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Bundesverwaltungsgericht 04.09.2012 E-3368/2012

4 settembre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,664 parole·~8 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3368/2012

Urteil v o m 4 . September 2012 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. Parteien

A._______, Somalia, vertreten durch B._______(Sohn), c/o Schweizerische Botschaft in Addis Abeba (Äthiopien), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 10. Mai 2012 / N (…).

E-3368/2012 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 1. März 2011 an die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba suchte der Sohn der Beschwerdeführerin für sich und seine Familie und damit auch für seine Mutter, die Beschwerdeführerin, um Asyl in der Schweiz nach. Am 9. März 2012 leitete die Botschaft die Eingabe an das BFM weiter. B. B.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2011 teilte das BFM dem Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau mit, dass die Schweizerische Botschaft aus Kapazitätsgründen keine Befragung durchführen könne und unterbreitete ihm zur Feststellung des Sachverhalts einen ausführlichen Fragekatalog. B.b Am 28. Juli 2011 antwortete der Sohn der Beschwerdeführerin unter Beilage einer Liste der im Asylgesuch eingeschlossenen Familienangehörigen und führte aus, im Jahre 2002 sei die humanitäre Helferin C._______ von den Al-Shabaab ermordet worden. Er habe ihr Begräbnis organisiert. Zudem habe er ein Buch über die humanitären Helfer in Somalia vorbereitet. Im Sommer 2007 sei er Mitglied des Somali National Governance Reconciliation Committe gewesen. Am 29. November 2007 hätten die Al-Shabaab sein Haus in D._______ überfallen und nach ihm gesucht. Da er nicht vor Ort gewesen sei, hätten die Al-Shabaab seine Familie bedroht und gegen ihn Todesdrohungen ausgesprochen. Am folgenden Tag habe er mit seiner Familie das Haus verlassen und sich mit Hilfe eines Freundes nach E._______ (Somalia) begeben. Am 25. Juni 2008 seien sie aus dem Heimatland ausgereist und hätten sich nach F._______ (Äthiopien) begeben, wo Verwandte von ihm leben würden. C. C.a Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 11. Juli 2011 an den Sohn der Beschwerdeführerin und dessen Ehefrau ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2012, zu den im Schreiben aufgeführten Fragen persönlich Stellung zu nehmen. C.b In der fristgerecht eingereichten, undatierten Antwort führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei bereits sehr alt. Sie könne sich an die Ereignisse vor der Ausreise aus Somalia nicht mehr erinnern. Auch könne sie nicht alleine leben und sei auf die Unterstützung der Familie ihres Sohnes angewiesen. Das Leben in Äthiopien sei sehr schwer.

E-3368/2012 D. Mit Verfügung vom 10. Mai 2012 verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Am 4. März 2009 leitete die Botschaft die Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter. E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 21. Juni 2012 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]).

1.2 Die Beschwerde ist in englischer Sprache und damit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) abgefasst. Indes weist die Eingabe keine Unklarheiten auf, weshalb praxisgemäss auf die Einholung einer Übersetzung in eine Amtssprache zu verzichten ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5509/2011 vom 22. November 2011). 1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung

E-3368/2012 des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.3 Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 5.1 S. 128, vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).

E-3368/2012 5. 5.1 Die Vorinstanz stelle in der angefochtenen Verfügung fest, die Schilderungen der Beschwerdeführerin liessen darauf schliessen, dass die geltend gemachten Schwierigkeiten in Somalia mit der Al-Shabaab asylbeachtlich seien. Es sei deshalb zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe.

Aufgrund der Akten ergebe sich, dass sich die Beschwerdeführerin seit vier Jahren zusammen mit der grossen Familie ihres Sohnes in Äthiopien aufhalte. Sie würden in Mietwohnungen leben und hätten sich nicht in einem Flüchtlingslager des UNHCR registrieren lassen. Sie seien aus (…) Kreisen finanziell unterstützt worden.

Laut aktuellen Berichten des UNHCR zu Äthiopien befänden sich zur Zeit über 120'000 Flüchtlinge somalischer Herkunft in Äthiopien, die sich beim UNHCR hätten registrieren lassen. Dazu kämen zahlreiche weitere Personen aus Somalia, die keine Registrierung anstreben würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht zu verkennen, dass die Lage vor Ort für die Beschwerdeführenden und ihre Familienangehörigen nicht einfach sei. Dennoch beständen keine konkreten Anhaltspunkte zur Annahme, ein weiterer Verbleib in Äthiopien sei nicht zumutbar oder möglich. Die Beschwerdeführerin sei mit ihrem Sohn und dessen Familie aus Somalia ausgereist. Gesundheitlich Probleme mache sie nicht geltend. Es würden auch keine Hinweise darauf bestehen, dass sie sich in einer akuten Notsituation befinde beziehungsweise die Gefahr bestehe, in eine solche zu geraten. Die Beschwerdeführerin lebe im Familienverband und könne auf den Schutz und die Unterstützung der Mitglieder ihrer intakten erweiterten Familie zurückgreifen. Falls eine Notsituation eintreffe, sei es der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich beim UNHCR zu melden und in einem Flüchtlingslager um Aufnahme zu ersuchen. In einem vom UNHCR betreuten Flüchtlingslager würden die Grundbedürfnisse grundsätzlich gedeckt und eine medizinische Grundversorgung sei vorhanden. Sodann habe die Beschwerdeführerin keine besonders engen Beziehungen zur Schweiz. Die Einreise sei nicht zu bewilligen und das Asylgesuch abzulehnen. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf die Wiederholung der Vorbringen im Asylgesuch. Sie setzt sich nicht ansatzweise mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung aus-

E-3368/2012 einander und zeigt nicht auf, inwiefern die Verfügung Bundesrecht verletzen oder aus einen anderen Beschwerdegrund mangelhaft sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz erwägt zutreffend, dass die Beschwerdeführerin seit vier Jahren in Äthiopien lebt, dort weder verfolgt wird noch sich in einer Notsituation befindet und deshalb den subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötigt. Da die Beschwerdeführerin auch keine Beziehungsnähe zur Schweiz geltend macht, hat die Vorinstanz ihr zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch aus dem Ausland abgewiesen. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und noch sonst wie zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3368/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Addis Abeba.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Willisegger Barbara Balmelli

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