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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2014 E-3352/2014

7 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,598 parole·~8 min·1

Riassunto

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3352/2014

Urteil v o m 7 . Juli 2014 Besetzung

Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien

A._______, Ghana, vertreten durch lic. iur. Peter Nideröst, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 / N (…).

E-3352/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, I. dass der Beschwerdeführer am 4. Juni 2013 in der Schweiz ein Asylgesuch stellte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2013 in Anwendung von alt Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG (SR 142.31; neu: Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Überstellung nach Italien verfügte, wo er bereits im Jahr 2009 ein Asylgesuch gestellt gehabt hatte, dass diese Verfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs und die Überstellung am 6. Augst 2013 vollzogen wurde, II. dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge ungefähr Anfang Februar 2014 erneut illegal in die Schweiz einreiste, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ ihn am 8. April 2014 zu den Umständen seiner Wiedereinreise und seinem erneuten Aufenthalt in der Schweiz befragte und ihm das rechtliche Gehör zu einer erneuten Überstellung nach Italien gewährte, dass das BFM die italienischen Behörden am 11. April 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienische Partnerbehörde des BFM dieses Ersuchen am 17. April 2014 guthiess und der erneuten Übernahme des Beschwerdeführers unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der (gemäss Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 mit gewissen Ausnahmen ab dem 1. Januar 2014 vorläufig anwendbaren) Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) zustimmte,

E-3352/2014 dass das BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2014 – eröffnet am 11. Juni 2014 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe das Land grundsätzlich zu verlassen, dass das BFM aufgrund des oben erwähnten Sachverhalts Italien um Wiederaufnahme des Ausländers ersucht habe und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens bei Italien liege, dass der Beschwerdeführer keine Einwände gegen die Wegweisung nach Italien geltend gemacht habe und sich keine Hinweise dafür ergeben würden, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, weshalb die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 17. Oktober 2014 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Juni 2014 Beschwerde erhob und die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 sowie die Anweisung an die Vorinstanz, von der Wegweisung nach Italien abzusehen (eventuell die Rückweisung an das BFM zur neuen Entscheidung) beantragte, dass er zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, er lebe in der Schweiz bei seiner Lebenspartnerin – worauf er in der Befragung vom 8. April 2014 wiederholt hingewiesen habe – und die Wegweisung verletze sein Recht auf Achtung des Familienlebens (Art. 8 EMRK), dass das BFM den Untersuchungsgrundsatz sowie den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt und den Sachverhalt falsch festgestellt habe, dass der Instruktionsrichter am 19. Juni 2014 den Vollzug der Wegweisung nach Italien provisorisch aussetzte, dass mit Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2014 die aufschiebende Wirkung der Beschwerde antragsgemäss hergestellt, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1

E-3352/2014 VwVG gutgeheissen und das Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen wurde, dass der Instruktionsrichter dem BFM in der gleichen Verfügung die Beschwerde zur Kenntnis brachte und die Vorinstanz – umständehalber unter Ansetzen einer kurzen Frist bis zum 27. Juni 2014 – einlud, sich zum Rechtsmittel zu äussern, dass das BFM innert Frist (und auch danach) nicht auf diese Einladung zur Vernehmlassung reagierte, dass der Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Juni 2014 seine Vollmacht nachreichte und ein Gesuch um Einsicht in die vollständigen Vorakten stellte, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es unter anderem über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG des BFM entscheidet, wobei das Gericht im Bereich der Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG) endgültig entscheidet (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 31 und 33 VGG sowie Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AuG – nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG),

E-3352/2014 dass das BFM auf die Einladung zur Vernehmlassung nicht reagiert hat, weshalb androhungsgemäss (vgl. Instruktionsverfügung vom 24. Juni 2014 S 4) Verzicht anzunehmen ist, dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass bei Wegweisungsverfügungen gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG – neben den in dieser Bestimmung enthaltenen materiellen Anwendungsvoraussetzungen – einerseits das Vorliegen einer ausländerrechtlichen Anwesenheitsbewilligung oder eines Anspruch auf Erteilung einer solchen und andererseits auch zu prüfen ist, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, da das Bundesamt gemäss Art. 83 Abs. 1 AuG eine vorläufige Aufnahme anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (vgl. zum Ganzen etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-962/2014 vom 24. März 2014 S. 5 f. und E-2724/2013 vom 29. Mai 2013 S. 6 ff.), dass der Beschwerdeführer bei der Befragung vom 8. April 2014 geltend gemacht hatte, er sei in die Schweiz zurückgekommen um seine Schweizer Freundin zu heiraten, sie seien bereits bei einem Anwalt in der Schweiz gewesen, um entsprechende Schritte einzuleiten und er lebe momentan bei seiner Partnerin, dass das BFM diese Vorbringen in seiner Wegweisungsverfügung mit keinem Wort erwähnte und in seinem Entscheid – inhaltlich offensichtlich unzutreffend – zweimal feststellte, der Beschwerdeführer habe "keine Einwände" gegen seine erneute Überstellung nach Italien geäussert, dass das BFM demnach den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend festgestellt und seine Begründungspflicht verletzt hat, dass sich die Frage einer Heilung dieser formalen Mängel der Verfügung schon deshalb nicht stellen kann, weil diese im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens nicht behoben worden sind, dass die Beschwerde demnach, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend, gutzuheissen ist und die Akten dem BFM zur korrekten und vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur neuen erstinstanzlichen Verfügung zu überweisen sind,

E-3352/2014 dass auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist und das Gesuch um Einsicht in die Verfahrensakten vom BFM zu behandeln sein wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass der obsiegenden Partei gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden kann (vgl. ausserdem Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, weshalb die Parteientschädigung in Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 600.– (inklusive aller Kosten und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3352/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt worden ist. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Akten werden zur korrekten und vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz überwiesen. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juni 2014 um Einsicht in die vollständigen Vorakten wird dem BFM zur Behandlung überwiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu überweisen. 6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Eveline Chastonay

Versand:

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