichte der Beschwerdeführer sieben Fotos einer Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz, einen im Jahr 2010 abgelaufenen sri-lankischen Reisepass, Kopien eines Führerscheins, eines Geburtsscheins, eines Auszugs aus dem Heiratsregister, einer Bankkarte und einer Bestätigung des Innenministeriums der Vereinigten Arabischen Emirate ein. B. Mit Verfügung vom 22. April 2015 – eröffnet am 24. April 2015 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2015 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 22. April 2015 sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich der Entbindung von der Vorschusspflicht.

E-3381/2015 Der Beschwerdeführer reichte eine Vollmacht, eine Honorarnote, Kopien der Fürsorgebestätigung und der angefochtenen Verfügung ein. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte mit Schreiben vom 29. Mai 2015 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 2. 2.1 Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu prüfen. Der Beschwerdeführer rügt, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt in der BzP und der Anhörung mit einer seiner Person nicht entsprechenden Befragungsweise abzuklären versucht. Das SEM habe ihm ungeachtet seiner eingeschränkten Fähigkeiten Fragen zu zeitlichen Einordnungen der Geschehnisse oder zu spezifischen Begebenheiten, isoliert vom Gesamtkontext, gestellt. Deshalb sei es unbestrittenermassen zu einer Fülle von unpräzisen, ungereimten, erheblich widersprüchlichen und nachgeschobenen Aussagen gekommen. Wäre er in einer geeigneten Weise befragt worden, so hätte er sein Asylgesuch einwandfrei begründet. Er sei in den Befragungen unter sehr grosser Anspannung und unter Stress gestanden. Damit seien alle wesentlichen Vorhalte des SEM erklär- und auflösbar. Die ungeeignete Befragungsweise des SEM verlange deshalb nach einer Korrektur. Es sei somit von folgendem rechtserheblichen Sachverhalt

E-3381/2015 auszugehen: Die permanenten nachbarschaftlichen und polizeilichen Behelligungen wegen seiner Ethnie und seines bei den LTTE tätigen Bruders hätten ihn zu einem Wohnortswechsel von C._______ nach D._______ veranlasst (Beschwerde S. 4). Sein Bruder R. sei zwischen 2008 und 2009 für die LTTE tätig gewesen und habe sich nach Kriegsende ins Ausland begeben. Eine Tante und ein Cousin hätten ebenfalls für die LTTE gearbeitet (Beschwerde S. 4). In D._______ habe er sich mit E._______ im Rahmen der Provinzwahlen vom 21. September 2013 für den Wahlkampf der TNA (Beschwerde S. 4) engagiert. Er habe logistische Dienste ausgeführt. Zwei bis drei Tage später seien sie im Rahmen einer Kontrolle bei einem Armeecheckpoint bedroht und aufgefordert worden, die Tätigkeiten für die TNA einzustellen. Dabei sei ihm die Identitätskarte entzogen worden (vgl. Beschwerde S. 5). Am (…) 2013 seien Soldaten der SLA zu Hause erschienen und hätten seine Frau aufgefordert, ihn zum Armeelager zu schicken zwecks weiterer Abklärungen und Wiedererlangung der Identitätskarte. Am selben Tag habe er erfahren, dass E._______ festgenommen worden sei. In der Folge habe er seine Ehefrau veranlasst, G._______ sicherheitshalber zu kontaktieren (Beschwerde S. 5). Am 28. September 2013 hätten drei unbewaffnete Unbekannte in ziviler Kleidung ihn in einem weissem Van abführen wollen, was ihnen missraten sei, weil zu viele Nachbarn vor seinem Haus erschienen seien und sich für ihn eingesetzt hätten (Beschwerde S. 6). Am (…) 2013 sei er ins Armeelager gegangen, um seiner Meldepflicht nachzukommen und seine Identitätskarte zurückzuerhalten (Beschwerde S. 6). Dort sei er verhört und eingeschüchtert worden. Die Soldaten hätten ihm verboten, sich für die TNA zu engagieren. Nach der Intervention von G._______ sei er freigekommen; er habe die Identitätskarte nicht zurückerhalten. Da E._______ verschollen geblieben sei, habe er seine Aktivitäten zu Gunsten der TNA eingestellt (Beschwerde S. 6). Bei der Vorbereitung zum Anlass vom 1. Oktober 2014 habe er der TNA geholfen (Beschwerde S. 6). Am folgenden Tag hätten ihn Polizeibeamte zu Hause gesucht. Er sei nicht dort gewesen. Sie hätten seine Ehefrau gebeten, ihm mitzuteilen, dass er wegen seiner Identitätskarte beim Posten vorsprechen solle. Er sei aber nicht dorthin gegangen. Riksha-Taxichauffeure hätten ihn darüber informiert, dass am 3. Oktober 2014 Polizisten Erkundigungen über ihn eingezogen hätten. Er habe sich deshalb zur Ausreise entschlossen. Nach einem anschliessenden zweitägigen Aufenthalt bei einem Kollegen sei er am 5. Oktober 2014 nach C._______ gereist (Beschwerde S. 7). Nach der Ausreise sei seine Ehefrau Mitte Januar 2015 von zivilen Beamten seinetwegen bedroht worden. Seither lebe sie mit den Kindern in H._______ (Beschwerde S. 8). Er habe im März 2015 anlässlich seiner Demonstrationsteilnahme vor dem UN-Hauptsitz in Genf ein Bild

