Abtei lung V E-3358/2007 gyk/bir /sca {T 0/2} Urteil vom 7. September 2007 Mitwirkung: Richter Gysi (Vorsitz), Richterin Spälti-Giannakitsas, Richter Badoud, Gerichtsschreiber Bindschedler 1. A._______, Georgien, 2. B._______, Georgien, C._______, Georgien, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz, betreffend Verfügung vom 28. März 2007 i.S. Einreisebewilligungen und Asyl / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: I. A. Mit E-Mail vom 1. Juni 2005 ersuchten die Beschwerdeführer, in D._______ wohnhaft, über die Schweizerische Botschaft in Tbilissi das BFM um Gewährung von Asyl und um Bewilligung der Einreise in die Schweiz. B. Das BFM forderte am 12. September 2005 die Beschwerdeführer auf, ihm eine gültige Postadresse bekannt zu geben, weil aus Datenschutzgründen keine Korrespondenz über ungesicherte E-Mailleitungen geführt werden könnten. C. In der Folge haben sich die Beschwerdeführer bei den Schweizer Behörden nicht mehr gemeldet. Ihr Asylgesuch wurde daher am 27. März 2006 als gegenstandslos erachtet und abgeschrieben. II. D. Am 8. März 2007 gelangten die Beschwerdeführer erneut mit einem Asylgesuch (datiert vom 3. März 2007), verbunden mit einem sinngemässen Gesuch zur Bewilligung der Einreise in die Schweiz, an die Schweizer Botschaft in Tbilissi, wobei sie sich im Wesentlichen auf die gleichen Gründe beriefen wie in der ersten Eingabe. E. Die Schweizerische Botschaft in Tbilissi übermittelte diese zweiten Asylgesuche sowie deren Beilagen mit ihrem Bericht am 14. März 2007 an das BFM und hielt darin fest, dass ihres Erachtens kein "asylrelevanter" Fall vorliege, ersuchte das BFM im Falle, dass es zum gleichen Schluss komme, um einen schriftlichen Entscheid bis Ende März und ersuchte um Mitteilung, ob eine Befragung vor Ort durchgeführt werden sollte. F. Mit Verfügung vom 28. März 2007, welche den Beschwerdeführern durch Vermittlung der Schweizer Botschaft in Georgien am 17. April 2007 eröffnet wurde, bewilligte das BFM die Einreise in die Schweiz nicht und lehnte gleichzeitig die Asylgesuche ab. Zur Begründung wird auf die Erwägung verwiesen. G. Die Beschwerdeführer wandten sich daraufhin mit fremdsprachiger Eingabe vom 2. Mai 2007 an das BFM (eingegangen am 14. Mai 2007). Dieses überwies die Eingabe an das schweizerische Bundesverwaltungsgericht, da es sich mutmasslich um eine Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 28. März 2007 handelte. H. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert sieben Tagen ab deren Erhalt eine Übersetzung ihrer Beschwerdeeingabe in eine Amtssprache einzureichen. Die Beschwerdeführer wurden dabei ebenfalls aufgefordert, innert gleicher Frist Übersetzungen der miteingereichten Beweismittel respektive fremdsprachigen Dokumente zu den Akten zu geben. Die Zwischenverfügung vom 22. Mai 2007 wurde den Beschwerdeführern am 31. Mai
3 2007 am Schalter der Schweizer Botschaft in Tbilissi eröffnet. I. Gemäss Mitteilung der Botschaft vom 7. Juni 2007 reichten die Beschwerdeführer die angeforderten Übersetzungen fristgerecht am 5. Juni 2007 bei ihr ein. J. In ihrer gemeinsamen Beschwerde vom 2. Mai 2007 an das Bundesverwaltungsgericht beantragten die Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 28. März 2007, die Bewilligung der Einreise in die Schweiz zur Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft respektive zur Gewährung von Asyl. Für die Begründung wird auf die Erwägungen (Ziffer 6) erwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Das Bundesamt kann die Einreise in die Schweiz verweigern oder ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann ( vgl. Art. 20 und 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das EJPD schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr
4 für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht. 3.2 Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. die zutreffenden und weiterhin geltenden Erwägungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2e-g S. 131 ff.). 4. In ihrer Eingabe vom 8. März 2007, welche die Beschwerdeführer per E-Mail an die Schweizer Botschaft in Tbilissi respektive sinngemäss an das zuständige BFM richteten, machten die Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut die gleichen Asylgründe wie in ihrem ersten Asylgesuch 2005 geltend. So hätten ihre Schwierigkeiten in Georgien am 26. August 2000 begonnen, indem es zwischen ihnen und ihren Nachbarn zu Streitigkeiten sowie tätlichen Auseinandersetzungen gekommen sei. Die Beschwerdeführer hätten sich an die georgischen Behörden gewandt, welche ihnen jedoch nicht die gewünschte Unterstützung gewährt hätten. Darauf hätten sie sich an verschiedene Organisationen sowie an die Presse gewandt, um die erlebte Ungerechtigkeit publik zu machen. Die Beschwerdeführer hätten vermutet, die Ursache ihrer Ungleichbehandlung beruhe im Umstand, dass die Beschwerdeführerin russischstämmig und daher in Georgien unerwünscht sei. In der Folge hätten die Beschwerdeführer keine geregelte Erwerbstätigkeit mehr ausüben können und seien deshalb auf die finanzielle Hilfe anderer Personen angewiesen gewesen. Weil die Lage für die Beschwerdeführer in Georgien schwierig geworden sei, hätten sie sich Ende Februar 2003 dazu entschlossen, Georgien zu verlassen. In den folgenden Monaten hätten sie in verschiedenen osteuropäischen Staaten um Schutz ersucht. Ende 2003 seien die Beschwerdeführer nach E._______ gelangt, wo sie vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Indessen sei die Unterstützung durch das UNHCR in E._______ nicht genügend gewesen. Zudem sei es auch mit Vertretern dieser Organisation zu Schwierigkeiten gekommen, respektive hätten sich die Beschwerdeführer nicht genug ernst genommen gefühlt. Aus diesen Gründen seien sie am 19. August 2004 wieder nach Georgien zurückgekehrt. Dort hätten sie sich an verschiedene nationale sowie internationale Organisationen gewandt, wie zum Beispiel die OSCE, das IKRK, das UNHCR, Open Society Foundation Georgia oder die Sorosstiftung. Jedoch habe keine dieser Organisationen ihnen das gewünschte Recht verschaffen wollen oder können. Da schliesslich die Beschwerdeführer in Georgien keine wirtschaftliche Grundlage hätten, seien sie auf Spenden von mildtätigen Personen angewiesen.
5 5. In seiner ablehnenden Verfügung vom 28. März 2007 hält das BFM einleitend fest, dass die Beschwerdeführer im Wesentlichen die selben Probleme wie in der ersten Eingabe geltend machen würden. Weiter weist das BFM seiner Verfügung darauf hin, dass die Schweizer Vertretung in Tbilissi die Asylgesuche vom 8. März 2007 in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 AsylG an das Amt übermittelt habe und stellt fest, dass gestützt auf die vorliegenden Akten die Gefährdungssituation der Beschwerdeführer abschliessend beurteilt werden könne (vgl. Verfügung vom 28. März 2007 S. 2). Im Einzelnen führt dazu das BFM in seinen Erwägungen Folgendes aus: Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG könne das Asylgesuch eines sich im Ausland befindenden Ausländers auch abgelehnt werden, wenn ihm zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Neben dem durch diese Bestimmung der Behörde gewährten grossen Spielraum bei der Prüfung von Gesuchen aus dem Ausland sei unter anderem das Bestehen enger Bindungen zur Schweiz eines der von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien für die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz an eine im Ausland weilende Person. Vorliegend bestehe indessen weder eine besonders nahe Beziehung der Beschwerdeführer zur Schweiz noch werde eine solche geltend gemacht. Infolgedessen sei es den Beschwerdeführern zuzumuten, sich allenfalls an einen anderen Staat um Schutz zu wenden (vgl. Verfügung S. 2). Weiter führt das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, gemäss Völkerrecht gelte eine Person nur dann als Flüchtling, wenn sie den Verfolgerstaat bereits verlassen habe. Im Falle der Einreichung eines Asylgesuchs in diesem Staat bleibe schon aus diesem Grund kein Anlass für die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Verfügung vom 28. März 2007 S. 2 mit Verweisen). Das BFM bewillige dennoch in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 AsylG Gesuchstellern die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihnen nicht zugemutet werden könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben. Grundsätzlich sei festzuhalten, dass eine Einreisebewilligung nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene, sondern denjenigen gewährt werden soll, welche aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürften. Zudem liege es ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Schweiz Behörden, den Beschwerdeführern gegenüber den georgischen Behörden oder internationalen Organisationen rechtlich beizustehen. Das BFM