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Bundesverwaltungsgericht 22.05.2008 E-3283/2006

22 maggio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·10,759 parole·~54 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Mai...

Testo integrale

Abtei lung V E-3283/2006; E-7296/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 2 . M a i 2008 Richter Beat Weber (Vorsitz), Richterin Teuscher, Richterin De Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli. A._______, B._______, C._______, D._______, Iran, vertreten durch Urs Ebnöther, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge, BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 8. Februar 2000 und 24. Mai 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3283/2006; E-7296/2006 Sachverhalt: A. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Schweizerische Botschaft in Teheran ihrem Lokalangestellten - dem Beschwerdeführer - am 16. beziehungsweise 17. Dezember 1998 ein Touristenjahresvisum zur mehrfachen Einreise in die Schweiz ausgestellt hat. Am 29. Dezember 1998 reiste der Beschwerdeführer über den Flughafen Genf in die Schweiz ein. In der Folge reiste er nach Deutschland weiter, wo er am 19. Januar 1999 einen Asylantrag stellte. Diesen zog er am 24. Januar 1999 wieder zurück und reiste aufgrund des vorhandenen Visums zurück in die Schweiz, wo er sich beim Eidgenössischen Departement für Äussere Angelegenheiten (EDA) meldete. Nach diversen Gesprächen mit Vertretern des EDA erklärte sich der Beschwerdeführer bereit, kein Asylgesuch einzureichen und in den Iran zurückzukehren. Am 28. Januar 1999 reiste der Beschwerdeführer kontrolliert aus der Schweiz aus. Drei Tage später kündigte er auf Veranlassung der Schweizerischen Vertretung in Teheran seine dortige Anstellung. In der Folge weigerte er sich, das von der Botschaft ausgestellte Jahresvisum für Mehrfacheinreisen in die Schweiz annullieren zu lassen. B. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Iran erneut am 6. August 1999 und gelangte am 10. August 1999 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 31. August 1999 wurde der Beschwerdeführer im Transitzentrum Altstätten befragt. Die E._______ hörte ihn am 1. Oktober 1999 zu den Asylgründen an. Anlässlich der Erstbefragung machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, 1991 sei er vom „Komitee“ festgenommen und während einer Woche inhaftiert worden, weil er eine verbotene Videokassette und eine Flasche Alkohol bei sich im Auto mitgeführt habe. Er sei zu einer Geldstrafe und zu Peitschenhieben verurteilt worden, wobei er den Peitschenhieben durch Bezahlung von Geld habe entgehen können. Weiter führte der Beschwerdeführer aus, er sei als Sicherheitsgardist bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran, welche auch die Interessen der USA vertrete, angestellt gewesen. Im Dezember 1998, im Zusammenhang mit seiner Passverlängerung, sei er von einem Offizier des „Büros für spezielle Sicherheit“, unter Androhung eines Ausreiseverbotes und dass ihm das Leben schwer gemacht werde, aufgefordert worden, mit dem iranischen Sicherheitsdienst zusammenzuarbeiten. Unter anderem hätte er Namen E-3283/2006; E-7296/2006 von Besuchern der Botschaft, Kopien von Unterlagen und Abschriften von Gästelisten weiterleiten sollen. Er habe seinen Reisepass nicht verlieren wollen, weshalb er sich zur Zusammenarbeit bereit erklärt habe. Da er einerseits Probleme mit seiner Arbeitgeberin befürchtet habe, andererseits Angst gehabt habe, die Zusammenarbeit könnte weitere Aufgaben nach sich ziehen, habe er sich zur Ausreise aus dem Iran entschlossen. In der Folge sei ihm - wie zuvor bereits vereinbart - von der Schweizerischen Botschaft ein einjähriges Touristenvisum für die Schweiz ausgestellt worden. Ende Dezember 1998 habe er den Iran verlassen und sei in die Schweiz gereist. Zunächst habe er seine Cousine in Deutschland besucht. Nach rund drei Wochen habe er sich von Deutschland aus mit der Botschaft in Teheran in Verbindung gesetzt. Dabei sei er aufgefordert worden, in die Schweiz zurückzukehren und sich mit dem EDA in Verbindung zu setzen. Dies habe er in