E-3381/2015 des sri-lankischen Präsidenten in Brand gesteckt; Bilder seiner Teilnahme seien auf Facebook gestellt worden (Beschwerde S. 8). Schliesslich sei zu beachten, dass er unter psychischen Beschwerden (massive Schlafstörungen, Konzentrationsschwierigkeiten, extreme Gedächtnislücken, Angstzustände und allgemeine Nervosität) und psychosomatischen Begleiterscheinungen (Schwindel, Magenkrämpfe, Unwohlsein, Bauchschmerzen) leide. Resultate der kommenden ärztlichen Konsultationen würden dem Gericht allenfalls nachgereicht (vgl. Beschwerde S. 8). Der Beschwerdeführer spricht sich in diesem Kontext dafür aus, dass vorab eines Urteils zu klären sei, ob seine eingeschränkte Unterscheidungsfähigkeit in Zusammenhang mit seinen psychischen Beschwerden stehen könnte oder ob allenfalls Übersetzungsprobleme für die Entstehung der Ungereimtheiten und Widersprüche verantwortlich gewesen seien. Damit wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung seines Gehörsanspruchs, mithin eine nicht personengerechte Abklärung, unkorrekte Übersetzung, damit unrichtige respektive unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Falsch- oder Nichtbeurteilung von erheblichen Sachverhaltselementen vor. Sollte sich der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Willkür bei Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung als begründet erweisen, so wäre die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen (oder allenfalls ein Gutachten zur Person in Auftrag zu geben und/oder eine Anhörung durchzuführen). 2.2 Der Beschwerdeführer verfügt über eine erhebliche Lebenserfahrung. In C._______ und in D._______ hat er sich als Familienvater und als Verkäufer (1998 bis 2014) in einem besonders schwierigen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Umfeld behaupten müssen. Ausserdem gibt er an, seit 2009 mehrere Reisen ins Ausland unternommen zu haben. Die Durchsicht aller Befragungsprotokolle ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er bei den Befragungen intellektuell überfordert gewesen wäre oder unzureichend Gelegenheit gehabt hätte, die Asylgründe vollständig darzulegen. Er hat stets die aus seiner Sicht nötigen Korrekturen oder Ergänzungen in den jeweiligen Protokollen nachtragen lassen können. Aus dem Protokollblatt der Hilfswerkvertretung vom 31. März 2015 zum Beschwerdeführer geht nicht hervor, dass die Leistung des Dolmetscherdienstes Anlass zu formellen Beanstandungen gegeben habe. Der Beschwerdeführer hat in den Befragungen stets angegeben, die eingesetzten Dolmetscher gut verstanden zu haben. Die nachgeschobene Kritik, wonach die in den Protokollen festgehaltenen Inhalte wegen nicht sachgerechter Befragungsweise unkorrekt ausgefallen seien, überzeugt nicht, weil die Antworten des

