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Bundesverwaltungsgericht 16.07.2019 E-3311/2019

16 luglio 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,504 parole·~18 min·10

Riassunto

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) | Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3311/2019

Urteil v o m 1 6 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Albanien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 28. Mai 2019 / N (…).

E-3311/2019 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 1. August 2018 in der Schweiz um Asyl. Die erstrubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin) machte zur Begründung im Wesentlichen gegen sie gerichtete Gewalt in der Ehe, dadurch verursachte psychische Beeinträchtigungen – diese habe sie in der Heimat behandeln lassen – und die damit einhergehenden schwierigen Lebensbedingungen für sie und ihre Kinder in Albanien geltend. Die Ehe sei seit 2016 getrennt und ihren Mann habe sie nie mehr gesehen. Im Verlaufe des Verfahrens wurden ein allgemeinmedizinischer und ein psychiatrischer Bericht (vom […] August 2018 bzw. vom […] September 2018) betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten gegeben. Im letzteren wurden eine (…) und der Verdacht auf eine (…) diagnostiziert. Mit Verfügung vom 14. September 2018 stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug der Wegweisung und zu dessen Sicherstellung eine maximal 30-tägige Ausschaffungshaft an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31) an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. Im Zusammenhang mit der Zumutbarkeitsfrage erwog das SEM zum einen das Bestehen begünstigender Umstände (Schulbildung, Berufserfahrung, umfassendes familiäres Netzwerk). Zum andern verwies das SEM auf die Behandelbarkeit der gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin in Albanien und auf die Möglichkeit der Beanspruchung medizinischer Rückkehrhilfe. Diese Verfügung erwuchs am 26. September 2018 unangefochten in Rechtskraft. Für den weiteren Inhalt und die detaillierte Prozessgeschichte dieses ordentlichen Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. Soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich, wird darauf in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. B. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 reichten die Beschwerdeführenden beim SEM ein Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 14. September

E-3311/2019 2018 ein. Darin beantragten sie die Feststellung des Eintritts einer wiedererwägungsrechtlich massgeblichen Änderung der Sachlage seit Erlass dieser Verfügung, die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In der Begründung machten die Beschwerdeführenden eine nachträglich veränderte Sachlage dahingehend geltend, dass zum einen jetzt eine schriftliche Beurteilung betreffend den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorgelegt werden könne, und zum andern auch das Kind C._______ aufgrund der Gewalt des Vaters gegen seine Mutter (...) belastet und in psychiatrischer Behandlung sei. Dessen Situation gehe aus dem beiliegenden neuen Bericht vom (…) April 2019 hervor Diese und die damit einhergehende Gefährdung des Kindeswohls seien im ursprünglichen Entscheid nicht gewürdigt worden. Der Bericht äussere sich ebenso zur Beschwerdeführerin und hebe deren Suizidalität hervor. Zu beachten sei weiter, dass in der Heimat kein tragfähiges soziales Netz und keinerlei Möglichkeit zur wirtschaftlichen Reintegration bestehe, ihr für den Fall einer Rückkehr zudem gedroht worden sei und sie in der Heimat nicht fähig sei, sich um C._______ zu kümmern. Der diesbezügliche Sachverhalt sei mittels einer erneuten Anhörung festzustellen. Jedenfalls würde sich der ursprüngliche Entscheid heute als falsch darstellen und ein Vollzug der Wegweisung sei für die Familie unzumutbar. Im besagten psychiatrischen Bericht wurde insbesondere der Verdacht einer bei C._______ bestehenden (…) geäussert sowie eine zwischenzeitlich erreichte Stabilisierung seines Zustandes und die Notwendigkeit einer weiterführenden therapeutischen Behandlung bestätigt. Die Psychiaterin machte darauf aufmerksam, dass bei allfälligem negativem Ausgang des hängigen Asylverfahrens mit einer akuten Gefährdung von C._______’ Kindeswohl und einer akuten Suizidalität der Beschwerdeführerin zu rechnen sei, wobei ein erweiterter Suizid bei ihr – und damit die Schaffung von drei unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden – nicht auszuschliessen sei. Diese Verantwortung hätte gemäss der Psychiaterin das SEM zu tragen, sollte es auf der Ausschaffung beharren. Ein im Wiedererwägungsgesuch für die «nächsten Tage» in Aussicht gestellter weiterer Arztbericht betreffend die Beschwerdeführerin ging beim SEM nicht ein.

