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Bundesverwaltungsgericht 08.07.2014 E-3303/2014

8 luglio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,783 parole·~14 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. April 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-3303/2014

Urteil v o m 8 . Juli 2014 Besetzung

Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien

A._______, Somalia, wohnhaft in Kenia, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. April 2014 / N (…).

E-3303/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juni 2011 an die schweizerische Botschaft in Nairobi/Kenia (nachfolgend: Botschaft) ein mit "Application Medical Case" betiteltes Gesuch um "Humanitarian Assistance" stellte und dieses mit langjährigen gesundheitlichen Problemen, insbesondere solchen im Zusammenhang mit seinem (…) begründete, dass die Botschaft das Ersuchen per E-Mail vom 27. Juni 2011 mit der Begründung abschlägig beantwortete, dass sie keine humanitäre Unterstützung leiste, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Juli 2011 an die Botschaft ein mit "Application For Asylum / Residence Permit" betiteltes Gesuch stellte und dieses nebst der Bekräftigung seiner langjährigen gesundheitlichen Probleme mit seiner schwierigen Lebenssituation in Nairobi hinsichtlich Unterkunft, Essen und medizinischer Versorgung begründete, dass die Botschaft das Asylgesuch dem BFM zur Kenntnis übermittelte, dass der Beschwerdeführer am 29. Januar 2014 durch die Botschaft, nach Hinweis insbesondere auf seine Wahrheitspflicht, zu seinem Asylgesuch angehört wurde und dabei sowie in einem das Gesuch ergänzenden Schreiben vom 8. April 2014 im Wesentlichen Folgendes geltend machte, dass er in Mogadischu geboren sei, stets dort gelebt und zuletzt als (…) gearbeitet habe, dass er nie nennenswerte Probleme gehabt habe, bis er ab Oktober 2010 von Leuten der Al Shabab-Miliz mittels persönlicher Besuche am Arbeitsplatz sowie telefonisch als (…) Fachperson zur Zusammenarbeit aufgefordert worden sei, verbunden mit der Androhung, er würde im Unterlassungsfall als Nichtmuslim beziehungsweise Christ betrachtet und habe seine Tötung zu gewärtigen, dass er eine Kollaboration verweigert und deshalb zwei Wochen später in seiner Abwesenheit von der Al Shabab zu Hause bei seiner Familie aufgesucht worden sei, wobei sein Bruder an seiner Stelle mitgenommen worden sei, sich aber einen Monat später aus den Händen seiner Entführer habe befreien können,

E-3303/2014 dass er selber nach diesem Vorfall seine Arbeitsstelle verlassen, sich fortan versteckt, Anfang 2011 auf Anraten seines Vaters zur Ausreise nach Kenia entschieden und diese am 5. Februar 2011 realisiert habe, dass er sich dort zunächst in einem Flüchtlingscamp in B._______ durch das UNHCR habe registrieren lassen und fortan aufgehalten habe, alsbald aber neuerlich von Leuten der Al Shabab bedroht worden sei, was ihn im Mai 2011 zum Umzug nach Nairobi bewogen habe, wo er indessen weiter von Somalis telefonisch und persönlich bedroht und der Spionage für NGOs beschuldigt worden sei, dass er die Vorfälle der Polizei gemeldet, jedoch in diese wenig Hoffnungen gesetzt habe, zumal er im April 2014 eine Nacht lang festgehalten und ferner von Polizisten unter anfänglicher Behauptung der Ungültigkeit seiner Flüchtlingspapiere zu Geldzahlungen aufgefordert worden sei, verbunden mit der Androhung seiner Rückführung nach Somalia oder weiterer Verhaftungen im Unterlassungsfall, dass seine UNHCR- und anderen Dokumente ihn jedoch bei der übergeordneten Stelle und bei weiteren Kontrollen letztlich vor zusätzlichem Ungemach bewahrt hätten, dass er, obwohl er aufgrund seiner UNHCR-Registrierung in Kenia medizinische Unterstützung und Ausbildungsangebote beanspruche, dennoch in ein anderes, sichereres Land umsiedeln und dort ein neues Leben beginnen möchte, zumal er auch nicht von der in Nairobi erhaltenen Unterstützung durch einen Freund und durch die "Community" abhängig sein wolle, dass er im Übrigen in Somalia nebst seiner Ehefrau noch über zahlreiche Verwandte verfüge, dass er als Beweismittel zwei Anzeigebestätigungen einer Polizeistation in Nairobi, eine Flüchtlingsbestätigung des UNHCR, einen kenianischen Flüchtlingsausweis, einen Arztbericht aus Nairobi betreffend (…), eine Bestätigung des Somalischen Roten Halbmondes sowie drei Bestätigungen betreffend in Somalia und in Kenia absolvierte (…)kurse (alle in Kopie) zu den Akten gab, dass das BFM das Asylgesuch mit Verfügung vom 25. April 2014 – eröffnet am 12. Mai 2014 – ablehnte und die Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte,