E-3381/2015 Beschwerdeführers zu jedem der erfragten Aspekte klar ausgefallen und seiner Auffassung nach den Kern seiner Asylbegründung enthalten haben. Er hat sämtliche Protokolle nach erfolgter Rückübersetzung und Ergänzung/Korrektur als abschliessend bezeichnet und unterzeichnet, weshalb er bei seinen Unterschriften zu behaften ist. Die Vermutung der Rechtsvertretung, dass ihn gesundheitliche Einschränkungen zu den zahlreichen erheblichen Ungereimtheiten, Widersprüchen und Nachschüben verleitet haben könnten, findet in den Akten keine Stütze. Er hätte im Rahmen des Vorverfahrens ausreichend Gelegenheiten gehabt, Erhebliches in Bezug auf einen eingeschränkten Gesundheitszustand oder seine Asylangaben dem SEM mitzuteilen (vgl. dazu Art. 32 Abs. 2 VwVG), was er unterlassen hat. Ausserdem sind seine gesundheitlichen Probleme bis heute durch kein ärztliches Attest belegt. 2.3 Zusammenfassend besteht kein Anlass abzuklären, ob eine eingeschränkte Unterscheidungsfähigkeit bestehe, die in Zusammenhang mit psychischen Beschwerden stehen könnte. Weder eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung noch eine mangelhafte Begründung der angefochtenen Verfügung ist erkennbar. Damit liegt keine Gehörsverletzung vor. Die Anträge auf weitere Nachforschungen zur Person, auf weitere Abklärungen des Sachverhalts sowie auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen sind abzuweisen. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. dazu Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3381/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE 2010/27 mit den Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Vorbringen auseinandergesetzt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden. 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. So seien zentrale Angaben seiner Asylbegründung nachgeschoben, stark widersprüchlich, unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. Plausible Beweggründe und nachvollziehbare Erklärungen des Beschwerdeführers gebe es nicht. Es lägen keine glaubwürdigen zusätzlichen Faktoren vor, dass er bei einer Rückkehr Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten Background-Check hinausgehen würden. Zudem habe er sich anlässlich der Kundgebung in Genf nicht so stark exponiert, dass ein erhöhtes Interesse der sri-lankischen Behörden an seiner Person bestehen dürfte. 4.2 Der Beschwerdeführer legt den aus seiner Sicht wesentlichen Sachverhalt in der Beschwerde dar (vgl. dazu E. 2 und weitere Einzelheiten dazu in der Beschwerdeschrift). Er hält der Vorinstanz entgegen, sie habe bei ihrer Beurteilung gewichtige Faktoren für seine Glaubwürdigkeit nicht berücksichtigt, nämlich Alter, familiäre und ökonomische Situation (Beschwerde S. 10). Der Umstand, dass er in Sri Lanka eine gefestigte private Struktur habe aufgeben und das Land verlassen müssen, dokumentiere, dass er unter Zwang gehandelt habe und eine verfolgte Person sei. Er hätte ansonsten keinen Grund zu einer Ausreise gehabt (Beschwerde S. 10). Seine Schilderungen wären bei einer korrekten Erfassung des Sachverhalts einwandfrei und glaubhaft ausgefallen. Er sei verfolgt als TNA- und potenzieller LTTE-Unterstützer. Die eigenen Tätigkeiten für die TNA und die Mitgliedschaften von Bruder, Tante und Cousin bei den LTTE fielen ins Gewicht (Beschwerde S. 11 f.). Er sei somit zu derjenigen Kategorie von Leuten zu zählen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt würden, mit den LTTE in Verbindung gestanden zu haben. Er rechne bei einer Rückkehr mit Inhaftierung und Folterung. Selbst Tamilen mit niedrigem Profil seien davon nicht ausgenommen (Beschwerde S. 12). Ausserdem könnten verschiedene Quellen bestätigen, dass eine Unterstützungstätigkeit zu Gunsten der TNA selbst nach beendigtem Bürgerkrieg zu exzessiver Verfolgung führen könne (vgl. Beschwerde S. 12). Weiter habe

