Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3359/2016
Urteil v o m 7 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Linda Härter.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Angela Stettler, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 21. April 2016 / N (…).
E-3359/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. Juni 2014 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 8. Juli 2014 wurde er zur Person befragt (BzP). Am 18. November 2014 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren wieder aufgenommen. Am 16. März 2016 folgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei in B._______ geboren und habe am 5. August 2009 in Sawa einrücken müssen, wo er bis 2010 die Schule besucht und das 12. Schuljahr abgeschlossen habe. Anschliessend habe er bis 2013 eine militärische Ausbildung im Bereich Maschinenbedienung gemacht. Mitte 2013 habe er anhand einer Liste erfahren, dass er zwei Wochen Urlaub habe. Nach diesem fünfzehntägigen Urlaub sei er nach Sawa zurückgekehrt, wo er am nächsten Tag festgenommen worden sei, da er ohne Erlaubnis in den Urlaub gegangen sei. Die Liste sei falsch gewesen. Man habe ihm die Haare geschnitten und ihn mit der Schere an der Wange verletzt. Nach zehn Tagen sei er ins Gefängnis nach C._______ verlegt worden, wo er während sechs Wochen inhaftiert gewesen sei und in einer Bäckerei habe arbeiten müssen. Schliesslich sei er mit anderen Gefangenen nach Asmara transportiert worden. Dort hätten sie das Fahrzeug verlassen und sich auf den Boden setzen müssen. Man habe ihnen Passierscheine für Asmara verteilt. Als er zur Toilette habe gehen müssen, sei es ihm gelungen, durch das offene Toilettenfenster zu entkommen und zu seiner Tante zu fliehen. Er habe die Gegend gekannt. Am 28. Juli 2013 habe er versucht, das Land illegal zu verlassen. Er sei jedoch in D._______ im Bus von Soldaten kontrolliert und, da er keinen Passierschein gehabt habe, verhaftet worden. Beim Sicherheitsdienst habe man ihn vier Monate inhaftiert. Dort sei er verhört und geschlagen worden. Danach habe man ihn für einen Monat ins Gefängnis E._______ verlegt. Schliesslich sei er Anfang 2014 zur Einheit der 26. KS nach F._______ gebracht worden, wo er Gräben habe ausheben müssen. Dies sei nahe an der äthiopischen Grenze gewesen. Nach drei Monaten habe er bei einer günstigen Gelegenheit die Flucht ergreifen können und sei zu Fuss über die Grenze nach Äthiopien geflohen. Dort sei er von Soldaten in ein Flüchtlingscamp gebracht und registriert worden. Schliesslich sei er über den Sudan nach Libyen gereist. Am
E-3359/2016 10. Juni 2014 sei er nach Italien und am 18. Juni 2014 weiter in die Schweiz gelangt. C. Mit Verfügung vom 21. April 2016 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea schob es den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. D. Mit Eingabe vom 27. Mai 2016 erhob der Beschwerdeführer mittels seiner Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die Ziffern 1–3 des Dispositivs seien aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen, es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme als Flüchtling anzuordnen. Ferner sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zudem sei die Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. E. Mit Eingabe vom 8. Juni 2016 (Eingang am 9. Juni 2016) reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung der Registrierung durch das UNHCR im Flüchtlingslager G._______, Äthiopien am 3. April 2014 als Beweismittel zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung und Kostenvorschussverzicht ab. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis zum 24. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten. G. Mit Eingabe vom 10. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 ein, da das am 8. Juni 2016 eingereichte Beweismittel nicht berücksichtigt worden sei. H. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 zog die Instruktionsrichterin die Zwischenverfügung vom 9. Juni 2016 in Wiedererwägung. Das Gesuch um
E-3359/2016 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wurde gutgeheissen und auf einen Kostenvorschuss verzichtet. I. Mit Vernehmlassung vom 28. Juni 2016 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Am 14. Juli 2016 replizierte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin mit Beilage einer Honorarrechnung. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2016 wurde eine weitere Stellungnahme mit einer neuen Honorarrechnung eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt worden ist, die Beschwerde somit als nicht aussichtslos qualifiziert wurde, steht einer Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
