Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3363/2016
Urteil v o m 1 5 . März 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und seine Partnerin B._______, geboren am (…), beziehungsweise am (…), sowie deren Tochter C._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).
E-3363/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer A._______ sei in Addis Abeba von eritreischen Eltern geboren worden. Diese Stadt habe er ungefähr im (äthiopischen) Jahr 1997 (A9 S. 5) verlassen, um sich in Khartoum niederzulassen. Dort habe er seine Partnerin, die Beschwerdeführerin B._______, im (…) 2012 nach religiösem Brauch geheiratet (A9 S. 3; A10 S. 3), welche seit dem Jahr 2005 dort wohnhaft gewesen sei (A10 S. 5). Im Jahr 2013 hätten sie zusammen den Sudan über Libyen verlassen und seien Ende August 2014 in Italien angekommen (A9 S. 7; A10 S. 7). Am 2. September 2014 reisten sie in die Schweiz ein (A6; A8) und suchten gleichentags um Asyl nach. B. Am 11. September 2014 wurde mit beiden im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Chiasso eine summarische Befragung durchgeführt. Eine erste eingehende Anhörung fand am 11. Dezember 2015 statt; am 25. April 2016 wurden die Beschwerdeführenden ein zweites Mal angehört. Dabei brachten sie im Wesentlichen vor, sie seien ethnische Eritreer, welche in Addis Abeba aufgrund ihrer Herkunft diskriminiert worden seien. So hätten sie sich keine Identitätspapiere ausstellen lassen können. Der Beschwerdeführer sei, weil Eritreischstämmige in Äthiopien als Terroristen erachtet würden, (…) (A26 F73 ff.) beziehungsweise etwa (…) (A31 F83) in Haft gewesen und misshandelt worden; daraufhin habe er Äthiopien verlassen. Er habe sich nie in Eritrea aufgehalten. Im Sudan sei er ungefähr (…) Mal verhaftet worden (A9 S. 6). Die Beschwerdeführerin sei im Kleinkindsalter – noch vor der Unabhängigkeit Eritreas (A27 S. 6; im Jahr 2015 bzw. 2016 sei sie (…)-jährig gewesen; A27 F19; A30 F20) – mit ihren Eltern aus dem heutigen Eritrea nach Addis Abeba umgezogen. Dort habe sie nicht arbeiten können, sei von der Gesellschaft ausgestossen und beschimpft worden (A27 F36). Während ihres Aufenthalts in Khartoum sei sie (…) Mal verhaftet worden (A10 S. 6). Ausserdem befürchte sie bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen beziehungsweise in Haft genommen zu werden (A30 F128). C. Im vorinstanzlichen Verfahren wurden diverse medizinische Akten eingereicht. Einem Operationsbericht der chirurgischen Klinik D._______ vom 28. Dezember 2015 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Glutealabzesses behandelt wurde.
E-3363/2016 D. Mit Verfügung vom 28. April 2016 – tags darauf eröffnet – lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen (Art. 7 AsylG [SR 142.31]). Personen mit wie in casu vorgebrachter Konstellation würden in Äthiopien entweder die äthiopische Staatsangehörigkeit oder eine von der Immigrationsbehörde herausgegebene Identitätskarte erhalten. Von daher gesehen sei zweifelhaft, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um eritreische Staatsangehörige handle, welche in Äthiopien wie Terroristen behandelt worden seien. Weitere widersprüchliche, realitätsfremde, vage sowie unsubstanziierte Angaben würden die Zweifel am Wahrheitsgehalt der Vorbringen verstärken, so dass deren Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) nicht geprüft werden müsse. Ausserdem verzichtete das SEM darauf, auf die angeblich im Sudan erlittenen Probleme einzugehen, da es sich dabei um Vorkommnisse in einem Drittstaat handle. Des Weiteren seien keine Gründe erkennbar, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmöglich erscheinen liessen. E. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 an das Bundesverwaltungsgericht wurde gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben, wobei Beweismittel die Haft des Beschwerdeführers betreffend in Aussicht gestellt wurden. Gleichzeitig wurden eine Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2016, mit welcher implizit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt wurde, sowie drei originale Fotos von angeblichen Verwandten zu den Akten gereicht. Ergänzend zur Rechtsmitteleingabe wurde am 9. Juni 2016 eine Taufurkunde (mit Übersetzung) der Beschwerdeführerin zu den Akten gereicht. Nachdem die Beschwerdeführerden mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 unter Androhung eines Nichteintretensentscheides aufgefordert worden waren, eine Beschwerdeverbesserung einzureichen, rügten sie am 28. Juni 2016, dass sie nach Aufhebung der angefochtenen Verfügung als Flüchtlinge mit Asylstatus aufzunehmen seien. Eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen. F. Am (…) kam die gemeinsame Tochter auf die Welt.
