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Bundesverwaltungsgericht 06.04.2017 E-33/2017

6 aprile 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,430 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-33/2017

Urteil v o m 6 . April 2017 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 23. November 2016 / N (…).

E-33/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 22. August 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 28. August 2015 und der Anhörung vom 6. Juli 2016 führte er im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei eritreischer Staatsbürger der Ethnie der Saho mit Geburtsort in B._______, wo er bis zu seiner Ausreise mit seiner Familie gelebt habe. Um seine Familie zu unterstützen, habe er sich während seiner Schulzeit des Öfteren um Nutztiere gekümmert. Da er jeweils seinen Schülerausweis habe vorweisen können, sei er bei Razzien von den Militärbehörden in Ruhe gelassen worden. Ende 2014 seien zwei seiner Freunde beim illegalen Grenzübertritt verhaftet worden. Daraufhin sei er durch die Polizei zweimal bei ihm zu Hause aufgesucht worden, wobei er nicht anwesend gewesen sei. Seine Eltern hätten ihm mitgeteilt, er müsse sich bei der Polizeistation melden. Die Polizei habe Fotos von ihm zusammen mit seinen Freunden dabei gehabt, weshalb er davon ausgegangen sei, auch er solle im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise seiner Freunde verhaftet werden. Er sei nicht mehr zur Schule gegangen und habe sich während eines Monats auf den Feldern aufgehalten, wobei er jeweils um zwei Uhr nachts nach Hause zurückgekehrt sei. Von Schulkameraden habe er erfahren, dass auch in der Schule nach ihm gesucht worden sei. Um einer drohenden Verhaftung zu entgehen, sei er aus Eritrea ausgereist. Der Beschwerdeführer reichte Kopien von Identitätsdokumenten seiner Eltern ein. B. Mit Verfügung vom 23. November 2016, eröffnet am 30. November 2016, verneinte die Vorinstanz das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Dezember 2016 (Poststempel: 30. Dezember 2016) beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und seine Anerkennung als Flüchtling. Eventualiter sei wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme

E-33/2017 anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und die Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. D. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Einschränkung (E. 4.1) einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die durch einen Koordinationsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet geworden ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

E-33/2017 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bilden die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, die Gewährung von Asyl sowie die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers angeordnet hat. 4.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4 Gemäss Art. 54 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden (subjektive Nachfluchtgründe). 5. 5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte die Vorinstanz die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen als den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügend. Sodann seien seine Vorbringen bezüglich der illegalen Ausreise aus Eritrea asylrechtlich nicht relevant, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. In wesentlichen Punkten seien seine Schilderungen vage, nicht hinreichend substanziert und unlogisch

E-33/2017 ausgefallen. Er habe den gescheiterten Fluchtversuch und die Verhaftung seiner Kollegen nicht präzisieren können, obwohl er dies als zentrales Element seiner Verfolgungsfurcht dargestellt habe. Seine Erläuterungen bezüglich der von ihm getroffenen Vorsichtsmassnahmen seien nicht überzeugend. So habe er sich nach dem ersten Hausbesuch der Polizei jeweils nachts ausserhalb des Hauses aufgehalten, obwohl der erwähnte Hausbesuch tagsüber stattgefunden habe. Nach dem ersten Besuch der Polizei habe er sich noch über einen Monat teilweise zu Hause aufgehalten. Sodann würden für Personen, welche freiwillig nach Eritrea zurückkehren, die eritreischen Straftatbestände für die illegale Ausreise nicht zur Anwendung gelangen. Illegal Ausgereiste könnten straffrei zurückkehren, sofern sie bei Nichterfüllung ihrer nationalen Dienstpflicht die sogenannte Diasporasteuer bezahlen und ein Reueformular unterzeichnen würden. Bei zwangsweisen Rückführungen müsse davon ausgegangen werden, dass der Nationaldienst-Status das wichtigste Kriterium für den Umgang der eritreischen Behörden mit Rückkehrern darstelle. Die illegale Ausreise spiele eine untergeordnete Rolle. Der Beschwerdeführer habe Eritrea als minderjährige und somit noch nicht dienstpflichtige Person verlassen, weshalb er nicht gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen habe. Den Akten seien keine Hinweise zu entnehmen, dass er bei einer Rückkehr ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe bekräftigt der Beschwerdeführer den geltend gemachten Sachverhalt. Die Vorinstanz verkenne, dass ihm eine unrechtmässige Verhaftung sowie eine unmenschliche Behandlung unmittelbar bevorgestanden hätten. Er habe in nachvollziehbarer Weise geschildert, dass ihm ähnliche Fälle bekannt sein, in denen unbeteiligte Angehörige von geflüchteten Personen verhaftet und gefoltert worden seien, weil sie verdächtigt worden seien, ebenfalls ausreisen zu wollen. Seine Freunde hätten ihn sodann nicht über ihre Flucht informiert, weshalb er wenig über die genauen Umstände von deren Ausreise habe berichten können. Es würden sodann klare Indizien vorliegen, dass er aufgrund des Fluchtversuchs seiner Freunde gesucht worden sei. Die Polizisten hätten ein Foto dabei gehabt, welches ihn zusammen mit den Festgenommenen gezeigt habe. Er sei jeweils nur kurz nach Hause zurückgekehrt und zu Zeiten, bei denen er wusste, dass ein Auftauchen der Polizei sehr unwahrscheinlich sei. Aufgrund der illegalen Ausreise aus Eritrea habe er zudem bei einer Rückkehr nach Eritrea ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten. Weiter macht er geltend, die Vorinstanz habe die in BVGE 2010/54 aufgestellten Regeln für eine Praxisänderung klarerweise missachtet, indem sie ihre Praxisänderung nicht nur auf einzelne

E-33/2017 Asylverfahren, sondern generell angewendet habe. Sodann habe sie es unterlassen, in der angefochtenen Verfügung unmissverständlich klarzustellen, dass es sich dabei um ein Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen werde. Zudem nehme die Vorinstanz keinen Bezug auf die relevante geltende Praxis. 6. Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen sei, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen müssten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3.3).

Diese Rechtsprechung wurde kürzlich aufgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (als Referenzurteil publiziert) nach einer eingehenden Lageanalyse (vgl. E. 4.6– 4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach alleine eine illegale Ausreise zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde (E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2). 7. Im erwähnten Entscheid hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die Zulässigkeit der durch die Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch implizit dem Vorgehen der Vorinstanz zugestimmt, weshalb der Beschwerdeführer aus BVGE 2010/54 nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Die Vorinstanz hat zudem die Praxisänderung dem Gericht vorgängig kommuniziert und die Öffentlichkeit durch

E-33/2017 die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. 8. Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die geltend gemachten Asylvorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung nicht genügen und seine geltend angeblichen illegale Ausreise sei asylrechtlich unbeachtlich, weshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und keinen Anspruch auf Asyl habe. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener Verfügung und Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner anderen Betrachtungsweise. Nicht zu überzeugen vermögen insbesondere die Vorsichtsmassnahmen, welche der Beschwerdeführer ergriffen haben soll, um einer Verhaftung zu entgehen. So erscheint es nicht plausibel, dass die Polizei lediglich das erste Mal tagsüber und danach immer spät in der Nacht auftauche, um Personen unerwartet zu verhaften. Dieses vorhersehbare Verhalten würde einer überraschenden Festnahme entgegenstehen. Trotz der Vorladung durch die Polizei blieb der Beschwerdeführer noch einen Monat in Eritrea und sei jeweils erst nach zwei Uhr nachts nach Hause gegangen; dies würde jedoch gerade der Zeit entsprechen, zu welcher die Polizei angeblich die Verhaftungen durchführt. In einer Gesamtwürdigung sind seine Asylvorbringen als unglaubhaft einzustufen. Angesichts der oben erwähnten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sodann auf eine eingehende Glaubhaftigkeitsbeurteilung der illegalen Ausreise des Beschwerdeführers verzichtet werden. Zusätzliche Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers führen würden, liegen nicht vor. Als Minderjähriger war er noch nicht militärdienstpflichtig, weshalb er nicht als Deserteur oder Refraktär geltend kann. Es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Eine asylrechtlich beachtliche Verfolgung lässt sich nicht annehmen. 9. 9.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E-33/2017 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt und tritt formell in Rechtskraft. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes angesichts des mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten. 11.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2017 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und MLaw Ruedy Bollack als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter reichte keine Kostennote ein, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte Rechtsvertreter ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist dem Rechtsbeistand zu Lasten des Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von insgesamt Fr. 500.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

E-33/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 500.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Annina Mondgenast

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