E-3359/2016 26. April 2016, E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosigkeit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offensichtlichen Unbegründetheit ist jedoch der Urteilszeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren auf den Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht ausgeschlossen, dass eine im Rahmen der Instruktion als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde später als offensichtlich unbegründet abgewiesen wird. 3. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufgenommen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zweifel. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbrin-
E-3359/2016 gen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1). 5. 5.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylpunkt zur Inhaftierung und Desertion seien in zentralen Bereichen nicht konstant, widersprüchlich, oberflächlich und „berichthaft“. Sie würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe der Beschwerdeführer bei der Anhörung angegeben, er sei Mitte 2013 nach einem zweiwöchigen Urlaub nach Sawa zu seinem Ausbildungsplatz zurückgekehrt und sei dort wegen unrechtmässig bezogenen Urlaubs für mehrere Wochen bei schlechten Bedingungen in Haft gewesen. Bei der BzP sei diese Inhaftierung jedoch nicht einmal erwähnt worden. Weiter habe der Beschwerdeführer bei der BzP dargelegt, aus unerklärlichen Gründen aus der Ausbildung in Sawa herausgenommen und nach Asmara gebracht worden zu sein, wo er einen Passierschein für 15 Tage erhalten habe, der dreimal verlängert worden sei. Am 28. August 2013 habe er versucht, das Land illegal zu verlassen, woraufhin er drei Monate im Gefängnis E._______ inhaftiert gewesen sei. Bei der Anhörung habe der Beschwerdeführer jedoch angegeben, er sei während der Haft nach Asmara gebracht worden und habe von dort flüchten können. Er sei einen Monat bei seiner Tante gewesen und habe dann versucht, das Land illegal zu verlassen. In D._______ sei er am 28. Juli 2013 im Bus mangels Passierscheins festgenommen worden und vier Monate beim H._______ inhaftiert gewesen. Anschliessend sei er noch einen Monat im Gefängnis E._______ in Haft gewesen. Ausserdem habe der Beschwerdeführer in der BzP dargelegt, Anfang 2014 aus dem Gefängnis E._______ entlassen und der 26. KS in F._______ zugeteilt worden zu sein. Nach zehn Tagen habe er die Einheit unerlaubt verlassen und sei nach Hause gegangen. Nach drei Monaten habe er sich anlässlich Razzien entschlossen, am 20. März 2014 freiwillig zur Einheit zurückzukehren, und habe sich schliesslich am 1. April 2014 illegal nach Äthiopien absetzen können. In der Anhörung habe er jedoch angegeben, nicht aus der Haft entlassen worden zu sein, sondern zur 26. KS gebracht worden zu sein, um dort weiter die Haftstrafte abzusitzen. In einem günstigen Moment habe er die Flucht ergriffen und sei illegal nach Äthiopien ausgereist. Auf Vorhalt der Widersprüche habe der Beschwerdeführer diese nicht entkräften können. Die angegebene Erschöpfung bei der BzP sei nicht überzeugend und als Schutzbehauptung
E-3359/2016 zu werten. Schliesslich seien die Schilderungen des Beschwerdeführers auch auf Nachfrage hin oberflächlich und „berichthaft“ geblieben. Deshalb seien die Ausführungen insgesamt als unglaubhaft zu qualifizieren. 5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Bundesrecht, indem sie einen zu strengen Massstab bei der Beweisregel gemäss Art. 7 AsylG angewendet habe. Fehlende Erwähnungen bei der BzP seien auf eine unvollständige beziehungsweise falsche Protokollierung der Übersetzung und der Hektik bei der BzP zurückzuführen. Er habe dort eine stark verkürzte Version der Fluchtgründe wiedergegeben, zudem seien aufgrund von Nervosität und Kopfschmerzen Verwechslungen verständlich. Seine Schilderungen seien detailliert, ausführlich und an verschiedenen Stellen kohärent. Es handle sich nicht um Widersprüche, sondern um Ergänzungen anlässlich der Anhörung. Zudem habe er nie gesagt, dass er seine Einheit unerlaubt verlassen habe und schliesslich aus Angst vor einer Razzia freiwillig zurückgekehrt sei. Die Desertion sei glaubhaft gemacht worden und es habe sein Einsatz im Militärdienst anhand der eingereichten Trainingskarte von Sawa und Fotografien nachgewiesen werden können. 5.3 Die vorstehend aufgeführten Kriterien der Glaubhaftmachung sind mit Blick auf die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht als erfüllt zu erachten. Daran vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, der Replik und den Stellungnahmen vom 8. Juni 2016 und 2. Dezember 2016 nichts zu ändern. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die fluchtauslösenden Ausführungen zu unterschiedlich und oberflächlich dargestellt werden, als dass sie geglaubt werden können. Es rechtfertigt sich an dieser Stelle, auf die Erwägungen des SEM (oben E. 5.1) zu verweisen. Die Widersprüche anlässlich der BzP und der Anhörung konnten trotz Nachfrage nicht geklärt werden. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer die Inhaftierung nach seinem Urlaub bei der BzP nicht erwähnte (SEM-Akten A3 S. 7). Die Aussage an der BzP, dass er seine Einheit unerlaubt verlassen habe und nach Hause gegangen sei, sich jedoch wegen Razzien ca. drei Monate später freiwillig wieder bei seiner Einheit gemeldet habe, um sich schliesslich nach Äthiopien abzusetzen (SEM-Akten A3 S. 7), steht in ungeklärtem Widerspruch zur Ausführung bei der Anhörung, während der Haft bei der 26. KS die Flucht ergriffen zu haben und sich illegal nach Äthiopien begeben zu haben (SEM-Akten A16 F177–180, F189 ff.). Die Ausführung in der Beschwerde, an der BzP sei
E-3359/2016 eine Kurzversion dargelegt worden (Beschwerde S. 5 f.), die an der Anhörung ergänzt worden sei (Beschwerde S. 6), vermag eine ausführliche, nicht aber eine abweichende Darstellung der Geschehnisse zu erklären und überzeugt somit nicht. Schliesslich wurden die Protokolle dem Beschwerdeführer vorgelesen, rückübersetzt und von ihm als seinen Aussagen entsprechend unterzeichnet (SEM-Akten A3 S. 8, A 16 S. 27). So ist der Vorwurf einer falschen Protokollierung, einer fehlerhaften Übersetzung respektive eines Missverständnisses nicht zu hören (Beschwerde S. 5–7). Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea bestehende oder drohende, asylrechtlich relevanten Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung der Vorinstanz stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar. Die erhobene Rüge erweist sich als unbegründet. 6. 6.1 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat (sogenannte Republikfluch) oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). Durch Republikflucht zum Flüchtling wird, wer sich aufgrund der unerlaubten Ausreise mit Sanktionen seines Heimatstaates konfrontiert sieht, die bezüglich ihrer Art, ihres Ausmasses und der politischen Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen (CA- RONI/GRASDORF-MEYER/OTT/SCHEIBER, Migrationsrecht, 3. Aufl. 2014, S. 239, 241). Solch subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). 6.2 Im Urteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) änderte das Bundesverwaltungsgericht seine Praxis hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und kam zum Schluss, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige
E-3359/2016 Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten. Aufgrund dieses Urteils kann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Vorliegend sind, neben der angeblich illegalen Ausreise, keine solchen zusätzlichen Anknüpfungspunkte ersichtlich, welche zu einer Verschärfung seines Profils führen würden. Es ist somit nicht von einer asylrechtlich beachtlichen Verfolgung auszugehen. 6.3 Zusammenfassend konnte der Beschwerdeführer das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen nicht nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Verfügung vom 15. Juni 2016 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben. 10. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juni 2016 wurde dem Beschwerdeführer
E-3359/2016 die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Angela Stettler als amtliche Rechtsvertreterin eingesetzt. Die amtliche Vertreterin wies in ihrer Kostennote vom 2. Dezember 2016 bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– und einem zeitlichen Aufwand von 11.75 Stunden einen totalen Aufwand von insgesamt Fr. 3‘200.80 (inkl. Auslagen und MWST) aus. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsvertreterin sich nicht als Anwältin ausgewiesen hat, ist der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren. Unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Berechnungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist das amtliche Honorar auf insgesamt Fr. 1‘931.80 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3359/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1‘931.80 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Linda Härter
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