E-3303/2014 dass das BFM in der Begründung zunächst den Sachverhalt auch ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz als vollständig abgeklärt und erstellt bezeichnete, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers Probleme mit der Al Shabab im Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia nicht auszuschliessen gewesen seien, diese Miliz aber im August 2011 aus Mogadischu vertrieben worden sei und dort aktuell auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts keine Situation extremer allgemeiner Gewalt mehr herrsche, womit zumindest fraglich erscheine, ob er heute noch eines Schutzes im Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) bedürfe, dass sich abgesehen davon auch die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung und flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Zwangssituation für den Fall eines weiteren Verbleibs in Kenia und eine darauf basierende Schutzbedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG nicht aufdränge, womit vorliegend der Asylausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 i.V.m. alt Art. 20 Abs. 2 AsylG zur Anwendung gelange, da dem Beschwerdeführer ein Verbleib und eine Schutzsuche in diesem Drittstaat möglich und zumutbar sei, dass die Situation von Somalis in Kenia zwar nicht einfach sei, das Land aber das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und deren Zusatzprotokolle unterzeichnet habe, das dortige Asylwesen durch die staatliche Asylbehörde, das UNHCR, Partner-NGOs und andere humanitäre Organisationen gut organisiert sei und insbesondere in von diesen betriebenen Flüchtlingslagern die Unterstützung der Bewohner mit Infrastruktur, Nahrung, Unterkünften und Weiterem gewährleistet sei, weshalb sich der Beschwerdeführer bei Bedarf in zumutbarer Weise wieder in ein solches Lager begeben könne, dass er zudem gemäss eigenen Angaben Unterstützung von einem Freund und von der somalischen Gemeinschaft erhalte, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine drohende Rückführung nach Somalia bestünden und die geltend gemachte Furcht vor der kenianischen Polizei angesichts seines legalen Aufenthaltsstatus unbegründet erscheine, dass der Beschwerdeführer somit in Kenia Schutz vor Verfolgung geniesse, er dort nicht akut gefährdet sei und den Akten ferner keine Bezie-

