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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2020 E-3313/2020

4 dicembre 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,713 parole·~19 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3313/2020

Urteil v o m 4 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Natassia Gili.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer / Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Revision gegen das Urteil E-7436/2018 vom 15. November 2019; Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020 / N (…).

E-3313/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer / Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) reiste am 31. Mai 2016 in die Schweiz ein und ersuchte gleichentags um Asyl. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 10. Juni 2016 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. August 2018 machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe bis 2002 in Colombo gelebt. Danach sei er mit seiner Familie nach B._______, Jaffna, gezogen, wo er bis im November 2014 gelebt habe. Er habe im Jahre 2010 die Schule (A-Level) abgeschlossen und nach einem (…)kurs von 2012–2014 in der (…) in Jaffna gearbeitet. Von Ende 2014 bis zu seiner Ausreise im Juli 2015 habe er bei einem Bekannten in C._______ gelebt. Seine Eltern seien verstorben; sein Bruder habe sich 2006 beziehungsweise 2008 den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angeschlossen und sei seither verschwunden. Ebenso sei sein Vater Mitglied der LTTE gewesen und sei im Jahre 2003 beziehungsweise 2006 zurückgekehrt. Im Jahre 2006 sei dieser von Mitarbeitern des CID (Criminal Investigation Departement) mitgenommen und geschlagen worden und habe in der Folge einen Herzinfarkt erlitten. Der Beschwerdeführer selbst sei wegen seines Bruders und Vaters in den Jahren 2008 und 2013 vom CID mitgenommen, inhaftiert, befragt und geschlagen worden und jeweils nach eineinhalb bis vier Tagen wieder freigekommen. Im August 2013 habe er ausserdem einer Menschenrechtsorganisation Information zukommen lassen und in der Folge weitere Probleme mit dem CID gehabt. Sodann sei er Mitglied einer Studentenorganisation gewesen, habe in den Jahren 2012–2014 an Protestkundgebungen teilgenommen und im März 2014 N. kennengelernt. Dieser habe ihn im Mai 2014 besucht und ihm erzählt, dass er gesucht werde, woraufhin er, der Beschwerdeführer, ihm während ein bis zwei Monaten Unterschlupf gewährt habe. Im November 2014 sei N. vor seinem eigenen Haus in D._______ erschossen worden. Die Behörden hätten ausserdem im Mai 2015 sein Haus durchsucht und dabei LTTE-Flugblätter, Flaggen und Bilder beschlagnahmt. Nach diesem Vorfall sei er ausgereist. Letztmals sei im Jahre 2016 nach ihm gesucht worden. B. Mit Verfügung vom 27. November 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Be-

E-3313/2020 schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Das SEM begründete seinen Asylentscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit der Kernvorbringen des Beschwerdeführers. C. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2018 liess der Beschwerdeführer den Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter seien die Ziffern 4 und 5 der Verfügung aufzuheben und er sei vorläufig aufzunehmen. D. Mit Urteil E-7436/2018 vom 15. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht schloss sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich und unplausibel ausgefallen und damit unglaubhaft seien. Der Entscheid des SEM vom 27. November 2018 ist damit in Rechtskraft erwachsen. E. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2019 stellte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Asylgesuch, respektive Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch. Zu dessen Begründung machte er nebst den ursprünglichen Asylgründen geltend, dass sich die Sicherheitslage seit der Wahl von Gotabaya Rajapaksa zum Präsidenten am 16. November 2019 massiv verschlechtert habe. Rajapaksa habe in seiner Wahlkampagne die schonungslose Beseitigung verdächtiger Personen in den Mittelpunkt gestellt und die neue Regierung würde auch zehn Jahre nach Ende des Krieges bisher unentdeckte Personen mit LTTE-Verbindungen verfolgen. Im Weiteren sei der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar, weil er der neuen Regierung als Unterstützer der LTTE bekannt sei und damit riskieren würde, bei der Einreise inhaftiert und gefoltert zu werden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er Medienberichte im Zusammenhang mit der neuen Präsidentschaft Sri Lankas, ein Schreiben von ihm an das SEM mit deutscher Übersetzung sowie Fotos von gefolterten Personen zu den Akten.