der Folge getan. Zu seiner Enttäuschung hätten die Vertreter des EDA ihm jedoch in keiner Weise geholfen. Vielmehr hätten sie ihm in Aussicht gestellt, dass das Anstellungsverhältnis mit der Botschaft aufgelöst werde. Am 28. Januar 1999 sei er in den Iran zurückgekehrt. Bei seiner Ankunft am Flughafen in Teheran sei er ins „Republik-Büro“ gebracht, befragt und anschliessend freigelassen worden. Da er von der Schweizerischen Botschaft entlassen worden sei und kein Arbeitszeugnis erhalten habe, habe er keine neue Anstellung gefunden. Er vermute, dass er im Computer der Polizei registriert sei. Er sei in finanzielle Schwierigkeiten geraten, habe seine Wohnung verkaufen und schliesslich als Taxifahrer arbeiten müssen. Er habe sich zur erneuten Ausreise in die Schweiz entschlossen, da ihm der Schweizer Botschafter Unrecht angetan habe. Er wolle hier sein Recht verteidigen. Anlässlich der kantonalen Anhörung führte der Beschwerdeführer zusätzlich aus, er sei seit 1992 bei der Schweizerischen Botschaft angestellt gewesen. In der Funktion als Sicherheitsgardist habe er die Post am Flughafen entgegen genommen, Verzollungen und ähnliche Formalitäten erledigt sowie Büromaterial eingekauft. Zudem sei er als Chauffeur tätig gewesen. Zwischen 20 und 30 Tagen nach seiner Rückkehr in den Iran sei er von einem Beamten auf einem Motorrad verfolgt worden. In der Folge habe er sich immer wieder verfolgt gefühlt. Auch habe sich jemand mehrmals telefonisch bei seiner Schwiegermutter nach ihm erkundigt. Er sei einzig aufgrund des Verhaltens der Schweizerischen Botschaft in Schwierigkeiten geraten. Er habe E-3283/2006; E-7296/2006 kein Leumundszeugnis erhalten und deshalb keine Anstellung gefunden. Er sei überzeugt, dass sich die heimatlichen Behörden an ihm rächen wollen. Vor diesem Hintergrund habe er den Iran mit dem Autobus Richtung Türkei verlassen. Bei der Passkontrolle an der iranischen Grenze habe der Beamte seinen Pass abgestempelt, nachdem er im Computer nachgeschaut habe. C. Mit Schreiben vom 18. November 1999 ersuchte das BFM den Beschwerdeführer, seinen iranischen Reisepass abzugeben. Sodann gewährte es ihm das rechtliche Gehör zu Erkenntnissen im Zusammenhang mit zuvor getätigten Abklärungen in einem ähnlich gelagerten Fall. Innert der angesetzten Frist reichte der Beschwerdeführer am 26. November 1999 eine Stellungnahme zu den Akten und ersuchte um Fristerstreckung zur Einreichung des Reisepasses sowie um eine ergänzende Anhörung. In seiner Stellungnahme führte er aus, er habe mehrmals zusammen mit einem Vertreter der Schweizerischen Botschaft, aber auch alleine, den Amerikaner F._______ im G._______ Gefängnis besucht. Dies sei den heimatlichen Behörden mit Sicherheit bekannt. Ferner sei er mehrere Male von Angehörigen politischer Gruppierungen der iranischen Regimegegner (Mudjahedin, Monarchisten) für die Ablieferung von Informationen aufgesucht worden. Insoweit sei er politisch tätig gewesen. Zu seinen politischen Aktivitäten würde auch der Transport von als „vertraulich“ oder „politische Post“ bezeichneten Dokumenten der Schweizerischen Botschaft gehören. Am 12. Januar 2000 entsprach das BFM dem Fristerstreckungsgesuch. Mit Schreiben vom 19. Januar 2000 teilte der Beschwerdeführer mit, er besitze keinen iranischen Reisepass. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2000 wies das BFM den Antrag auf eine ergänzende Befragung ab. Sodann stellte es fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. E. Mit Beschwerde vom 13. März 2000 (Poststempel) an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter E-3283/2006; E-7296/2006 sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde weiter beantragt, das BFM sei anzuweisen, ihm vollständige Akteneinsicht zu gewähren; die H._______ des EDA sei in dieser Sache um Akteneinsicht anzufragen. Das Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen von N_______ zu koordinieren. Das Asylverfahren sei infolge Voreingenommenheit des Sachbearbeiters zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. Das BFM sei anzuweisen, eine direkte Bundesanhörung durchzuführen. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. März 2000 teilte die damals zuständige Instruktionsrichterin der ARK dem Beschwerdeführer mit, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet und über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. Weiter hielt sie fest, über die weiteren Anträge werde nach Eingang der Vernehmlassung der Vorinstanz entschieden. G. Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 2. August 2000 die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 14. August 2000 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 30. August 2000 reichte dieser die Replik ein. H. Mit Schreiben vom 20. November 2000 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er seit längerer Zeit beim „I._______, EDA“ um Einsicht in seine Personalakte ersuchte habe. I. Am 8. Januar 2001 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht aus der iranischen Tageszeitung „Djomhoori-e-Eslami“ vom 12. Juni 2000 zu den Akten, gemäss welchem eine ehemalige Angestellte der Schweizerischen Botschaft entlassen worden sei. Dazu führte er aus, die betreffende Person habe mit dem iranischen Sicherheitsdienst kollaboriert und diesem Informationen über die Mitarbeiter der Schweizerischen Botschaft geliefert. E-3283/2006; E-7296/2006 J. Mit Schreiben vom 12. April 2001 teilte die J._______ mit, der Beschwerdeführer befinde sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in stationärer Behandlung. Mit Schreiben vom 7. Mai 2001 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von Dr. med. K._______, J._______, vom 26. April 2001 zu den Akten. K. Am 10. Mai 2001 unterbreitete die Instruktionsrichterin der ARK die Akten der Vorinstanz zu einem weiteren Schriftenwechsel. In seiner 2. Vernehmlassung vom 17. Mai 2001 beantragte das BFM weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 22. Mai 2001 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung zur Stellungnahme zu. Innert der angesetzten First reichte dieser ein Fristerstreckungsgesuch ein, welchem seitens der ARK am 31. Mai 2001 telefonisch entsprochen wurde. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 ging die Replik inklusive eines zweiten ärztlichen Berichts von Dr. med. K._______ vom 14. Juni 2001 bei der ARK ein. L. Die Instruktionsrichterin stellte am 20. Juni 2001 die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel zu. In der Stellungnahme vom 12. Juli 2001 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Juli 2001 unterbreitete die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die dritte Vernehmlassung zur Kenntnisnahme. Die Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte fristgerecht am 2. August 2001. M. Am 20. September 2001 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2001 gab er den Arbeitsvertrag mit der Schweizerischen Botschaft in Teheran vom 30. April 1992, die Pflichtenhefte per 1. Mai 1992 und 14. April 1993 sowie ein Glückwunschschreiben der Schweizerischen Botschaft in Teheran vom 21. Juli 1997 zu den Akten. N. Am 5. Februar 2002 reiste die Beschwerdeführerin zusammen mit den beiden Kindern in die Schweiz ein und stellte am 11. Februar 2002 ein Asylgesuch. Einen Tag später wurde sie in der Empfangsstelle Kreuzlingen befragt. Das E._______ hörte sie am 9. Juli 2002 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin E-3283/2006; E-7296/2006 geltend, ihr Ehemann habe Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt und deshalb den Iran verlassen. Nach seiner Ausreise sei ihr gedroht worden, ihr Ehegatte werde umgebracht, wenn er in den Iran zurückkehre. Sie sei immer wieder belästigt und beschimpft worden. Nachts habe sie oft anonyme Telefonanrufe erhalten. Auch sei versucht worden, in ihre Wohnung einzubrechen. Nachdem sie erfahren habe, dass ihr Ehemann krank sei, habe sie die Schweizerische Botschaft aufgesucht, um ein Visum zu beantragen. Dies sei ihr verweigert worden, weshalb sie den Iran schliesslich mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen von Mehrabad verlassen habe. O. Mit Verfügung vom 24. Mai 2004 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung und deren Vollzug aus der Schweiz an. P. Mit Beschwerde vom 25. Juni 2004 (Poststempel) an die damals zuständige ARK beantragte die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Ihr Verfahren sei mit demjenigen des Beschwerdeführers zusammenzulegen beziehungsweise zu koordinieren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sowie unzumutbar sei, und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. Es sei ihr die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskosten zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Q. Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 hielt die Instruktionsrichterin der ARK fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen des Beschwerdeführers koordiniert werde. Sodann verzichtete sie antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verwies sie auf einen späteren Zeitpunkt. R. Am 6. Juli 2004 ersuchte das BFM auf Veranlassung der ARK das E._______, das Vorliegen der Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne des damals gel- E-3283/2006; E-7296/2006 tenden Art. 44 Abs. 3 AsylG zu prüfen. Am 23. Juli 2004 beantragte das E._______ der Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung. Das BFM schloss sich in der Vernehmlassung vom 22. Oktober 2004 diesem Antrag an. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2004 unterbreitete die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Stellungnahme. Am 4. November 2004 reichten diese die Antwort ein. S. Mit Schreiben vom 18. November 2004 gab der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht von med. L._______, M._______, vom 15. November 2004 zu den Akten. T. Am 19. April 2005 orientierte der Beschwerdeführer die ARK über seine exilpolitische Tätigkeit für die Iranian Union of Refugees (I.U.R.) sowie die Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI). Als Beweismittel reichte er eine undatierte Bestätigung des Präsidenten der I.U.R. Schweiz, mehrere Fotos und einen übersetzten Auszug aus dem islamischen Strafgesetzbuch ein. U. Aufgrund der neu geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe stellte die Instruktionsrichterin der ARK die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel zu. In der Vernehmlassung vom 26. April 2005 beantragte die Vorinstanz weiterhin die Abweisung der Beschwerde. Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2005 unterbreitete die Instruktionsrichterin die Vernehmlassung den Beschwerdeführern zur Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist reichten diese am 4. Mai 2005 ihre Antwort sowie mehrere Fotos ein. Mit Schreiben vom 6. und 28. Juni 2005 äusserte sich der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner exilpolitischen Tätigkeit. V. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 erklärte sich der Beschwerdeführer zu seiner persönlichen Situation in der Schweiz. Am 14. November 2005 orientierte der Rechtsvertreter über die zunehmende Verzweiflung des Beschwerdeführers und gab weitere Beweismittel zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers, namentlich mehrere Fotos, ein Flugblatt und eine Bewilligung für eine Demonstration zu den Akten. E-3283/2006; E-7296/2006 W. Mit ergänzender Vernehmlassung vom 30. Dezember 2005 führte das BFM aus, den - nun endlich - in voller Länge angegebenen und damit überprüfbaren Internetadressen seien einzelne Fotos zu entnehmen, auf denen der Beschwerdeführer abgebildet sei. Drei Adressen verwiesen hingegen bloss auf Homepages ohne Bezug zum Beschwerdeführer; eine Adresse sei ungültig. Diese Fotos zeigten den Beschwerdeführer als blossen Mitläufer. Auch wenn der Beschwerdeführer den N._______ Behörden gegenüber als Organisator von Kundgebungen auftrete, dürfte sein Name den iranischen Behörden nicht bekannt geworden sein und verleihe ihm dies kein Profil, das ihn ins Interesse der iranischen Behörden rücke. Dem Flugblatt vom 5. November 2005 schliesslich sei nicht zu entnehmen, dass es veröffentlicht worden sei. Die iranischen Behörden hätten nur dann ein Interesse an der Identifizierung einer exilpolitisch aktiven Person, wenn deren Aktivitäten als konkrete Bedrohung für das politische System wahrgenommen werde, was beim Beschwerdeführer