Abtei lung V E-3345/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . September 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Schürch, Richter Badoud, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, geboren (...), Türkei, vertreten durch lic. iur. Nicole Hohl, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 20. Januar 2004 / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3345/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 23. November 2000 bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Asylgesuch. Zum Beleg seiner Vorbringen reichte er einen Einstellungsbeschluss des DGM D._______ vom 21. März 1999, ein Schreiben der Schule vom 29. April 1999 betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers sowie eine Vorladung für seinen Bruder B._______ für den 14. September 2000 ein. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 wies das Bundesamt das Asylgesuch ab und bewilligte die Einreise des Beschwerdeführers nicht. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) am 6. März 2001 eingegangener Eingabe Beschwerde. B. Am 31. August 2001 reiste der Beschwerdeführer illegal in die Schweiz ein und stellte am 4. September 2001 beim Empfangszentrum Kreuzlingen ein Asylgesuch. Aufgrunddessen wurde die noch hängige Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 18. Dezember 2000 mit Beschluss der ARK vom 25. September 2001 wegen dahingefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Nach der Kurzbefragung vom 14. September 2001 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugeteilt. Am 20. September 2001 fand eine direkte Anhörung durch das Bundesamt zu seinen Asylgründen statt. C. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei kurdischer Ethnie und stamme aus D._______. Anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 1999 sei er im Rahmen einer Massenfestnahme verhaftet und es sei ein Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Obwohl dieses in der Folge eingestellt worden sei, sei er wegen dieses Vorfalls von der Schule verwiesen worden. Ab April 1999 habe er sich für die HADEP engagiert. Er sei Mitglied der HADEP-Jugendsektion gewesen, habe in Kommissionen dieser Partei mitgearbeitet und Zeitungen verteilt. Wegen dieser Aktivitäten sei er am 30. April 1999 sowie im Sommer 1999 erneut festgenommen und jeweils für 24 Stunden festgehalten worden. Nachdem gegen seinen Bruder B._______, welchem in der Schweiz Asyl gewährt worden sei (N _______), im September 2000 ein Haftbefehl E-3345/2006 ergangen sei, sei seine Familie wiederholt von Angehörigen der Sicherheitskräfte belästigt worden, welche seinen Bruder gesucht hätten. Im Oktober 2000 habe eine Hausdurchsuchung stattgefunden, bei welcher sein Reisepass beschlagnahmt worden sei. Bei derselben Gelegenheit sei er von mehreren Polizisten in einem Auto festgehalten und unter Todesdrohungen dazu aufgefordert worden, den Aufenthaltsort seines Bruders bekanntzugeben. Danach habe er sich nicht mehr zuhause sondern mehrheitlich bei zwei Tanten in D._______ aufgehalten. Im Übrigen werde er von der Polizei gesucht, weil er sich im Februar 2001 nicht zum Militärdienst gemeldet habe. Er habe zwar kein schriftliches Aufgebot erhalten; Polizeibeamte hätten ihm aber gesagt, dass er werde einrücken müssen. Er wolle den Militärdienst nicht leisten, weil er als Kurde und Mitglied der HADEP befürchte, umgebracht zu werden. Nachdem er auf seine Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts, mit welcher sein bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara gestelltes Asylgesuch abgewiesen worden sei, keine Antwort erhalten habe, habe er sich zur Ausreise entschlossen. Er sei illegal in einem LKW ausgereist und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, von wo er per Auto zur Empfangsstelle gelangt sei. D. Mit Schreiben vom 21. Mai 2002 ersuchte das BFF die schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen zur Frage ob über den Beschwerdeführer ein Datenblatt bestehe und ob er sowie sein Bruder B._______ gesucht würden In der Antwort der schweizerischen Botschaft vom 5. Dezember 2002 wurde im Wesentlichen dargelegt, dass über den Beschwerdeführer ein im Jahre 1999 wegen Teilnahme an einer illegalen Kundgebung angelegtes politisches Datenblatt ohne Vermerk bestehe. Er werde jedoch weder auf lokaler noch auf nationaler Ebene gesucht und unterstehe keinem Passverbot. Über seinen Bruder B._______ würden mehrere politische Datenblätter, unter anderem wegen Sammelns von Geld für die PKK, bestehen. Er werde sowohl von der Polizei in D._______ als auch von der Gendarmerie in E._______ gesucht und unterstehe einem Passverbot. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2003 gab das BFF dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zu den Abklärungsergebnissen E-3345/2006 zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 9. Juni 2003 bekräftigte der Beschwerdeführer seine Vorbringen anlässlich der Befragungen und ergänzte, dass er in einer Nachrichtensendung des Fernsehens über die Newroz-Feier im Jahre 1999 namentlich genannt worden sei. Sein Bruder B._______ sei wegen von ihm verfasster, in der Zeitung „G._______“ erschienener Artikel in über 100 Fällen verurteilt worden. In diesen Angelegenheiten seien mehrere Klagen beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hängig. Entgegen der Angaben in der Botschaftsabklärung sei sein Bruder nie für die PKK aktiv gewesen. Die Quellen der Informationen des Bundesamts seien offenbar nicht vertrauenswürdig. Sollten diese Angaben aber von der Polizei stammen, bedeute dies, dass die Behörden über sein Asylgesuch in der Schweiz Bescheid wüssten, was eine zusätzliche Gefährdung für ihn darstelle. Auch wenn das über ihn bestehende Datenblatt keinen Vermerk habe, habe dieses für ihn in der Vergangenheit schwerwiegende Konsequenzen gehabt. So sei er deswegen mit dem Tod bedroht und von der Schule verwiesen worden. Da der Militärdienst eine Pflicht jedes männlichen türkischen Bürgers sei, welcher das zwanzigste Lebensjahr vollendet habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er wegen der Nichtbefolgung dieser Pflicht gesucht werde. F. Mit Verfügung vom 20. Januar 2004 - eröffnet am 22. Januar 2004 lehnte das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung führte es aus, dass seine Vorbringen zum Teil den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und zum Teil den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. G. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 23. Februar 2004 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte deren Aufhebung sowie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, sube- E-3345/2006 ventualiter ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Verbeiständung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte er Kopien eines Schreibens des Staatssicherheitsgerichts D._______ Nr. 6 an die Oberstaatsanwaltschaft, betreffend ein Verfahren gegen B._______ vom 2. Dezember 2003, eines an B._______ gerichteten Zahlungsbefehls der Oberstaatsanwaltschaft F._______ vom 19. August 2003 bezüglich einer ausgesprochenen Geldstrafe sowie von zwei Gerichtsvorladungen für B._______ für den 3. Juni 2003 beziehungsweise 25. Februar 2004 und eine Fürsorgebestätigung des Schweizerischen Roten Kreuzes C._______ vom 19. Februar 2004 ein. H. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2004 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen. Schliesslich wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die Originale der in Kopie eingereichten Beweismittel inklusive Übersetzung einzureichen. I. Mit Eingabe vom 5. April 2004 reichte der Beschwerdeführer Übersetzungen der mit der Beschwerde eingereichten Dokumente sowie ein Schreiben des Staatsanwalts beim Staatssicherheitsgericht D._______ an den Vorsitzenden des Staatssicherheitsgerichts Nr. 6 betreffend B._______ vom 3. Dezember 2003, in Kopie inklusive Übersetzung, ein. J. Mit Eingabe vom 16. April 2004 reichte der Beschwerdeführer innert erstreckter die Originale des Zahlungsbefehls vom 19. August 2003 sowie der Gerichtsvorladung für den 25. Februar 2004 nach. Zudem ersuchte er um Gewährung einer weiteren Nachfrist zur Einreichung der übrigen Originaldokumente und wies er darauf hin, dass sich eini- E-3345/2006 ge davon wohl in den Verfahrensakten seines Bruders B._______ befinden würden. K. Mit Schreiben vom 22. April 2004 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um eine weitere Nachfrist zur Einreichung von Beweismitteln ab, und teilte dem Beschwerdeführer nach Einsichtnahme in das Dossier von B._______ mit, dass sich die Originale der im vorliegenden Verfahren eingereichten Dokumente nicht in jenem Dossier befinden würden. L. Mit Eingaben vom 6. Mai 2004, 2. Juni 2004 und 24. Juni 2004 reichte der Beschwerdeführer ein seinen Bruder B._______ betreffendes Urteil des 6. Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 25. Februar 2004, im Original und in Kopie, inklusive Übersetzung, zahlreiche Vorladungen der Staatssicherheitsgerichte D._______ für B._______, im Original sowie zwei weitere fremdsprachige, B._______ betreffende Dokumente ein. M. In ihrer Vernehmlassung vom 28. Oktober 2004 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. N. Mit Eingabe vom 15. November 2004 machte der Beschwerdeführer von den ihm eingeräumten Recht zur Stellungnahme Gebrauch und reichte verschiedene Dokumente betreffend eines gegen ihn eröffneten Strafverfahrens ein. O. Mit Eingaben vom 20. Mai 2005 und 8. September 2005 reichte der Beschwerdeführer zwei Briefe eines von ihm in der Türkei mandatierten Rechtsanwalts vom 18. März 2005 beziehungsweise 24. August 2005 sowie weitere Dokumente betreffend das gegen ihn eingeleitete Verfahren ein. P. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 hob das BFM im Rahmen eines zweiten Vernehmlassungsverfahrens die Ziffern 1, 4 und 5 seiner Verfügung vom 20. Januar 2004 auf, stellte fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe die Flücht- E-3345/2006 lingseigenschaft erfülle und gewährte ihm wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Q. Mit Eingabe vom 11. November 2005 teilte der Beschwerdeführer auf entsprechende Anfrage des Gerichts mit, dass er an seiner Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, festzuhalten beabsichtige. R. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 3. September 2008 - vorab per Telefax - eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. EineSachverhalt: das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. E-3345/2006 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Nachdem das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2005 dem Beschwerdeführer wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte und ihn wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufnahm, ist die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 20. Januar 2004 gegenstandslos geworden. Beschwerdegegenstand bildet mithin noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das Bundesamt führte zur Begründung seiner Verfügung aus, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Verhaftungen anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 1999, am 30. April 1999 und im Sommer 1999 jeweils nur von kurzer Dauer gewesen seien und von ihrer Art und Intensität her keine asylrelevanten Nachteile darstellen würden. Im E-3345/2006 Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Aktivitäten für die HADEP sowie zu der Suche der Behörden nach seinem Bruder als unglaubhaft zu erachten. So habe er sich widersprüchlich zur Dauer seines Engagements für die HADEP sowie zur Dauer der Behelligungen durch die Polizei im Zusammenhang mit der Suche nach seinem Bruder geäussert. Die Behauptung, dass die Polizei immer noch nach seinem Bruder suche, sei auch deshalb als unglaubhaft zu erachten, weil davon auszugehen sei, dass diese Fahndung eingestellt habe, nachdem sie erfahren habe, dass der Gesuchte ausser Landes sei. Die behauptete Beschlagnahmung des Reisepasses des Beschwerdeführers im Oktober 2000 sei zu bezweifeln, da zu diesem Zeitpunkt nichts gegen ihn vorgelegen habe. Im Weiteren vermöge er auch keine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung glaubhaft darzulegen. Angesichts der Zweifelhaftigkeit der vorgebrachten Beschlagnahmung seines Reisepasses sowie der unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers zum Reiseweg sei davon auszugehen, dass er entgegen seiner Aussagen legal ausgereist sei. Nachdem angenommen werden könne, dass nicht mehr nach seinem Bruder gesucht werde, bestehe ferner keine Gefahr einer Reflexverfolgung. Bezüglich des über den Beschwerdeführer bestehenden Datenblattes sei festzustellen, dass aus der Existenz eines solchen nicht automatisch auf das Bestehen einer begründeten Furcht vor Verfolgung geschlossen werden könne, sondern eine Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall vorzunehmen sei. Vorliegend ergebe sich, dass das Datenblatt im Zusammenhang mit einer Verhaftung anlässlich des Newroz-Festes im Jahre 1999 erstellt worden sei. Nachdem das anschliessend gegen den Beschwerdeführer eröffnete Verfahren eingestellt worden sei, stehe ihm die Möglichkeit offen, die Löschung des Datenblattes zu beantragen. Er könne ferner nicht glaubhaft machen, in der Vergangenheit relevante Nachteile aufgrund der Fernsehberichterstattung über die Festnahme während der Newroz-Feier im Jahre 1999 erlitten zu haben. Schliesslich könne angesichts des Ergebnisses der Botschaftsabklärung nicht geglaubt werden, dass der Beschwerdeführer wegen der Nichtbefolgung der Militärdienstpflicht gesucht werde. Im Weiteren könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass kurdische Soldaten im Militärdienst gewisse Schikanen erleiden würden; diese könnten aber nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes bezeichnet werden. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt zur Begründung seiner Beschwerde zunächst an der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen zu seinen Aktivitäten E-3345/2006 für die HADEP sowie den Schikanen wegen der Suche nach seinem Bruder fest. Namentlich hätten die Behörden die Repressalien gegen ihn und seine Familie für kurze Zeit eingestellt, als sie erfahren hätten, dass sein Bruder im Ausland sei, jedoch danach die Suche wieder aufgenommen. Seine Familie werde weiterhin von den Behörden belästigt und nach dem Aufenthaltsort von ihm und seinem Bruder befragt. Der Vorwurf, dass die Beschlagnahme seines Reisepasses realitätsfremd erscheine, werde zurückgewiesen. Die Behörden würden sich oft willkürlich gegenüber jungen Kurden verhalten. Er halte ausserdem daran fest, unter den beschriebenen Umständen illegal ausgereist zu sein. Er sei einem unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt gewesen, da er immer wieder zum Aufenthaltsort seines in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebenden Bruders befragt und bedroht worden sei und im Falle des Verbleibs im Heimatstaat weitere staatliche Repressalien habe befürchten müssen. Ferner sei die HADEP zwar im Jahre 2001 noch eine legale Partei gewesen. Trotzdem sei sie starken Repressalien ausgesetzt gewesen. Nebst führenden Parteimitgliedern seien namentlich jugendliche Aktivisten und Besucher davon betroffen gewesen. Er habe diesen behördlichen Druck durch die Verhaftung im März 1999 und den anschliessenden Schulverweis am eigenen Leib erfahren. Das Bestehen eines Datenblattes bedeute, dass er immer wieder mit Kontrollen und Problemen rechnen müsse. Die Löschung eines Datenblattes sei theoretisch möglich, werde in der Praxis aber so gut wie nie vollzogen. In seinem Falle würde die Löschung, nicht zuletzt wegen seines polizeilich gesuchten Bruders, mit grösster Wahrscheinlichkeit verweigert. Im Weiteren seien auch Vorbehalte gegen die Botschaftsabklärung zu erheben. Es sei bekannt, dass auch wenn eine Person in den der Schweizer Botschaft zugänglichen Registern nicht aufgeführt sei, nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie trotzdem polizeilich gesucht werde oder in nicht zugänglichen Registern verzeichnet sei. Im Weiteren habe sich die Situation im Militärdienst in den letzten Jahren zwar stark verbessert. Dennoch habe er aber mit der Möglichkeit einer extralegalen Tötung und weiteren Menschenrechtsverletzungen sowie damit, gegen seine Gesinnungsgenossen eingesetzt zu werden, rechnen müssen. Vor diesem Hintergrund sei seine Verweigerung des Militärdiensts nachvollziehbar. Im Zeitpunkt seiner Flucht habe er als Refraktär gegolten. Diesfalls komme es nach einer gewissen Zeit zu einer landesweiten Fahndung sowie einem Passverbot. Auch aus diesem Grund sei davon auszugehen, dass er entgegen den Ausführungen der Schweizer Botschaft polizeilich gesucht werde Im Falle der Festnahme E-3345/2006 durch die politische Polizei bestehe für Deserteure und Refraktäre ein hohes Risiko, gefoltert zu werden. Aus den geschilderten Gründen habe er damit rechnen müssen, mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in seinem Heimatland in Zukunft erhebliche asylrelevante Nachteile zu erleiden. 