Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3356/2015
Urteil v o m 2 5 . August 2015 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller Reber, Caritas Luzern, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. April 2015 / N (…).
E-3356/2015 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer – anglikanische Christen arabischer Ethnie – ihren Heimatstaat am 8. September 2012 legal in den Libanon, von wo sie am darauf folgenden Tag mit dem Flugzeug weiterreisten. Am 10. September 2012 reisten sie mit einem Visum legal in die Schweiz ein, wo sie am 14. September 2012 um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Kurzbefragungen der volljährigen Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ vom 24. September 2012 sowie ihren einlässlichen Anhörungen vom 20. Mai 2014 machten sie zur Begründung ihrer Gesuche im Wesentlichen geltend, der volljährige Beschwerdeführer sei als christlicher Theologe und exponierter und engagierter Kirchenleiter in Syrien gefährdet, Am 27. August 2012 sei er von seinem Wohnort nach Aleppo geflogen. Auf der Weiterfahrt mit dem Auto sei dieses von der syrischen Armee kurzzeitig konfisziert und anschliessend zurückerstattet worden. Er sei zweimal an einem Checkpoint angehalten worden. Ausserdem sei das Auto mehrmals unter Beschuss geraten. B. Mit Verfügung vom 24. April 2015 – am 27. April 2015 eröffnet – verneinte das SEM das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft, lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführer vom 14. September 2012 ab und wies diese aus der Schweiz weg, schob den Vollzug der Wegweisung aber infolge seiner Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 26. Mai 2015 liessen die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde erheben und in der Sache beantragen, die Ziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und [die Sache] sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht liessen sie um unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich Entbindung von der Vorschusspflicht sowie um unentgeltliche Beiordnung ihrer gewillkürten Rechtsvertreterin als amtlichen Rechtsbeistand ersuchen. D. Am 10. Juni 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
E-3356/2015 E. Am 29. Juni 2015 sowie am 15. Juli 2015 reichten die Beschwerdeführer weitere Beweismittel nach.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig und entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Asylbeachtlich ist eine objektiv begründetet subjektive Furcht vor Verfolgung. Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
E-3356/2015 Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193 f., E- MARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9). Dabei kommt es auf die Gezieltheit und Intensität jener Massnahmen an. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. Die Vorinstanz hielt die Vorbringen der Beschwerdeführer in der angefochtenen Verfügung wegen widersprüchlicher Angaben des volljährigen Beschwerdeführers zu den vorgebrachten Vorfällen am 27. August 2012 und weiterer Unstimmigkeiten für unglaubhaft. Die eingereichten Beweismittel seien zum Nachweis der vorgebrachten Vorfälle untauglich. Ausserdem seien die Vorbringen mangels Gezieltheit der geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen auch nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer habe selber eingeräumt, der Bürgerkrieg und die allgemeine Lage in Syrien spreche gegen die Rückkehr dorthin, nicht eine gezielte Verfolgungsgefahr. Was ihre Stellung als Christen betrifft, wies die Vorinstanz darauf hin, dass es sich bei Syrien um einen laizistischen Staat handle, in welchem Christen – auch exponierte Vertreter – nicht generell verfolgt würden. Mit seiner politisch neutralen Haltung sei davon auszugehen, dass er weder mit der syrischen Regierung noch mit den Aufständischen Probleme haben würde. Ferner sei er erklärtermassen vom Militärdienst dispensiert. 6. Nach Prüfung der Akten schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an, dass die vorgebrachten Vorfälle vom 27. und 28. August 2012 mangels Gezieltheit der Verfolgung nicht asylrelevant seien. Das Vorbringen, beim Beschuss des Autos handle es sich um ein gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtetes Attentat und nicht um eine ungezielte Kriegshandlung, wurde dagegen nachgeschoben und konnte nicht