E-3311/2019 C. Am 20. Mai 2019 ordnete das SEM antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. D. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 28. Mai 2019 – eröffnet am 29. Mai 2019 – ab, erklärte seine Verfügung vom 14. September 2018 als rechtskräftig und vollstreckbar und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Gleichzeitig ordnete es den Vollzug an. Zudem erhob es unter Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Gebühr von Fr. 600.–. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 28. Juni 2019 beantragen die Beschwerdeführenden die Aufhebung dieser Verfügung, die Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen, die Befreiung von der Erhebung sowohl von Verfahrenskosten als auch eines Kostenvorschusses und die Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 2. Juli 2019 ordnete das Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen noch gleichentags beim Bundesverwaltungsgericht ein (Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das SEM hat die als Wiedererwägungsgesuch betitelte Eingabe vom 14 Mai 2019 zutreffend als solches qualifiziert

E-3311/2019 (vgl. dazu unten E. 4.2). Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid in der Hauptsache werden die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und um Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine

E-3311/2019 nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4.2 Die Beschwerdeführenden wollten ihr Gesuch vom 14. Mai 2019 ausdrücklich und ausschliesslich als Wiedererwägungsgesuch durch das SEM behandelt wissen und machten darin ausschliesslich eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend. Das SEM hat das Gesuch denn auch als Wiedererwägungsgesuch qualifiziert und behandelt. Dies ist zutreffend und in keiner Weise zu beanstanden. Im Sinne einer Präzisierung ist indessen festzuhalten, dass im Wiedererwägungsgesuch nur teilweise das Behaupten einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage zu erkennen ist (insb. Verschlechterung des Gesundheitszustandes von C._______ und entsprechende psychiatrische Behandlung, belegt mittels Arztbericht vom […] April 2019). Betreffend den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wird demgegenüber, abgesehen von der Suizidalität, nur scheinbar eine erheblich veränderte Sachlage geltend gemacht, sondern faktisch vielmehr eine nachträglich veränderte Beweislage (neue ärztliche Beurteilung vorbestandener psychiatrischer Beeinträchtigungen mittels demselben Arztbericht vom (…) April 2019 sowie mittels eines in Aussicht gestellten, aber nicht nachgereichten weiteren Arztberichts). Nachdem jedoch gemäss den Erwägungen oben (E. 4.1) im Falle einer Nichtanfechtung der ursprünglichen Verfügung auch Revisionsgründe (neue Beweismittel, vgl. Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG) mittels Wiedererwägungsgesuch beim SEM geltend gemacht werden können, ändert diese Präzisierung nichts an der Feststellung, dass die Qualifikation und Behandlung der Eingabe vom 14. Mai 2019 als Wiedererwägungsgesuch zutreffend ist. 5. 5.1 Das SEM verweist in der angefochtenen Verfügung einerseits auf den Inhalt der in Rechtskraft erwachsenen ursprünglichen Verfügung vom 14. September 2018, welche sich unter Berücksichtigung der damals bereits vorgelegenen medizinischen Akten zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden geäussert und diese als nicht vollzugshinderlich beurteilt habe. Den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten verän-

