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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2010 E-33/2010

14 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,912 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-33/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 4 . Januar 2010 Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiber Andreas Felder. A._______, alias B._______, Guinea, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-33/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 6. Oktober 2009 mit dem Boot Richtung Barcelona verliess, sich dort einen Monat lang aufhielt und dann am 6. November 2009 per Lastwagen in die Schweiz einreiste, wo er am 7. Dezember 2009 um Asyl ersuchte, dass er am 15. Dezember 2009 anlässlich der Kurzbefragung (...) insbesondere geltend machte, an der Grossdemonstration in Conakry am 28. September 2009 sei seine Mutter – wie viele andere Frauen auch – vergewaltigt worden; ein Freund von ihm habe sie nackt fotografiert und das Bild in der Nachbarschaft herumgezeigt, dass er diesen Bekannten nach mehrmaligem Auffordern, dies zu unterlassen, mit einem Messer verletzt habe, dass er angezeigt und von der Polizei gesucht worden sei, sich jedoch bei seinem Onkel versteckt habe, dass an seiner Stelle sein Vater und sein Bruder von der Polizei mitgenommen worden seien, dass ihm sein Onkel geraten habe, das Land zu verlassen, und dass dieser seine Ausreise auch organisiert habe, dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2009 einer radiologischen Knochenaltersanalyse unterzogen wurde, dass ihm diesbezüglich am 15. Dezember 2009 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Dezember 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben knapp 15-jährig, die radiologische Knochenaltersanalyse habe jedoch ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben, E-33/2010 dass der Beschwerdeführer die Behörden daher über seine Identität getäuscht habe und auf sein Asylgesuch nicht einzutreten sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit einer kopierten Eingabe vom 4. Januar 2010 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, dass die vorinstanzlichen Akten am 5. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Original der Beschwerde am 8. Januar 2010 beim Bundesverwaltungsgericht einging, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit den Eingaben vom 4. und 8. Januar 2010 die Beschwerdefrist gewahrt und die Beschwerdeschrift mit der erforderlichen Originalunterschrift eingereicht wurde, womit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu E-33/2010 überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Begriff der Identität im asylrechtlichen Sinn unter anderem das Alter umfasst (Art. 1 Bst. a AsylV 1), dass der Beschwerdeführer angibt, am (...) 1995 geboren zu sein und somit im Zeitpunkt der Verfügungseröffnung knapp 15-jährig wäre, dass die in den Akten befindliche radiologische Knochenaltersanalyse jedoch ein wahrscheinliches chronologisches Alter von 19 Jahren oder mehr ergeben hat, dass gemäss immer noch zutreffendem Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) EMARK 2000 Nr. 19 eine Abweichung E-33/2010 von zweieinhalb bis drei Jahren zwischen dem Knochenalter und dem tatsächlichen Alter noch als innerhalb des Normalbereichs betrachtet werden kann, dass vorliegend jedoch – wie vom BFM korrekt festgestellt – eine Abweichung von über vier Jahren und somit eine Abweichung ausserhalb des Normalbereichs besteht, dass diese Abweichung nach erwähntem EMARK eine genügende Grundlage für einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG bildet, dass die in EMARK 2004 Nr. 31 definierten formellen Anforderungen an die ärztliche schriftliche Auskunft betreffend die Knochenaltersbestimmung – wenn auch in knapper Form – vorliegend erfüllt wurden, dass dem Beschwerdeführer wie erforderlich diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde (Art. 36 Abs. 2 AsylG), dass zur weiteren Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen wird (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass auch die Beschwerdeschrift an dieser Einschätzung nichts zu verändern mag, da sie keine Ausführungen zum Alter des Beschwerdeführers und somit zum Nichteintreten auf das Asylgesuch enthält, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut- E-33/2010 bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da die Vorinstanz zutreffend davon ausging, angesichts der festgestellten Identitätstäuschung bestehe kein Grund, allfällige Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft anzunehmen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge- E-33/2010 fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass in Bezug auf die vergangenen politischen Ereignisse und die Sicherheitslage in Guinea auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass aus der Beschwerdeschrift diesbezüglich ebenfalls nichts zugunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, dass insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer jung und soweit aktenkundig gesund ist und in seinem Heimatland über ein soziales Netz verfügt, ihm die Wiedereingliederung vereinfachen wird, dass schliesslich darauf hinzuweisen ist, dass grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenze in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast tragen (Art. 7 AsylG), und es deshalb nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung respektive Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AuG entgegenstehen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2 S. 5 f.), dass die Vorinstanz angesichts der festgestellten Täuschung des Beschwerdeführers über sein Alter zu Recht von dessen Volljährigkeit ausgegangen ist, nachdem das behauptete Alter von angeblich knapp 15 Jahren nicht geglaubt werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), E-33/2010 dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-33/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Christa Luterbacher Andreas Felder Versand: Seite 9

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