5.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz daran fest, dass der Beschwerdeführer die Löschung des in betreffenden Datenblatts erreichen könne, zumal diese Möglichkeit auch für Personen bestehe, die gerichtlich verurteilt worden seien und ihre Strafe verbüsst hätten. Ferner seien die eingereichten Vorladungen für seinen Bruder nicht geeignet, eine drohende Reflexverfolgung zu belegen. Da die Familie des Beschwerdeführers die Vorladungen immer noch in Empfang nehme, hätten die Gerichtsbehörden offenbar keine Kenntnis davon, dass sein Bruder im Ausland weile. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass dies der Polizei ebenfalls nicht bekannt sei. Schliesslich habe sich die Menschenrechtssituation in der Türkei merklich gebessert, so dass der Beschwerdeführer als unbescholtene Person auch im Falle einer Festnahme nicht mit ernsthaften Nachteilen rechnen müsse. 5.4 Der Beschwerdeführer führte in seiner Replik aus, dass auch nach der Löschung eines Datenblatts diverse Behörden noch über Kenntnis von dessen früherem Bestehen hätten. Sowohl seine Familie als auch der Anwalt seines Bruders hätten die Gerichtspolizei darüber informiert, dass er und sein Bruder ausgereist seien. Das Vorgehen der Polizei belege die drohende Reflexverfolgung. Seine Mutter sei Anfang Oktober 2004 von der Polizei mitgenommen und während fünf Stunden verhört worden. Im Weiteren habe sich gemäss verschiedenen Berichten entgegen der Auffassung des Bundesamts die Menschenrechtslage nicht wesentlich verbessert. Er müsse im Falle der Rückkehr nach wie vor mit ernsthaften Nachteilen rechnen. 6. Vorab gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend den von ihm vor der Ausreise erlebten Behelligungen durch die türkischen Behörden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit zu genügen vermögen. Zwar hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass seine Aussagen zur Frage, inwieweit er sich für die HADEP engagiert habe sowie zum Zeitraum der Suche E-3345/2006 der Behörden nach seinem Bruder gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Es handelt sich dabei aber nicht um massive Divergenzen, und sie sind nicht geeignet, die Schilderungen des Beschwerdeführers insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen, zumal er die wesentlichen Punkte seiner Vorbringen übereinstimmend und nachvollziehbar geschildert hat. Dass die Behörden die Suche nach dem Bruder des Beschwerdeführers, B._______, nach dessen Ausreise aus der Türkei im Jahre 2000 fortsetzten, ist angesichts der im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel (Gerichtsvorladungen, Urteil des 6. Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 25. Februar 2004) erstellt. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht unrealistisch erscheint, dass die Behörden nach B._______ fahndeten, obwohl ihnen mitgeteilt wurde, dass dieser das Land verlassen hätte. So ist durchaus denkbar, dass sie diesen Angaben keinen Glauben schenkten, sondern annahmen, B._______ halte sich versteckt in der Türkei auf. 7. Im Folgenden ist die Asylrelevanz der vom Beschwerdeführer glaubhaft vorgetragenen, vor seiner Ausreise erlittenen behördlichen Übergriffe zu prüfen. 7.1 Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass er anlässlich des Newroz-Festes 1999 zusammen mit zahlreichen anderen Personen festgenommen und angeklagt wurde. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich dabei nicht um eine gezielt gegen ihn gerichtete Massnahme der Behörden handelte, und zudem wurde das gegen ihn eröffnete Verfahren nach kurzer Zeit wieder eingestellt. Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Anlass zur Annahme einer Gefährdung aufgrund der Fernsehberichterstattung über die Vorfälle beim Newroz-Fest. Der Beschwerdeführer hat sich ferner gemäss seinen Angaben nur in geringfügigem Ausmass für die HADEP engagiert und dürfte sich dadurch nicht erheblich exponiert haben. Aus den drei kurzzeitigen Festnahmen im Jahre 1999 kann entsprechend nicht auf ein erhebliches Verfolgungsinteresse der Behörden geschlossen werden, zumal der Beschwerdeführer offenbar bis zur Ausreise keine weiteren Repressalien aufgrund seines eigenen Engagements erlitt. Zusammenfassend ergibt sich, dass die geschilderten Behelligungen des Beschwerdeführers durch die Behörden wegen seiner prokurdischen Aktivitäten aufgrund ihrer Intensität zu wenig schwerwiegend sind, als dass sie als eine gemäss Art. 3 AsylG asylrelevante Verfol- E-3345/2006 gung bezeichnet werden könnten und auch keine genügende Grundlage für eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung bilden. 7.2 Ebenso erreichen die vom Beschwerdeführer geschilderten Übergriffe im Rahmen der Suche der Behörden nach seinem Bruder B._______ nicht die für eine asylrelevante Verfolgung erforderliche Intensität und lassen den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatland nicht als objektiv unzumutbar erscheinen, weshalb sie nicht als unerträglicher psychischer Druck qualifiziert werden können (vgl. ALBERTO ACHERMANN/CHRISTINA HAUSAMMANN, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 79). Ein unerträglicher psychischer Druck lässt sich vorliegend auch deshalb nicht bejahen, weil mit diesem Begriff im Gesetz nicht ein Auffangtatbestand geschaffen werden sollte, um auch weniger intensive Eingriffe in Leib, Leben oder Freiheit asylrechtlich anzuerkennen. Vielmehr soll diese Formulierung erlauben, auch staatliche Massnahmen zu erfassen, die sich nicht unmittelbar gegen die Rechtsgüter Leib, Leben oder Freiheit richten, sondern auf andere Weise ein menschenwürdiges Leben verunmöglichen (vgl. BBl 1983 III 783). Die Anforderungen an Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck erzeugen, sind grundsätzlich hoch. Die vom Beschwerdeführer genannten Schwierigkeiten wären für diesen zwar zweifellos belastend, hätten aber nicht zu einer eigentlichen Zwangslage führen können, die es ihm verunmöglicht hätte, weiterhin im Heimatland zu verbleiben. 7.3 Zusammenfassend kann aufgrund der vom Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen durch die heimatlichen Behörden erlittenen Repressalien nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG geschlossen werden. 7.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass er den Militärdienst in der Türkei noch nicht geleistet hat, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gemäss konstanter Praxis stellen allfällige strafrechtliche Konsequenzen wegen Refraktion, Dienstverweigerung oder Desertion bei einer Rückkehr ins Heimatland grundsätzlich keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Es ist ein legitimes Recht jedes Staates, seine Bürger zum Militärdienst einzuberufen, weshalb strafrechtliche oder disziplinarische Massnahmen bei Pflichtverletzungen grundsätzlich nicht als politisch motivierte oder menschenrechtswidrige Verfolgungsmassnahmen zu betrachten sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs- E-3345/2006 kommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.2 S. 31 f., mit weiteren Hinweisen). Wehrpflichtige Männer werden in der Türkei aufgrund der Staatsangehörigkeit und ihres Jahrgangs für das Militär aufgeboten, ohne dass dieser Verpflichtung eine asylrechtlich relevante Verfolgungsabsicht des Staates zugrunde liegen würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass kurdische Soldaten während des obligatorischen Militärdienstes gegen Angehörige ihrer eigenen Ethnie eingesetzt werden, ist sehr gering, und es kann jedenfalls ausgeschlossen werden, dass dies auf systematische Weise geschieht. Ausserdem ist der Ausnahmezustand in allen türkischen Provinzen mittlerweile aufgehoben worden. Eine allfällige Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion wäre vorliegend als legitime staatliche Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht und damit als asylrechtlich nicht relevant zu charakterisieren. Bisher wurde nicht bekannt, dass kurdische Refraktäre/Dienstverweigerer ihrer Ethnie oder ihres Gewissens wegen im Sinne eines "Malus" generell strengere Strafen zu gewärtigen hätten als Refraktäre/Dienstverweigerer türkischer Ethnie. Nachdem sich die vom Beschwerdeführer allenfalls zu erwartenden strafrechtlichen Sanktionen als nicht relevant im Sinne des Asylgesetzes erweisen (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 2 S. 12 ff.), liegt in dieser Hinsicht keine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung vor. 8. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund der Suche der Behörden nach seinem Bruder B._______ von Reflexverfolgung betroffen zu sein, ist Folgendes festzustellen: 8.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis der ARK - davon aus, dass in der Türkei staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von politischen Aktivisten angewendet werden, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, war nach der Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.1. S. 195 mit weiteren Hinweisen). Im erwähnten Urteil wurde weiter ausgeführt, dass E-3345/2006 sich die Verfolgungspraxis der türkischen Behörden im Zuge des Reformprozesses zur Annäherung an die Europäische Union insofern geändert habe, als Fälle, in denen Familienangehörige kurdischer Aktivisten gefoltert oder misshandelt worden seien, abgenommen hätten. Dagegen müssten Familienangehörige auch gegenwärtig noch mit Hausdurchsuchungen und kürzeren Festnahmen rechnen, die oft mit Beschimpfungen und Schikanen verbunden seien. Ein Regelverhalten der türkischen Behörden lasse sich jedoch nicht ausmachen; vielmehr hingen die Wahrscheinlichkeit einer Reflexverfolgung und deren Intensität stark von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Feststellen lasse sich immerhin, dass zur Zeit besonders diejenigen Person von einer Reflexverfolgung bedroht seien, die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen würden (EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.3. S. 199 f.). Diese Einschätzung wird auch durch neuere Berichte zur Menschenrechtslage in der Türkei gestützt (vgl. etwa HELMUT OBERDIEK, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei, Zur aktuellen Situation - Oktober 2007; U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2006: Turkey, March 2007, Section 1 [a, c- e], Human Rights Watch, World Report 2008, Turkey). 8.2 Vorliegend ist festzustellen, dass B._______, der Bruder des Beschwerdeführers, am 2. Juli 2000 in der Schweiz um Asyl ersuchte und ihm mit Verfügung vom 20. September 2000 erstinstanzlich Asyl gewährt wurde. Den Akten ist zu entnehmen, dass B._______ als Chefredaktor bei der prokurdischen, am 14. April 2000 verbotenen, Zeitung „G._______“ tätig war und aufgrund dieser Tätigkeit gegen ihn in den Jahren 1999 und 2000 über hundert Verfahren wegen Unterstützung der PKK eingeleitet wurden. Namentlich wurde er mit Urteil vom 5. September 2000, bestätigt durch den Kassationshof am 19. Februar 2001, aufgrund eines in der „G._______“ erschienenen Zeitungsartikels wegen separatistischer Propaganda zu einer hohen Geldstrafe verurteilt. Aufgrund desselben Straftatbestandes wurde er am 8. November 2000, bestätigt durch den Kassationshof am 12. März 2001, aufgrund der Publikation eines Briefes sowie eines Zeitungsartikels in der „G._______“ zu einer Gefängnisstrafe von 13 Monaten und einer hohen Busse verurteilt. Mit Urteil vom 25. Juli 2006 hiess der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) eine von B._______ gegen diese Verurteilungen erhobene Klage (Klage Nr. _______) gut, mit der Begründung, dass diese einen Verstoss gegen Art 6 Abs. 1 und Art. 10 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, E-3345/2006 SR 0.101) darstellen würden, und verurteilte den türkischen Staat zu einer Genugtuungszahlung. Eine weitere Klage (Klage Nr. _______) von B._______ gegen eine Verurteilung vom 26. September 2000 unter dem Vorwurf separatistischer Propaganda wurde mit Urteil des EGMR vom 26. April 2007 ebenfalls wegen Verstosses gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 10 EMRK gutgeheissen. Der von der Vorinstanz durchgeführten Botschaftsabklärung ist weiter zu entnehmen, dass gegen B._______ im Jahre 2001 von der Polizei in D._______ fünf Datenblätter wegen Unterstützung der PKK, illegalem Waffenbesitz und Widerstand gegen die Polizei angelegt wurden, und aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Vorladungen steht fest, dass B._______ auch nach der Ausreise noch von den türkischen Behörden gesucht wurde. Mit Urteil des 6. Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 25. Februar 2004 wurde er in Abwesenheit wegen Zuwiderhandlung gegen das Antiterrorgesetz (Nr. 3713) zu einem Jahr und acht Monaten Haft verurteilt. 8.3 Aufgrund dieser Sachlage ist offenbar, dass sich der Bruder des Beschwerdeführers, B._______, durch seine regimekritische journalistische Tätigkeit erheblich exponiert und aufgrunddessen massive Repressalien der Behörden erlitten hat. Nachdem B._______ wie geschildert nach seiner Ausreise von den türkischen Behörden mehrfach in Abwesenheit verurteilt wurde, ist davon auszugehen, dass auch im heutigen Zeitpunkt ein erhebliches Verfolgungsinteresse der türkischen Behörden gegen ihn besteht. Dieses dürfte durch den Umstand, dass er zweimal beim EGMR erfolgreich Klage gegen den türkischen Staat geführt hat, noch verstärkt werden. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Türkei als Bruder von B._______ einem nicht unerheblichen Risiko von Reflexverfolgung ausgesetzt wäre. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass die türkischen Behörden nach wie vor ein Interesse daran haben, den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Türkei zu befragen, um Informationen über allfällige aktuelle Exilaktivitäten von B._______ zu erhalten. Diese Annahme erscheint umso nahe liegender, als die türkischen Behörden mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgehen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz in Kontakt zu seinem hier als Flüchtling anerkannten Bruder gestanden ist. Demzufolge hätten die Behörden am Beschwerdeführer wohl ein grösseres Interesse als an den im Heimatstaat verbliebenen Verwandten (Mutter, drei Schwestern). E-3345/2006 Zudem ist zu beachten, dass er glaubhaft dargetan hat, in der Vergangenheit bereits gewisse - wenn auch asylrechtlich nicht relevante - Repressalien aufgrund seines Bruders B._______ erlitten zu haben und dass über ihn ein Datenblatt besteht. Es besteht demnach ein nicht abschätzbares Risiko, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Einreise in die Türkei aufgrund seiner oben dargelegten Verwandtschaft zu einer Person mit einer politischen Vergangenheit mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätte. 8.4 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. 8.5 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher Vorbringen dass der Beschwerdeführer begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger (Reflex-)Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat und auch genügend Gründe dargelegt hat, die seine Furcht vor einer real drohenden Verfolgung auch aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise als nachvollziehbar erscheinen lassen und damit die Anforderungen an die Gewährung des Asyls erfüllt. Ausserdem liegen keine Asylausschlussgründe vor. 8.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 20. Januar 2004 - soweit nicht gegenstandslos geworden - aufzuheben und dem Beschwerdeführer das Asyl zu gewähren ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 10. Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat in ihrer Kostennote einen Zeitaufwand von total 19.5 Stunden ausgewiesen. Dieser Zeitaufwand erscheint indessen als überhöht, wes- E-3345/2006 halb er auf ein als angemessen zu erachtendes Mass von 14 Stunden zu kürzen ist. Unter Berücksichtigung des von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers veranschlagten Stundenansätze von Fr. 166.-respektive Fr. 200.--, welche dem in Art. 10 Abs. 2 VGKE vorgesehenen Rahmen der Stundenansätze entsprechen, sowie unter Anrechnung des in Anwendung des massgeblichen Mehrwertsteuersatzes von 7,6% hinzuzufügenden Mehrwertsteueranteils von Fr. 226.40 ist dem Beschwerdeführer somit von der Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 3'206.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-3345/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird – soweit nicht gegenstandslos geworden – gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 20. Januar 2004 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3'206.-- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Urteil des 6. Staatssicherheitsgerichts D._______ vom 25. Februar 2004) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das H._______ des Kantons C._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Nicholas Swain Versand: Seite 19