E-3311/2019 derten Umständen und Beweismitteln spricht das SEM die wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit in dem Sinne ab, dass sie nicht zu einer anderen Beurteilung der in der ursprünglichen Verfügung erkannten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu führen vermöchten. Dem Arztbericht vom (…) April 2019 sei weder betreffend C._______ noch betreffend die Beschwerdeführerin eine derart gravierende Verschlechterung der psychischen Verfassung zu entnehmen, dass eine Weiterbehandlung in Albanien und zudem in ihrer Muttersprache nicht zumutbar sein sollte. Nicht nur die medizinische Grundversorgung sei dort vorhanden, sondern auch Einrichtungen zur stationären, ambulanten und medikamentösen Behandlung psychischer Probleme; die Beschwerdeführerin habe solche in ihrer Heimat bereits beansprucht. Der Umstand, dass die Behandlungsmöglichkeiten in Albanien nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz entsprächen, bewirke noch keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Die Beschwerdeführenden hätten auch die Möglichkeit, medizinische Rückkehrhilfe zu beanspruchen. Eine Rückkehr in die Heimat würde somit keine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung ihrer Gesundheitszustände zur Folge haben, weshalb nicht von einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG, SR 142.20) auszugehen sei. Das SEM macht weiter darauf aufmerksam, dass (…) Entwicklungen und Akzentuierungen nach negativem Ausgang eines Asylverfahrens nicht selten vorkämen und ihnen durch sorgfältige Ausreisevorbereitung und Gestaltung der Ausreisemodalitäten, fachmedizinische Begleitung und Betreuung sowie gegebenenfalls durch Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung von Suiziddrohungen Rechnung zu tragen sei. Die Reisefähigkeit werde im Zeitpunkt des Vollzugs geprüft und bei Bedarf könnten die zuständigen albanischen Institutionen und Behörden vorgängig fallspezifisch informiert werden. Einem Vollzug der Wegweisung stehe vorliegend auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) nicht entgegen. Der Allgemeinzustand von C._______ habe sich gemäss Arztbericht stabilisiert, die Kinder seien in der Schweiz nicht verwurzelt und eine Rückkehr nach Albanien stelle für sie nicht eine besondere Härte dar. Im Übrigen habe der Bundesrat Albanien mit Beschluss vom 25. Oktober 2017 per 1. Januar 2018 als Staat bezeichnet, in den eine Rückkehr in der Regel zumutbar sei. Hinweise für eine Widerlegung dieser Regelvermutung bestünden vorliegend nicht. Die angebliche Drohung werde schliesslich weder substanziiert noch belegt. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs sei das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen und nach Art. 111d AsylG eine Gebühr zu erheben. Die

E-3311/2019 Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 5.2 In ihrer Rechtsmitteleingabe verweisen die Beschwerdeführenden zunächst auf ihre geltend gemachten Asylgründe und bekräftigen die im Wiedererwägungsgesuch ausgeführte nachträgliche erhebliche Veränderung der Sachlage, bestehend insbesondere in einer schriftlichen Beurteilung vom (…) April 2019 betreffend die Gesundheitszustände der Beschwerdeführerin und von C._______, der seit (…) 2019 in psychiatrischer Behandlung sei. Aus dem ärztlichen Bericht vom (…) April 2019 gehe klar hervor, dass die Prognose bei Nichtfortsetzung der Behandlung als äusserst schwierig zu betrachten, eine Wegweisung nach Albanien nicht zu verantworten und ohne therapeutische Begleitung ein Suizidversuch oder gar ein erweiterter Suizid zu befürchten sei. Die Stabilisierung von C._______ könne zudem nur in der Schweiz sichergestellt werden. Einem neuen psychiatrischen Bericht vom (…) Mai 2019 könnten sodann Hinweise auf eine bei der Beschwerdeführerin bestehende (...) entnommen werden, deren therapeutische Aufarbeitung aus Angst vor einer Ausweisung aber derzeit nicht möglich sei. Ein ergänzender Bericht vom (…) Juni 2019 gehe zudem von einer medizinischen Notlage für die Beschwerdeführerin und C._______ im Fall einer Rückführung in den Heimatstaat aus, verbunden mit einem hohen Risiko für suizidale Handlungen der Beschwerdeführerin. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführenden in der Heimat über kein tragfähiges soziales Beziehungsnetz und keine Möglichkeit zur wirtschaftlichen Reintegration verfügten. Diese individuellen Umstände, die ausgesprochene Drohung und das akut gefährdete Kindeswohl müssten zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges und zur Gewährung einer vorläufigen Aufnahme führen, andernfalls der Sachverhalt mittels einer erneuten Anhörung neu festzustellen sei. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM ist nach korrekter Sachverhaltsfeststellung in seinen Erwägungen mit einlässlicher und überzeugender Begründung und Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, den im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachten veränderten Umständen und dem vorgelegten Beweismittel komme keine wiedererwägungsrechtliche Erheblichkeit im Hinblick auf die Beurteilung der in der rechtskräftigen Verfügung vom 14. September 2018 erkannten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zu. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind in keinem Punkt zu beanstanden und sie lassen eine fundierte wie ausgewogene Auseinandersetzung