E-3313/2020 F. Ein vom SEM am 13. Januar 2020 geforderter Gebührenvorschuss in Höhe von Fr. 600.– wurde fristgerecht geleistet. G. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers als einfaches Wiedererwägungsgesuch entgegen und lehnte dieses mit Verfügung vom 28. Mai 2020 – eröffnet am 29. Mai 2020 – ab, erklärte seine Verfügung vom 27. November 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Mit Eingabe vom 29. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 28. Mai 2020 und beantragte deren Aufhebung und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er sei vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und als Mehrfachgesuch zu behandeln. In formeller Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der zuständige Kanton sei anzuweisen, den Wegweisungsvollzug auszusetzen. Mit der Beschwerde wurden verschiedene Dokumente (in Kopie, nicht übersetzt) sowie ein Schreiben des Zivilstandsamts E._______ betreffend Ehevorbereitung und Ziviltrauung vom 5. Juni 2020 eingereicht. I. Mit superprovisorischer Massnahme vom 30. Juni 2020 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2020 setzte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1500.–. K. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Juli 2020 fristgerecht eingezahlt.

E-3313/2020 L. Mit Schreiben vom 13. Juli 2020 ersuchte das Zivilstandsamt E._______ um Einsichtnahme in die Asylakten des Beschwerdeführers zur Weiterführung des Ehevorbereitungsverfahrens. Die Akten wurden dem Zivilstandsamt gleichentags zugestellt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen

E-3313/2020 richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit vorliegendem Direktentscheid wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 5.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage in Bezug auf Vollzugshindernisse (sogenanntes einfaches Wiedererwägungsgesuch). Werden nachträglich erhebliche Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetragen, handelt es sich um ein Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). 5.3 Das BVGer zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 6. 6.1 Ihren Entscheid begründete die Vorinstanz damit, dass sich aus der vorgebrachten Verschärfung der Lage in Sri Lanka keine Gefährdung für den Beschwerdeführer nachweisen lasse, zumal auch bereits das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren E-7436/2018 zum Schluss gekommen

E-3313/2020 sei, dass seine Vorbringen unglaubhaft seien. Die eingereichten Medienberichte hätten zudem keinen Bezug zum Beschwerdeführer und würden sich bloss auf die allgemeine Lage in Sri Lanka beziehen. Ausserdem würden die Fotos der gefolterten Personen keine Verbindung zum Beschwerdeführer aufweisen. In seinem Schreiben an die Vorinstanz wiederhole er schliesslich die bereits im Rahmen des ersten Asylgesuchs geäusserten Vorbringen. Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 27. November 2018 beseitigen könnten. 6.2 Der Beschwerdeführer rügte zunächst, dass das SEM sein Gesuch vom 5. Dezember 2019 als Mehrfachgesuch hätte qualifizieren müssen und diese falsche Qualifizierung eine Gehörsverletzung darstelle. Ebenso sei eine Gehörsverletzung nach Art. 29 VwVG darin zu erblicken, dass das SEM auf das Vorbringen bezüglich individuellen Bezugs zur veränderten Gefährdungslage nicht eingetreten sei (Beschwerde S. 2 und 6). In materieller Hinsicht machte er geltend, dass durchaus ein Bezug zwischen den jüngsten Veränderungen in Sri Lanka und seiner Person bestehe. Seiner Tante in Sri Lanka sei es überdies gelungen, offizielle Dokumente hinsichtlich seines Falls namentlich betreffend seine Verfolgung durch das CID wegen seiner Nähe zu den LTTE zu erhalten. Da er den gerichtlichen Vorladungen nicht gefolgt sei, habe das Gericht in F._______ in den Jahren 2014 bis 2020 Haftbefehle gegen ihn ausgestellt, die nun zusammen mit Notizen als Kopie vorgelegt würden. Der letzte Haftbefehl stamme vom 7. Januar 2020. Durch diese Dokumente sei erwiesen, dass die Behörden noch immer ein Interesse an ihm hätten. Mit Verweis auf die Erfahrungen eines geflüchteten sri-lankischen Journalisten, auf verschiedene Berichte von Nicht-Regierungsorganisationen, die festhalten würden, dass Journalisten und andere Medienschaffende Einschüchterungen und Überwachungen durch den Staat ausgesetzt seien sowie auf Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts hielt der Beschwerdeführer ferner fest, dass sein Fall zwingend erneut untersucht werden müsse. Die Massnahmen gegen tamilische Verdächtige würden eine massive Gefahr für ihn bedeuten, wenn er in seinen Heimatstaat zurückkehren müsste. Er habe ausserdem seine Vorbringen auch anhand der neu eingereichten Unterlagen glaubhaft machen können. Des Weiteren sei er mit einer Schweizer Bürgerin verlobt und es sei ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet worden. Seiner Verlobten sei es nicht zuzumuten, in Sri Lanka zu wohnen.