E-3356/2015 substanziiert und überzeugend dargetan werden. Entsprechende Berichterstattung im Internet ist kein genüglicher Nachweis, da nicht erkennbar ist, auf welche Quellen sich der Autor jenes Artikels bei der Aussage stützt, es habe sich um ein versuchtes Attentat auf den Beschwerdeführer gehandelt. Nach dem Gesagten kann die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Vorfälle vom 27. und 28. August 2012 offengelassen werden. Unter diesen Umständen sind die Rügen, die Vorinstanz habe in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes die Vorbringen mangelhaft gewürdigt und nicht alle angebotenen Beweismittel berücksichtigt, unbehelflich. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass; der entsprechende Antrag ist abzuweisen. Auch der entsprechende Beweisantrag ist daher abzuweisen. Auch was die Lage der Christen in Syrien betrifft, schliesst sich das Gericht der Auffassung der Vorinstanz an. Die Rüge, sie habe sich mit dieser Frage nicht hinreichend auseinandergesetzt, erweist sich als unbegründet. Das humanitäre Engagement des volljährigen Beschwerdeführers als Theologe in Syrien, der Schweiz und auf der Welt ist als belegt zu erachten. Es ist davon auszugehen, dass er damit einen erheblichen Bekanntheitsgrad erlangt und sich als engagierter Christ exponiert hat. Aus seinem exponierten und profilierten, kirchlichen und humanitären Engagement ist indes kein politisches Profil ersichtlich, das geeignet wäre, als regimefeindlich oder regierungsnah zu erscheinen und von der einen oder anderen Seite gezielte Verfolgungsmassnahmen auf sich zu ziehen. Auch die von den Beschwerdeführern eingereichten Beweismittel enthalten keine Hinweise auf asylbeachtliche Verfolgung von exponierten Christen. Beim von den Beschwerdeführern angerufenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-776/2013 vom 8. April 2014 ging es um zum Christentum konvertierte vormalige Muslime sowie Ajnabi. Die Beschwerdeführer machen indes nicht geltend, zum Christentum konvertiert zu sein, und sie sind syrische Staatsbürger. Gegen eine objektive Verfolgungsgefahr spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführer wiederholt bei Reisen nach Europa, Amerika, Afrika, Australien und Asien legal aus- und nach Syrien wieder eingereist sind. Zuletzt waren sie am 20. Juli 2012 aus G._______ nach Syrien zurückgekehrt. An der Kurzbefragung räumte der Beschwerdeführer noch selber ein, wegen des Bürgerkriegs und der allgemeinen Lage in Syrien geflohen
E-3356/2015 zu sein, und machte keine gezielte Verfolgung geltend. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen von Vorfluchtgründen zu Recht verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 7. Insofern als die Beschwerdeführer sich auf Beschwerdeebene auf das Engagement des volljährigen Beschwerdeführers seit seiner Ausreise aus Syrien berufen, machen sie subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Zur Begründung des Asylgesuchs können diese nicht herangezogen werden, vielmehr führen sie, wenn sie bestehen, zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ohne Asyl. Wie oben ausgeführt, ist zwar davon auszugehen, dass das belegte Engagement ihm einen erheblichen Bekanntheitsgrad eingetragen hat. Hingegen ist darin, wie oben bereits dargelegt, ebenso wenig wie in seinem vorherigen Engagement ein Profil erkennbar, das in Syrien mutmasslich zu asylbeachtlicher Verfolgung Anlass bieten würde. Da der Beschwerdeführer vom Militärdienst dispensiert worden ist, besteht auch nicht die Gefahr, dass er als Refraktär belangt würde. Das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe ist nach dem Gesagten ebenfalls zu verneinen. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei einer summarischen Sichtung der Akten erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren nicht als aussichtslos. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 VwVG sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a
E-3356/2015 AsylG sind daher angesichts der ausgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben und ist die rubrizierte Rechtsvertreterin als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Das Honorar für eine berufsmässige Vertretung wird nach dem notwendigen Zeitaufwand berechnet (Art. 10 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin beziffert die aufgelaufenen Aufwendungen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung auf 15 Stunden zu einem Stundentarif von Fr. 180.– (exkl. MWSt) und einer Spesenpauschale von Fr. 54.–, mithin total Fr. 2'754.– (exkl. MWSt). Mit den Auslagen (einschliesslich des Mehrwertsteueranteils) sowie dem sehr bescheidenen Vertretungsaufwand seit Beschwerdeerhebung, der vom Gericht eingeschätzt werden kann, ist das amtliche Honorar auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Der Rechtsbeistand ist in diesem Umfang zu entschädigen. Das Gesuch um Entbindung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-3356/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die rubrizierte Rechtsvertreterin, Frau lic. iur. Isabelle Müller, wird als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ihr wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von Fr. 3'000.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: