Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3357/2022
Urteil v o m 8 . Dezember 2022 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Karin Parpan.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 15. Juli 2022 / N (…).
E-3357/2022 Sachverhalt: I. A. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 26. September 2008 mit Verfügung vom 14. Mai 2010 ab, verneinte seine Flüchtlingseigenschaft und verfügte die Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung infolge Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob. II. B. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" (respektive "Neue Asylgrund mit der Beweisen") bezeichneten Eingabe vom 30. Juli 2016 gelangte der Beschwerdeführer ans SEM und machte unter Berufung auf exilpolitische Aktivitäten in der Schweiz ein neuerliches Verfolgungsinteresse der srilankischen Behörden an seiner Person geltend. C. Mit Verfügung vom 6. November 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein zweites Asylgesuch ab und stellte fest, die am 14. Mai 2010 angeordnete vorläufige Aufnahme habe weiterhin Bestand. D. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6522/2019 vom 23. Juni 2020 im vereinfachten Verfahren als offensichtlich unbegründet abgewiesen. III. E. Der Beschwerdeführer richtete am 31. Juli 2020 eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Eingabe ans SEM und berief sich dabei auf nachträglich aufgefundene Beweismittel, welche geeignet seien, seine Verfolgungsfurcht zu belegen.
E-3357/2022 F. Das SEM überwies diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht, zumal es sich bei den vorgebrachten Sachverhaltselementen um Revisionsgründe handle, für deren Beurteilung das SEM nicht zuständig sei. G. Das Bundesverwaltungsgericht nahm die Eingabe als Revisionsgesuch entgegen, qualifizierte dieses jedoch als unzulässig und trat mit Urteil E-3947/2020 vom 19. Juli 2021 nicht darauf ein. IV. H. Der Beschwerdeführer – handelnd durch einen Rechtsanwalt – gelangte mit einer als "Wiedererwägungsgesuch eventualiter 2. Asylgesuch" bezeichneten Eingabe am 15. Februar 2022 erneut an die Vorinstanz. Unter Vorlage entsprechender Dokumente führte er einerseits aus, er habe zwischenzeitlich Kenntnis davon erhalten, dass im (…) 2008 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei. Andererseits sei er aufgrund der politischen Entwicklungen in Sri Lanka und der verschlechterten Sicherheitslage im Falle einer Rückkehr erheblich gefährdet. I. In seiner Verfügung vom 15. Juli 2022 – eröffnet am 18. Juli 2022 – stellte das SEM fest, mangels funktioneller Zuständigkeit trete es auf die Vorbringen betreffend den Haftbefehl vom (…) 2008 nicht ein, da die entsprechenden Vorbringen revisionsweise beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen seien. Hinsichtlich der übrigen Vorbringen lehnte es das Mehrfachgesuch des Beschwerdeführers ab und verneinte seine Flüchtlingseigenschaft neuerlich. J. J.a Mit Schreiben an das SEM vom 13. Juli 2022 machte der Beschwerdeführer exilpolitische Aktivitäten geltend. J.b Die Vorinstanz informierte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Juli 2022 unter anderem dahingehend, seine Eingabe vom 13. Juli 2022 habe sich mit dem Versand der Verfügung gekreuzt, weshalb die entsprechenden Vorbringen im Rahmen der Erwägungen der Verfügung nicht
E-3357/2022 hätten berücksichtigt werden können; es stehe ihm frei, diese Vorbringen im Rahmen einer allfälligen Beschwerde oder – nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung – eines weiteren Mehrfachgesuchs geltend zu machen. K. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 4. August 2022 (Datum Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen; es sei ihm unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Herstellung der aufschiebenden Wirkung. L. L.a Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2022 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert Frist auf, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. L.b Am 19. August 2022 gestattete der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer auf entsprechenden Antrag vom 18. August 2022 hin, den Vorschuss in Raten zu bezahlen. L.c Der Kostenvorschuss wurde in der Folge fristgerecht geleistet. M. Mit Eingaben vom 16. August 2022, 7. September, 16. September sowie 21. September 2022 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel – insbesondere mehrere Fotos, die ihn an exilpolitischen Veranstaltungen zeigen sollen – zu den Akten. N. N.a Die Vorinstanz wurde mit Zwischenverfügung vom 18. Oktober 2022 eingeladen, sich zur Beschwerde – und insbesondere auch zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2022 – vernehmen zu lassen. N.b Die Vorinstanz liess sich am 21. Oktober 2022 in diesem Sinn vernehmen. O. O.a Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit einer Einladung zur Replik am 24. Oktober 2022 übermittelt. O.b Der Beschwerdeführer replizierte innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 18. November 2022 (Datum Postaufgabe).
E-3357/2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden ist, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich gemäss Rechtsbegehren und ihrer Begründung nur gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 15. Juli 2022; es handelt sich bei dieser Eingabe (auch sinngemäss) nicht um ein Revisionsgesuch. Der Vollständigkeit halber ist überdies anzumerken, dass der Beschwerdeführer auch nicht rügte, das SEM sei zu Unrecht teilweise nicht auf sein Gesuch vom 15. Februar 2022 eingetreten. 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E-3357/2022 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids aus, das vom Beschwerdeführer geltend gemachte individuelle Gefährdungsprofil und damit zusammenhängende allfällige Risikofaktoren – insbesondere die angebliche LTTE-Mitgliedschaft seines Bruders, seine eigenen angeblichen Unterstützungstätigkeiten zugunsten der LTTE sowie seine exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz – seien im Rahmen seines ersten und zweiten Asylgesuchs in der Schweiz rechtskräftig beurteilt worden. Es sei festgestellt worden, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen sogenannten "Background Check" hinausgingen oder dass er persönlich gefährdet wäre. Vor diesem Hintergrund sei festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte und Zeitungsartikel betreffend eine Lageveränderung in Sri Lanka keinen individuellen Bezug zu ihm aufweisen und auch nicht geeignet seien, sein individuelles Risikoprofil zu schärfen. Der pauschale Verweis auf aktuelle politische Entwicklungen oder mögliche Zukunftsszenarien ohne ausreichenden individuellen Bezug reiche zur Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht nicht aus. 5.2 Der Beschwerdeführer brachte in seinem Rechtsmittel sowie seinen weiteren Eingaben im Verlauf des Beschwerdeverfahrens im Wesentlichen vor, aufgrund seiner Verbindungen zu den LTTE und insbesondere auch eigener Tätigkeiten zugunsten der Befreiungstiger über ein Risikoprofil zu verfügen und entsprechend im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt zu sein. In diesem Zusammenhang sei ausserdem festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung den zugrundeliegenden Sachverhalt lediglich zusammengefasst und somit letztlich unvollständig und falsch wiedergegeben habe. Sodann habe sich die Menschenrechtslage in Sri Lanka seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa erheblich verschlechtert, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass er angesichts seiner Vergangenheit und seinem Asylverfahren in der Schweiz nach seiner Rückkehr bedroht sei. Die Vorinstanz habe sein bestehendes Risikoprofil vor dem Hintergrund der Lageveränderung in Sri Lanka ausserdem nicht ausreichend abgeklärt und gewürdigt. Betreffend seine exilpolitischen Aktivitäten machte er – wie bereits in seiner Eingabe ans SEM vom 13. Juli 2022 – geltend, sich für das Swiss Tamil Coordination Committee (STCC) zu engagieren. Er nehme regelmässig an dessen Aktivitäten teil, sammle Geld und sei aktives Mitglied dieser von der sri-lankischen Regierung verbotenen Organisation respektive arbeite er für diese.
E-3357/2022 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und führte ergänzend aus, auch aufgrund der neu eingereichten Beweismittel betreffend Demonstrationsteilnahmen sei nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer werde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den dortigen Behörden der Gruppe zugerechnet, die den tamilischen Separatismus wiederaufleben lassen wolle. Ausserdem habe er die Rolle, die er in der exilpolitisch sehr aktiven, srilankischen Diaspora wahrnehme, nur sehr knapp dargelegt. Allein anhand der eingereichten Fotos, die ihn jeweils mit einer LTTE-Fahne oder in einem Hemd mit LTTE-Logo zeigen würden, werde kein relevantes exilpolitisches Engagement erkennbar. Die geltend gemachten Tätigkeiten seien nicht geeignet, ihn in den Augen der sri-lankischen Behörden als ernsthafte Bedrohung erscheinen zu lassen und seine diesbezügliche Furcht vor zukünftiger Verfolgung erweise sich als unbegründet. 5.4 Der Beschwerdeführer machte im Rahmen seiner Replik im Wesentlichen geltend, seit 2009 beim STCC aktiv zu sein und an jeder Demonstration und jedem Märtyrertag beteiligt gewesen zu sein. Er sei dabei insbesondere für (…) zuständig und habe eine entscheidende und wichtige Rolle bei diesen Aktivitäten. Die tamilische Diaspora sei im Visier der Sicherheitskräfte und exilpolitisches Engagement führe im Falle einer Rückkehr zu erheblicher Gefährdung. Der Umstand, dass in Sri Lanka ein Haftbefehl wegen angeblicher Unterstützung der LTTE gegen ihn vorliege, führe unter Berücksichtigung seiner exilpolitischen Tätigkeiten dazu, dass er bei einer Rückkehr nicht bloss einem "Background Check" ausgesetzt sei. Es drohe ihm bei einer Rückführung mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewalt, Folter und Gefängnis. Insofern könne der Haftbefehl nicht separat in einem Revisionsgesuch geprüft werden, sondern müsse betreffend die Prüfung seiner weiteren Asylgründe und exilpolitischen Tätigkeiten miteinbezogen werden. 6. 6.1 Nach Prüfung und Durchsicht der Akten des Beschwerdeführers kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist und zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die zutreffenden Erwägungen des SEM verwiesen werden kann. Ergänzend hält das Gericht Folgendes fest:
E-3357/2022 6.2 Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers – Verbindungen zu den und Engagement für die LTTE sowie allfällig damit zusammenhängende Nachteile und Risikofaktoren – in den vorangehenden Verfahren abschliessend beurteilt (und verneint) wurden und somit im vorliegenden Verfahren keiner erneuten Prüfung mehr zugänglich sind (vgl. auch obenstehende E. 3). Soweit überdies in der Replik vorgebracht wird, der Haftbefehl könne nicht separat in einem Revisionsgesuch geprüft werden, sondern müsse auch betreffend die Prüfung der exilpolitischen Aktivitäten miteinbezogen werden, hat dies keinen Einfluss auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand, der dem Beschwerdeführer bereits in der Zwischenverfügung vom 10. August 2022 kommuniziert wurde, zumal seine Eingaben den revisionsrechtlichen Anforderungen offenkundig nicht zu genügen vermögen. In diesem Zusammenhang kann schliesslich – entgegen der nicht näher konkretisierten Behauptung in der Beschwerde betreffend die zusammengefasste Darstellung der Vorfluchtgründe in der angefochtenen Verfügung – weder von einer unvollständigen noch einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung des SEM die Rede sein. 6.3 Aufgrund der Aktenlage teilt das Gericht die Auffassung der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung, die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien nicht geeignet, ein Risikoprofil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016) zu begründen. Das vom Beschwerdeführer geschilderte exilpolitische Engagement – insbesondere die Teilnahme an Veranstaltungen des STCC (wovon lediglich drei tatsächlich belegt sind) – ist als niederschwellig zu qualifizieren; es ist nicht davon auszugehen, die heimatlichen Behörden hätten von einer allfälligen Teilnahme des Beschwerdeführers Kenntnis genommen. Soweit der Beschwerdeführer überdies behauptete, er sei seit Januar 2022 bei der verbotenen Organisation STCC angestellt, sei für (…) und (…) zuständig und (…), lässt sich dies anhand der Akten nicht belegen (vgl. Beschwerde S. 4, Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. September 2022 und Replik S. 1 f.). Ohnehin bestätigen die vom Beschwerdeführer eingereichten Fotografien, die ihn an drei Veranstaltungen respektive Demonstrationen des STCC zeigen sollen, sowie seine Ausführungen in diesem Zusammenhang den Eindruck niederschwelliger exilpolitischer Aktivität ohne besonderen Exponierungsgrad. Der Beschwerdeführer weist auch in dieser Hinsicht weiterhin kein Risiko-profil im Sinn der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung auf, welches eine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen vermöchte.
E-3357/2022 6.4 Sodann kann der Beschwerdeführer weder aus der Situation seit dem Machtwechsel im Jahr 2019 noch aus der aktuellen Lage in Sri Lanka eine Gefährdung ableiten. Die Vorinstanz hat zu Recht festgehalten, dass der pauschale Verweis des Beschwerdeführers auf politische Entwicklungen in Sri Lanka ohne individuellen Bezug nicht geeignet ist, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. Zudem hat die Vorinstanz das individuelle Profil des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der politischen Lage ausreichend gewürdigt und mitunter war dem Beschwerdeführer eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung möglich. 6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die geltend gemachten Asylgründe nicht geeignet sind, eine asyl- respektive flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine entsprechende Verfolgungsfurcht zu begründen. Die Vorinstanz hat deshalb zur Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Mehrfachgesuch abgelehnt. Für eine Rückweisung an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten ebenfalls keine Veranlassung. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weiterhin weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Da das SEM bereits in seiner Verfügung vom 14. Mai 2010 die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet und diese nach wie vor Bestand hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-3357/2022 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Deckung dieser Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3357/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in dieser Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Parpan
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