Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-3312/2016
Urteil v o m 3 . August 2016 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, geboren am (…), (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl) betreffend B._______, geboren am (…); Verfügung des SEM vom 29. April 2016 / N (…).
E-3312/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 in der Schweiz als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl gewährt wurde, dass er mit Gesuch vom 5. Mai 2015 zugunsten seiner angeblichen Ehefrau A._______ die Familienzusammenführung (Art. 51 AsylG [SR 142.31]) beantragte, dass das SEM mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 den Beschwerdeführer aufforderte, diverse Fragen im Zusammenhang mit seiner Ehefrau zu beantworten, dass es ihn weiter ersuchte, ihre Heiratsurkunde im Original, Fotos der Hochzeit und Identitätspapiere, welche die Identität seiner Partnerin belegen würden, sowie Fotos seines Familienlebens in Eritrea einzureichen, dass der Beschwerdeführer im Schreiben vom 10. November 2015 die ihm gestellten Fragen beantwortete und die Heiratsurkunde im Original sowie einige Fotos der Dorfkirche und der Familie beilegte, dass er ferner mitteilte, es würden keine Fotos seiner Hochzeit existieren und er besitze keine Identitätsausweise seiner Ehefrau, da diese während deren Flucht verloren gegangen seien, er jedoch Kopien von Identitätsausweisen seiner Schwiegereltern einreichte, dass das SEM mit Verfügung vom 29. April 2016 die Einreise in die Schweiz verweigerte und das Gesuch um Familienzusammenführung ablehnte, dass es zur Begründung dieser Verfügung im Wesentlichen erwog, der Beschwerdeführer habe gemäss seiner Stellungnahme mit seiner Frau ab seiner Heirat vom (…) 2010 für zwei Wochen zusammengelebt, dass er im Widerspruch dazu bei der summarischen Befragung ausgesagt habe, sechs beziehungsweise nicht ganz sechs Wochen mit ihr zusammengelebt zu haben, dass er seine Ehefrau seit seiner Ausreise nicht mehr gesehen und gehört habe,
E-3312/2016 dass er den Kontakt zu ihr erst im April 2015 wiederhergestellt habe, obwohl sein Onkel mit ihr bereits Jahre zuvor in Kontakt gestanden sei und den Beschwerdeführer über ihr Befinden informiert habe, dass er weiter anlässlich der summarischen Befragung zu den Akten gegeben habe, keinen Eheschein, auch nicht von der Kirche, bekommen zu haben, da er krank geworden sei und dies nicht habe erledigen können, dass er bei der Anhörung im Gegensatz dazu behauptet habe, von der Kirche doch einen Eheschein erhalten zu haben, aber nicht zu wissen, ob dieser noch existiere, dass er schliesslich im Rahmen des Familienzusammenführungsgesuchs eine Heiratsurkunde im Original eingereicht habe, dass gemäss vorangegangenen Ausführungen aufgrund von widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Aussagen nicht von einer gelebten Familiengemeinschaft und somit auch nicht von einer schützenswerten Beziehung ausgegangen werden könne, welche durch einen Familiennachzug wiederhergestellt werden müsste, dass daran auch die vier Fotos (Kirche, verschwommenes Bild einer Frau, Gruppe von jungen Männern und ein altes Familienfoto) und das angebliche Original der Heiratsurkunde nicht zu ändern vermöchten, da die Fotos weder in Zusammenhang mit seiner Heirat noch mit dem Zusammenleben mit seiner angeblichen Ehefrau gebracht werden könnten, weshalb dem SEM keine Fotos vorlägen, welche auf eine gelebte Beziehung hinweisen würden, dass nicht nachvollziehbar sei, dass weder Fotos von der Hochzeit noch ein einziges Foto, welches den Beschwerdeführer zusammen mit seiner Ehefrau zeigen würde, existierten, dass der Beschwerdeführer auch die Identität seiner angeblichen Ehefrau durch keine Dokumente habe belegen können, dass er insgesamt den geltend gemachten Anforderungen auf Familiennachzug gemäss Art. 51 AsylG nicht habe genügen können, weshalb das Gesuch abzulehnen sei, dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht und dabei beantragte, die
E-3312/2016 angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, der Ehefrau die Einreise in die Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Beschwerde eine Fürsorgebestätigung der Caritas vom 25. Mai 2016 beilag, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 13. Juli 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenvorschussverzicht infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 29. Juli 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht einbezahlt wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme vorliegend nicht besteht, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-3312/2016 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG namentlich die Ehegatten und minderjährigen Kinder von asylberechtigten Flüchtlingen ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, wenn keine besonderen Umstände dagegen sprechen, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienvereinigung sodann voraussetzt, dass die Familiengemeinschaft bereits