Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3332/2014
Urteil v o m 2 4 . Juni 2014 Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Alain Degoumois. Parteien
A._______, geboren am (…), Serbien, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. Juni 2014 / N (…).
E-3332/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 23. Oktober 1990 sein erstes Asylgesuch ein, welches am 23. November 1994 zweitinstanzlich abgelehnt wurde. Am 14. Dezember 1999 verliess er die Schweiz. B. Am 28. Januar 2013 hat die Vorinstanz gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot verfügt, weil er illegal in die Schweiz einreiste und ohne einen geregelten Aufenthalt einer Arbeit nachging. Am 1. Februar 2013 wurde er nach Belgrad, Serbien, ausgeschafft. C. Am 9. Mai 2014 reichte der Beschwerdeführer sein zweites Asylgesuch ein. Die Befragung fand am 19. Mai 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen statt. Am 2. Juni 2014 hörte ihn das Bundesamt für Migration (BFM) vertieft zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Albaner und habe bis zu seiner Ausreise in Kosovo gelebt. Er habe am (…) in B._______, Kanton Wallis, einen Arbeitsunfall erlitten und sei seither nicht mehr arbeitsfähig. Sein Beinbruch sei in der Schweiz operiert worden. Seit dem Unfall habe er Schmerzen. Da er im Wallis mit einem serbischen Pass registriert gewesen sei, sei er im Februar 2013 nach Serbien ausgeschafft worden, wo die serbischen Behörden seinen Pass vernichtet hätten. Er sei danach erneut in die Schweiz eingereist, um sich hier gesund pflegen zu lassen. Ausserdem habe er einen Anwalt engagiert, der für ihn den IV-Status erstreiten soll. D. Mit Verfügung vom 4. Juni 2014 (eröffnet am 16. Juni 2014) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. E. Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer unter Beilage der auf Seite 7 der Eingabe aufgeführten Beweismittel (1 bis 2) beim Bundesverwaltungsgericht eine standardisierte Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzu-
E-3332/2014 lässig, unzumutbar und nicht möglich sei. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventuell die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die vorsorgliche Anweisung der Behörde, keinen Kontakt mit seinem Heimatstaat aufzunehmen beziehungsweise diesem keine Unterlagen ihn betreffend zuzustellen, eventuell sei er über bereits weitergeleitete Dokumente zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist grundsätzlich einzutreten. 1.2 Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl bilden nicht Gegenstand des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides, weshalb auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist. 1.3 Gemäss Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG hat die vorliegende Beschwerde aufschiebende Wirkung. Mangels Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ebenfalls nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E-3332/2014 2.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Asylgesuch, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde. Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss demnach zum Ausdruck bringen, dass sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder dass sie begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 3.2 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe angegeben, Kosovo einzig und allein aus medizinischen Gründen verlassen zu haben. Probleme mit den Behörden, der Armee oder der Polizei habe er im Heimatland nie gehabt. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG werde somit nicht auf sein Asylgesuch eingetreten. 3.3 Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So legt der Beschwerdeführer selber dar, dass er lediglich aus medizinischen Gründen in die Schweiz eingereist sei. Er habe am (…) einen schweren Arbeitsunfall erlitten und sei danach in der Schweiz behandelt worden, jedoch noch nicht in genügender Weise. Im Kosovo bekomme er keine ausreichende medizinische Behandlung und niemand komme für die Kosten auf. Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschwerdeführer einzig in die Schweiz gereist ist, um sich hier gesund zu pflegen. Auch der beigelegte ärztliche Bericht vom (…) inklusive Übersetzung bestätigt dies. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf sein Asyl-
E-3332/2014 gesuch nicht eingetreten, da kein solches vorliegt, sondern die Einreise rein aus medizinischen Gründen erfolgte. 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Serbien beziehungsweise nach Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.3 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E-3332/2014 Weder die allgemeine Lage in Serbien respektive in Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. So herrscht weder in Serbien noch in Kosovo eine Situation allgemeiner Gewalt. Beide Staaten befinden sich seit dem 1. April 2009 auf der vom Bundesrat festgelegten Liste der sogenannten "Safe Countries". Die gesundheitlichen Beschwerden des Beschwerdeführers stehen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ebenfalls nicht entgegen. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist die medizinische Versorgung in Kosovo gewährleistet. Daran ändert auch der – im Übrigen veraltete – Bericht vom (…) aus dem Heimatstaat des Beschwerdeführer nichts, wonach dieser seine Behandlung an dem Ort fortsetzen sollte, an welchem er sie begonnen habe. Das eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom (…) steht dem Wegweisungsvollzug ebenfalls nicht entgegen, zumal die Arbeitsunfähigkeit nur bis zum (…) angeordnet worden ist. Schliesslich sei am Rande erwähnt, dass der Beschwerdeführer in Kosovo über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt. 5.4 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 6. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. In Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden, genauso wie die weiteren prozessualen Begehren. (Dispositiv nächste Seite)
E-3332/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Alain Degoumois
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