prüfe ausschliesslich allfällige Vorbedingungen für die Durchführung eines Asylverfahrens in der Schweiz. Vorliegend seien indessen diese Bedingungen nicht erfüllt, weil die geltend gemachten Schwierigkeiten in nachbarrechtlichen Auseinandersetzungen begründet lägen. Es handle sich dabei um eine räumlich eng begrenzte Angelegenheit und nicht um eine landesweite sowie staatliche Verfolgung. Den Beschwerdeführern sei es zuzumuten, ihren Problemen mit Nachbarn oder anderen unbeliebten Personen durch einen Wohnortswechsel in D._______ selber oder in einen anderen Teil Georgiens auszuweichen (vgl. Verfügung S. 2 f.). Wie das BFM weiter feststellt, könne aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin russischer Abstammung sei, keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne abgeleitet werden. Zudem hätten auch die momentanen russisch-georgischen Spannungen keine konkreten Auswirkungen auf die zahlreichen russischstämmigen
6 Personen in Georgien. Dies gelte insbesondere für Personen, welche sich weder politisch noch gesellschaftlich für die russischen Anliegen in Georgien exponiert hätten (vgl. Verfügung S. 3). Aus den Akten seien zudem auch keine Hinweise darauf ersichtlich, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Rückkehr nach Georgien im August 2004 von den georgischen Behörden konkret verfolgt worden wären. Schliesslich könne sich das BFM mangels eingereichter Beweismittel auch nicht zu den Gründen der Beschwerdeführer für die Anerkennung als Flüchtling in E._______ durch das UNHCR und für das Verlassen dieses Landes äussern (vgl. Verfügung S. 3). Zusammenfassend hält das Bundesamt fest, dass die Beschwerdeführer weder die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch diejenigen an die Familienzusammenführung noch diejenigen an eine Aufnahme in der Schweiz erfüllten (vgl. Art. 3, Art. 51 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), weshalb die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei und die Asylgesuche abzulehnen seien. 6. Zur Begründung ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2007 (Übersetzung) bringen die Beschwerdeführer einleitend vor, sie seien am 19. Januar 2004 in E._______ als Flüchtlinge anerkannt worden (vgl. Beschwerde S. 1). Des weiteren legen sie dar, sie seien in Georgien ab 1995 einer mehrjährigen ethnischen Verfolgung ausgesetzt gewesen, weil die Beschwerdeführerin sowie ihre Mutter russischer Herkunft seien. Am 10. September 2001 habe die Leitung eines Ausschusses der EU den erklärten Krieg von Machthabern Georgiens gegen die Beschwerdeführer bestätigt. Wegen ethnischer Diskriminierung seien sie gezwungen gewesen, am 28. Februar 2003 Georgien zu verlassen (vgl. Beschwerde S. 2). Am 6. Juni 2003 hätten sie sich während eines Aufenthaltes in F._______ an den Vertreter des Europäischen Ausschusses sowie auch an die Internationale Helsinki Föderation gewandt. Im Laufe des Jahres 2003 seien sie auf Betreiben des UNHCR aus einer Reihe von demokratischen Ländern (darunter Russland, Deutschland, Weissrussland, Polen, die Ukraine, Ungarn und Rumänien) nach E._______ vertrieben worden (vgl. Beschwerde S. 2). In E._______ seien sie ab dem 19. Januar 2004 befragt worden und es seien weitere Untersuchungen in ihrer Angelegenheit durchgeführt worden. In der Folge sei von den Flüchtlingsbehörden E._______s aufgrund der Genfer Konvention die von den Beschwerdeführern nachgewiesene Verfolgung durch den georgischen Staat sowie dessen Machthaber bestätigt worden. Im Ergebnis seien sie jedoch gezwungen worden, aus E._______ zu fliehen, worauf sie in einen 30-tägigen Hungerstreik getreten seien (vgl. Beschwerde S. 3). Weiter hätten die Umstände sie gezwungen, wegen staatlicher Verfolgung in E._______ bei der deutschen Botschaft in E._______ zum zweiten Mal um politisches Asyl in Deutschland zu bitten. Dieses Gesuch sei indessen abschlägig beantwortet worden (vgl. Beschwerde S. 4). Über G._______ wo die Beschwerdeführer auch hätten bleiben dürfen, seien sie am 19. August 2004 gezwungenermassen nach Georgien zurückgekehrt. Am 20. August 2004 hätten sie sich bei der Vertretung der UNO in Georgien registrieren lassen, aber von dieser Seite schliesslich keine materielle Hilfe erhalten. Daraufhin hätten sie sich an verschiedene internationale, staatliche und nichtstaatliche Organisationen gewandt, welche alle indessen Hilfe und Beistand verweigert hätten (vgl.