vor der Flucht bestanden hat und dass die Familie durch die Flucht getrennt worden ist (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.1 m.w.H.), dass Art. 51 Abs. 4 AsylG in diesem Sinn bestimmt, dass jenen Personen, welche aufgrund ihrer persönlichen Beziehungen (im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG) einen Anspruch auf Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl haben, auf Gesuch hin die Einreise in die Schweiz zu bewilligen ist, wenn sie sich noch im Ausland befinden und sie durch die Flucht getrennt wurden, dass Zweck der Bestimmung von Art. 51 Abs. 4 AsylG somit alleine die Wiedervereinigung von vorbestandenen Familiengemeinschaften ist, also wenn die Trennung durch die Fluchtumstände stattgefunden hat,
E-3312/2016 dass daher die Gewährung von Familienasyl unabdingbar voraussetzt (“conditio sine qua non“), dass die im Ausland zurückgebliebene Person mit dem in der Schweiz anerkannten Flüchtling zum Zeitpunkt der Flucht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat, dass es zwar – wie in der Beschwerdeschrift vorgebracht – zutrifft, dass der Beschwerdeführer bereits bei der BzP angab, im (…) 2010 geheiratet zu haben, dass er allerdings keine rechtsgenüglichen Identitätsdokumente seiner Partnerin respektive Beweismittel, welche die Familienverhältnisse und die bereits im Heimatstaat gelebte Familiengemeinschaft belegen könnten, zu den Akten reichte, dass er bei der BzP als Geburtstag seiner Frau den (…) angab (vgl. Akten SEM A5/11, S.3), dass er im Gegensatz dazu bei seinen Gesuchen um Familienzusammenführung als ihren Geburtstag den (…) bezeichnete (vgl. A3/5 und A4/7), dass somit aufgrund der Aktenlage nicht als erstellt erachtet wird, dass es sich um dieselbe Frau handelt, dass zudem die Eheurkunde und das eingereichte Foto der Frau offensichtlich nicht geeignet sind, die vorbestandene Lebensgemeinschaft glaubhaft zu machen, dass selbst wenn man dem Beschwerdeführer zugestehen würde, dass er gleich nach der Heirat ([…]) krank und verwirrt geworden sei, er selbst einräumte, mit seiner Frau lediglich zwei beziehungsweise sechs Wochen gelebt zu haben, dass er nämlich, als er zwei Wochen später aus seiner Kur zurückgekommen sei, die Ehegemeinschaft offenbar nicht mehr aufgenommen hat, obschon er sein Heimatland erst am 2. November 2010 (A5/11 S. 5 und A20/11 S. 6) beziehungsweise Ende Oktober 2011 (A5/11 S. 7) verlassen habe, dass dieser Umstand eindeutig belegt, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Eritrea nicht in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner angeblichen Ehefrau gelebt hat,
E-3312/2016 dass er sie sodann überhaupt nicht mehr gesehen hat (vgl. A20/11 S. 4) und mit ihr jahrelang keinen Kontakt hatte, dass die in der Beschwerde vorgebrachte Behauptung, seine Ehefrau sei im Mai 2013 selber nach Äthiopien geflüchtet und es sei für die Eheleute mehrere Jahre unmöglich gewesen, direkten Kontakt zu haben, nicht zu überzeugen vermag, da offenbar sowohl er als auch sie mit einem in Israel lebenden Onkel beziehungsweise Cousin im Kontakt gestanden haben sollen und sich zudem ein Bruder der Ehefrau in Israel aufgehalten haben soll, der ebenfalls in Kontakt mit dem genannten Cousin gestanden habe, weshalb es ein Leichtes gewesen wäre, zumindest über soziale Medien in Verbindung zu kommen, dass vor diesem Hintergrund festzustellen ist, dass nie ein längeres tatsächliches Zusammenleben mit seiner angeblichen Ehefrau stattgefunden hat, weshalb eine tatsächlich gelebte, vorbestandene Familiengemeinschaft zu verneinen ist, dass diese Annahme zusätzlich dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer, als er in der Anhörung danach gefragt wurde, wie er sich seine Zukunft vorstelle, zur Antwort gab, eine Schule zu besuchen, Arbeit und ein friedliches Leben zu haben, jedoch mit keinem Wort ein Zusammenleben mit seiner Frau erwähnte (vgl. A20/11 Frage und Antwort 75), dass er nun offenbar die Beziehung zu seiner angeblichen Ehefrau wieder aufnehmen möchte, dass indessen die Bestimmungen zum Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG weder zur Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen noch zur Wiederaufnahme von bereits abgebrochenen familiären Beziehungen herangezogen werden können (vgl. BVGE 2012/32 E. 4.5.2 S. 601), dass nach dem Gesagten im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung und Einreisebewilligung gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht erfüllt sind, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, weshalb darauf nicht mehr näher einzugehen ist,
E-3312/2016 dass die Vorinstanz das Gesuch um Familienzusammenführung demnach zu Recht abgelehnt hat, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder vollständig feststellt (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 26. Juli 2016 einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-3312/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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