Abtei lung V E-3363/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . Juli 2009 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler. A._______, Ukraine, vertreten durch Fürsprecher Daniel Weber, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Dezember 2003 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3363/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess nach eigenen Angaben am 23. April 2001 den Heimatstaat legal mit seinem Pass sowie einem Visum. Er gelangte auf dem Luftweg gleichentags in die Schweiz, wo er am 24. April 2001 um Asyl nachsuchte. Am 30. April 2001 fand die Erstbefragung in der damaligen Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum) Kreuzlingen statt. Am 20. Juli 2001 wurde der Beschwerdeführer von der kantonale Behörde zu den Asylgründen angehört und am 15. Dezember 2003 vom Bundesamt ergänzend zu seinen Ausreisegründen befragt. Im Wesentlichen machte der aus B._______, stammende Beschwerdeführer geltend, er sei seit dem Jahr 1990 für die legale Partei C._______ tätig gewesen und gehöre der D._______ Kirche an. Im _______ 1998 habe er Wahlpropaganda für einen Kandidaten betrieben, der dann auch als Abgeordneter gewählt worden sei. Wegen dieser Unterstützung sei der Beschwerdeführer von anonymer Seite bedroht worden. Am _______ 1999 sei er von Unbekannten entführt und unter massiven Drohungen aufgefordert worden, seine politischen Tätigkeiten einzustellen. Nach diesem Vorfall sei er für drei Monate zu seiner in E._______ lebenden Schwester in die Ferien gefahren. Nach seiner Rückkehr sei er am _______ 1999 wieder anonym bedroht worden. Am _______ 2001, habe er an einer Kundgebung in B._______ teilgenommen. Nach deren Abschluss sei er zur Personenkontrolle festgenommen, auf den Polizeiposten verbracht und dort misshandelt und erst am folgenden Tag wieder freigelassen worden, worauf er sich in Spitalpflege habe begeben müssen. In der Folge habe er bei der Schweizer Vertretung in Kiew ein Visum für die Schweiz beantragt und sei am _______ 2001 nach der Rückreise von Unbekannten überfallen und zusammengeschlagen worden. Befürchtend, von den ukrainischen Behörden beseitigt zu werden, habe er die Ukraine über den Flughafen Kiew verlassen. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Der Beschwerdeführer legte folgende Beweismittel ins Recht: Seinen ukrainischen Reisepass, Geburtsurkunden, den Führerschein, das Militärbüchlein, verschiedene Schuldiplome, die Geburtsurkunde des Vaters, eine kirchliche Bestätigung, Bestätigungen der Wahlkommissio- E-3363/2006 nen aus den Jahren 1990 sowie 1998, ein Flugblatt, Unterlagen über die politische Rehabilitierung des Onkels, Arztzeugnisse, verschiedene Arbeitsunterlagen, eine Rabattkarte, verschiedene Zeitungsausschnitte zur allgemeinen Situation in der Ukraine und Auszüge aus dem schweizerischen Straf- und Betreibungsregister. B. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2003 – eröffnet am 24. Dezember 2003 – stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft stand. Infolgedessen erfülle der Beschwerdeführer diese nicht. Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 23. Januar 2004 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid, eventuell die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl und subeventuell die Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit sowie Unzumutbarkeit der Wegweisung verbunden mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie der unentgeltlichen Verbeiständung, der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 5/8 und A 13/2 beantragt. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel die Kopie seines Arbeitsbuchs, einen Brief der Eltern mit Zustellcouvert und Übersetzung, eine Fürsorgebestätigung und zwei Ausdrucke von Berichten des U.S. Departement of State aus den Jahren 2001 und 2003 über die Menschenrechtssituation sowie die Religionsfreiheit in der Ukraine zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters vom 16. Februar 2004 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und der Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR E-3363/2006 172.021) auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Gleichzeitig wurden die Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 2 VwVG und um Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A 5/8 und A 13/2 abgewiesen. E. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2004 hielt das Bundesamt an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel seien von ihrer Art her nicht geeignet, dessen Vorbringen zu stützen. So sei der Brief der Eltern als reines Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu qualifizieren. Aus den Länderberichten ergäben sich keine Hinwiese auf eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers. Betreffend der in der Beschwerde angedeuteten Probleme seitens Dritter sei – vorbehältlich der Glaubhaftigkeit dieser Angaben – festzuhalten, dass der ukrainische Staat grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig sei. Naturgemäss würden sich entsprechende Strafuntersuchungen schwierig gestalten und häufig ergebnislos verlaufen, vor allem wenn, wie vorliegend, über die Täterschaft keine näheren Angaben gemacht werden könnten. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, Anzeige zu erstatten oder sich, mit Unterstützung durch einen Rechtsanwalt, an höhere Instanzen zu wenden. Insgesamt lägen keine Hinweise auf eine systematische asylrelevante staatliche Schutzverweigerung der heimatlichen Behörden vor. F. Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit geboten, sich zu den Feststellungen des Bundesamtes zu äussern. Mit Eingabe vom 24. März 2004 nahm der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist zur Vernehmlassung Stellung. Dabei monierte er unter anderem, dass die Vernehmlassung sich nicht zu zentralen Vorbringen in der Beschwerde äussere. Der Beschwerdeführer verwahre sich gegen die despektierliche Bezeichnung des elterlichen Briefs als Gefälligkeitsschreiben. Mit einer Anzeige oder einem Gang an eine höhere Instanz hätte er keine Aussicht auf Schutzgewährung gehabt. Eine Anzeige hätte keinen Sinn gehabt, weil die Prokuratur direkt von Staatspräsident Kutschma eingesetzt werde. Selbst wenn dem ukrainischen Staat die grundsätzliche Schutzfähigkeit nicht abgesprochen werden E-3363/2006 könne, fehle es ihm respektive der Regierung Kutschma zweifellos am Schutzwillen. Mit seiner Replik reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu den Akten: Artikel aus der Zeitung "Moloda Galychnyna" vom _______ über die Verhaftung des von ihm unterstützten Abgeordneten, Internet-Artikel aus der "Ukrainska Pravda" vom 29. Januar 2004 und zwei Internet-Ausdrucke eines Artikels sowie eines Interviews vom Februar 2004 betreffend einen Geheimdienstgeneral. Schliesslich stellte der Beschwerdeführer die Nachreichung weiterer Beweismittel in Aussicht. G. Am 30. März 2004 liess der Beschwerdeführer die Kostennote seines Rechtsvertreters sowie zwei deutsche Zeitungsberichte über den in Deutschland lebenden ukrainischen Geheimdienstgeneral zu den Akten reichen. Mit Eingabe vom 6. Januar 2005 reichte der Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel einen an ihn adressierten Brief seiner Eltern vom 26. November 2004 (einschliesslich Übersetzung) nach. Der Brief sei geeignet, zu belegen, dass bezüglich Justizsystem, Sicherheitsdienste und Gefängnisse in der Ukraine nicht von rechtsstaatlichen Zuständen gesprochen werden könne. Ferner habe sich mit der demokratischen Wahl von Präsident Juschtschenko am Staatsystem noch gar nichts geändert. Die Gefahr für Andersdenkende sei nach wie vor nicht gebannt. Mit Eingabe vom 19. Juli 2006 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ein: einen Brief der Mutter des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2006 (einschliesslich Übersetzung), eine im Brief erwähnte und am 19. Dezember 2005 ausgestellte Vorladung im Original und zwei Internet-Ausdrucke aus "Ukraina.Ru" und der "Ukrainska Pravda" vom 26. Dezember 2005 über die seinerzeitigen politischen Verhältnisse in der Ukraine. H. Am 13. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. I. Am 24. August 2007 beantwortetet der Migrationsdienst des Kantons E-3363/2006 Bern ein Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung wegen Vorliegens einer schwerwiegenden persönlichen Notlage (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG) informell und stellte sich in seinem Brief auf den Standpunkt, vor Prüfung des Gesuch zuerst den rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens abwarten zu wollen. Den Asylakten ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bei der kantonalen Behörde in der Folge offenbar den Erlass einer Verfügung verlangt hatte. Der Migrationsdienst prüfte daraufhin das Gesuch um Gewährung der Aufenthaltsbewilligung und wies es mit Verfügung vom 6. September 2007 ab. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-3363/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. Der Beschwerdeführer beantragt zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zum neuen Entscheid. Er begründet diesen Antrag mit der Verletzung des Akteneinsichtsrechts sowie des rechtlichen Gehörs (vgl. Beschwerde S. 3, 4 f.) und rügt die unrichtige respektive unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Verletzung der Begründungspflicht durch die Vorinstanz (vgl. a.a.O. S. 5 ff.). 4.1 Die Unbegründetheit der Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde bereits durch den Instruktionsrichter der ARK festgestellt (vgl. Instruktionsverfügung vom 16. Februar 2004). E-3363/2006 4.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs "im Resultat" wird vom Beschwerdeführer darin erblickt, dass die Vorinstanz die vierzehn von ihm im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel nicht übersetzt, die inhaltliche Bedeutung der Dokumente deshalb verkannt und sie zu Unrecht als nicht entscheidwesentlich qualifiziert habe. Nach Durchsicht der Akten ist einerseits festzustellen, dass der Beschwerdeführer bei der kantonalen Befragung zu den Asylgründen einen Teil seiner fremdsprachigen Beweismittel – vermutungsweise denjenigen, den er für die Begründung seines Asylgesuchs selber als besonders relevant erachtete – zusammen mit von ihm erstellten deutschen Übersetzungen eingereicht hatte (vgl. auch Protokoll S. 3). Andererseits ging der Befrager die Beweismittel zu Beginn dieser Anhörung zusammen mit dem Beschwerdeführer durch und liess diesen die wesentliche inhaltliche Aussage jedes einzelnen Dokuments zusammenfassen (vgl. a.a.O. S. 2 f.). Unter den gegebenen Umständen ist im Vorgehen der Vorinstanz keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken. Dass ein Rekurrent die Relevanz seiner Vorbringen und Beweismittel anders als seine Gegenpartei einschätzt, ist häufig Grund für den Weiterzug an die Beschwerdeinstanz und kann für sich alleine nicht zur Kassation der Verfügung führen (sondern gegebenenfalls zur materiellen Gutheissung des Rechtsmittels nach Prüfung der Vorbringen durch das angerufene Gericht). 4.3 Das Asylgesuch des Beschwerdeführers ist – wie häufig bei Verfahren von osteuropäischen Asylsuchenden – mit einer Vielzahl von Beweismitteln dokumentiert; er ist zudem vom Bundesamt nach der kantonalen Befragung ergänzend zu seinen Asylgründen angehört worden. Gegen Ende dieser ergänzenden Anhörung wurde der Beschwerdeführer korrekterweise mit verschiedenen Widersprüchen und sich aus den Protokollen ergebenden Ungereimtheiten konfrontiert (vgl. hierzu Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1994 Nr. 13 E. 3b). Dabei machte er geltend, die Dolmetscher aller drei Befragungen nur "zu 95%" verstanden zu haben, weil er nicht in seiner Muttersprache, sondern auf Russisch angehört worden sei (vgl. Protokoll S. 10). Diese Erklärung überzeugt offensichtlich nicht, nachdem er die sprachliche Verständigung mit den Übersetzern anlässlich der beiden vorgängigen Befragungen noch als "ausgezeichnet" (kantonales Protokoll S. 16) respektive "sehr gut" (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 6) E-3363/2006 bezeichnet und angegeben hatte, fliessend Russisch zu sprechen (vgl. a.a.O. S. 2). Eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch die Vorinstanz ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht festzustellen. Das Gleiche gilt – angesichts der Qualifikation der Asylvorbringen als unglaubhaft – für die angebliche Verletzung der Begründungspflicht bezüglich der Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung (vgl. Beschwerde S. 13 ff.). 4.4 Die Beschwerde ist damit im Hauptpunkt abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen abgewiesen. 5.2 Die in der angefochtenen Verfügung des BFM enthaltene Liste von Ungereimtheiten im Sachvortrag des Beschwerdeführers erweist sich nach Durchsicht der Anhörungsprotokolle als grundsätzlich berechtigt. Die von ihm geschilderten Erlebnisse erwecken auch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts einen lebensfremden, aufgebauschten und konstruierten Eindruck. Unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der Ukraine in den Jahren vor der so genannten orangefarbenen Revolution (von Ende 2004) stehen die angeblich wegen politischer Aktivitäten erlittenen Nachteile offensichtlich in keinem Verhältnis zur objektiven Bedeutung des Beschwerdeführers im damaligen politischen Kontext. Das Gleiche gilt angesichts der "verwandtschaftlichen Beziehung" auch für die behauptete Reflexverfolgung aufgrund des ehemaligen C_______-Vorsitzenden (dessen Ex-Ehefrau die Schwester der Schwiegermutter des Bruders des Beschwerdeführers sei [vgl. kantonales Protokoll S. 13]) und für die geltend gemachten Behelligungen aus religiösen Gründen. 5.3 Der Beschwerdeführer hat unter anderem geltend gemacht, er sei im _______ 1999 an einem Abend von Unbekannten entführt und an einen Baum gefesselt worden, wo sein Körper, die Arme und Beine mit Benzin übergossen und ihm unter Vorzeigen eines Feuerzeugs höhnisch der Flammentod angedroht worden sei. Er habe dann die ganze Nacht an diesem Baum angebunden verbracht, E-3363/2006 bis ihn am Morgen Passanten befreit hätten. Daraufhin sei er nach E._______ zu seiner Schwester gegangen und erst Ende _______ 1999 wieder nach Hause zurückgekehrt. Bei Betrachtung dieser Sachverhaltsdarstellung drängt sich zunächst die Frage auf, wie der Beschwerdeführer das Einatmen konzentrierter Benzindämpfe während einer ganzen Nacht überleben konnte (bei der Anhörung erwähnte er nebenbei eine "Vergiftung" wegen der Dämpfe, führte dies aber bezeichnenderweise nicht weiter aus; vgl. kantonales Protokoll S. 6). Vor allem aber ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer drei Monate nach der angeblichen Entführung und der sehr konkreten und dramatisch-nachvollziehbaren Androhung seiner Ermordung wieder aus dem sicheren Exil nach Hause zurückkehrte. Die Frage, warum er denn in E._______ kein Asylgesuch gestellt habe, beantwortete der Beschwerdeführer mit den Worten: "Ich habe nicht damit gerechnet, dass es so ernst wird. Ich dachte, dass ich vergessen würde, wenn ich für drei Monate wegreise. Ich dachte nicht, dass der Sicherheitsdienst meiner Person so viel Aufmerksamkeit widmen würde" (vgl. a.a.O. S. 6. f.). Die Ausführungen in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei ja schliesslich nicht verletzt, sondern "nur psychisch unter Druck gesetzt worden" und die Reise zur Schwester sei gar nicht eine Flucht, sondern nur ein normaler, bereits vorher geplanter Verwandschaftsbesuch gewesen (vgl. Beschwerde S. 11), lässt sich offenkundig nicht mit den protokollierten Aussagen, insbesondere der Darstellung der angeblich brutalen und gewalttätigen Entführung, vereinbaren. In diesem Zusammenhang überrascht übrigens die ebenso unnötige wie unbegründete Abkanzelung der Vorinstanz durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers ("...erstaunt auch die völlig deplatzierte Meinung des BFF"). 5.4 Der Beschwerdeführer hatte weiter angegeben, im Zeitpunkt der angeblichen Misshandlung durch Polizisten am _______ 2001 über ein durch E._______ ausgestelltes Schengen-Visum verfügt zu haben. Trotz der geltend gemachten Folterungen durch simuliertes Ersticken und Ertränken verliess der Beschwerdeführer den Heimatstaat nicht auf dem zur Verfügung stehenden Weg nach E._______, sondern bemühte sich, einen Monat später, auch noch bei der Schweizer Botschaft um ein Visum. Dieses Verhalten, das sich mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person schwerlich vereinba- E-3363/2006 ren lässt, konnte der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin nicht nachvollziehbar machen (vgl. Protokoll ergänzende Bundesanhörung S. 7). 