E-3363/2016 G. Im Rahmen der Vernehmlassung vom 4. August 2016 hielt das SEM fest, dass die eingereichten Unterlagen seine Erwägungen nicht zu ändern vermögen würden. Bei diesen Dokumenten handle es sich nicht um rechtsgenügliche Identitätspapiere und aus ihnen lasse sich nicht ableiten, dass die Beschwerdeführenden eritreische Staatsagehörige seien. Das Bundesverwaltungsgericht lud daraufhin die Beschwerdeführenden zur Replik ein. H. Mit Eingabe vom 28. September 2016 informierten die Beschwerdeführenden, dass sie sich erfolglos bei der äthiopischen sowie eritreischen Vertretung in der Schweiz um Papiere bemüht hätten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
E-3363/2016 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung vom 28. April 2016 dahingehend, es sei vorab auffallend, dass die Beschwerdeführenden weitgehend dieselben Familiengeschichten und dieselben Fluchtgründe erzählt hätten: Beide seien eritreischer Herkunft und in Äthiopien aufgewachsen; indes hätten sie nie irgendein Identitätspapier gehabt. Die jeweiligen Eltern seien verstorben und die Beschwerdeführenden seien jeweils bei Nachbarn aufgewachsen. Schliesslich hätten sich beide – ohne Geschwister – auf den Weg in den Sudan gemacht, weil das Leben in Äthiopien als Eritreer diskriminierend gewesen sei. Beide hätten im Sudan ausserdem jeweils ein aussereheliches Kind.
E-3363/2016 Im Hinblick auf diese Angaben sei zwar die geltend gemachte eritreische Herkunft nicht auszuschliessen, indes sei nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführenden eritreische Staatsangehörige seien. Zunächst seien keine Dokumente eingereicht worden, welche auf eine solche Nationalität hinweisen würden. Ferner seien hinsichtlich der Herkunft der Eltern und des Grundes ihres Wohnsitzwechsels (nach Addis Abeba) nur rudimentäre Aussagen gemacht worden. Da der eritreische Staat weder zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführenden noch zum Zeitpunkt der mutmasslichen Umsiedelung nach Addis Abeba existiert habe, sei es nicht möglich gewesen, dass die jeweiligen Eltern damals diese Staatsangehörigkeit gehabt hätten. Vielmehr dürften die Beschwerdeführenden bei ihrer Geburt als äthiopische Staatsangehörige registriert worden sein, weil die Eltern vermutungsweise auch die äthiopische Staatsbürgerschaft besessen hätten. Sodann habe es auch nach der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 durch äthiopische Gesetze Möglichkeiten gegeben, dass in Äthiopien wohnhafte Personen eritreischer Herkunft sich hätten naturalisieren können. Auch ohne die Annahme der äthiopischen Staatsbürgerschaft würden Personen eritreischer Herkunft in Äthiopien fast dieselben Rechte besitzen wie Äthiopier. Dass beide vergeblich versucht hätten, eritreische oder äthiopische Papiere in Addis Abeba zu erhalten, sei eine mit nichts belegte Behauptung. Immerhin seien die Beschwerdeführenden wie auch ihre Geschwister in Addis Abeba zur Schule gegangen. Es sei davon auszugehen, dass zumindest ein Ausweis für Ausländer erhältlich gewesen wäre. Die Tatsache, dass die Anhörungen der Beschwerdeführerin in tigrinischer Sprache durchgeführt worden seien, reiche nicht aus, eine eritreische Staatsbürgerschaft zu beweisen. Es sei von der äthiopischen Staatsangehörigkeit auszugehen. Die von den Beschwerdeführenden angegebenen fluchtauslösenden Unterdrückungen und Übergriffe sowie die Haft (in Äthiopien) seien sodann äusserst vage, unsubstanziiert und realitätsfremd vorgetragen worden. Insgesamt bestünden keine glaubhaften Hinweise auf eine gezielt gegen sie gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes. 5.2 Die Beschwerdeführenden argumentierten auf Beschwerdestufe, dass aus den eingereichten Beweismitteln hervorgehe, dass beide eritreischer Abstammung seien. Sie seien als Opfer eines Krieges und von Diskriminierungen zu betrachten; Äthiopien könne nicht ihre Heimat sein.
