Abtei lung V E-3322/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . M a i 2008 Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, (...[Asien]), _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 15. Mai 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-3322/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 25. April 2008 auf dem Luftweg verliess und am 27. April 2008 (...) um Asyl nachsuchte, dass (...) dass der Beschwerdeführer (...) durch das BFM am 27. April 2008 und am 7. Mai 2008 zu den Asylgründen befragt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nachdem im Rahmen eines Bauprojektes, an dem er als Privatunternehmer beteiligt gewesen sei, an den Chef des städtischen Bauamtes ein Schmiergeld in der Höhe von 120`000 Euro hätte ausgerichtet werden sollen, habe er gegen diesen im Juni und Juli 2007 drei Anzeigen beim (erstinstanzliche Behörde) eingereicht, dass diese Anzeigen keine Wirkung gezeigt hätten, weshalb er sich im August 2007 mit einer Anklage gegen den Chef des Bauamtes an das (...gericht der Stadt) gewandt habe, dass dieser Anklage offenbar nicht nachgegangen worden sei, sondern vielmehr Leute vom Gericht den Beschwerdeführer aus seiner Wohnung heraus hätten verhaften wollen, dass er der Verhaftung habe entgehen können, da er sich zu dieser Zeit auf der Baustelle befunden habe und er von seinem Onkel, der sich zu Hause aufgehalten habe, über die Suche nach ihm benachrichtigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer in der Folge ein halbes Jahr bei einem Freund in einer anderen Stadt versteckt habe, dass ihn im Februar 2008 ein Grossonkel, der in (...[europäischer Staat]) lebe, kontaktiert und ihm zur Ausreise ins Ausland geraten habe, dass sich der Beschwerdeführer am 21. März 2008 ein Visum für Thailand besorgt habe und die Ausreise aus dem Heimatland von seinem Grossonkel von (...[europäischer Staat]) aus organisiert worden sei, E-3322/2008 dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren einen auf seinen Namen ausgestellten (heimatlichen) Reisepass zu den Akten gab, bei dem gemäss Analysen des Urkundenlabors der Kantonspolizei Zürich keine objektiven Fälschungsmerkmale festgestellt werden konnten und zudem einen auf einen anderen Namen ausgestellten (heimatlichen) Reisepass sowie einen Reisepass aus Hong Kong auf sich trug, bei denen sich Inhaltsverfälschungen feststellen liessen, dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. Mai 2008 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen, dass es nicht überzeugend erscheine, wenn es der Beschwerdeführer als Unternehmer und Bauprojektleiter mit bis zu 60 Mitarbeitern unterlassen haben soll, bezüglich der eingereichten Anzeigen zur Aufdeckung eines Korruptionsskandals Kopien oder Belege zu dessen Dokumentierung zu erstellen, dass auch unglaubhaft sei, wenn ein Mann in der Position und Situation des Beschwerdeführers eine Anklage gegen den Chef des Bauamtes einreichen würde, ohne auch nur über einen einzigen Beweis für die Schmiergeldhandlungen zu verfügen, dass es im Weiteren nicht glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer sich aus Furcht, die Behörden könnten ihn gefangen nehmen, ein halbes Jahr bei einem Freund versteckt, gleichzeitig aber dort auf ein Reisebüro ginge, ein Visum für Thailand beantragen und hiezu auch noch seinen Pass hinterlegen würde, dass er sich auch in mehreren Punkten widersprochen habe, so etwa, wenn er in der Erstbefragung angebe, nur sein Vater habe mit dem Grossonkel in (...[europäischer Staat]) Kontakt gehabt und in der E-3322/2008 Zweitbefragung vorbringe, der Grossonkel habe ihn persönlich telefonisch kontaktiert, dass es zudem nicht glaubhaft sei, dass er als Leiter eines grösseren Unternehmens seine Flucht allein von seinem Grossonkel und seinem Vater habe organisieren lassen und bei seiner Ausreise nicht einmal wissen wolle, wie der Grossonkel heisst und wo er wohnt, dass sich der Beschwerdeführer auch zu den Umständen der Organisation der Ausreise widersprochen habe, dass für die weitere Begründung der Vorinstanz im Einzelnen auf deren Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit vom 16. Mai 2008 in (heimatlicher) Sprache verfassten und am 20. Mai 2008 eingereichten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass auf Veranlassung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. Mai 2008 die Beschwerde in die deutsche Sprache übersetzt wurde und die Übersetzung (...) am 22. Mai 2008 dem Gericht übermittelt wurde, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt und im Wesentlichen vorbringt, die vermeintlichen Widersprüche in seinen Angaben wären einerseits im unverständlichen Verhalten der (heimatlichen) Behörden begründet und andererseits müssten sie auf Missverständnisse aufgrund des (heimatlichen) und mitteleuropäischen sehr unterschiedlichen kulturellen Verständnisses zurückgeführt werden, dass er zwar nicht im Stande sei, überzeugendes Beweismaterial vorzulegen, jedoch beteuert, der Sachverhalt habe sich so wie von ihm geltend gemacht abgespielt, dass er ersucht, den Entscheid der Vorinstanz zu überdenken und die Argumentation und Sichtweise der Vorinstanz aus einem anderen Blickwinkel zu betrachten, dass er im Weiteren einzelne Sachverhaltselemente, die der Vorinstanz unglaubhaft erschienen, durch seine Sichtweise zu erklären versucht, E-3322/2008 dass er vorbringt, er habe es aus Mangel an Erfahrung unterlassen, von den Anzeigen Kopien oder andere Belege sicherzustellen und habe auch nicht geahnt, dass die (heimatlichen) Behörden den Kläger zum Angeklagten machen würden, dass er seinen Vater kontaktiert habe, um vom Gericht oder der Sicherheitspolizei entsprechende Belege erhältlich zu machen, diese ihm jedoch gedroh hätten, ihn zu verhaften, falls er erneut nach Dokumenten verlangen würde, dass er kürzlich einen Freund zu Hause angerufen und von ihm erfahren habe, es sei auf ihn ein Kopfgeld ausgesetzt und es seien Vertreter der Mafia kontaktiert worden, ihn gegen Geld umzubringen, dass auf die weitere Begründung in der Rechtsmitteleingabe, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol- E-3322/2008 gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen anerkannt werden, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass mit der Vorinstanz festzustellen ist, die Vorbringen des Beschwerdeführers könnten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit eines asylrelevanten Sachverhaltes gemäss Art. 7 AsylG und somit an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhalten, dass die Vorbringen zu den Verfolgungs- und Fluchtgründen unter asylrechtlichen Gesichtspunkten als aussichtslos zu bezeichnen sind und sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darin erschöpfen, den Wahrheitsgehalt der mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in überzeugender Weise den Erwägungen der Vorinstanz stichhaltige Erklärungen entgegenhalten zu können, dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend keine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung E-3322/2008 einer solchen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb das Bundesamt zu Recht die Wegweisung angeordnet hat, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist, E-3322/2008 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in (Heimatstaat) über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG), dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermochte, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-3322/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N_______) - Y._______ Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 9