Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3347/2022
Urteil v o m 11 . August 2022 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann.
Parteien
A._______, geboren am (…), Russland, vertreten durch MLaw Carine Eyholzer, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung nach Polen; Verfügung des SEM vom 26. Juli 2022 / N (…).
E-3347/2022 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 14. Juni 2022 in der Schweiz um Asyl nach (Akten der Vorinstanz 1176043 [nachfolgend SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 30. Mai 2021 in Polen ein Asylgesuch eingereicht hatte (SEM-act. 7). Auf das Informationsersuchen der Vorinstanz an die polnischen Behörden teilten diese mit Antwortschreiben vom 4. Juli 2022 mit, dem Beschwerdeführer sei am 27. Mai 2022 subsidiärer Schutz in Polen gewährt worden (SEM-act. 10 und 14). A.b Am 21. Juni 2022 fand die Personalienaufnahme (SEM-act. 12), am 7. Juli 2022 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-Gespräch; SEM-act. 16) statt. Der Beschwerdeführer führte anlässlich des Dublin-Gesprächs, bei welchem ihm auch das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Rückkehr nach Polen sowie zu seinem Gesundheitszustand gewährt wurde, aus, er habe Russland Ende Mai 2021 verlassen und sei per Bus nach Weissrussland und anschliessend nach Polen gefahren. In Polen habe er ein Asylgesuch gestellt, welches gutgeheissen worden sei. Er sei zirka ein Jahr in Polen geblieben, bevor er mit dem Zug über Deutschland in die Schweiz gereist sei. Während seiner Reise habe er weder Behördenkontakte gehabt, noch habe er ein Asylgesuch gestellt. In Polen herrsche eine aggressive Stimmung gegen Russen, welche sich seit Kriegsbeginn verschlimmert habe. So sei es unmöglich, als Russe in Polen eine Wohnung oder eine Arbeit zu finden. Selbst als Kriegsgegner werde man schlecht behandelt und erhalte keine Chance. In Polen habe er vor seiner Ausreise in einem Hostel mit Ukrainern und Polen gelebt. Während die Ukrainer verstanden hätten, dass er gegen den Krieg sei, hätten die Polen ihn beschimpft und seien aggressiv gewesen. Auch sei es sehr unangenehm, auf der Strasse Russisch zu sprechen, da man nach der Nationalität gefragt und diskriminiert werde. So seien er und sein mit ihm reisender Zwillingsbruder beim Einkaufen nicht bedient worden und an die Selbstcheckout-Kasse verwiesen worden. In Polen habe er sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung bemüht, da er eingesehen habe, dass ein Leben für Russen in Polen zurzeit nicht möglich sei. So habe er weder Arbeit noch eine Wohnung erhalten und auch kein
E-3347/2022 Bankkonto eröffnen können. Diesbezüglich habe er Beweismittel gesammelt, um belegen zu können, dass es für ihn unmöglich gewesen sei, sich in Polen zu integrieren und ein normales Leben zu führen. Er habe entsprechende Audioaufnahmen, die dies belegen würden. Im medizinischer Hinsicht führte er aus, er sei gesund und in der Schweiz noch nie beim Arzt gewesen. A.c Am 8. Juli 2022 ersuchte die Vorinstanz die polnischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 19). Am 11. Juli 2022 stimmten diese dem Ersuchen zu (SEM-act. 21). A.d Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer Audioaufnahmen und Transkripte auf einem Datenträger zu den Akten (SEMact. 23). Gemäss dem Beschwerdeführer würden die Aufzeichnungen seine Bemühungen betreffen, in Polen eine Arbeit zu finden, ein Bankkonto zu eröffnen und eine Unterkunft zu mieten. A.e Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2022 das rechtliche Gehör zum Rückübernahmeersuchen an die polnischen Behörden (SEM-act. 25). Am 19. Juli 2022 reichte der Beschwerdeführer eine diesbezügliche Stellungnahme ein, in welcher er ausführte, er sei mit einer allfälligen Rücküberstellung nicht einverstanden. Darin wiederholte er im Wesentlichen diejenigen Vorbringen, welche er am Dublin-Gespräch bereits vorgebracht hatte, und ergänzte, dass aufgrund des Krieges in der Ukraine die Aufnahmekapazitäten des polnischen Asylsystems ausgeschöpft und die Unterstützungsstrukturen am Limit seien (SEM-act. 27). A.f Am 22. Juli 2022 wurde dem Beschwerdeführer der Entwurf des Asylentscheides übergeben, zu welchem er am 25. Juli 2022 Stellung nahm (SEM-act. 29 f.). B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2022 (eröffnet am selben Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Der Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (SEM-act. 31).
E-3347/2022 C. Gegen den Nichteintretensentscheid gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 3. August 2022 an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 4. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-3347/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht und die Pflicht zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, weshalb die angefochtene Verfügung zwecks vollständiger Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4). 4.3 In der Beschwerde wird vorgebracht, die Vorinstanz habe sich mit der aktuellen Situation von geflüchteten russischen Staatsangehörigen in Po-
E-3347/2022 len seit Kriegsausbruch in der Ukraine am 24. Februar 2022 nicht ausreichend auseinandergesetzt. Ferner seien russische Staatsbürger aufgrund des Kriegs in der Ukraine Diskriminierungen und Bedrohungen durch Drittpersonen ausgesetzt. Die Vorinstanz habe es auch versäumt, sich unter Berücksichtigung aktueller Länderberichte damit auseinanderzusetzen.
Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung (unter III 1.) auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) hinwies, welche durch Polen ohne Beanstandung umgesetzt werde. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, nach der Schutzgewährung einen Aufenthaltstitel zu beantragen, und habe die daraus entstandenen Verzögerungen beim Zugang zu Leistungen gemäss der Qualifikationsrichtlinie selbst verschuldet. Zudem sei Polen ein Rechtsstaat, verweigerte Leistungen gemäss Qualifikationsrichtlinie würden auf dem Rechtsweg eingefordert werden können. Dies gelte auch bei Schwierigkeiten beim Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt. Was die geltend gemachte Bedrohungslage für russische Staatsangehörige in Polen und die geschilderten Diskriminierungen durch die polnische Bevölkerung betreffe, verfüge Polen über eine schutzwillige und schutzfähige Polizeibehörde, an die sich der Beschwerdeführer bei Bedarf wenden könne. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass er Diskriminierungen und Bedrohungen durch Drittpersonen erfahren könnte. Die Regelvermutung, wonach Polen ein sicherer Drittstaat sei und sein völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, habe der Beschwerdeführer in casu nicht umzustossen vermocht.
Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit den Umständen hinsichtlich des Krieges in der Ukraine und den diesbezüglichen Auswirkungen auf geflüchtete russische Staatsangehörige in Polen rechtsgenüglich auseinandergesetzt und ihre wesentlichen Überlegungen, die sie zu ihrem Schluss geführt haben, dargelegt hat. Im Übrigen kann aus dem blossen Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme zum Entscheidentwurf vom 25. Juli 2022 auf Berichte verwiesen hat, welche keinen persönlichen Bezug zu ihm aufweisen, nicht automatisch auf einen komplexen und illiquiden Sachverhalt geschlossen werden. 4.4 Die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als (offensichtlich) unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zum Erlass eines neuen Entscheids an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da der rechtlich vertretene Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde darauf beschränkt,
E-3347/2022 formelle Rügen geltend zu machen, ist vorliegend keine materielle Prüfung vorzunehmen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 5. 5.1 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als von vornherein aussichtslos erwiesen haben. 5.2 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-3347/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Stefan Trottmann
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