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Bundesverwaltungsgericht 07.10.2022 E-3325/2022

7 ottobre 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,980 parole·~20 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3325/2022

Urteil v o m 7 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Stephan K. Nyffenegger, Rechtsanwalt, Nyffenegger Rechtsanwälte, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Juni 2022 / N (…).

E-3325/2022 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 2021 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Nordwestschweiz ein Asylgesuch. Am 30. Juli 2021 erfolgte die Personalienaufnahme (PA), am 13. August 2021 das Dublin-Gespräch und am 21. September 2021 die Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen. Tags darauf wurde er dem erweiterten Verfahren zugeteilt, woraufhin die ihm im BAZ zugewiesene und von ihm am 12. August 2021 mandatierte Rechtsvertretung das Vertretungsmandat als beendet erklärte. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens liess sich der Beschwerdeführer durch eine kantonale Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende vertreten. Im Beisein der neuen Rechtsvertretung wurde der Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 ergänzend zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der PA und der Anhörungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er sei kurdischer Ethnie, alevitischen Glaubens und stamme aus B._______. Seine Familie und mehrere Onkel hätten sich politisch engagiert, insbesondere für die HDP (Halklarin Demokratik Partisi – Demokratische Partei der Völker). Auch er habe für diese Partei bei Wahlen mitgeholfen, Stimmen gesammelt, die Wahlurne betreut, an Versammlungen teilgenommen sowie Treffen und Proteste veranstaltet, wobei er manchmal von der Polizei gefilmt worden sei. Ferner habe er sich im Jahr 2016 für die Aleviten-Vereinigung engagiert. All seine Probleme sehe er im Zusammenhang mit diesen Aktivitäten. In den behördlichen Fokus sei er seit 2015 geraten, als er zwei Mal an der (…) teilgenommen habe. Seither sei er an Kontrollposten immer besonders kontrolliert worden und man habe ihm Kontakte zu den Guerillas sowie Hilfeleistungen und Rekrutierungsaktivitäten für diese vorgeworfen. Nachdem er bei einer politischen Demonstration im Jahre (…) ein Plakat mit der Aufschrift C._______ getragen habe, sei er wegen (…) angeklagt worden. Sein Anwalt habe eine Reduktion der von der Staatsanwaltschaft geforderten Haftstrafe von (…) Jahren auf letztlich (…) Monate erreicht, die er nach Eintritt der Rechtskraft bis (…) 2017 im Gefängnis abgesessen habe. Nach der Entlassung sei er zu den Grosseltern aufs Land gezogen, um als (…) zu arbeiten. Dort sei er aber von den Behörden beobachtet, häufig kontrolliert, von zivilen Autos verfolgt und durch Soldaten belästigt worden. Im November 2019 hätten Soldaten das Haus der Grosseltern «gestürmt» und seinen Hund erschossen. Das Haus sei dann immer wieder gestürmt worden, weshalb er sich in der Folge kaum mehr bei den Grosseltern aufgehalten habe. Anfang 2020 sei er zum Schutz seiner Grosseltern wieder zu seinen

E-3325/2022 Eltern ins Zentrum gezogen. Im Jahre (…) sei ein weiteres Urteil gegen ihn wegen eines Vorfalls vom (…) 2016 ergangen. Damals sei er zusammen mit seinem Freund von (…) Polizisten angehalten und kontrolliert worden, wobei er – im Gegensatz zu seinem Freund – trotz erlittener Schläge habe fliehen können. Am folgenden Tag habe er sich zwecks Erlangung eines ärztlichen Attests im Hinblick auf eine Anzeigeerstattung in ein Spital begeben, wo er aber von avisierten Polizisten festgenommen und in Untersuchungshaft überführt worden sei. Im (…) 2021 sei er schliesslich wegen (…) zu einer Haftstrafe von (…) Jahren und (…) Monaten beziehungsweise (…) Jahren verurteilt worden. Das Verfahren sei aktuell auf Berufungsstufe hängig und bei politisch Aktiven sei erfahrungsgemäss eine Strafverschärfung durch das Berufungsgericht zu befürchten. Anfang (…) 2021 sei er ferner einer von mehreren Männern belästigten Frau zu Hilfe geeilt, die er wutentbrannt und handgreiflich gegenüber ihren Peinigern verteidigt habe. Von sich aus sei er dann zur Polizeiwache gegangen, wo er jedoch von den Polizisten beschimpft und geschubst worden sei. Bei den belästigenden und durch ihn verletzten Männern habe es sich offenbar um (…) gehandelt, welche die Frau als (…) verdächtigt hätten. Das gegen ihn eingeleitete Verfahren befinde sich noch in der Untersuchungsphase. In dieser Situation habe er eine weitere Verurteilung befürchtet. Da er von seinem früheren Gefängnisaufenthalt gewusst habe, wie rechtsmissachtend, unmenschlich und wenig gewissenhaft Insassen und besuchende Familienangehörige von den Behörden behandelt würden, habe er den Entscheid zum Verlassen seines Heimatlandes getroffen und sich zu diesem Zweck etwa (…) Monate vor seiner am (…) 2021 erfolgten legalen Ausreise auf dem Luftweg einen Reisepass ausstellen lassen. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zahlreiche Unterlagen insbesondere betreffend seine Identität, betreffend Berufs-, Ausbildungs- und Arbeitstätigkeiten sowie betreffend seine dargelegten Verfolgungsvorbringen (insb. Dokumente betreffend die verschiedenen abgeschlossenen oder hängigen Strafverfahren in der Türkei) ein. Zudem gingen am (…) September 2021 beim SEM zwei von den zuständigen schweizerischen (…)behörden am (…) 2021 bei der Kontrolle einer aus D._______ stammenden Postsendung sichergestellte Identitätsdokumente ein: Ein türkischer Reisepass (ausgestellt am […]) und eine türkische Identitätskarte, je lautend auf die Personalien des Beschwerdeführers. Für die vollständige Auflistung der Beweismittel wird auf die angefochtene Verfügung (dort Ziff. I/3) und hinsichtlich ihres konkreten Inhalts auf die Akten verwiesen.

E-3325/2022 B. Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 – eröffnet am 1. Juli 2022 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihm die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. C. Mit Eingabe des neu mandatierten, rubrizierten Rechtsvertreters vom 2. August 2022 und Ergänzung vom 3. August 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung, die Gewährung von Asyl, den Verzicht auf eine Wegweisung aus der Schweiz sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand. D. Die Akten des Beschwerdeführers und die bereits vom SEM für seine Entscheidfindung beigezogenen Akten des (…) des Beschwerdeführers (E._______; N […]; erstinstanzlich hängiges Asylgesuch vom […] 2021) lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 3. August 2022 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG [SR 142.31]). E. Mit Verfügung vom 3. August 2022 stellte der Instruktionsrichter den einstweilen rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-3325/2022 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-3325/2022 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Zahlreiche geltend gemachte Schikanen

E-3325/2022 durch die türkischen Behörden in den letzten Jahren (regelmässige und teilweise herabwürdigende Kontrollen, Beobachtungen, Belästigungen und Bedrohungen wegen Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie, zur Aleviten- Vereinigung und wegen seines Aktivismus für die HDP; Durchsuchungen des grosselterlichen Hauses; Vorwürfe betreffend Kontakten zur Guerilla und betreffend Rekrutierungen für diese) genügten den asylrechtlichen Anforderungen an die Intensität nicht. Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers würden nicht den Schluss zulassen, dass eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG stattgefunden habe oder ein unerträglicher psychischer Druck erzeugt worden sei. Das SEM verkenne nicht, dass die geltend gemachten Vorfälle belastend für ihn gewesen sein mögen und ihn verunsichert hätten. Jedoch hätten diese Massnahmen kein derartiges Ausmass angenommen, dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verwehrt gewesen oder unzumutbar erschwert worden wäre. Als Ausreisegrund habe er denn auch die bevorstehende Haftstrafe des Urteils vom (…) 2021 in Kombination mit dem Vorfall vom 21. Mai 2021 genannt, und nicht die zuvor erlebten Schikanen. Weiter sei er trotz der geltend gemachten Benachteiligungen noch einige Jahre im Heimatstaat verblieben, wo er gearbeitet und sich weiter engagiert habe. Entsprechend sei auch nicht von einem unerträglichen psychischen Druck auszugehen, welcher ihm ein Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätte. Die geltend gemachten Schikanen seien daher nicht als genügend ernsthaft zu qualifizieren und damit flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Sodann sei festzuhalten, dass es grundsätzlich legitim sei, wenn ein Staat in Erfüllung seiner rechtsstaatlichen Pflichten Straftaten ahnde. Wie den eingereichten Verfahrensakten entnommen werden könne, sei er mit Urteilen vom (…) und vom (…) 2015 wegen (…) zu Freiheitsstrafen von (…) Monaten und (…) und (…) Monaten verurteilt worden, wobei diese Urteilsverkündungen aufgeschoben worden seien und eine Probezeit von (…) Jahren festgesetzt worden sei. Zu den Verfahren mit den Geschäftsnummern (…) und (…) habe er trotz Aufforderungen bislang die entsprechenden Akten nicht nachgereicht, abgesehen von einer Rechtskraftmitteilung im Verfahren (…). Auf Nachfrage habe er erklärt, dass es sich um ein (…)delikt und um eine Verurteilung zu (…) und (…) Monaten Freiheitstrafe wegen einer von ihm begangenen (…) einer Person handle, die seine (…) beleidigt habe. Er habe somit mehrere Gerichtsverfahren durchlaufen, die offenbar rechtsstaatlich legitim durchgeführt und abgeschlossen worden seien. Ausser seinen blossen Angaben, dass die Anklage vom (…) 2018 auf Lügen basiere, er den (…) die besagten Verletzungen nicht zugefügt habe und die Vorwürfe durch seine kurdisch-alevitische Zugehörigkeit motiviert seien, liessen sich den Akten keine Rückschlüsse entnehmen, wonach die auf einem Vorfall vom Jahre

E-3325/2022 2016 basierende Verurteilung vom (…) 2021 nicht rechtsstaatlich legitim vonstattengegangen sei oder ein Malus vorliegen könnte. Entgegen seinem Vorbringen, wonach er bei der damaligen Kontrolle geschlagen worden und geflohen sei, könne dem Urteil vom (…) 2021 entnommen werden, dass die ihn anzeigenden (…) Frakturen vom besagten Vorfall davongetragen hätten. Zudem habe er eingeräumt, in der Vergangenheit Personen tätlich angegriffen und körperlich versehrt sowie seine Wut nicht unter Kontrolle zu haben. Dem Einvernahmeprotokoll vom (…) 2021 könne weiter entnommen werden, dass er mit dem (…) wahllos auf Personen in Zivil eingeschlagen habe. Schliesslich sei anzumerken, dass die Verurteilung vom (…) 2021 noch nicht in Rechtskraft erwachsen, sondern seine Beschwerde dagegen hängig sei. Es lägen somit bezüglich der Rechtmässigkeit des gegen ihn gefällten Urteils betreffend (…) keine Anhaltspunkte vor, das Gerichtsverfahren sei mit einem Politmalus behaftet und demnach rechtsstaatlich nicht legitim. Die flüchtlingsrechtliche Relevanz sei daher auch diesen Vorbringen abzusprechen. Bezüglich der Verurteilung vom (…) 2016 (vom Berufungsgericht bestätigt am […]) betreffend (…), deren Strafe ([…] Monate Gefängnis) er bereits abgesessen haben, sei festzuhalten, dass das Asylgesetz nicht dazu diene, allfällig vergangenes Unrecht wieder gut zu machen. Die damaligen Haftbedingungen (insb. Schikanierung von ihn besuchenden Angehörigen; Einschränkungen beim Zugang zu Büchern, eigener Post und beim Telefonieren; Schubsen und Treten; Leibesvisitationen mit Entkleidung) seien zwar unangenehm, jedoch nicht als menschunwürdig zu qualifizieren und genügten den Anforderungen an die Intensität daher nicht. Vor dem Hintergrund seiner diesbezüglichen Schilderungen sei nicht davon auszugehen, dass er aufgrund der pendenten gemeinrechtlichen Delikte eine menschenunwürdige Behandlung im Gefängnis und mithin ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu befürchten habe. Die Asylvorbringen würden daher den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsyIG nicht standhalten. An dieser Einschätzung vermöchten die eingereichten Beweismittel oder die N-Akten seines (…) nichts zu ändern, zumal sich letzterer in seinem Asylverfahren grösstenteils auf (…) und die Situation der Kurden beziehe. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung der Asylgesuche sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG, ferner unter praxisgemässer Berücksichtigung der allgemeinen Menschenrechtslage in der Türkei sowie mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung völkerrechtlich zulässig. Der Vollzug

E-3325/2022 erweise sich ebenso als zumutbar. Auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuchs vom Juli 2016 herrsche keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Tunceli, sei jung, gesund und verfüge über einen Gymnasiumsabschluss sowie Arbeitserfahrungen in (…), im Bereich (…) und in (…). Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. Für den vollständigen Inhalt der Begründung der angefochtenen Verfügung wird auf die Akten verwiesen. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer seine geltend gemachte Verfolgungslage; seine «Geschichte» zeichne sich durch seine längere und bis heute andauernde politische Tätigkeit für die HDP und die Aleviten-Vereinigung sowie durch die Unterdrückung seiner Familie und des kurdischen Volkes allgemein aus. Die erkannten Widersprüche seien vermeintlicher Art, denn es handle sich um «normale natürliche Abweichungen» hinsichtlich Zeit und Ort, zumal er keine Agenda führe. Seine Rolle und Aktivitäten für die HDP würden durch zwei nun vorlegbare Schreiben der HDP bestätigt. Er bringe somit klar und nachweislich zum Ausdruck, dass er aufgrund seiner Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Gemeinschaft und zur heute verbotenen HDP im Vergleich zu türkischen Bewohnern und Häftlingen übermässigen staatlichen Schikanen ausgesetzt sei. Kurden würden in seiner Provinz deutlich mehr systematischen Polizei- und Militärkontrollen unterzogen und gegen Kurden ausgesprochene Urteile seien von Anbeginn weg mit einem Kurdenmalus versehen. Die ethnisch bedingte Schlechterbehandlung von kurdischen Gefängnisinsassen und Besuchenden gegenüber türkischen gehe ebenso aus einem beiliegenden Schreiben seiner Familienangehörigen hervor, die ihn während der gesamten Gefängniszeit nicht hätten besuchen können. Gegenüber der vorinstanzlichen Auffassung betreffend die grundsätzliche Legitimität der Ahndung von Straftaten sei festzuhalten, dass es nicht mehr legitim sei, wenn staatliche Handlungen missbraucht würden, um missliebige religiöse, «ethische» oder politische Minderheiten zu unterdrücken. Zudem sei die Unabhängigkeit der Justiz im kurdischen Südosten des Landes zu bestreiten, da diese in türkischer Hand sei. Seine Bestrafung mit (…) und (…) Monaten wegen (…) zeige klar eine solche Unverhältnismässigkeit auf; ein derartiges Urteil würde einer Überprüfung durch den EGMR nicht standhalten. Aufgrund des Gesagten und der vorgelegten Beweismittel habe er bei einer Rückkehr eine menschenunwürdige Behandlung im Gefängnis und im Alltag durch die türkischen Behörden zu befürchten, wie

E-3325/2022 ebenso seine Familie. Er habe mithin Anspruch auf Gewährung des Asyls. Beschwerdeergänzend legt er (kommentarlos) zwei weitere Beweismittel ins Recht: Zum einen eine Bestätigung des F._______ betreffend seine dortige aktive Mitgliedschaft, die allgemeine Lage in der Türkei seit dem Militärputsch 2016 und seine daraus fliessende Gefährdung sowie zum andern ein Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts, wonach diesem die Einsicht in Gerichtsakten verweigert worden sei und sein Mandant bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung zu befürchten habe. 6. 6.1 Das SEM ist nach korrekter und vollständiger Sachverhaltsabklärung und -feststellung mit einlässlicher und überzeugender Begründung sowie hinlänglicher Aktenabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltenen Beweismittelwürdigungen geben zu keinen Beanstandungen Anlass und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1, 1. Abschnitt) verwiesen werden. Die sich relativ knapp präsentierende Beschwerde führt diesbezüglich zu keiner anderen Betrachtungsweise, zumal sie sich über weite Teile in pauschalen Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen erschöpft, ohne konkret Bezug auf die einzelnen Erwägungen der Vorinstanz zu nehmen oder diese darüber hinaus gar einzelfallspezifisch zu beanstanden. Unter Bezugnahme auf einzelne Argumentationsteile der Beschwerde sieht sich das Gericht zu folgenden Erwägungen veranlasst: Zunächst erstaunt es, dass der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen selber als «Geschichte» bezeichnet und Widersprüche zu entkräften versucht, die das SEM gar nie beurteilt hat. Weiter ist klarzustellen, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers nicht Partei des vorliegenden Asyl- beziehungsweise Beschwerdeverfahrens sind; deren allfällige eigenen Verfolgungssituationen gelangen daher hier nicht zur Beurteilung, zumal der Beschwerdeführer auch nie eine konkrete, personenbezogene eigene Reflexverfolgung geltend gemacht hat. Im selben Zusammenhang bleibt im Übrigen bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren die schlechte Behandlung der ihn besuchenden Angehörigen während seines Gefängnisaufenthaltes geltend gemacht hat, auf Beschwerdestufe nun aber auf ein als Beweismittel eingereichtes Schreiben

E-3325/2022 verweist, in dem sich seine Familienangehörigen über den Umstand beschweren würden, dass sie ihn während der gesamten Gefängniszeit nicht hätten besuchen können. Weiter ist unter Bezugnahme auf die geltend gemachte, ethnisch motivierte Unverhältnismässigkeit von gegen ihn ergangenen Urteilen mitzuberücksichtigen, dass die Strafzumessungen offenbar in Kumulation mit anderen Straftatbeständen und in Beachtung des deliktischen Vorlebens ergangen sind und das von ihm konkret angesprochene Urteil vom (…) 2021 noch nicht rechtskräftig, sondern auf Berufungsstufe hängig ist. Die mit der Beschwerde vorgelegten Beweismittel führen nicht zu einer anderen Sichtweise. Weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht bestreiten die Aktivitäten des Beschwerdeführers für die HDP oder sein Engagement für die kurdische Sache, und die Mitgliedschaft beim F._______ sowie die in der Bestätigung beschriebenen Aktivitäten des Beschwerdeführers für dieses (…) generieren offensichtlich noch keinen subjektiven Nachfluchtgrund. Unter Bezugnahme auf das Schreiben seines türkischen Rechtsanwalts, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei eine Verhaftung zu befürchten habe, bleibt klarzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Befürchtung nicht grundsätzlich in Abrede stellt, sie aber vom Ergehen rechtskräftiger Strafurteile abhängt und, wie bereits vom SEM zutreffend erkannt, ein flüchtlingsrechtlich bedeutsamer Hintergrund (z.B. Polit- oder Kurdenmalus) bislang in seinem Fall nicht erkennbar ist. Am Rande ist der Beschwerdeführer darauf aufmerksam zu machen, dass die HDP entgegen seiner Behauptung bislang in der Türkei vom Verfassungsgericht nicht verboten wurde, sondern seit März 2021 ein von der Generalstaatsanwaltschaft iniziiertes Verbotsverfahren hängig ist. Das SEM hat somit das Bestehen einer Verfolgungssituation des Beschwerdeführers und mithin dessen behauptungsgemässen Anspruch auf Gewährung des Asyls nach rechtsgenüglicher Abklärung des relevanten Sachverhalts und unter Wahrung der dem Beschwerdeführer zustehenden Verfahrensrechte zu Recht verneint. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten.

E-3325/2022 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu wiederum vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (E. 5.1, 2. Abschnitt) verwiesen werden. Auch diesbezüglich führt die Beschwerde nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, zumal sie wiederum keine substanziellen Bestreitungen enthält. Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, auf den weiteren Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts der aus den Erwägungen hervorgehenden Aussichtslosigkeit der Beschwerde ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Rechtsverbeiständung trotz ausgewiesener Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da es somit an einer zwingenden weiteren Voraussetzung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG mangelt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3325/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit amtlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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