E-3313/2020 7. 7.1 Die erhobene formelle Rüge der Gehörsverletzung (Beschwerde S. 2 und 6) ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; KÖLZ ALFRED/HÄNER ISABELLE/BERTSCHI MARTIN, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff., m.w.H.). 7.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.3 Die formelle Rüge der Verfahrenspflichtverletzung geht vorliegend fehl. Weder ist eine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts feststellbar noch die Verletzung der Begründungspflicht festzustellen. Das SEM hat den Sachverhalt, wie er im ausserordentlichen Rechtsmittel vorgebracht wurde, in seinen Entscheid aufgenommen und der materiellen Würdigung zugrunde gelegt. Sofern geltend gemacht wird, das SEM sei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner individuellen Gefährdungslage nicht eingetreten, geht diese Rüge ebenfalls fehl. Dieser Aspekt war Inhalt der materiellen Beurteilung, indem festgehalten wurde, dass ein persönliches Gefährdungsprofil vom Beschwerdeführer nicht dargetan werde. Der Umstand, dass das SEM aus sachlichen Gründen zu einer anderen Einschätzung gelangt als vom Beschwerdeführer erwartet, ist als inhaltliche Kritik am Entscheid zu verstehen und bildet Gegenstand der nachfolgenden materiellen Erwägungen. 7.4 Was die Qualifizierung der Eingabe des Beschwerdeführers als Wiedererwägungsgesuch anbelangt, ist diesbezüglich ebenso wenig eine Verfahrenspflichtverletzung festzustellen. Die Qualifizierung von Eingaben ist teilweise schwierig, was sich vorliegend auch daran zeigt, dass der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Gesuch selbst sämtliche zur Verfügung stehenden ausserordentlichen Rechtsmittel anrief. Das SEM hat im angefochtenen Entscheid nachvollziehbar begründet, warum es die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch anhand nimmt. Es führte aus, da sich die einzigen, nicht bereits im ordentlichen Asylverfahren abgehandelten Punkte in der Eingabe vom 5. Dezember 2019 auf die Situation in

E-3313/2020 Sri Lanka nach der Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 beziehen würden, sei das Gesuch als einfaches Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsyIG zu qualifizieren. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte veränderte allgemeine Lage in Sri Lanka könne höchstens für den Wegweisungspunkt im Sinne eines allfälligen neuen Wegweisungsvollzugshindernisses von Belang sein. Verwiesen wurde in diesem Zusammenhang zudem darauf, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer neu eingereichten Beweismitteln einzig um Zeitungsartikel zu den sri-lankischen Präsidentschaftswahlen vom 16. November 2019 und der Präsidentschaft des neu gewählten Präsidenten Gotabaya Rajapaksa handle und um Fotos von unbekannten Personen. Die Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch ist vorliegend nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer keine konkreten flüchtlingsrechtlich relevanten Gründe geltend machte, die nach dem Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens eingetreten sind. 7.5 Da sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen besteht keine Veranlassung, die Sache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen. 8. 8.1 Nach einer Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestätigen sind. Auf diese ist vorab zu verweisen (vgl. E. 6.1 hiervor). 8.2 Der Beschwerdeführer beruft sich in seinem schriftlichen Gesuch auf die jüngsten politischen Entwicklungen in seinem Heimatstaat und eine daraus für ihn resultierenden Verfolgungsgefahr, wobei er die bereits im Rahmen des ordentlichen Asyl- und Asylbeschwerdeverfahrens dargelegten Asylgründe wiederholt. Diese Vorbringen wurden jedoch sowohl von der Vorinstanz als auch vom Bundesverwaltungsgericht abschliessend gewürdigt und für unglaubhaft befunden, weswegen sich an dieser Stelle eine erneute Prüfung erübrigt. Das ausserordentliche Verfahren dient nicht dazu, Entscheide einer nochmaligen Beurteilung durch ein anderes Spruchgremium zu unterziehen. 8.3 An dieser Einschätzung vermag der Machtwechsel vom 16. November 2019 nichts zu ändern. Es kann diesbezüglich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach diesem Machtwechsel und seinen Folgen verwiesen werden (u.a. Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] E-2464/2020 vom 23. Juli 2020 E. 9.1, m.w.H.).

E-3313/2020 Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, HRW, Sri Lanka: Families of «Disappeared» Threatened, 16.02.2020). Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen wie die tamilische Minderheit kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Es bedarf nach wie vor einer individuellen und konkreten Gefährdungslage. Im vorliegenden Fall wurde kein konkreter und persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen geltend gemacht. Auch den im vorinstanzlichen Verfahren vom Beschwerdeführer eingereichten Medienartikeln und Fotos fehlt es an einem persönlichen Bezug. 8.4 Bezüglich der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7436/2018 vom 15. November 2019 verwiesen werden. An diesen Einschätzungen vermögen weder der Regierungswechsel vom November 2019 noch die seither veränderte Lage in Sri Lanka etwas zu ändern. 8.5 Hinsichtlich der Wegweisung ist ergänzend festzuhalten, dass das vorliegend unsubstantiiert geltend gemachte Ehevorbereitungsverfahren gemäss Praxis keinen Anspruch auf dauerhaften Verbleib in der Schweiz zu begründen vermag (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-5348/2017 vom 28. März 2019 E. 5.2; E-3422/2018 vom 27. Juni 2018 E. 7.3, m.w.H.). Der Beschwerdeführer macht keine Ausführungen darüber, ob es sich bei der Partnerschaft um eine tatsächliche, gelebte und gefestigte Beziehung handelt. Die Meldung der Heiratspläne erfolgte erst auf Beschwerdeebene im Juni 2020. Selbst im Gesuch vom 5. Dezember 2019 wurde die Beziehung mit keinem Wort erwähnt. Es kann daher nicht von einer dauerhaften und gefestigten, mithin eheähnlichen Beziehung ausgegangen werden, aus welcher der Beschwerdeführer einen Aufenthaltsanspruch ableiten könnte. Dem Beschwerdeführer ist es jedoch unbenommen, ein Gesuch auf Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses bei den hierfür zuständigen kantonalen Behörden zu stellen (vgl. Urteil des BVGer D-6304/2018 vom 12. Dezember 2018).

E-3313/2020 8.6 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, Gründe darzulegen, die zu einer Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids vom 27. November 2018 führen könnten. Folglich hat das SEM das Wiedererwägungsgesuch zu Recht abgewiesen und zutreffend festgestellt, dass die Verfügung vom 27. November 2018 rechtskräftig und vollstreckbar ist. 9. 9.1 Der Beschwerdeführer bringt erstmals auf Beschwerdeebene vor, seine Tante habe in seinem Heimatstaat Dokumente beschaffen können, die seine Fluchtgründe bestätigen würden. Weil er den gerichtlichen Vorladungen nicht gefolgt sei, habe das Gericht in F._______ Haftbefehle in den Jahren 2014 bis 2020 ausgestellt. Diese Haftbefehle habe er zusammen mit Notizen als Kopien der Beschwerde beigelegt. Der neuste Haftbefehl stamme vom 7. Januar 2020 und beweise, dass die Behörden weiterhin ein Interesse an ihm hätten. 9.2 Die Dokumente wurden lediglich als Kopien und nicht übersetzt eingereicht. Eine Übersetzung wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar in Aussicht gestellt, entsprechendes ist beim Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht eingegangen. Sämtliche Kopien tragen einen Stempel des «District Magistrate Court F._______» vom 20. Mai 2020 und weisen, soweit aufgrund der schlechten Qualität dieser Kopien lesbar, unterschiedliche Datierungen auf, die vom 3. Dezember 2014 bis zum 20. Mai 2020 reichen. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer Dokumente einreicht, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7436/2018 vom 15. November 2019 entstanden sind, macht er sinngemäss Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Beweismittel) geltend, welche mittels eines Revisionsgesuchs beim Bundesverwaltungsgericht anzubringen sind. Das Gericht nimmt die Beschwerde vom 29. Juni 2020, die der Beschwerdeführer ohne Rechtsvertretung als Laie einreichte, unter diesem Aspekt als Revisionsgesuch gegen das Beschwerdeurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7436/2018 vom 15. November 2019 entgegen. 9.4 Der Revision nicht zugänglich sind diejenigen Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, die von der ersuchenden Partei bei genügender Sorgfalt bereits in das frühere Verfahren hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 46 VGG sowie OBERHOLZER NIKLAUS, in: Bundesgerichtsgesetz, Handkommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 123 BGG

