Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3375/2019
Urteil v o m 8 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Yannick Felley, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2019 / N (…).
E-3375/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2015 seinen Heimatstaat verliess, sich anschliessend in den Ländern (…) aufhielt, und am 18. August 2016 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 29. August 2016 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. Juli 2018 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe Ende Mai 2013 während den Lokalwahlen in der sri-lankischen Nordprovinz Freunden beim Plakat-Aufhängen für die TNA-Partei (Tamil National Alliance) geholfen; daraufhin sei er von den Behörden als vermeintlicher LTTE-Unterstützer gesucht und bedroht worden; ausserdem seien er und sein Vater während einer Bootsfahrt im Jahr 2008 auf hoher See festgenommen und in ein Militärcamp überführt worden, wobei sie nach achtzig Tagen wieder freigelassen worden seien, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 31. Mai 2019 – eröffnet am 3. Juni 2019 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien einesteils unsubstanziiert, nicht lebensnah erzählt und widersprüchlich, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG [SR 142.31] nicht gerecht würden (Verfügung S. 3, 1.1 und 1.2), andernteils seien sich nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG, da zwischen Verfolgung und Furcht kein sachlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang gegeben sei (Verfügung S. 4, 2.1); ferner sei auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu bejahen, da der Beschwerdeführer kein entsprechendes Risikoprofil aufweise (Verfügung S. 4f., 2.2) dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2019, ergänzt am 4. Juli 2019, gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und darin beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei Asyl zu erteilen, eventualiter seien die Ziffer 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen,
E-3375/2019 dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, die Beiordnung des Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand sowie die Einräumung einer Nachfrist von dreissig Tagen zum Einreichen weiterer Beweismittel beantragt wurde, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 11. Juli 2019 den Antrag um Ansetzung einer Frist zur Beschaffung von weiteren Beweismitteln sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands abwies und als Folge davon den Beschwerdeführer aufforderte, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– zu leisten, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, dass der verlangte Kostenvorschuss am 24. Juli 2019 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-3375/2019 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM den Sachverhalt vollständig und richtig festgestellt hat,
E-3375/2019 dass es in seiner Verfügung mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts und jenen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, dass auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann und es dem Beschwerdeführer nicht gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, er werde in seinem Heimatstaat von den sri-lankischen Behörden bedroht, weil letztere (fälschlicherweise) vermuten würden, er würde die LTTE unterstützen, dass diese Vermutung wohl insbesondere auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2013 zurückzuführen sei, als er während den Lokalwahlen seinen Freunden beim Plakate-Aufhängen geholfen habe, dass er bei dieser Plakataktion zu Gunsten der TNA-Partei (Tamil National Alliance), welche er im Übrigen kaum gekannt habe, aber keinerlei politische Interessen verfolgt habe, sondern in diesem Zusammenhang nur wisse, dass Freunde seiner Freunde damals etwas mit der Bewegung (LTTE) zu tun gehabt hätten (vgl. A12/16 F77, F83-86, 89), dass der Beschwerdeführer damit klar zum Ausdruck bringt, er sei damals ahnungslos gewesen, er habe mit den LTTE nie etwas zu tun gehabt und die behördlichen Suchen nach ihm würden (sofern glaubhaft) bloss auf falschen Annahmen beruhen (vgl. A12/16 F76 ff., F80, F82), dass die LTTE-Konnexität im vorliegenden Sachverhalt deshalb sehr weit hergeholt erscheint und es auch äusserst realitätsfremd anmutet, dass die Behörden eine – bis auf die erwähnte Plakataktion im Jahr 2013 – politisch unauffällige und passive Person über so viele Jahre hinweg im Visier haben sollten, dass im Übrigen der Beschwerdeführer nach der angeblichen Plakat-Aktion von 2013 Sri Lanka im Juli 2013 auf legalem Weg verlassen, sich anschliessend zwei Jahre in Indien aufgehalten habe und im Oktober 2015, wiederum auf legalem Weg, nach Sri Lanka zurückgekehrt sei (vgl. A4/11 S. 4; A12/16 F 14 ff., 33),
E-3375/2019 dass daher ein Kausalzusammenhang der angeblichen Ereignisse von 2013 zur späteren Ausreise aus dem Heimatland im Dezember 2015 jedenfalls fraglich erscheint, dass ferner zentrale Vorbringen wie beispielsweise der angeblich vier- bis fünfstündige Besuch von unbekannten Männern im November 2015 in einer Art geschildert wurden, die als äusserst unsubstanziiert und nicht lebensecht einzuschätzen ist (vgl. A12/16 F95-99, F71), wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, dass die Vorbringen aufgrund der vorgenannten Umstände unsubstantiiert, unplausibel und realitätsfern erscheinen und in den Protokollaussagen des Beschwerdeführers zudem diverse kleinere Widersprüche vorzufinden sind, welche auf Vorhalt nicht logisch aufgeklärt werden konnten (vgl. A12/16 F103, 106, 107-110), dass sodann auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente vorgetragen werden, welche die vorinstanzlichen Erwägungen in Zweifel ziehen lassen, dass auf Beschwerdeebene zwei neue Beweismittel – ein Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2019 sowie ein undatiertes Schreiben eines sri-lankischen Parlamentsabgeordneten – eingereicht werden, welche dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2019 und am 28. Juni 2019 per Post aus Sri Lanka zugestellt wurden (vgl. Zustellcouverts bei den Akten), dass diese Schreiben indes nicht geeignet sind, an der vom SEM festgestellten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen etwas zu ändern, zumal deren Inhalt sich auf eine jeweilige Zusammenfassung des aktenkundigen Sachverhalts reduziert und deren Beweiswert aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben als niedrig einzustufen ist, dass in der Beschwerde weitere Beweismittel in Aussicht gestellt werden, zu denen allerdings keinerlei substantiierte Angaben gemacht werden (es ist lediglich von "weiteren Briefen" beziehungsweise von "nachzureichenden Dokumenten" die Rede; vgl. Beschwerde S. 2, 3, 5, 6) und einzig spezifiziert wird, der Beschwerdeführer wolle versuchen, "Namen der anderen TNA-Aktivisten von 2013, die den LTTE deutlich näherstanden als [er selber]" nachzureichen (Beschwerde S. 5),
E-3375/2019 dass diesbezüglich festzuhalten ist, dass bereits die Angaben in der Anhörung betreffend "Freunde von Freunden" gänzlich unsubstantiiert waren (vgl. A12/16 F19, 76 ff., 89), und denn auch in der Beschwerde keinerlei Namen genannt werden, von denen allfällige Bestätigungen in Aussicht gestellt werden, dass die Einreichung der in solch vager Art angekündigten Beweismittel aufgrund einer antizipierenden Beweiswürdigung nicht abzuwarten ist (vgl. auch Instruktionsverfügung vom 11. Juli 2019, wo eine entsprechende Fristansetzung abgelehnt worden ist), zumal die bereits vorliegenden Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu werten sind und die Ereignisse aus dem Jahr 2013 keinen Kausalzusammenhang mehr zur späteren Ausreise aufweisen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),
E-3375/2019 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass in Sri Lanka keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und der Vollzug von Wegweisungen in dieses Herkunftsland gemäss der Praxis der schweizerischen Asylbehörden grundsätzlich zumutbar ist, dass auch die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten islamistischen Anschläge, welche vergangene Ostern in Negombo, Colombo und in Batticaloa gegen Ziele der christlichen Glaubensgemeinschaft verübt worden sind, auf keine Situation allgemeiner Gewalt in Sri Lanka schliessen lassen und auch ansonsten keine Vollzugshindernisse darzustellen vermögen, zumal der Beschwerdeführer als Hindu weder der muslimischen noch der christlichen Glaubensgemeinschaft angehört, dass der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat auf ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen kann (Eltern, Onkeln und Tanten, vgl. A4/11 S. 5), womit kein Anlass zur Annahme besteht, er würde durch den Wegweisungsvollzug einer existenzgefährdenden Situation ausgesetzt,
E-3375/2019 dass er eigenen Angaben zufolge in Sri Lanka während 13 Jahren die Schule besucht habe (vgl. A4/11 S. 4) und es ihm daher zuzumuten ist, in seinem Heimatstaat eine Stelle zu finden, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen demnach auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3375/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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