E-3303/2014 hungsnähe oder Hinweise auf allfällige andere Anknüpfungspunkte zur Schweiz zu entnehmen seien, dass die vorgelegten Beweismittel an diesen Erkenntnissen nichts zu ändern vermöchten, da sie lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit vorliegend nicht in Frage gestellt werde, dass der Beschwerdeführer per E-Mail an das BFM vom 8. Juni 2014 eine Beschwerde gegen diese Verfügung eingereicht hat und darin die erneute Überprüfung der Sache im Sinne seines Asylgesuchs beantragt, dass er einleitend unter Hinweis auf einen Irrtum des UNHCR seinen Geburtsort auf C._______ korrigiert und zur Begründung der Beschwerde im Wesentlichen die Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes ([…]) und die von Unbekannten ausgegangenen Bedrohungslagen in Somalia und in Kenia bekräftigt sowie auf den nach wie vor unbekannten Aufenthalt seines an seiner Stelle von den bewaffneten Banditen mitgenommenen Bruders hinweist, dass er weiter sein Erstaunen und seine Frustration über den fehlerhaften Entscheid des BFM äussert und die verwendeten Argumente (Widerspruch betreffend den Geburtsort und davon abgeleitetes Glaubwürdigkeitsdefizit, unzureichende medizinische Gründe, Sicherheitseinschätzung) als nicht mit den Menschenrechten und der FK übereinstimmend beanstandet, dass der Entscheid unter mysteriösen Umständen ergangen sei und ihm seine fehlende prozessuale Erfahrung nicht zur Last gelegt werden dürfe, dass deshalb sein Fall nochmals zu prüfen und ihm folglich eine dauerhafte Niederlassung in der Schweiz aus humanitären Gründen zu ermöglichen sei, dass die Eingabe vom BFM zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2014 und unter Hinweis auf Art. 52 VwVG auf die fehlende Rechtsgenüglichkeit seiner bloss elektronisch übermittelten Beschwerde aufmerksam machte und ihn zur Beschwerdeverbesserung (originale Unterzeichnung) innert sieben Tagen ab Erhalt aufforderte, wobei im Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre,

E-3303/2014 dass am 24. Juni 2014 beim Bundesverwaltungsgericht die mit Poststempel vom 29. Mai 2014 an die Botschaft geschickte, von dort an das BFM und von diesem an das Gericht weitergeleitete originale und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Beschwerde einging, welcher als Beweismittel die bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Flüchtlingsbestätigung des UNHCR und der kenianische Flüchtlingsausweis (je in Kopie) beilag,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 bereits im Erlasszeitpunkt rechtlich wirkungslos war, weil der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt eine rechtsgenügliche Beschwerde verfasst und fristgerecht eingereicht hat, das Gericht aber infolge einer erheblichen Verzögerung bei deren Weiterleitung durch die Botschaft an das zudem für die Behandlung unzuständige BFM keine Kenntnis von der Existenz einer Originalbeschwerde haben konnte, dass diese Zwischenverfügung somit formell aufzuheben ist, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), zumal die englischsprachige Beschwerde zwar nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst ist, im Auslandverfahren jedoch aus prozessökonomischen Gründen praxisgemäss auf die Einforderung einer Beschwerdeverbesse-

E-3303/2014 rung im Sinne von Art. 52 VwVG zu verzichten ist, wenn das Rechtsmittel – wie vorliegend – verständlich begründet ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer schweizerischen Vertretung zu stellen, mit Wirkung ab dem 29. September 2012 aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die vor dem Inkrafttreten gestellt worden sind – dies ist vorliegend der Fall (schriftliches Asylgesuch vom 2. Juli 2011; Eingang Botschaft am 6. Juli 2011) –, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 in der bisherigen Fassung des Gesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. September 2012), dass gemäss alt Art. 19 Abs. 1 AsylG ein Asylgesuch im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden konnte, welche es mit einem Bericht an das BFM zu überweisen hatte (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG), dass das BFM ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG, alt Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass nach Art. 3 AsylG eine Verfolgungssituation dann vorliegt, wenn die betroffene Person in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden,