E-3313/2020 N. 8 S. 663). Die entschuldbaren Gründe für das verspätete Vorbringen müssen objektiver Natur sein. Entschuldbar heisst, dass es für den Gesuchsteller bei aller Umsicht unmöglich gewesen sein muss, die Tatsache oder das Beweismittel rechtzeitig beizubringen (vgl. VOCK DOMINIK in: Bundesgerichtsgesetz, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 123 BGG N. 4 S. 640; vgl. aber zur Rechtsprechung entschuldbarer Gründe für die verspätete Geltendmachung BVGE 2013/22 E. 11.3.3, BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.H.). 9.5 Die nachträglich erfahrenen beziehungsweise aufgefundenen Tatsachen und Beweismittel müssen revisionsrechtlich erheblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn sie geeignet sind, die tatbestandliche Grundlage des Entscheides zu ändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für die gesuchstellende Person günstigeren Ergebnis zu führen. 9.6 Ungeachtet der Frage, ob die vorliegenden Dokumente rechtzeitig im Sinne der revisionsrechtlichen Bestimmungen eingereicht wurden und wie diese im Falle der Verspätung unter dem Aspekt völkerrechtlicher Vollzugshindernisse zu beurteilen wären, lässt sich feststellen, dass sie von vornherein nicht revisionsrechtlich erheblich sind. Weder aus den Dokumenten selbst noch aus der Beschwerdeschrift wird klar, welchen Inhalt sie haben sollen und ob sie sich tatsächlich auf den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller beziehen. Der blosse Hinweis in der Beschwerde, es handle sich um Haftbefehle und Notizen aus den Jahren 2014 bis 2020 genügt den erhöhten Anforderungen, die im ausserordentlichen Rechtsmittelverfahren generell zu stellen sind, nicht. Wesentlich ist aber vor allem, dass die Dokumente lediglich in Kopie eingereicht wurden und eine sehr schlechte Qualität aufweisen. Schon aufgrund dessen und der damit einhergehenden leichten Manipulierbarkeit der Beweismittel ist ihnen die Beweistauglichkeit abzusprechen. Es fehlt auch ein Zustellcouvert und ein Beleg, wie der Beschwerdeführer in den Besitz der Unterlagen gekommen sei. Hinzu kommt, dass die Beweismittel auch im Kontext mit dem Asylvorbringen des Beschwerdeführers im ordentlichen Verfahren nicht zu bestehen vermögen. Der Beschwerdeführer hat beispielsweise im ordentlichen Asylverfahren nie geltend gemacht, im Jahr 2014, als er sich noch im Heimatstaat aufgehalten habe, per Haftbefehl von den Behörden gesucht worden zu sein. Mehrere der eingereichten Dokumente, darunter ein «Haftbefehl» weisen jedoch die Datierung «3. Dezember 2014» auf.

E-3313/2020 9.7 Das (sinngemässe) Revisionsgesuch erweist sich mithin als unbegründet. 10. Soweit die Dokumente nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-7436/2018 vom 15. November 2019 datieren, sind diese der Revision nicht zugänglich. Auf eine Überweisung an die Vorinstanz wird jedoch verzichtet, zumal im Rechtsmittel keine konkretisierenden Ausführungen gemacht wurden. 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Das sinngemässe Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-7436/2018 vom 15. November 2019 ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Kosten sind wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Rechtsmittel auf Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG). Dabei ist zur Begleichung der Verfahrenskosten der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden.

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E-3313/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer / Gesuchsteller auferlegt. Zur Begleichung wird der in selber Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet. 4. Der mit Verfügung vom 9. Juli 2020 angeordnete Vollzugsstopp wird aufgehoben. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer / Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Natassia Gili

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