5.5 Schliesslich spricht, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, auch die legale Ausreise über F._______ klar gegen die behauptete Absicht des ukrainischen Staates, den angeblich unbequemen Beschwerdeführer zu liquidieren (kantonales Befragungsprotokoll S. 7). 5.6 An diesen Feststellungen vermögen bei Würdigung der gesamten Akten auch die zahlreichen im Lauf des Verfahrens eingereichten Beweismittel nichts ändern, nachdem notorisch ist, dass solche Dokumente in der Ukraine – gefälscht oder in sachfremdem Zusammenhang erwirkt – leicht auf irreguläre Weise erhältlich gemacht werden können. 5.7 Nach diesen Erwägungen ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers zu verneinen. 6. 6.1 Gemäss Lehre und Praxis ist der Zeitpunkt des Asyl- beziehungsweise Beschwerdeentscheids massgebend für die Beurteilung einer Bedrohungssituation im Heimatland eines Asylsuchenden. Der Beschwerdeführer führt seine angebliche persönliche Verfolgungssituation auf Vorkommnisse zurückführt, welche sich zur Regierungszeit des ukrainischen Präsidenten Kutschma ereignet haben sollen. Im Zusammenhang mit den ukrainischen Präsidentschaftswahlen von 2004 mündeten die Ereignisse um die Stichwahl im November in die so genannte Orangefarbene Revolution, einen mehrwöchigen friedlichen Protest gegen Wahlfälschungen, nachdem zunächst der von Präsident Kutschma (der nach zwei Amtszeiten nicht mehr kandidiert hatte) als Nachfolger vorgeschlagene Kandidat Viktor Janukowitsch zum Wahlsieger erklärt worden war. Nach einem Beschluss des Obersten Gerichts wurde die Stichwahl am 26. Dezember 2004 wiederholt. Am 10. Januar 2005 wurde der westlich orientierte Viktor Juschtschenko zum neuen Präsidenten der Ukraine ernannt. Nach dem oben Gesagten kann die Frage offen bleiben, ob der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat überhaupt relevante Behelligungen zu befürchten hätte, wenn seine Vorbringen nicht unglaubhaft, sondern wahr wären. E-3363/2006 6.2 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt; auch der Eventualantrag seines Rechtsmittels ist abzuweisen. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau- E-3363/2006 same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in asyl- als auch in völkerrechtlicher Hinsicht als zulässig. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft E-3363/2006 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.5 Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in der Ukraine nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wäre. Es steht ihm offen und ist ihm zuzumuten, sich wieder in der Ukraine niederzulassen, wo er über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz verfügt. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung und Erfahrungen wird es ihm möglich sein, sich – allenfalls auch mit Unterstützung seiner Verwandten – in der Ukraine wieder eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten muss der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar bezeichnet werden. 8.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr allenfalls notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert. Damit fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG, Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). E-3363/2006 Das in der Beschwerde vom 23. Januar 2004 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG muss abgewiesen werden, weil der Beschwerdeführer gemäss Auskunft der zuständigen kantonalen Behörde in der Schweiz seit mehreren Jahren nicht mehr fürsorgeabhängig ist und offensichtlich nicht (mehr) als mittellos im Sinn dieser Bestimmung gelten kann. (Dispositiv nächste Seite) E-3363/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und an die kantonale Ausländerbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand: Seite 16