E-3311/2019 mit sämtlichen im vorliegenden Fall beurteilungsrelevanten Aspekten und Betrachtungspositionen (beispielsweise der berichtenden Ärzte und Ärztinnen) erkennen. Es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die Rechtsmitteleingabe öffnet gegenüber diesen Erkenntnissen keinen anderen Blickwinkel. Weite Teile der Beschwerde bilden blosse Wiederholungen und Bekräftigungen von Vorbringen des Asyl- und des Wiedererwägungsgesuchs sowie implizite Kritik an der Verfügung vom 14. September 2018. Die Beschwerdeführenden haben diese Verfügung nicht angefochten. Eine Wiedererwägung darf indessen nicht der Umgehung von Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln oder der Rückgängigmachung von Versäumnissen dienen. Soweit die Beschwerde eine substanzielle Verwertbarkeit aufweist, führt sie zu keiner gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Betrachtungsweise: Vorab ist klarzustellen, dass das Gesetz für Wiedererwägungsverfahren nirgends das zwingende Erfordernis einer Anhörung vorsieht und zur Vornahme einer solchen in casu auch nie Anlass bestand. Stattdessen ist ein solches Gesuch schriftlich und begründet vorzulegen (vgl. Art. 111b Abs. 1 AsylG). In diesem Zusammenhang erstaunt es, dass die Beschwerdeführenden mit der Beschwerde einen Arztbericht vorlegen, den sie aufgrund seiner Datierung ([…] Mai 2019) unter Berücksichtigung der ihnen obliegenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG ohne Weiteres nicht nur vor Ergehen der angefochtenen Verfügung, sondern gar mit dem Wiedererwägungsgesuch hätten einreichen können. Sodann fällt auf, dass im Gesuch und ebenso in der vorliegenden Beschwerde Tatsachen und Beweismittel geltend gemacht werden, die zwar neu sind, aber die Sachverhaltslage gemäss ordentlichem Asylverfahren beschlagen, welche ihrerseits damals bereits zur Würdigung gelangte (vgl. hierzu Art. 66 Abs. 3 VwVG). Dies gilt insbesondere für den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und den bei ihr bestehenden Verdacht auf eine (...). Die Wiedererwägung dient jedoch auch nicht dazu, frühere Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Letztlich fällt auf, dass die Beschwerdeführenden die angeblich für den Fall einer Rückkehr in die Heimat gegen sie ausgesprochene Drohung bis zum heutigen Zeitpunkt auch nicht ansatzweise konkretisieren; diesem Sachverhaltsaspekt ist keine weitere Beachtung zu schenken. 6.1.2 Unbesehen des zuvor Erwogenen ist angesichts der von den Beschwerdeführenden und den berichtenden Ärztinnen und Ärzten aufgebauten Drohkulisse einer bevorstehenden medizinischen Notlage betreffend

E-3311/2019 die Beschwerdeführerin und C._______ sowie eines in Betracht zu ziehenden erweiterten Suizids der Beschwerdeführerin Folgendes in Erwägung zu ziehen: In den auf Wiedererwägungsstufe vorgelegten Arztberichten werden die Möglichkeit einer Destabilisierung des Gesundheitszustandes von C._______ und die Suizidalitätstendenzen bei der Beschwerdeführerin explizit in Zusammenhang mit der Abweisung des Asylgesuchs, dem Abbruch der psychiatrischen Behandlungen und der bevorstehenden zwangsweisen Rückführung nach Albanien gestellt. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass das Asylgesuch bereits rechtskräftig abgelehnt wurde und ein solcher Entscheid somit nicht mehr ansteht. Ebenso ist zu bemerken, dass der bei C._______ bestehende Verdacht auf (...) seine Ursache gemäss den Berichten eindeutig in den bis 2016 regelmässig stattgefundenen Gewaltausübungen seines Vaters gegenüber seiner Mutter hat. Insoweit erstaunt es, dass die (…) Belastung bei ihm erst jetzt, drei Jahre später, und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahren aufgetreten sei, wogegen zuvor (insb. auch in der Anhörung vom 30. August 2018) dessen Gesundheitszustand von der Mutter selber als gut bezeichnet worden ist. Weiter erstaunt die in den Berichten unschwer zu erkennende psychiatrische Kapitulationstendenz im Hinblick auf einen möglichen abweisenden Wiedererwägungsentscheid und einer damit einhergehenden definitiven Ausreiseverpflichtung, verbunden mit der gänzlich auf das SEM abgeschobenen Verantwortlichkeit für eine allfällige suizidale Eskalation und mittelbar für eine familiär-soziale Tragödie für die Kinder. Dabei ist klarzustellen, dass es zwar auch am SEM, jedoch hauptsächlich an den Beschwerdeführenden selber und am sie medizinisch-psychiatrisch behandelnden, rechtlich beratenden und sie anderweitig betreuenden Umfeld liegt, konstruktiv auf die Realisierung der Ausreise hinzuwirken. Das SEM hat seinen Teil des Beitrags (und jenen kantonaler Migrationsämter) sowie seine dabei bestehenden Grenzen in der angefochtenen Verfügung (dort E. 2, 3 und 6) konkret, ausführlich und vollumfänglich zutreffend aufgezeigt. Gefordert sind im Hinblick auf die bevorstehende Rückkehr nun insbesondere die behandelnden Psychiaterinnen und Psychiater. Sie verfügen über die Fachkompetenz, absehbare psychische Destabilisierungen und suizidale Tendenzen, insbesondere auch das Risiko eines erweiterten Suizids zu minimieren. Die Beschwerdeführenden selber sind darauf aufmerksam zu machen, dass – entgegen den leicht suggestiv wirkenden anderslautenden Auffassung gemäss den Arztberichten – mit einer Rückkehr in die Heimat nicht der Abbruch ihrer psychiatrischen Behandlung verbunden ist und die Weiterbehandlung in Albanien den (v.a. bei der Beschwerdeführerin offenbar erheblichen) Vorteil des Wegfalls sprachlicher Kommunikationsbarrieren) mit sich bringen wird. Eine Rückkehr in ihre Heimat ist nicht einfach

E-3311/2019 als Schicksal, sondern als Chance zu einem Neubeginn in einem sozial, kulturell und sprachlich vertrauten Umfeld zu verstehen und zu nutzen. 6.1.3 Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass die Gebührenerhebung durch das SEM gesetzeskonform erfolgte und dies in der Beschwerde substanziell nicht bestritten wird. 6.2 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend nicht von einem wiedererwägungsrelevanten Vorliegen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG oder einer wesentlichen Veränderung der Sachlage auszugehen. Die am 26. September 2018 eingetretene Rechtskraft der Verfügung des SEM vom 14. September 2018 bleibt bestehen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch somit zu Recht abgewiesen. 6.3 Die Beschwerdeführenden sind – auch im Hinblick auf die Begehung allfälliger künftiger ausserordentlicher Verfahrensschritte – nochmals darauf aufmerksam zu machen, dass eine Wiedererwägung (wie auch eine Revision oder ein multiples Asylverfahren) nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungs- und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. Es erübrigt sich, auf deren Inhalt sowie die vorgelegten Beweismittel näher einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unbesehen einer allfällig bestehenden Mittello-

E-3311/2019 sigkeit der Beschwerdeführenden – abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung fehlt. Im Übrigen besteht angesichts des vollumfänglichen Unterliegens der ohnehin nicht vertretenen Beschwerdeführenden kein Anlass zur Ausrichtung einer (explizit beantragten) Parteientschädigung.

(Dispositiv nächste Seite)

E-3311/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Urs David

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