nicht gegeben sei. Zudem fehle es an einem aktenkundigen Beleg dafür, dass die iranischen Behörden gegen ihn Massnahmen wegen seiner Aktivitäten in der Schweiz eingeleitet hätten. Die geltend gemachten Aktivitäten vermöchten deshalb keine Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. X. Mit Eingabe vom 1. November 2006 zeigten die Beschwerdeführer einen Mandatswechsel an. Sodann führten sie aus, der Beschwerdeführer sei nun Verantwortlicher für die O._______ der I.U.R., und reichten eine umfassende Dokumention betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Zeit vom März 2005 bis September 2006 zu den Akten. Y. Aufgrund der anhaltenden exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers unterbreitete der neu zuständige Instruktionsrichter der ARK die Akten dem BFM zu einem weiteren Schriftenwechsel. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 18. Dezember 2006 die Abweisung der Beschwerde. Am 19. Dezember 2006 stellte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern die Vernehmlassung zur Kenntnisnahme ohne Replikrecht zu. Z. Mit Schreiben vom 21. April 2007 liess die Gemeindeverwaltung E-3283/2006; E-7296/2006 P._______ dem zwischenzeitlich neu zuständigen Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen zur exilpolitischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zukommen und führte aus, der Beschwerdeführer leide psychisch unter seinem Status und habe sich erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Die Familie verhalte sich mustergültig, sei integrationswillig und die Kinder würden in der Schule zu den Klassenbesten gehören. AA. Am 10. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel zu seiner exilpolitischen Tätigkeit ein, namentlich betreffend die Teilnahme an verschiedenen Kundgebungen in der Zeit vom 2. Dezember 2006 bis 8. September 2007. Sodann teilte er mit, er unterhalte enge Kontakte zur Socialist Party of Iran (S.P.I.), International Federation of Iranian Refugees (I.F.I.R.), I.U.R., Alliance of Iran Students und WPI-Hekmatist. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders E-3283/2006; E-7296/2006 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 1.4 Mit Zwischenverfügung vom 29. Juni 2004 hielt die damalige Instruktionsrichterin der ARK fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen des Beschwerdeführers koordiniert werde. Aufgrund der sachlichen Nähe der beiden Beschwerdeverfahren werden diese vorliegend im selben Urteil behandelt. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-3283/2006; E-7296/2006 I. 4. 4.1 Das Bundesamt lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Das Kontaktieren von Angestellten aller Botschaften durch das iranische Informationsministerium stelle einen Routinevorgang dar und sei daher in keiner Weise aussergewöhnlich. Im Informationsministerium wisse man sehr wohl, welche Informationen erwartet werden könnten; von massivem Druck sei in diesem Zusammenhang nie etwas bekannt geworden. Hätte es tatsächlich solche Vorfälle gegeben, wäre dies mit Sicherheit auch bekannt geworden, da sich solche Informationen in Kreisen des Botschaftspersonals rasch verbreiten würden. Sodann habe der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in den Iran und seiner Vorsprache in der Botschaft keine Probleme mit den heimatlichen Behörden angeführt. Der Beschwerdeführer habe sich in seiner Stellungnahme vom 26. November 1999 auf entsprechenden Vorhalt auch nicht geäussert. Auch sei von irgendwelchen Problemen nach seiner Rückkehr trotz Vorsprache auf der Botschaft nichts bekannt geworden. Es sei daher davon auszugehen, dass das Vorgehen der iranischen Behörden im Falle des Beschwerdeführers nicht über das Übliche hinaus gegangen sei. Ferner sei der Beschwerdeführer im Dezember 1999 freiwillig in den Iran zurückgekehrt. Auch aufgrund der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr von Ende Januar bis Ende August 1999 im Iran aufgehalten habe und ihm anschliessend eine legale Ausreise gelungen sei, müsse geschlossen werden, dass das Interesse der iranischen Behörden am Beschwerdeführer nicht so gross sei, wie von ihm geltend