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Bundesverwaltungsgericht 17.08.2009 E-3378/2009

17 agosto 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,109 parole·~11 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-3378/2009/noc {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . August 2009 Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3378/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2001 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sein Asylgesuch mit Verfügung des damaligen BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) vom 12. Juli 2001 abgelehnt wurde, dass die damals zuständige ARK (Schweizerische Asylrekurskommission, seit dem 1. Januar 2007 Bundesverwaltungsgericht) die gegen die erstinstanzliche Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Oktober 2001 abwies, dass dem Beschwerdeführer danach eine Ausreisefrist bis zum 5. November 2001 angesetzt wurde, dass der Beschwerdeführer am 3. Januar 2009 erneut in die Schweiz einreiste, am 5. Januar 2009 ein zweites Asylgesuch einreichte und vorbrachte er habe die Schweiz am 13. Juli 2007 verlassen und sei in die USA geflogen, dass er in den USA wegen der Verwendung gefälschter Identitätsausweise festgenommen, bis zum 20. Februar 2008 inhaftiert und dann nach Kongo (Kinshasa) ausgeschafft worden sei, dass er bei seiner Ankunft von den kongolesischen Behörden festgenommen worden sei und man ihm vorgeworfen habe, ein Mittelsmann von Laurent Nkunda und mit einem gefälschten Ausweispapier gereist zu sein, dass er vom 21. Februar 2008 bis zum 19. Dezember 2008 inhaftiert gewesen sei, in Haft mit einem Gefängniswärter über seine Situation gesprochen und dieser ihm gegen Bezahlung von 500 US-Dollars zur Flucht verholfen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 13. Mai 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. Januar 2009 nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, E-3378/2009 dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 27. April 2001 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 22. Oktober 2001 rechtskräftig abgeschlossen und aus den Akten würden sich keine Hinweise darauf ergeben, dass nach dem Abschluss des Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass vorliegend nachvollziehbare Anhaltspunkte, weshalb die kongolesischen Behörden den Beschwerdeführer als einen Mittelsmann von Laurent Nkunda hätten verdächtigen sollen, gänzlich fehlten, dass auch die Umstände der angeblichen Flucht aus dem Gefängnis vollkommen realitätsfremd dargestellt worden seien, dass somit die Vorbringen des Beschwerdeführeres offensichtlich nicht zutreffend und somit nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb auf das Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten sei, dass das BFM zudem den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben hat und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung seines Asylgesuchs beantragt hat, dass er in prozessualer Hinsicht um Akteneinsicht und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen anführte, das BFM habe den Sachverhalt nicht hinreichend festgestellt, zumal es die Glaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich seiner Ausreise in die USA und der dortigen Inhaftierung nicht geprüft habe, dass der Beschwerdeführer verschiedene Beweismittel bezüglich einer Vermisstmeldung seiner Person aus dem Jahr 2007 zu den Akten reichte, E-3378/2009 dass er zudem beantragte bezüglich seiner Ausschaffung durch die USA nach Kongo (Kinshasa) seien von Amtes wegen Nachforschungen in den USA vorzunehmen, dass sich die Flucht aus dem Gefängnis in der von ihm geschilderten Weise ereignet habe, dass das BFM bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausser Acht gelassen habe, dass er seit bald acht Jahren nicht mehr in seiner Heimat gelebt habe und nicht dorthin zurückkehren könne, dass er auch unter gesundheitlichen Problemen leide und diesbezüglich ein Arztzeugnis nachreichen werde, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 28. Mai 2009 das Gesuch um Akteneinsicht guthiess und dem Beschwerdeführer die betreffenden Schriftstücke zukommen liess, indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge festgestellter Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens abwies und den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 12. Juni 2009 aufforderte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2009 einen Arztbericht vom 27. Mai 2009 und eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte und mit Eingabe vom 2. Juni 2009 um Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten ersuchte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2009 die Beschwerde unter Berücksichtigung des mit Eingabe vom 28. Mai 2009 eingereichten Arztberichts als nach wie vor aussichtslos qualifizierte und dem Beschwerdeführer angesichts der abgelaufenen Frist zur Bezahlung des eingeforderten Kostenvorschusses zur Bezahlung desselben eine Notfrist von drei Tagen ab Erhalt der Verfügung einräumte, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2009 eine „attestation de perte des pieces d'identité“, ausgestellt in Kinshasa am 17. Juni 2009, ins Recht legte, E-3378/2009 und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, E-3378/2009 dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das erste Asylgesuch in der Schweiz (Reflexverfolgung, weil ein Halbbruder des Mordes an Kabila beschuldigt werde) sowohl vom damaligen BFF (vgl. Verfügung vom 12. Juli 2001) als auch von der damals zuständigen Beschwerdeinstanz, der ARK (vgl. Urteil vom 11. Oktober 2001), als völlig unglaubhaft qualifiziert wurden, dass sich der Beschwerdeführer damals mit einem plump gefälschten Identitätspapier auswies, und die ARK die von ihm angegebene Identität auch aus anderen Gründen in Frage stellte (vgl. Urteilserwägung 4c), dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs nicht an die damaligen Vorbringen anknüpft – was letztlich deren Unbegründetheit bestätigt – und auch keine echten Reisepapiere zu den Akten gereicht hat, weshalb seine Identität weiterhin nicht feststeht, dass auch die auf Beschwerdeebene nachträglich eingereichte Bestätigung des Verlusts seiner Identitätskarte nicht geeignet ist, seine Identität rechtsgenüglich zu belegen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und überzeugend dargelegt hat, aus welchen Gründen auch die neuen Vorbringen des Beschwerdeführers zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs als unglaubhaft zu qualifizieren sind, dass die – bezüglich der angeblichen Erlebnisse im Heimatland in keiner Weise belegten – neuen Asylvorbringen einen konstruierten, lebensfremden und unlogischen Eindruck hinterlassen, dass bei der vorliegenden Aktenlage von einer korrekten und vollständigen Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz auszugehen ist und unter diesen Umständen keine weiteren Abklärungen angezeigt waren und sind, dass der Beschwerdeführer unter anderem rügt, die Vorinstanz habe seine „gesundheitlichen Probleme“ zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer seine angeblichen Gesundheitsbeschwerden in den beiden Befragungen nicht erwähnte, erst in seinem Rechtsmittel auf diese hinwies, sie in- E-3378/2009 dessen in keiner Weise substanziierte und der eingereichte Arztbericht vom 27. Mai 2009 nicht geeignet ist, ernsthafte gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass seit seinem ersten Asylgesuch Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht einzutreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), E-3378/2009 dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der junge, alleinstehende Beschwerdeführer in seiner Heimat nach wie vor über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt und aufgrund der Akten vorliegend nicht von ernsthaften gesundheitlichen Problemen auszugehen ist, welche gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte lange Landesabwesenheit weitgehend von diesem selber zu verantworten ist und deshalb bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht relevant sein kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt E-3378/2009 oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bereits beglichen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3378/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe bereits beglichen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 10

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