E-3303/2014 dass das BFM Asylsuchenden gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen, dass gestützt auf alt Art. 20 Abs. 3 AsylG das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen kann, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe, dass für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen gelten, wobei den Behörden ein weiter Ermessenspielraum zukommt, dass neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungsmöglichkeiten in der Schweiz in Betracht zu ziehen sind (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3), dass das BFM den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt unter dem Aspekt der Glaubhaftigkeit nach Art. 7 AsylG grundsätzlich nicht in Zweifel zieht, dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber die angeblichen Verfolgungsgründe des Beschwerdeführers in Somalia und die behauptete Bedrohungslage in Kenia über weite Teile und aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft erachtet, nicht zuletzt weil am Ursprung seines an die Botschaft gerichteten Hilfeersuchens rein gesundheitliche Gründe lagen, die dann in schriftlichen Eingaben und anlässlich der Anhörung sukzessive zu einer flüchtlingsrechtlichen Verfolgungslage hin erweitert wurden, dass das BFM jedoch unbesehen dieser Glaubhaftigkeitszweifel und des Umstandes, dass die Al Shabab nach Einreichung des Asyl- und Einreisegesuchs aus Mogadischu vertrieben wurde und seither dort keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht, mit umfassenden, ausgewogenen und hinlänglich auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgestützten Erwägungen gesetzes- und praxiskonform zur Erkenntnis gelangt ist, die behauptete Verfolgungs- beziehungsweise Gefährdungssituation lasse einen weiteren Verbleib im Gastland Kenia nicht als unzumutbar erscheinen,

E-3303/2014 dass auf die betreffenden Erwägungen gemäss obenstehender Zusammenfassung und im Detail gemäss angefochtener Verfügung verwiesen werden kann, zumal sie in der Beschwerde nicht konkret und spezifisch beanstandet werden, dass sich der Beschwerdeinhalt vielmehr über weite Teile gegen Erwägungen des BFM richtet, die der reinen Imagination des Beschwerdeführers zu entstammen scheinen (insb. Widerspruch betreffend den Geburtsort und davon abgeleitete Glaubhaftigkeits- bzw. Glaubwürdigkeitszweifel), oder Beanstandungen enthält, die blosse Behauptungen darstellen und keinerlei Abstützung in der Verfügung oder den Akten finden (mysteriöse Umstände der Entscheidfindung; nachteilige Berücksichtigung seiner fehlende asylprozessualen Erfahrung), dass die Rüge einer Verletzung der Menschenrechte und der FK gänzlich substanzlos und damit unverwertbar bleibt, dass der konkrete Hinweis auf den unbekannten Aufenthalt des von der Al Shabab entführten Bruders der klaren Aussage des Beschwerdeführers widerspricht, wonach dieser Bruder sich aus den Händen seiner Entführer habe befreien und nach Hause zurückkehren können (vgl. Anhörungsprotokoll S. 3), dass das Bundesverwaltungsgericht – trotz gewissen Zweifeln an Beweiswert und Echtheit des vorgelegten Arztberichtes und der Bestätigung des Roten Halbmondes – die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht grundsätzlich in Abrede stellt, die Akten aber weder eine dringende Behandlungsbedürftigkeit noch zureichende Anhaltspunkte für einen in Kenia im Bedarfsfall unmöglichen Zugang zu medizinischen Institutionen erkennen lassen, sondern der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben nebst verschiedenen Unterstützungsleistungen und Ausbildungen insbesondere auch medizinische Leistungen beansprucht hat, dass vielmehr gerade am Wohnort des Beschwerdeführers (Nairobi) die medizinische Behandlung der vom Beschwerdeführer erwähnten Beeinträchtigungen gemäss allgemein zugänglichen Quellen sichergestellt ist, dass es somit – und durchaus unter Mitberücksichtigung der nicht einfachen wirtschaftlichen, sozialen und gesundheitlichen Lebenssituation – dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung der Einreise

E-3303/2014 in die Schweiz rechtfertigen würde, weshalb eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von alt Art. 20 AsylG nicht gegeben ist, dass unbestrittenermassen keinerlei Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz besteht, dass unter den gegebenen Umständen eine subsidiäre Schutzgewährung durch die Schweiz nicht erforderlich erscheint und das BFM nach dem Gesagten zu Recht und mit zutreffender Begründung die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass es sich vorliegend erübrigt, auf den detaillierten Inhalt der Beschwerde und die weiteren Akten näher einzugehen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), aus verwaltungsökonomischen Gründen indessen von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. Art. 6 Bst. b VGKE).

(Dispositiv nächste Seite)

E-3303/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die schweizerische Vertretung in Nairobi.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Urs David

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