gemacht werde. Des Weitern sei auch eine Gefährdung aufgrund des Auslandaufenthalts auszuschliessen, da ein (illegaler) Aufenthalt in einem Drittstaat für die iranischen Behörden keinerlei Anlass biete, von einer oppositionellen oder dem Ansehen des Irans Schaden zuführenden Aktivität der betroffenen Person auszugehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer unvereinbare Aussagen zu seinem Reisepass gemacht habe. Zunächst habe er angegeben, er habe seinen Pass am 10. August 1999 in Genf vernichtet, später habe er die Einreichung des Ausweises in Aussicht gestellt und E-3283/2006; E-7296/2006 schliesslich habe er angegeben, keinen iranischen Reisepass zu besitzen. In jedem Fall aber habe er seine Mitwirkungspflicht verletzt. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers wird zunächst geltend gemacht, das BFM habe die Aktenstücke A“xx“, A5/8, A12/5 und A19/1 nicht offen gelegt, mithin nicht vollständige Akteneinsicht gewährt und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. 4.3 Gemäss Art. 27 Abs. 1 VwVG darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigert werden, wenn wesentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft (Bst. a.), wesentliche private Interessen (Bst. b.) oder das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung (Bst. c.) die Geheimhaltung erfordern. Wird einer Partei die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde nach Art. 28 VwVG von seinem wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. 4.4 Vorweg ist festzuhalten, dass es sich betreffend die „Akte xx“, wie vom BFM in der Vernehmlassung vom 2. August 2000 ausgeführt, um einen administrativen Fehler des BFM beziehungsweise korrekterweise um das Aktenstück A0 handelt. Insoweit ist dem Beschwerdeführer aus diesem redaktionellen Versehen kein Nachteil erwachsen. Entsprechend äusserte sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Vernehmlassung denn auch nicht zu den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz. 4.5 Die Akte A0 ist im Aktenverzeichnis des BFM mit „Vorakten A._______ Aufenthalt in CH Jan./Feb. 1999“ bezeichnet und mit der Begründung „A“ (überwiegende öffentliche und private Interessen an Geheimhaltung) dem Beschwerdeführer als solche nicht zur Kenntnis gebracht worden. 4.5.1 Die Vorakten A._______ haben folgende Aktenstücke zum Inhalt: • Schreiben des Schweizer Botschafters vom 11. Januar 1999, wonach die Botschaft dem Beschwerdeführer ein Visum ausgestellt habe, dieser von seiner Reise aus der Schweiz nicht zurückgekehrt sei, mithin anzunehmen sei, er habe ein Asylgesuch gestellt; mit Kopie des Visumsantrags des Beschwerdeführers, E-3283/2006; E-7296/2006 • Bericht der Kantonspolizei Q._______ betreffend Anfrage zur Rückschiebung des Beschwerdeführers aus Deutschland in die Schweiz, • Aktennotiz des BFM vom 27. Januar 1999 betreffend weiteres Vorgehen, • Bestellschein Swissair-Flug, • Aktennotiz der H._______, vom 28. Januar 1999 betreffend Heimschaffung des Beschwerdeführers, • Aktennotiz des BFM vom 28. Januar 1999 über ein Gespräch mit Vertretern der H._______ betreffend Beschwerdeführer, • Telefax der Schweizerischen Botschaft vom 23. Februar 1999 an die H._______ betreffend Vorsprache beim Beschwerdeführer zu Hause in Teheran, • Telefax der H._______ vom 23. Februar 1999 an die Schweizerische Botschaft in Teheran betreffend Arbeitszeugnis und Visum, • Telefax der Schweizerischen Botschaft Teheran vom 24. Februar 1999 an das BFM, Bericht vom 24. Februar 1999 über den Beschwerdeführer seit seiner Anstellung im Jahre 1992, • Telefax der H._______ vom 10. August 1999 an BFM betreffend allfälliges Asylgesuch des Beschwerdeführers in den USA. Zu den vorstehend aufgeführten Aktenstücken ist festzuhalten, dass die jeweiligen Aktenstücke einzeln als „internes Dokument“ oder „Aktennotiz“ bezeichnet sind. 4.5.2 Nach der weiterhin zutreffenden Rechtsprechung der ARK fallen unter als Beweismittel dienende Aktenstücke im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG nicht nur die im konkreten Fall tatsächlich als Beweismittel herangezogenen Aktenstücke, sondern alle Unterlagen, welche grundsätzlich