7 Beschwerde S. 4 f.). Daher hätten sich die Beschwerdeführer am 18. Juli 2005 an die Schweizer Botschaft in Georgien gewandt, um politisches Asyl in der Schweiz zu erhalten. Ihr Antrag sei zwar registriert worden, jedoch hätten sie im Laufe der Zeit keine Meldung oder keinen Anruf erhalten. Die sich neu entwickelt habenden Umstände hätten sie gezwungen, sich am 8. März 2007 über die Botschaft der Schweiz in Georgien an den Chef der (Schweizer) Regierung zu wenden (vgl. Beschwerde S. 5). Zur Stützung ihrer Vorbringen gaben die Beschwerdeführer auch eine Reihe von Dokumenten als Beweismitteln zu den Akten (vgl. Beschwerde S. 6 f.). 7. Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM in seiner Verfügung vom 28. März 2007 mit überzeugender sowie zutreffender Begründung festgestellt hat, dass keine im Sinne von Art. 3 AsylG in Georgien relevante Gefährdung für Leib und Leben oder für die Freiheit der Beschwerdeführer und somit keine Schutzbedürftigkeit bestehe, weshalb die Einreise zu verweigern ist (Art. 20 AsylG). Soweit die Beschwerdeschrift überhaupt auf diese Verfügung eingeht, sind daraus keine Vorbringen erkennbar, welche die Erwägungen des BFM umzustossen vermöchten. Im Übrigen ist das BFM zu Recht davon ausgegangen, die Beschwerdeführer könnten sich im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG auch in einem Drittstaat um Aufnahme bemühen. 7.1 In Anbetracht der Akten auch ist auf Beschwerdeebene und in Übereinstimmung mit dem BFM (vgl. Verfügung S. 2) festzustellen, dass die Beschwerdeführer nicht über die geringsten Bindungen zur Schweiz verfügen. Weder in ihrem Asylgesuch vom 8. März 2007 noch in ihrer Beschwerdeschrift vom 2. Mai 2007 machen die Beschwerdeführer das Bestehen von irgendwelchen, geschweige denn von engen Bindungen zur Schweiz geltend. Das BFM hat daher in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG zutreffend befunden, den sich im Ausland befindenden Beschwerdeführern sei es zuzumuten, in einem anderen Land (als der Schweiz) um Asylgewährung zu ersuchen. Dabei ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach ihren eigenen Angaben Russin ist, weshalb es als naheliegend erscheint, dass sich die Beschwerdeführer allenfalls um eine Wohnsitznahme in Russland bemühen würden. Ausserdem haben sich die Beschwerdeführer bereits längere Zeit in verschiedenen Nachbarstaaten aufgehalten und um Aufnahme bemüht, womit eine entsprechend relevante Beziehung auch zu diesen Staaten entstanden ist. Aufnahmebemühungen in diesen Staaten scheinen auch zumutbar. Ferner besteht auch im Übrigen vorliegend, wie vom BFM zu recht dargelegt (vgl. Verfügung S. 2 f.), auch auf Beschwerdeebene keine Veranlassung, in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 oder 3 AsylG den Beschwerdeführern eine Bewilligung zur Einreise in die Schweiz zu erteilen, da die Bedingungen dazu nicht gegeben sind. Wie das BFM zutreffend dargelegt hat (vgl. Verfügung S. 3), kann weder aus der nachbarrechtlichen Auseinandersetzung noch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin russischer Abstammung ist, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer abgeleitet werden, zumal aus den Akten nicht ersichtlich ist, dass sich die Beschwerdeführerin entweder politisch oder anderweitig in Georgien für russische Belange öffentlich exponiert hätte. Auch sonst ist festzuhalten, dass in der Beschwerde keine konkreten Einwände gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorgebracht werden, welche diese widerlegen würden. Die Beschwerdeführer be-
8 schränken sich in ihrer Beschwerde im Wesentlichen darauf zu erwähnen, in welchen Ländern sie sich seit dem Verlassen Georgiens am 28. Februar 2003 aufgehalten und an welche Instanzen sie sich jeweils wegen ihrer Schwierigkeiten gewandt hätten. Was die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel anbelangt, erscheinen diese vorliegend als unbehelflich. Die betreffenden Dokumente, welche ihre Asylvorbringen widerspiegeln (vgl. unter anderem der Bericht von M.V. Vom 18. April 2004, der Internetbericht des Institute for War and Peace vom 17. Januar 2002), sprechen nicht dafür, dass den Beschwerdeführern aktuell Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG drohe. Diesbezüglich ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschwerdeführer seit ihrer am 19. August 2004 erfolgten Rückkehr in ihr Heimatland dort offenbar keinen asylrelevanten Behelligungen ausgesetzt waren, zumal sie in ihren Eingaben keine solchen geltend machen. Insgesamt ergibt sich, dass vorliegend offensichtlich keine asylrechtlich erhebliche Gefährdung zu Lasten der Beschwerdeführer auszumachen ist und diese nicht auf den unmittelbaren Schutz der Schweiz angewiesen sind. 7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt den Beschwerdeführern zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung einer Einreisebewilligung verweigert und die Asylgesuche abgewiesen hat. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen wird indessen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)
9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer, zu eröffnen durch die Schweizerische Vertretung in Tiflis, Georgien - die Vorinstanz (Ref.-Nr. N_______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Rudolf Bindschedler Versand am: