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Bundesverwaltungsgericht 27.09.2019 E-3340/2019

27 settembre 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,201 parole·~21 min·6

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3340/2019

Urteil v o m 2 7 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von William Waeber, Gerichtsschreiberin Janine Sert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).

E-3340/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl nach und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. Juni 2016 und der Anhörung vom 28. Juni 2017 im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei eritreischer Staatsangehöriger und Tigrinya aus B._______, Subzoba C._______, Zoba D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Mit zehn Jahren sei er eingeschult worden und habe die Junior E._______ Schule bis zur 6. Klasse besucht. Im Jahr 2014, als er etwa (…) Jahre alt gewesen sei, habe er die Schule abgebrochen, nachdem er auf dem Schulweg ein Fahrzeug mit Soldaten gesehen habe. Anschliessend habe er eineinhalb Jahre seine Familie bei der landwirtschaftlichen Arbeit unterstützt. Da seine Familie arm sei, habe er nicht in Eritrea bleiben können. Sein älterer Bruder habe zudem Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, weil er nicht nach Sawa habe gehen wollen, und sei deswegen etwa dreimal inhaftiert worden. Wegen den Schwierigkeiten seines Bruders habe auch er Angst vor den Behörden gehabt und befürchtet, wegen Streitigkeiten oder ähnlichem verhaftet, bald wegen seinem Alter und Aussehen für den Militärdienst aufgeboten oder bei einer Razzia zum Militärdienst eingezogen zu werden. Bis zu seiner Ausreise habe er selber keinen Behördenkontakt gehabt. Im Oktober 2015 habe er von weitem Soldaten gesehen, welche in der Gegend patrouilliert seien, worauf er seine Arbeit auf dem Feld stehen gelassen habe und geflohen sei. Er habe Eritrea zwischen dem 10. und 12. Oktober 2015 verlassen und sei über Äthiopien und weitere Länder am 31. Mai 2015 in die Schweiz gelangt. B. Mit Verfügung vom 28. Mai 2019 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 21. Juni 2019 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks Neubeurteilung an die Vorinstanz, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, subeventualiter die Anordnung einer vorläufigen Auf-

E-3340/2019 nahme wegen Unzumutbarkeit oder Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Instruktionsverfügung vom 10. Juli 2019 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis am 25. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- zu leisten. Der Kostenvorschuss wurde am 18. Juli 2019 fristgerecht bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108

E-3340/2019 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Rechtsmitteleingabe in formeller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung zwecks Neubeurteilung. Dabei rügt er sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht, weil die Vorinstanz seine Asylgründe nur teilweise korrekt dargestellt habe. Zur Untermauerung zitiert er verschiedene Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, welche in der Verfügung keine Erwähnung finden würden. Auch sei seine Angst vor den Behörden auch ein Jahr nach der Einreise in die Schweiz anlässlich der Anhörung noch greifbar gewesen. Die Hilfswerksvertretung habe dazu festgehalten, dass er bedrückt scheine, oft weine und die Erlebnisse ihn augenscheinlich stark belasten würden. Ausserdem habe er Mühe gehabt, die Fragen auf Anhieb zu verstehen, weshalb er jeweils Rückfragen habe stellen müssen. Dieser Antrag wird vorab behandelt, da eine Verletzung der Untersuchungs- beziehungsweise Begründungspflicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung führen könnte. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-

E-3340/2019 ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ferner soll die Abfassung der Begründung der oder dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die oder der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann /vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). 4.3 Die Rüge der mangelhaften Darstellung der Asylvorbringen vermag nicht zu überzeugen. Zwar werden die in der Beschwerdeschrift zitierten Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll in der Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 tatsächlich nicht aufgeführt, die rechtserheblichen Vorbringen wurden in obgenannter Verfügung jedoch korrekt und vollständig dargestellt. Dass der Beschwerdeführer Angst vor den eritreischen Behörden hatte beziehungsweise hat, wird von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann ausführlich dargelegt, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant erachtet. Auch eine sachgerechte Anfechtung war – wie die Beschwerde zeigt – ohne weiteres möglich. Soweit der Beschwerdeführer den drohenden Einzug in den Militärdienst betreffend zu einem anderen Schluss gelangt, liegt darin keine Verletzung der Begründungspflicht. Vielmehr betrifft dies eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes, auf welche im Rahmen der materiellen Prüfung näher einzugehen ist. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der sehr junge Beschwerdeführer durch seine Ausreise aus dem Heimatland und Flucht stark belastet wurde. Dem Anhörungsprotokoll sind indes keine Hinweise dafür zu entnehmen, dass er nicht in der Lage gewesen wäre, seine Asylgründe darzulegen. Dem Protokoll sind denn auch nur eine kleine Korrektur (vgl. A12 F67) und Anmerkung während der Rückübersetzung (vgl. A12 F175 und S. 16) zu entnehmen, weshalb nichts auf Schwierigkeiten während den Befragungen hindeutet. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer trotz seiner emotionalen Ergriffenheit seine Asylgründe vollständig hat darlegen können.

E-3340/2019 4.4 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde von der Vorinstanz vollständig erstellt und in der angefochtenen Verfügung korrekt und ausreichend wiedergegeben. Den Anforderungen an die Begründungsdichte wurde Genüge getan. Der Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist abzuweisen. 5. 5.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, dass die Furcht, von den Behörden bald für den Militärdienst aufgeboten oder bei einer Razzia eingezogen zu werden, keine asylrelevante Intensität zu erreichen vermöge. Für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer zukünftigen Rekrutierung reiche es nicht aus, dass eine Person im dienstfähigen Alter sei und/oder befürchte, irgendwann ausgehoben zu werden. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea gezielt zum Militärdienst aufgeboten worden sei. Dass er unterdrückt worden und seine Familie arm gewesen sei, sowie dass er Angst gehabt habe, wegen Streitigkeiten oder ähnlichem von den Behörden verhaftet zu werden, seien Nachteile, welche auf die allgemeine Lage in Eritrea zurückzuführen seien und keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würden. Schliesslich führe die vorliegend illegale Ausreise nicht zur Flüchtlingseigenschaft. So habe er weder den Militärdienst verweigert noch sei er desertiert. Vor diesem Hintergrund drohe ihm keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Eritrea weise zwar Defizite im Bereich der Menschenrechte auf, eine schlechte Menschenrechtslage genüge jedoch nicht, um dem Wegweisungsvollzug entgegenzustehen. Es sei nicht davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Behandlung oder Strafe drohen würde, die mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar sei. Mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4) hält die Vorinstanz ferner fest, auch eine drohende Einziehung in den Nationaldienst stehe der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegen. In Eritrea herrsche weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gesprochen werden könne. Auch würden keine individuellen Gründe den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Schliesslich sei der Vollzug technisch möglich und praktisch durchführbar.

E-3340/2019 5.2 Auf Beschwerdeebene führte der Beschwerdeführer aus, er sei im wehrdienstfähigen Alter, stamme aus einer armen Familie in einer ländlichen Gegend und habe keinerlei Kontakte zur Regierung gehabt. Im Falle einer Rückkehr würde er wahrscheinlich wegen illegaler Ausreise inhaftiert oder mindestens rekrutiert und in den Militärdienst eingezogen werden. Der Zwang zum Militärdienst stelle sowohl eine Verletzung von Art. 3 EMRK, als auch von Art. 4 EMRK dar. Folglich sei die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit oder zumindest Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs anzuordnen. Auch gemäss ILO-Analyse stelle das eritreische Nationaldienstsystem, sowohl der zivile als auch der militärische Teil, Zwangsarbeit dar. Die Commission of inquiry, eingesetzt vom UNO-Menschenrechtsrat, spreche gar von einer Verletzung des humanitären Völkerrechts in Eritrea, durch die systematische Versklavung und die totale Kontrolle über alle Lebensbereiche der eritreischen Bevölkerung, und betone, dass zwar nicht jeder Zwang zum Militärdienst gegen humanitäres Völkerrecht verstosse, dass aber im Falle von Eritrea keine Notstandsituation oder Ähnliches geltend gemacht werden könne und der Militärdienst vor allem dazu missbraucht werde, die Wirtschaft anzukurbeln und staatlichen Unternehmen gratis Arbeitskräfte zu beschaffen sowie eine totale Kontrolle über die gesamte Bevölkerung auszuüben. Die Rechtsprechung des EGMR im Fall V. F. gegen Frankreich, wonach sich aus Art. 4 EMRK die positive Pflicht ergebe, Opfer von Menschenhandel vor einer erneuten Rekrutierung konkret zu schützen, vorausgesetzt der wegweisende Staat wisse oder hätte wissen können, dass der betroffenen Person diese Gefahr drohe, sei zudem analog auf den Militärdienst in Eritrea anzuwenden. Der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die drohende Einberufung in den eritreischen Nationaldienst der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstünde (Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018), sei somit – mit Verweis auf das Urteil des EGMR M. O. gegen die Schweiz sowie einen Entscheid des Committee against Torture – zu widersprechen. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als

E-3340/2019 ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (vgl. Art. 3 AsylG). 6.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18). 6.3 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 7. 7.1 Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, wurde der Beschwerdeführer weder aufgeboten noch ist er vom Militärdienst desertiert.

E-3340/2019 Gemäss seinen Aussagen hatte er bis zu seiner Ausreise keinen Behördenkontakt gehabt. Die Vorinstanz hat demnach – entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene – zu Recht festgestellt, dass die vorgebrachte Furcht vor dem drohenden Einzug in den Militärdienst keine Asylrelevanz zu entfalten vermag. Nicht asylrelevant ist ferner die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.2). 7.2 Was die geltend gemachte illegale Ausreise des Beschwerdeführers aus Eritrea anbelangt, galt eine solche nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung wurde aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im obgenannten Referenzurteil D-7898/2015 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht aufrechterhalten werden könne (ebd., insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung sei nicht mehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer Ausreise aus Eritrea eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Es bedarf für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (Referenzurteil D-7898/2015 E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen keine vor. 7.3 Zusammenfassend besteht kein Grund zur Annahme, eine asylrelevante Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht das Vorliegen sowohl von Vorflucht- als auch von Nachfluchtgründen verneint und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E-3340/2019 9. Im Übrigen übt der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen appellatorische Kritik am Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4. Dies vermag keine Änderung des dort vertretenen Standpunktes zu bewirken, zumal seit Ergehen des Urteils vor etwas mehr als einem Jahr keine wesentliche Veränderung der Sachlage eingetreten ist. 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24, E. 10.1 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 10.2.1 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen (vgl. oben E. 7), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 10.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) qualifiziert werden könne. Das Gericht hat dies mit den folgenden Erwägungen bejaht:

E-3340/2019 10.2.2.1 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, könne nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi-eigentumsrechtlicher Befugnisse gegenüber der betreffenden Person durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem könne, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet sei und sich teilweise über Jahre erstrecke, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handle es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. Urteil E-5022/2017 E. 6.1 insbes. 6.1.4). 10.2.2.2 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) könne der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation liege indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 10.2.2.3 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend seien, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es bestehe daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. E. 6.1.6 und E. 6.1.8).

E-3340/2019 10.2.3 Nach dem vorstehend Ausgeführten stehen einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers auch bei einer anstehenden Einziehung in den Nationaldienst nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangsund Pflichtarbeit während des Nationaldienstes (Art. 4 Abs. 2 EMRK). Aus den Akten ergeben sich sodann auch anderweitig keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer freiwilligen Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 10.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.3.1 Im oben zitierten Koordinationsentscheid erwog das Bundesverwaltungsgericht ebenso, dass allein die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung ausreicht und daher auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 10.3.2 Im Referenzurteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer

E-3340/2019 individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 10.3.3 Aus den Akten ergeben sich anderweitig keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund individueller Gründe oder besonderer Umstände in eine existenzbedrohende Lage geraten würde, welche den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als unzumutbar erscheinen liesse. Der junge und gesunde Beschwerdeführer verfügt über gewisse Schulbildung und Familie vor Ort. Zudem habe ihn sein Schwager respektive seine Schwester gemäss eigenen Angaben bei der Ausreise finanziell unterstützt. Auf Beschwerdeebene wird dem nichts Stichhaltiges entgegengestellt. Es erweist sich somit, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Eritrea als zumutbar zu erachten ist. 10.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

E-3340/2019 [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3340/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Janine Sert

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