E-3363/2016 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich an. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche nicht zu beanstanden sind. Mit ihren kargen Einwänden auf Beschwerdeebene vermögen die Beschwerdeführenden diesen nichts entgegenzustellen. 5.3.1 Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im äthiopischen Jahr (…) (A26 F85; A31 F61), das heisst ungefähr im Jahr (…) des westlichen Kalenders, in E._______, ein Quartier in Addis Abeba (A9 S. 2 f.), auf die Welt gekommen ist. Folglich waren er und seine Eltern schon vor der Unabhängigkeit Eritreas im Jahr 1993 in Äthiopien ansässig. Ferner ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (…) beziehungsweise gemäss äthiopischem Kalender im Jahr (…) (vgl. Taufschein; sie war gemäss ihren Aussagen zum Zeitpunkt der Anhörung im Jahr 2015 […]-jährig; A27 F19) in F._______ (im heutigen Eritrea) geboren wurde (A10 S. 3 f.; A27 F19 f.; A30 F19). Als sie (…) Jahre alt gewesen ist, ist sie mit ihren Eltern nach Addis Abeba umgesiedelt (A10 S. 5; A27 F14). Sie gab an, es sei möglich gewesen, dass die Eltern äthiopische Papiere gehabt hätten (A27 F50 ff.). Somit ist auch die Beschwerdeführerin vor der Unabhängigkeit Eritreas nach Äthiopien gelangt (A30 F11). Demzufolge ist mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden als äthiopische Staatsangehörige auf die Welt gekommen sind, da es dannzumal keine international anerkannte eritreische Nationalität gab. Der Beschwerdeführer hat sodann nie auf (heutigem) eritreischem Gebiet gelebt. Der Umstand, dass beide möglicherweise eine eritreische Herkunft haben, steht dieser Feststellung nicht im Wege. Schliesslich sind den Aussagen der Beschwerdeführenden keine konkreten Hinweise zu entnehmen, dass die Eltern nach 1993 jemals die eritreische Nationalität angenommen hätten. Auch ergibt sich nicht, dass den Eltern beziehungsweise den Beschwerdeführenden jemals die vermutete äthiopische Staatsbürgerschaft wieder entzogen worden wäre und sie nach Eritrea – z.B. während des Grenzkrieges (1998 bis 2000) – deportiert worden wären (vgl. dazu ALEXANDRA GEISER, Äthiopien/Eritrea: umstrittene Herkunft, Hrsg. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], 2014). Die eingereichten Unterlagen vermögen diese Erwägung nicht umzustürzen, da den Fotos keine Nationalität zu entnehmen ist und dem Taufschein lediglich, dass die Beschwerdeführerin im Jahr (…) geboren und getauft wurde – also vor der Unabhängigkeit Eritreas.
E-3363/2016 5.3.2 Die vorgebrachte Haft des Beschwerdeführers in Äthiopien (A26 F73 ff.; A31 F 79 ff.) ist aufgrund der vagen Ausführungen als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 7 AsylG). Die erwähnten Diskriminierungen sind aufgrund einer möglichen eritreischen Herkunft nicht abwegig, erscheinen indes als nicht asylrelevant (Art. 3 AsylG). Die Vorbringen Eritrea und Sudan betreffend sind nicht weiter zu prüfen, da es sich dabei um Drittstaaten handelt, in die die Beschwerdeführenden nicht zurückkehren müssen. 5.4 Zusammenfassend geht das Bundesverwaltungsgericht von der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführenden aus und, dass es ihnen nicht gelungen ist, eine relevante Verfolgungssituation glaubhaft darzutun (Art. 7 AsylG). Das SEM hat somit zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asyl abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E-3363/2016 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E-3363/2016 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Der Vollzug der Wegweisung in den vermuteten Heimatstaat Äthiopien ist nach konstanter Praxis grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3). 7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe, welche gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, erkennbar. Den mit der Rechtsmitteleingabe vom 27. Mai 2016 eingereichten ärztlichen Berichten die Beschwerdeführerin betreffend sind keine medizinischen Vollzugshindernisse zu entnehmen. Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um junge Eltern eines knapp (…)-jährigen Kindes. Der Beschwerdeführer ist zwar nur (…) Jahre zur Schule gegangen (A9 S. 4; A26 F32; A31 F54 ff.), indes hat er Arbeitserfahrung im Sudan sammeln können (A31 F25). Die Beschwerdeführerin hat (…) Jahre ihre Schulpflicht in Addis Abeba erfüllt (A10 S. 4; A27 F30 ff.). Zwar scheinen die Beschwerdeführenden keinen Kontakt zu Angehörigen zu haben (A26 F9; A31 F17 ff.; A30 F33 ff.), doch ist davon auszugehen, dass beide in Addis Abeba, wo sie – bei äthiopischen Nachbarn – aufgewachsen sind und sozialisiert wurden (A26 F12 und 17 ff.; A30 F13 und 39 ff.), wieder werden Fuss fassen können. Ferner sind auch unter dem Blickwinkel des Kindeswohls keine Vollzugshindernisse zu erkennen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6). Ausserdem ist – hinsichtlich der unglaubhaften Aussagen der Beschwerdeführenden – darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsgrundsatz seine Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden findet. Es ist nicht Aufgabe der Behörden, nach etwaigen Vollzugshindernissen zu suchen. Vielmehr haben die Beschwerdeführenden, welche die wahre Herkunft und ihre Situationen verschleiern beziehungsweise verheimlichen, die Folgen ihres Verhaltens zu verantworten. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E-3363/2016 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Die Beschwerdeführenden haben – mit der Einreichung der Fürsorgebestätigung vom 20. Mai 2016 – implizit die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb als kaum ernsthaft zu bezeichnen werden können (vgl. BGE 139 III 475). Aufgrund obiger Erwägungen war die einreichte Beschwerde von vornherein als aussichtlos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E-3363/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgelehnt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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