E-3381/2015 er sich durch seine exilpolitischen Tätigkeiten (beispielsweise durch Verbrennen eines Bildes des Präsidenten) regierungskritisch gezeigt. Er sei bei der Teilnahme an der Kundgebung auf Facebook zu sehen. Weiter bestreite er die Auffassung der Vorinstanz, dass ihn ein unbedenklicher Background-Check bei der Einreise erwarte. Trotz Regierungswechsels seien nach wie vor erhebliche Nachteile zu erwarten, denn einerseits sei der Prevention of Terrorism Act noch in Kraft und anderseits dokumentiere das Schicksal seiner Frau, dass CID und Armee ihn im Fokus hätten (vgl. Beschwerde S. 13 f.). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Bezug auf das Glaubhaftmachen ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird auf mehreren Seiten einwandfrei dargelegt, aus welchen Gründen die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers erheblich widersprüchlich, unsubstanziiert, vage, repetitiver Natur respektive als nachgeschoben zu qualifizieren sind und weshalb die Erklärungen für diese Ungereimtheiten nicht plausibel ausgefallen sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen (vgl. E. 2) nicht geeignet, die Aussagen des Beschwerdeführers in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. Er kann mit seiner Argumentation nicht überzeugend darlegen, inwiefern die Vorinstanz in wesentlichen Teilen der Asylbegründung zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Angaben geschlossen hat. Blosse einzelne zeitliche und kausale Einordnungsprobleme reichen nicht aus, dieses enorme Mass an inhaltlichen Ungereimtheiten zu erklären und auszuräumen. Der Beschwerdeführer kann nicht aus eigenen Erlebnissen berichtet haben, weshalb, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wird. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka nicht im Sinne des Flüchtlingsbegriffs von Art. 3 AsylG verfolgt gewesen sein kann. 4.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, wegen exilpolitischer Tätigkeiten gefährdet zu sein. Es ist daher zu prüfen, ob er die Flüchtlingseigenschaft wegen subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Subjektive Nachfluchtgründe liegen dann vor, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von

