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Bundesverwaltungsgericht 07.12.2023 E-3324/2023

7 dicembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,707 parole·~24 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3324/2023

Urteil v o m 7 . Dezember 2023 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richterin Camilla Mariéthoz, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch lic. iur. Ismet Bardakci, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 11. Mai 2023 / N (…).

E-3324/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat am 3. Juli 2022, reiste gemeinsam mit seinem Cousin B._______ (N […]) in die Schweiz und ersuchte hier am 8. Juli 2022 um Asyl. Daraufhin wurde er dem Bundesasylzentrum (BAZ) Region C._______ zugewiesen. Seine Personalien wurden am 12. Juli 2022 aufgenommen (PA; Protokoll in den SEM-Akten ([…] [nachfolgend: A] 8). Am 15. August 2022 und am 14. September 2022 wurde er in Anwesenheit der zugewiesenen Rechtsvertretung zu seinen Asylgründen angehört (Protokolle in den SEM-Akten A15 und A18). A.b Am 26. September 2022 wurde der Beschwerdeführer dem erweiterten Verfahren zugeteilt und gleichentags legte die zugewiesene Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. A.c Der Beschwerdeführer reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens unter anderem folgende Unterlagen in Kopie zu den Akten: - Zwei Fotografien seines Cousins D._______, der im (…) als Märtyrer für die PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans) verstorben sei, - einen Totenschein seines am (…) verstorbenen Grossvaters, - eine Fotografie, die den Beschwerdeführer in Polizeigewahrsam zeige, - eine medizinische Dokumentation des BAZ mit letztem Eintrag vom 14. Juli 2022 inklusive Medikamentenblatt sowie mm-Check vom 11. Juli 2022, - einen Medienbeitrag aus einem kurdischen Online-Magazin (E._______) vom (…), der unter anderem seinen als Märtyrer verstorbenen Cousin D._______ erwähne. B. Mit Verfügung vom 11. Mai 2023, welche dem Beschwerdeführer am 15. Mai 2023 eröffnet wurde, verneinte das SEM dessen Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung

E-3324/2023 und die Gewährung von Asyl; eventuell sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Am 13. Juni 2023 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Behandlung von Beschwerde gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel und auch vorliegend endgültig; eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet.

E-3324/2023 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 4.1.1 Zur Begründung seines Asylgesuch macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er habe zusammen mit seiner Familie seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise im Dorf F._______ in G._______ (H._______) gelebt. Die Schule habe er 2020 oder 2021 mit der Matura abgeschlossen. Gemeinsam mit seinem Cousin B._______ habe er in der Umgebung seines Dorfes als Ziegenhirte gearbeitet. Manchmal hätten sie ihren Proviant mit Mitgliedern der PKK geteilt, die sie zufällig getroffen hätten. Bei seinem Herkunftsgebiet handle es sich um eine Sicherheitszone, wo Mitglieder des türkischen Geheimdienstes und die Dorfschützer seines Dorfes patrouilliert hätten. 4.1.2 Bei der ersten Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, mit diesen Sicherheitsbehörden sei es ungefähr drei, vier Jahre zuvor zu einem ersten Zwischenfall gekommen. Er und B._______ seien beschimpft und geschlagen worden und einer der Dorfschützer habe mit einer Waffe auf sie gezielt und B._______ am Bein getroffen. Er habe auch auf ihn (Beschwerdeführer) gezielt, doch ein anderer Dorfschützer habe ihn davon abgehalten mit dem Hinweis auf sein junges Alter. Sie seien bedroht und bespuckt worden, auch der mittlerweile ohnmächtig gewordene B._______. Sie hätten ihn dann bedroht und ihm gesagt, wenn er sie anzeigen würde, würden sie zu

E-3324/2023 seinem Haus kommen und alle töten. Er habe dann seine Familie informiert und B._______ sei ins Spital gebracht worden. Aufgrund seiner Beinverletzung habe B._______ ihn nicht mehr begleiten können und er habe sich auch um dessen Ziegen gekümmert, sei jedoch aus Angst nicht an den Ort des Vorfalles zurückgekehrt. Dies hätten die Dorfschützer wohl bemerkt und ihn ein paar Tage später zu Hause abgeholt und zum Ort des Schusswechsels gebracht. Dort hätten sie ihn gefragt, ob er zur PKK gehen wolle. Dies habe er verneint, sie hätten ihm aber nicht geglaubt, ihn beschimpft, geschlagen und beleidigt. Zu Hause habe seine Mutter sich um seine Verletzungen gekümmert und er habe eine Woche lang nur liegen können. In dieser Woche habe er in Begleitung seines Bruders I._______ bei der Polizei in H._______ Anzeige gegen die Dorfschützer erstattet. Danach sei er wieder nach Hause gegangen, wo ihn die Polizei einige Stunden später abgeholt und an einen unbekannten Ort gebracht habe. Dort sei er wegen der Anzeige mehrere Tage lang gefoltert worden. Nach seiner Freilassung hätten ihn kurze Zeit später die Dorfschützer zu Hause aufgesucht und wegen der Anzeige beschimpft und geschlagen. Auch seinen Grossvater hätten sie angegriffen, woraufhin es diesem gesundheitlich sehr schlecht gegangen sei. Im Spital sei er kurz darauf verstorben. In der Todesurkunde sei gestanden, es liege ein natürlicher Todesfall vor. Sie hätten das Spitalpersonal darauf hingewiesen, dass ein anderer Grund vorliege, aber die Betroffenen hätten geantwortet, sie möchten ihre Arbeit nicht verlieren. Sie hätten ihnen auch gesagt, sie sollten sich nicht mehr mit diesem Problem beschäftigen, sonst werde man auch sie vernichten. Dann hätten sie die Leiche des Grossvaters ins Dorf gebracht. Während der Trauerfeier seien sie vom Geheimdienst beobachtet worden. Nach einigen Tagen seien sie wieder gekommen und hätten gefragt, ob sie gedacht hätten, man werde sie in Ruhe lassen, nur weil sie verantwortlich seien für den Tod des Grossvaters. Sein Bruder I._______ habe dort gesagt, dass er es nicht mehr aushalte und er habe deshalb die Türkei verlassen. Er selbst habe damals noch nicht ausreisen wollen. Weiter gab der Beschwerdeführer an, sein Cousin D._______ sei im Nordirak als Märtyrer gefallen. Auf dem Rückweg von dessen Trauerfeier im Nachbardorf seien sie von den Sicherheitsbehörden angehalten worden, die ihn, seinen Vater und B._______ aus dem Wagen geholt und den Grund für ihre Teilnahme an der Trauerfeier hätten wissen wollen. Sie hätten sie wieder gehen lassen, ihnen aber gesagt, ihr Tod sei nahe. Die Eltern hätten ihn daraufhin weggeschickt und er sei kurze Zeit später mit B._______ nach Istanbul gegangen. Die Dorfschützer hätten sich aber zu Hause nach ihm erkundigt, wobei sie die Eltern auch beleidigt und

E-3324/2023 geschlagen hätten, was er telefonisch von ihnen erfahren habe. Diese hätten ihn geheissen, mit B._______ zu ihrer Tante (in die Schweiz) zu gehen. Als sie schon in der Schweiz gewesen seien, seien die Sicherheitsbehörden noch mehrmals bei den Eltern vorbeigegangen und hätten das Haus durchsucht. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, auch seine Tante J._______, die bei der PKK gewesen sei, sei getötet worden. Sodann sei ein PKK- Mitglied namens P._______ in seiner Region bei einer Bombardierung getötet worden; dies könnte auch ihm geschehen. 4.1.3 Bei der weiterführenden Anhörung schilderte der Beschwerdeführer einen anderen ersten Zwischenfall mit Angehörigen der Sicherheitsbehörden, zu dem es vor vier oder fünf Jahren gekommen sei. Er und B._______ hätten bemerkt, dass die Tiere unruhig seien und dann die Dorfschützer und Mitglieder des Geheimdienstes entdeckt. Diese hätten den Tieren Angst eingejagt und nach einem Wortwechsel ihn und B._______ geschlagen. Da die Angreifer zahlenmässig überlegen gewesen seien, hätten sie nicht «zurückgeben» können. Danach seien sie nach Hause gegangen und es sei (…) Jahre lang nichts passiert. Als er (…) Jahre alt gewesen sei, habe sich der zweite Zwischenfall ereignet. Gemeinsam hätten er und B._______ gegen Abend die Ziegen nach Hause bringen wollen, als plötzlich jemand von hinten geschrien habe; sie seien gepackt, geschlagen und beschimpft worden und ein Dorfschützer habe geschossen und B._______ getroffen. Ein Geheimdienstangehöriger habe diesen davon abgehalten, auch auf ihn (Beschwerdeführer) zu schiessen. Er sei nach Hause gerannt und die Eltern von B._______ seien mit dem Esel aufgebrochen, um B._______ zu holen. Nach diesem zweiten Kontakt sei er während rund eines Jahres ungefähr 20mal von den Sicherheitskräften mitgenommen, geschlagen und eingeschüchtert worden. Schliesslich habe er sich dazu entschlossen, eine Anzeige gegen sie zu erstatten. Sein Bruder I._______ habe ihn begleitet. Auf dem Polizeiposten seien sie direkt in Gewahrsam genommen und kurz darauf an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, wo sie mehrere Tage lang gefoltert worden seien. Nach ihrer Freilassung habe sein Bruder I._______ gesagt, er werde weggehen. Sie seien nach Hause gelangt und gegen Abend hätten sie dort die Dorfschützer aufgesucht. Als sie ihn geschlagen hätten, habe sich sein Grossvater für ihn eingesetzt. Daraufhin hätten sie auch ihn geschlagen. Dies habe sich (…) oder (…) Monate vor seiner Ausreise zugetragen.

E-3324/2023 4.2 Die Vorinstanz begründet die ablehnende Verfügung mit der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Seine Schilderungen seien weitestgehend oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Inhaltlich seien sie wenig substantiiert und vermittelten kaum eine persönliche Betroffenheit. Auch mangle es seinen Schilderungen an einer signifikanten Dichte an Realkennzeichen. Obwohl er bei der zweiten Anhörung die Gelegenheit erhalten habe, einzelne Vorfälle einlässlicher zu schildern, seien seine Ausführungen nicht weniger oberflächlich geblieben. Des Weiteren habe er sich im Verlauf des Asylverfahrens zu wesentlichen Punkten widersprüchlich geäussert. Beispielsweise habe er bei der Erstbefragung als erste Gewalterfahrung mit den Sicherheitskräften den Vorfall mit der Schusswaffe dargelegt. Dabei habe er diesen zunächst (im freien Bericht) in Zusammenhang mit dem Tod seines einige Monate zuvor als PKK-Märtyrer gefallen Cousins D._______ gebracht. Sein freier Bericht erwecke ausserdem den Anschein, dieser Vorfall habe sich unmittelbar vor dem Polizeigewahrsam sowie dem Hinschied seines Grossvaters, welcher gemäss der eingereichten Todesurkunde am (…) verstorben sei, ereignet. Gemäss dieser Darstellung müssten folglich alle Vorfälle (Angriff mit der Schusswaffe, Mitnahme durch die Dorfschützer, Anzeige und Polizeigewahrsam, Hausbesuch der Dorfschützer und Hinschied des Grossvaters) innerhalb weniger Wochen zwischen (…) und (…) stattgefunden haben. Diese Darstellung widerspreche jedoch seinen Angaben im weiteren Verlauf der ersten Anhörung, wonach der Vorfall vor ungefähr (…) oder (…) Jahren ([…] oder […]) stattgefunden habe. Hinzu komme, dass gemäss den eingereichten Beweismitteln sein Cousin D._______ erst im (…) als Märtyrer gefallen sei. Auch bei der weiteren Anhörung habe er dann erklärt, der Angriff mit der Schusswaffe habe sich (…) oder (…) zugetragen. Er habe den Vorfall jedoch als zweiten Vorfall bezeichnet und erstmals erklärt, danach sei er rund 20-mal von den Sicherheitskräften geschlagen und mitgenommen worden. Den bei der zweiten Anhörung als erste Gewalterfahrung mit den Sicherheitskräften geschilderten Vorfall habe er bei der ersten Anhörung nicht erwähnt. Ferner habe er den Zeitraum zwischen seiner Anzeigeerstattung und seiner Festnahme widersprüchlich angegeben. Weiter führt das SEM aus, sein Cousin B._______ habe grösstenteils die gleichen Asylgründe geltend gemacht, doch würden die jeweiligen Schilderungen zu den geltend gemachten gemeinsamen Erlebnissen, namentlich der Vorfall mit der Schussverletzung sowie derjenige im Anschluss an die Trauerfeier, zahlreiche Widersprüche enthalten.

E-3324/2023 Die konsultierten Asylakten seiner Familienangehörigen in der Schweiz führten zu keiner anderen Einschätzung, da seine Vorbringen in keinem direktem Zusammenhang mit seinen Verwandten in der Schweiz stünden und er auch keine Probleme wegen ihnen geltend gemacht habe. Schliesslich könne er aus den Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten. Insbesondere könne das Foto, welches ihn in Polizeihaft zeigen solle, auch in einem völlig anderen Kontext entstanden sein. 4.3 In seiner Beschwerdeschrift bestreitet der Beschwerdeführer, widersprüchlich beziehungsweise wenig substantiiert ausgesagt zu haben und beharrt auf der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Insbesondere habe er die wesentlichen Vorfälle (Vorfall mit Schussverletzung, Vorfall, der zum Tod des Grossvaters geführt habe, Folterung, massive Todesdrohungen durch die Sicherheitskräfte) ausführlich geschildert. Auch seien seine Angaben im Zusammenhang mit der Anzeige widerspruchsfrei erfolgt, zumal er lediglich erwähnt habe, die Sicherheitskräfte hätten ihn am Abend nach seiner Freilassung aus dem Gewahrsam wieder zu Hause besucht. Im Übrigen habe er den Vorfall mit der Schusswaffenverletzung nie auf das Jahr (…) beziehungsweise (…) datiert. Bei der von ihm noch vor diesem Zwischenfall geschilderten Gewalterfahrung handle es sich um eine unwesentliche Konfrontation mit den Sicherheitskräften, weshalb erklärbar sei, dass er ihn an der ersten Anhörung nicht genannt habe. Aus seiner Angabe, es hätten in dieser Zeit etwa 20-mal Übergriffe stattgefunden gehe zudem hervor, dass er die unbedeutenden Konfrontationen nicht im Einzelnen geschildert habe. Für die detaillierte Begründung des Asylgesuches, der angefochtenen Verfügung und der Beschwerdeeingabe wird auf die Akten verwiesen. 5. 5.1 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur im Fliesstext moniert, das SEM habe ihm die Anhörungsprotokolle seines Cousins B._______ nicht zur Verfügung gestellt. Unabhängig davon ergibt sich daraus jedenfalls noch kein formeller Fehler, zumal das SEM zwar Widersprüche erwähnt, die zwischen seinen und den Aussagen des Cousins B._______ zu denselben Asylgründen bestünden, die angefochtene Verfügung respektive die Unglaubhaftigkeit jedoch nicht entscheidend darauf abstützt.

E-3324/2023 5.2 Die Einschätzung des SEM, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachten Asylgründe nicht glaubhaft gemacht, ist sodann zutreffend: 5.2.1 Zwar teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, der Beschwerdeführer habe an der ersten Anhörung vom 15. August 2022 weitgehend oberflächlich und unsubstantiiert berichtet, nicht uneingeschränkt. Insbesondere die Schilderungen in der freien Rede (A15 F40) wirken nicht nacherzählt und enthalten durchaus überraschende Details und spontane Wiedergaben. Sie sind auch nicht widersprüchlich. Berechtigt ist auch der Einwand in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer das Ereignis mit den Ziegen nicht in direkten zeitlichen Zusammenhang zum Tod seines Cousins D._______ gesetzt habe, sondern er stellt über die Mitgliedschaft der Verwandten bei der PKK, darunter den Cousin, der denselben Namen wie er selber trage, den Bezug zu den Ereignissen her. Ein zeitlicher Widerspruch zu seinen dortigen Angaben, die Ereignisse hätten drei oder vier Jahre zuvor stattgefunden, wird aus der ersten Anhörung (noch) nicht ersichtlich. 5.2.2 Demgegenüber sticht die Oberflächlichkeit der Schilderung seiner Ausreisegründe im Verlaufe der nur einen Monat später erfolgten Weiterführung der Anhörung frappant ins Auge. Das in der ersten Anhörung nicht und nun als erster Vorfall geschilderte Ereignis wird äusserst unsubstantiiert wiedergegeben (A18 F19 und insbesondere F20). Auf die Nachfrage, ob ihm nicht mehr dazu in den Sinn komme, folgen weitere Angaben, die allesamt nicht annähernd erlebnisgeprägt sind (ebd. F21 ff.). Hinzu kommt eine zeitliche Einordnung, die nicht nur als Ungereimtheit bezeichnet werden kann, wie das SEM erwägt, sondern ganz entscheidende Widersprüche im Vergleich zu den Angaben in der ersten Anhörung begründet. Während sämtliche Vorbringen an der ersten Anhörung – mit Ausnahme jener des geltend gemachten Ausreiseanlasses, die Ereignisse nach der Beerdigung des Cousins D._______ – auf einen Zeitraum von mehreren Jahren zurückdatiert werden, macht es in der zweiten Anhörung nicht nur den «Anschein» alles müsse sich im Zeitraum vor der Ausreise abgespielt haben, sondern dies ergibt sich direkt aus den zeitlichen Angaben. Genau die vom SEM erwähnten Jahreszahlen (2018/2019), die in der Beschwerde bestritten werden, ergeben sich etwa aus seinen Angaben bei der ersten Anhörung (am 15. August 2022), wonach sich das Ereignis als B._______ angeschossen worden sei vor ungefähr (…) Jahren beziehungsweise vor (…) Jahren (A15 F48 f.) ereignet habe. Auch an der zweiten Anhörung hat er übrigens angegeben, er sei damals (…) Jahre alt gewesen (A18 F29). Schliesslich wird auch in der Beschwerde noch betont, der

E-3324/2023 Beschwerdeführer habe immer erwähnt, der Angriff mit der Schusswaffe liege einige Jahre zurück (ebd. S. 7). Direkt aus dieser zeitlichen Datierung einerseits und dem Todeszeitpunkt des Grossvaters, den er mit dessen Totenschein belegt, ergibt sich dann auch ein eklatanter zeitlicher Widerspruch. Es geht aus der freien Schilderung in der ersten Anhörung nämlich unzweifelhaft hervor, dass zwischen dem Ereignis als B._______ angeschossen worden sei und dem Tod des Grossvaters jedenfalls weniger als ein Monat gelegen haben muss: nur «ein paar Tage», bis sie wieder gekommen seien (A15 F40, S. 6 letzter Abschnitt), nochmals «ein paar Tage», als er nur habe zu Hause liegen können (ebd. S. 7, 3. Abschnitt) und dann noch «ungefähr eine Woche», als sie erneut gekommen seien und das Ereignis mit dem Grossvater stattgefunden habe (ebd. 4. Abschnitt). Es erübrigt sich, auf weitere Widersprüche einzugehen, die sich aus der unterschiedlichen zeitlichen Einordnung der Ereignisse ergeben. Nur ergänzend ist festzustellen, dass im Übrigen erstaunt, dass der Beschwerdeführer, der das Gymnasium mit guten Noten abgeschlossen habe, von vornherein die geltend gemachten prägenden Ereignisse nicht nur durchwegs nicht datiert, sondern nicht einmal die konkreten Jahrzahlen angibt. Soweit er in der Beschwerde einwendet, es könne bei Übersetzungen und beim Erstellen von Protokollen leicht zu Missverständnissen kommen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er gemäss seinen Angaben bei der PA sowie der Erstbefragung den Dolmetscher «gut» (A8 S. 2 Bst. h sowie A15 F1), bei der Anhörung sogar «sehr gut» (A18 F1) verstanden hat. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe den in der zweiten Anhörung als erstes Ereignis geschilderten Vorfall in der ersten Anhörung nicht genannt, weil es sich dabei nur um eine unwesentliche Konfrontation gehandelt habe, überzeugt keineswegs. Denn er hatte diesbezüglich explizit ausgeführt, die Angehörigen der Sicherheitsbehörden seien bei diesem ersten Zwischenfall so zahlreich gewesen und hätten sie (ihn und seinen Cousin B._______) so unter Druck gesetzt, dass sie keine Kraft mehr gehabt hätten (sich zu wehren); es sei nicht normal, dass er in seinem Alter schon solche Sachen erlebt habe (A18 F19). Auch in anderem Zusammenhang ergeben sich Widersprüche aus den Akten respektive direkt aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zu den zentralen Asylgründen. So gab der Beschwerdeführer etwa in der ersten Anhörung an, es sei ein Dorfschützer gewesen, der einen anderen Dorfschützer davon abgehalten habe, auch auf ihn (Beschwerdeführer) zu schiessen (A15 F40 S. 6), an der zweiten Anhörung gab er hingegen an, es sei ein Angehöriger des Geheimdienstes gewesen, dieser habe wohl

E-3324/2023 Mitleid mit ihm gehabt (A18 F36). Es erübrigt sich auf weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten einzugehen, die sich in den Schilderungen des Beschwerdeführers finden. Hinsichtlich der Tauglichkeit der Beweismittel kann vollumfänglich auf die Ausführungen des SEM verwiesen werden. Dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Frage, ob das eingereichte Foto tatsächlich in der Polizeiwache in H._______ aufgenommen worden sei, könne offengelassen werden bestätigt die Einschätzung noch. 5.2.3 Schliesslich ist auch nicht von einer Reflexverfolgung auszugehen. Der Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aus einer politisch aktiven Familie stamme, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. So haben seine Tante J._______ bereits (…) sowie sein Onkel K._______ (…) ihr Leben im Kampf für die PKK verloren und sein Onkel (L._______) und seine Tante (M._______) leben schon lange in der Schweiz (A15 F16). Dies dürfte den türkischen Behörden ebenso bekannt sein wie der Umstand, dass sein Onkel N._______ in der Türkei im Gefängnis ist (A18 F15 und F53). Der Beschwerdeführer hat – abgesehen von den Vorhalten, ob er nun auch zur PKK gehen wolle – nicht vorgebracht, wegen seiner Verwandten behelligt worden zu sein. Die geltend gemachten Ereignisse vermochte er sodann nicht glaubhaft zu machen. Angesichts seiner Herkunft und der teilweise nicht gänzlich unsubstantiierten Schilderungen ist zwar nicht ganz auszuschliessen, dass er gewisse Schikanen und Belästigungen, unter Umständen gar einzelne Übergriffe der Sicherheitskräfte erlebt hat, nicht zuletzt (auch), weil Verwandten PKK-Mitglieder seien. Nachdem die geltend gemachten konkreten Ereignisse aber nicht geglaubt werden können, vermag er nicht darzutun, diese hätten ein asylrelevantes Ausmass erreicht, respektive würden bei der Rückkehr ein solches erreichen. Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer, der an einen anderen als seinen Herkunftsort zurückkehren kann, etwa nach Istanbul oder in eine andere Grossstadt im Westen der Türkei, dort weniger stark von allfälligen Kontrollmassnahmen betroffen sein dürfte. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG qualifiziert hat. Es erübrigt sich, auf weitere Einwände in der Beschwerde einzugehen, da sie an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und demnach sein Asylgesuch ebenfalls zu Recht abgelehnt. 6.

E-3324/2023 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Nachdem der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, findet der in Art. 5 AsylG, Art. 25 Abs. 2 BV und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) verankerte Grundsatz der flüchtlingsrechtlichen Nichtrückschiebung keine Anwendung. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen

E-3324/2023 würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei, die durchaus als teilweise prekär zu bezeichnen ist, lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Zur Begründung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führt das SEM namentlich aus, auch nach der Niederschlagung des Militärputschversuches vom 15./16. Juli 2016 herrsche in der Türkei keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt, die einen Wegweisungsvollzug als generell unzumutbar erscheinen lassen würde. Nach den schweren Erdbeben von Anfang Februar 2023 erweise sich demgegenüber der Vollzug der Wegweisung in die betroffenen Provinzen, unter anderem in die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, H._______, als unzumutbar. Zudem sei über diese Provinz der Ausnahmezustand verhängt worden, weshalb auch aus diesem Grund eine Wegweisungsvollzug dorthin als unzumutbar zu erachten sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch seine finanzielle Situation im Heimstaat als gut bezeichnet. Er habe die gymnasiale Ausbildung mit der Matura abgeschlossen und verfüge über eine mehrjährige Arbeitserfahrung als Bauer und Hirte. Damit habe er eine solide Grundlage um auch in einem anderen Landesteil der Türkei eine wirtschaftliche Lebensgrundlage zu schaffen. Weder seine persönliche wirtschaftliche Situation noch seine Arbeitserfahrung und Schulbildung würden gegen eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative sprechen. Er habe ein Onkel, der ausserhalb des Erdbebengebiets in O._______ lebe sowie weitere Verwandte in Deutschland und in der Schweiz. Es dürfte ihm zugemutet werden, seine Familienangehörigen um finanzielle oder organisatorische Unterstützung bei der Wiedereingliederung sowie bei der Bewältigung des Alltags in einem anderen Landesteil zu bitten. Schliesslich sei er auch in die Schweiz

E-3324/2023 gekommen, weil er hierzulande Familienangehörige habe. Infogeldessen sei anzunehmen, dass er zu diesen gute Beziehungen pflege und von ihnen, zumindest anfänglich, entsprechende Unterstützung erwarten dürfe. 7.3.2 Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an. Mit dem Einwand in der Beschwerde, wonach seine Eltern bei dem Erdbeben im Februar 2023 alles verloren hätten und in einem Zelt leben würden, verkennt der Beschwerdeführer, dass das SEM selbst ausdrücklich festgestellt hat, der Vollzug der Wegweisung erweise sich in Bezug auf seine Herkunftsprovinz als unzumutbar. Demgegenüber sind seine Einschätzungen zum Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zutreffend, darauf kann verwiesen werden (E. 7.3.1). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Mit dem vorliegenden Direktentscheid ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da – ex ante betrachtet – die gestellten Rechtsbegehren als nicht aussichtslos zu bezeichnen und der Beschwerdeführer aufgrund der Aktenlage als bedürftig zu erachten ist, ist ihm die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. Es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.

E-3324/2023 (Dispositiv nächste Seite)

E-3324/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Ulrike Raemy

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