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Bundesverwaltungsgericht 09.06.2009 E-3367/2009

9 giugno 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,617 parole·~13 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-3367/2009 {T 0/2} Urteil v o m 9 . Juni 2009 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Stella Boleki. A._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3367/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein der Ethnie Haussa angehöriger Nigerianer, eigenen Angaben zufolge, am 9. Februar 2008 per Flugzeug nach Italien reiste und von dort per Zug illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 10. Februar 2008 um Asyl ersuchte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. März 2008 zu seinen Personalien und summarisch zu seinen Fluchtgründen befragte, dass das B._______ den Beschwerdeführer am 2. Juni 2008 nochmals über seine Reiseroute befragte, wobei es ihm aufgrund des Ergebnisses eines Fingerabdruckvergleichs mit Österreich, wonach dieser dort verzeichnet sei, das rechtliche Gehör dazu gewährte, dass der Beschwerdeführer einen allfälligen Aufenthalt in Österreich verneinte, dass er bei den Angaben zur Reiseroute präzisierte, es habe eine Zwischenlandung zwischen Lagos und Italien gegeben, dass das BFM den Beschwerdeführer am 16. April 2009 einlässlich zu den Asylgründen anhörte, dass er im Wesentlichen vorbrachte, er sei anlässlich seiner Tätigkeit als Leichenwäscher in einem Bestattungsinstitut in ein Geschäft verwickelt worden, bei dem gegen Entgelt Körperteile einer Leiche zu liefern gewesen seien, dass, nachdem die Körperteile einer weiblichen Leiche abgetrennt und zur Abholung bereitgestellt worden seien, die Familienangehörigen des Leichnams gekommen seien, um diesen für die Bestattung abzuholen, worauf er und sein Arbeitskollege in Erklärungsnotstand geraten seien und die Flucht ergriffen hätten, dass das Haus seines Arbeitskollegen in Brand gesteckt worden sei, und er dabei gestorben sei, dass er von einem Mann den Rat erhalten habe, das Land sobald wie möglich zu verlassen, da diese Tat mit der Todesstrafe geahndet würde, E-3367/2009 dass dieser daraufhin seine Reise organisiert habe, und der Beschwerdeführer ihm als Gegenleistung dafür die Vollmacht zum Verkauf des Grundstücks seines verstorbenen Vaters erteilt habe, dass er mit dieser Person, die für ihn auch einen Pass in Lagos organisiert habe, gemeinsam in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführer den Behörden weder Reise- noch Identitätspapiere vorlegte, dass das BFM mit Verfügung vom 15. Mai 2009 – eröffnet am 16. Mai 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- und Identitätspapiere abgegeben, dass weder die Aussagen des Beschwerdeführers, er wisse nicht mit welcher Fluggesellschaft er geflogen sei und wie lange der Flug gedauert habe, noch jene, er wisse nicht mit welchen Reisepapieren er gereist sei, obwohl ihm diese jeweils vor der Passkontrolle ausgehändigt worden seien, geglaubt werden können, dass sich der Beschwerdeführer überdies hinsichtlich des Reisewegs bzw. einer allfälligen Zwischenlandung zwischen Lagos und Italien widersprochen habe, weshalb seine Angaben insgesamt stereotypen Vorbringen von Personen entsprechen würden, die nicht bereit seien, ihren Weg detailliert aufzuzeigen und ihre Identität mit Ausweispapieren zu belegen, dass den Akten auch keine Anhaltspunkte zu entnehmen seien, der Beschwerdeführer habe sich um die Beschaffung von Identitätspapieren bemüht, weshalb keine entschuldbaren Gründe für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren vorliegen würden, dass der Beschwerdeführer sich hinsichtlich seiner Verfolgungsgründe in erhebliche Widersprüche verstrickt habe, weshalb dessen Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG nicht genügen würden und auch nicht auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen seien, E-3367/2009 dass der Beschwerdeführer folglich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und auf zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses verzichtet werden könne, dass das BFM im Weiteren den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erhob, dass die Rechtsmittelschrift vom Beschwerdeführer nicht unterschrieben war, weshalb die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2009 dem Beschwerdeführer eine dreitägige Frist zur Beschwerdeverbesserung ansetzte, dass die unterschriebene Rechtsmittelschrift fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass der Beschwerdeführer beantragte, die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Mai 2009 sei vollumfänglich aufzuheben und sein Asylgesuch vom 10. Februar 2008 gutzuheissen, eventualiter sei unter Feststellung der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt wurde, dass die vorinstanzlichen Akten am 27. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- E-3367/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde, vorbehältlich nachfolgender Erwägungen, einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass indes beim Nichteintretenstatbestand von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG – auf welchen sich die angefochtene Verfügung stützt – die Besonderheit besteht, dass das BFM das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. dazu nachfolgend), weshalb insoweit auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, soweit dies im Rah- E-3367/2009 men einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass nach dem Gesagten auf den Antrag um Gewährung von Asyl nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- und Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuches keine Identitätspapiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für ein Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG keine entschuldbaren Gründe vorliegen, dass insbesondere die Angaben des Beschwerdeführers, wonach er nie Identitätspapiere besessen habe, nicht geglaubt werden können, dass ferner die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Reiseroute sowie zum benutzten Reisepass spärlich und teilweise widersprüchlich ausfielen (A1 S. 7; A 14 S. 1), E-3367/2009 dass der Beschwerdeführer zudem mit seinem Aussageverhalten anlässlich der kantonalen Befragung zum Daktyloskopieergebnis den Eindruck vermittelt, er versuche seine Identität zu verschleiern (A 14 S. 1 - 3), dass es dem Beschwerdeführer insgesamt nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, er sei aus entschuldbaren Gründen an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden, dass aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der summarischen Befragung vom 20. März 2008, der kantonalen Befragung vom 2. Juni 2008 und der Direktanhörung vom 16. April 2009 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung entschieden werden kann, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe (Auftraggeber, Entfernung und Lieferung der Leichenteile, Befragung durch die Polizei) zu Recht als widersprüchlich beurteilte, dass es bei der Erstbefragung noch ein Medizinmann gewesen sein soll, der mit ihm persönlich betreffend die Körperteile verhandelt haben will (A 1 S. 5), bei der Befragung hingegen soll es der Arbeitskollege gewesen sein, der ihn dazu verleitet habe, beim Entfernen von Körperteilen zum Verkauf mitzumachen (A17 S. 9 - 10), dass er bei der ersten Version die Körperteile des Leichnams selbst entfernt und diese dem Medizinmann nach Hause gebracht haben will, hingegen bei der zweiten Version die entfernten Teile zum Abholen bereit gestellt habe, welche aber nicht abgeholt worden seien, (A 17 S. 9 - 10), dass er anlässlich der Erstbefragung schilderte, von den Angehörigen des Leichnams zum Dorfchef gebracht worden zu sein, der ihn nach der Befragung an die Polizei weitergereicht habe, von welcher er angeblich genaustens zur Sache befragt und anschliessend nach Hause begleitet worden sei, um die Körperteile zur Polizeiwache zu bringen, wobei er der Polizei habe entwischen können (A 1 S. 5), dass in der späteren Version, statt des „Bestellers“ der Körperteile, die Angehörigen des Leichnams erschienen seien, und sie (er und E-3367/2009 sein Kollege) in Erklärungsnotstand geraten seien, weshalb sie aus Angst vor einem Angriff der Familie die Flucht ergriffen hätten, worauf das Haus des Kollegen niedergebrannt worden und dieser dabei ums Leben gekommen sei (A 17 S. 10), dass er darauf die Flucht ergriffen habe, ohne je bei der Polizei gewesen zu sein (A 17 S. 12), dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt dieser unterschiedlich ausgefallenen Angaben, keine plausiblen Erklärungen zu erbringen vermochte (A 17 S. 12 f. F. 94, 96, 97), dass sich die Vorbringen in der Beschwerde – neben der Wiedergabe des Sachverhalts – auf die Aussagen der Arbeitskollege des Beschwerdeführers sei auch Medizinmann, den endgültigen Auftraggeber kenne er aber nicht, beschränken, dass dieser Einwand als unbehelflich zu beurteilen ist und daher nicht zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen vermag, dass deshalb gestützt auf die gesamte Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, E-3367/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ungebundenen Mann handelt, der sein ganzes Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb da- E-3367/2009 von auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das ihm beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage behilflich sein kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten war, dass sich die Beschwerdebegehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos herausstellten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3367/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Stella Boleki Versand: Seite 11

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