E-3381/2015 Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 und 2009/29 E. 5.1). 4.3.1 Allein aus den Behauptungen, er habe einen Bruder in Australien, eine Tante und einen Cousin, die alle für die LTTE tätig gewesen seien, kann der Beschwerdeführer keine erhöhte Verfolgungsgefahr für seine Person ableiten. Dass er wegen dieser Verwandt- oder Bekanntschaften einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen soll, kann aufgrund seiner unglaubhaften Asylgründe ausgeschlossen werden. Folglich können ihm auch die Verbindungen zu den LTTE und der TNA nicht geglaubt werden. Zudem vermag er aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der angeblich illegalen Ausreise, der mehrjährigen Landesabwesenheit und dem Umstand, dass er ein Asylgesuch in der Schweiz gestellt hat, keine Verfolgungsgefahr abzuleiten (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 9.4). 4.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im März 2015 in Genf an einer Kundgebung der Tamil United Organization teilgenommen und – wie alle anderen Teilnehmer – unter Geschrei ein Bild des Staatspräsidenten vor dem UN-Gebäude in Genf verbrannt, eine Flagge gehalten und Parolen skandiert (vgl. SEM-Akten A13 S. 16 f.). Ausserdem sei u.a. seine Teilnahme auf Facebook gestellt worden. Er reichte im Vorverfahren sieben Fotos von der Kundgebung ein. In der Beschwerde zeigte er sich überzeugt, nun dasjenige Risikoprofil zu erfüllen, das im Fokus sri-lankischer Sicherheitskräfte sei. Er schloss daraus, bei der Einreise bleibe es nicht beim Background-Check; er werde verhaftet und gefoltert (vgl. Beschwerde S. 13). Wie bereits aus den obigen Erwägungen abzuleiten ist, ist die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer besonders gefährdeten Gruppe von rückkehrenden Asylbewerbern (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 2) auszuschliessen. Auf den eingereichten sieben Fotos (vgl. dazu SEM-Akten A14 und A13 S. 16 F159 ff.) sind Personen zu erkennen, von denen keine Person seinem aktuellen Foto und seinem Passfoto (vgl. Vorakten) mit der hierfür nötigen Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden kann. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern er anhand dieser Fotoaufnahmen hätte identifiziert werden können. Da diese Fotos ihn zeigen sollen, kann diese Überlegung auch für die im Internet oder auf anderen Foren aufgeschalteten Hinweise gelten. Folglich hat sich der Beschwerdeführer durch seine Teilnahme an einer Kundgebung in Genf nicht so stark exponiert, dass er deswegen bei einer Rückkehr mit einer Gefährdung zu rechnen hätte.

E-3381/2015 Nach dem Gesagten ist das Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe zu verneinen. 4.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG, [SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht generell als unzulässig erscheinen (BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff.

E-3381/2015 37). Es ergeben sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten Background-Check hinausgehen würden, oder dass er persönlich dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch eine nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung gefährdet wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist sowohl im Sinne der asyl- und völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. In Sri Lanka herrscht zurzeit weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Auf eine Beurteilung der Situation und der Zumutbarkeit in Bezug auf das Vanni-Gebiet (namentlich zum Distriktgebiet Vavuniya, wo angeblich Frau und Kinder des Beschwerdeführers sich angeblich aufhalten sollen) kann an dieser Stelle verzichtet werden, ist doch der aus B._______ stammende Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge nach wie vor mit seinem Wohnort in C._______ registriert (zur Problematik Nordprovinz, Vanni-Gebiet, nördliches und südliches Vavuniya- Distriktgebiet und zur Zumutbarkeit einer Wegweisung: BVGE 2011/24 E. 12-13; SEM-Akten A13 F153). Er kann sich demnach im Raum C._______ wieder am registrierten Ort niederlassen, den er und seine Familienangehörigen aus jahrzehntelangen Erfahrungen (1998 bis 2011) kennen. Dort lebt auch ein Onkel, der ihn unterstützt hatte. Es ist daher nicht einzusehen, weshalb dies inskünftig anders sein sollte. Der Beschwerdeführer verfügt somit über ein gutes familiäres und soziales Netz, stammt er doch eigenen Angaben zufolge aus stabilen privaten Verhältnissen mit einer gesicherten wirtschaftlichen Existenz (vgl. Beschwerde S. 15). Aufgrund seiner Arbeitserfahrungen als Verkäufer kann davon ausgegangen werden, dass er in der Lage sein wird, sich in Sri Lanka eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen. Weiter hat er kein ärztliches Zeugnis eingereicht, weshalb von keiner ernsthaften gesundheitlichen Beeinträchtigung oder einer Reiseunfähigkeit auszugehen ist. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 6.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei

E-3381/2015 der zuständigen Vertretung die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zutreffend als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, womit die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG; Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3381/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Thomas Hardegger

Versand:

E-3381/2015 — Bundesverwaltungsgericht 11.03.2016 E-3381/2015 — Swissrulings