geeignet sind, als Beweismittel zu dienen. Als interne Akten fallen lediglich Unterlagen in Betracht, welchen kein Beweischarakter zukommt. Berechtigten öffentlichen oder privaten Geheimhaltungsinteressen können diejenigen des Beschwerdeführers an einer unbeschränkten Einsichtnahme entgegenstehen. Die Interessenabwägung darf indes nicht dadurch geschehen, dass eine ganze Kategorie behördlicher Unterlagen a priori - ohne Abwägung im Einzelfall - dem Einsichtsrecht entzogen wird. Das grundsätzlich im vollen Umfange bestehende Einsichtsrecht darf im Einzelfall nur dann beschränkt werden, wenn die Geheimhaltungsinteressen das Interesse an der Akteneinsicht überwiegen (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK E-3283/2006; E-7296/2006 [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3b). Namentlich die Identität in- und ausländischer Informanten und Kontaktpersonen sowie Angaben über Art und Methoden der Informationsbeschaffung durch die schweizerischen Vertretungen im Ausland stellen gewichtige Geheimhaltungsinteressen dar, die geeignet sind, die Akteneinsicht einzuschränken. In diesen Fällen hat die Kenntnisgabe des wesentlichen Inhaltes von Aktenstücken dergestalt zu erfolgen, dass der Partei eine Zusammenfassung des Inhaltes der vorenthaltenen Aktenstücke zugestellt wird (vgl. EMARK a.a.O. S. 12 und 14). 4.5.3 Die vorliegend zur Diskussion stehenden Aktenstücke geben Aufschluss über die konkrete Zusammenarbeit der Schweizerischen Behörden im In- und Ausland. Zudem enthalten sie teilweise Angaben über die Arbeitsweise und Erkenntnisse der Botschaft. Bereits aus diesen Gründen besteht in casu ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Aktenstücke. Wird einer Partei indes die Einsicht in ein Aktenstück verweigert, muss ihr die Behörde gemäss Art. 28 VwVG vom wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis, sowie Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen. Vorliegend hat das Bundesamt mit Schreiben vom 18. November 1999 (A13/4) unter Ziffer 3 unter Bezugnahme auf den Telefax der Schweizerischen Vertretung vom 25. Februar 1999 dem Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des Berichts der Botschaft über ihn und damit der „Vorakten“ zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit dieser Vorgehensweise hat das Bundesamt vorliegend - unter Berücksichtigung der besonderen Konstellation - insgesamt dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Einsicht in die für das Asylverfahren relevanten „Vorakten“ genüge getan. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Antwort vom 26. November 1999 ausführlich zu den Ausführungen unter Ziffer 3 des Schreibens vom 18. November 1999 Stellung genommen hat, zum damaligen Zeitpunkt indes mit keinem Wort mehr geltend gemacht hat, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden. 4.6 Eine weitere Verletzung des Akteneinsichtsrechts macht der Beschwerdeführer betreffend das Aktenstück A5/8 geltend. Bei diesem Aktorum handelt es sich um eine Anfrage der R._______ an das damalige Bundesamt für Ausländerfragen. Zum einen ist festzustellen, dass dieses Aktenstück bereits Teil der sogenannten „Vorakten“ ist, mithin soweit erforderlich im rechtlichen Gehör vom 18. November E-3283/2006; E-7296/2006 1999 Eingang gefunden hat. Zum andern gibt es Aufschluss über die Zusammenarbeit von verschiedenen Ämtern, mithin liegt auch aus diesem Grund ein überwiegendes öffentliches Interesse vor, welches eine Geheimhaltung rechtfertigt. Schliesslich handelt es sich bei dem diesem Aktenstück beigefügten Informationsbericht der Kantonspolizei Q._______ vom 29. Januar 1999 um eine kantonale Akte, in die das BFM die Einsichtnahme unter Verweis an die kantonalen Behörden verweigern durfte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor. 4.7 Auch betreffend A19/1 rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht. Bei diesem Aktenstück handelt es sich um den internen Kopienverteiler betreffend die Verfügung des BFM vom 8. Februar 2000. Einer solchen verwaltungsinternen Akte, welche ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist, kommt für die Behandlung eines Falles kein Beweischarakter zu. Entsprechend kann die Einsicht in dieses Aktorum nicht bloss ausnahmsweise verweigert werden, sondern, weil es gar nicht unter die in Art. 26 VwVG genannten Akten fällt, sogar ohne jegliche Begründung (vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a). Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 4.8 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs betreffend A12/5. Dieses Aktenstück betrifft eine Anfrage des BFM an die Schweizerische Botschaft in Teheran betreffend eines ähnlichen gelagerten Sachverhalts wie den vom Beschwerdeführer geltend gemachten. Bereits aus diesem Grund bestehen wesentliche private Interessen der in diesem Verfahren betroffenen Person, dass das Dokument dem Beschwerdeführer als solches nicht offen gelegt wird. Soweit das Schreiben indes allgemeiner Natur ist beziehungsweise den Beschwerdeführer betrifft, wurde diesem gemäss Art. 28 VwVG mit Schreiben vom 18. November 1999 der wesentliche Inhalt in Form einer Zusammenfassung zur Stellungnahme unterbreitet. Mit dieser Vorgehensweise hat das BFM auch in diesem Punkt dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht genüge getan. Zudem hat der Beschwerdeführer am 26. November 1999 seine Stellungnahme eingereicht, ohne diesbezüglich - weiterhin und unter Anführung einer entsprechenden Begründung - eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts geltend zu machen. Im Übrigen entzieht es sich den Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts, weshalb der Bericht erst am 24. Februar 1999 verfasst wurde. Jedenfalls ist aber festzustel- E-3283/2006; E-7296/2006 len, dass dem Beschwerdeführer daraus kein Rechtsnachteil erwachsen ist. 4.9 Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs als unzutreffend. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich noch geltend macht, es sei ihm Einsicht in die Akten des EDA zu gewähren, ist festzustellen, dass das Bundesverwaltungsgericht dazu nicht zuständig ist beziehungsweise der Beschwerdeführer selbst dort ein Akteneinsichtsgesuch eingereicht hat und eine allfällige Rüge dort vorzubringen wäre. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, das BFM habe den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich festgestellt. Anlässlich der kantonalen Anhörung sei ihm nicht die „obligatorische und wichtigste Frage“ gestellt worden, nämlich diejenige: „Erzählen Sie bitte, warum Sie ihr Heimatland verlassen haben und ein Asylgesuch eingereicht haben?“ Der Beschwerdeführer sei lediglich gefragt worden, ob er zu den Gründen seiner Ausreise noch etwas beizufügen habe, das er noch nicht habe sagen können. Damit sei dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den Fluchtgründen unzureichend gewährt worden. Weiter sei der Beschwerdeführer durch den forschen Befragungsstil anlässlich der kantonalen Befragung verunsichert gewesen und die Befragerin habe unter Zeitdruck gestanden. Auch stehe die kantonale Anhörung punkto Ausführlichkeit in keinem Verhältnis zur Befragung in der Empfangsstelle. 5.1.1 Die Anhörung in der Empfangsstelle wie beim Kanton bezweckt die umfassende Erhebung und Abklärung des Sachverhalts. Die Erstbefragung in der Empfangsstelle dient grundsätzlich der Erhebung der Personalien, des Reisewegs sowie einer ersten Aufnahme der Asylgründe. Entsprechend hält Art. 26 AsylG fest, dass die dortige Befragung summarisch erfolgen kann. Damit ist die rechtliche Grundlage für eine Summarbefragung gegeben. Dagegen spricht im Einzelfall indes nichts, wenn die Befragung - wie vorliegend - ausführlich(er) erfolgt. Insoweit kann nicht geltend gemacht werden, dem Beschwerdeführer sei aus dem Umstand, dass die Befragung in der Empfangsstelle zwei Stunden und 55 Minuten gedauert hat, ein Nachteil erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, die Anhörung im Kanton stehe in keinem Verhältnis zur Erstbefragung, nichts für sich abzuleiten. Beim Kanton wurde er während E-3283/2006; E-7296/2006 drei Stunden und 35 Minuten angehört. Sowohl die Dauer als auch der Umfang des Protokolls (17 Seiten) entsprechen einer durchschnittlichen Anhörung beim Kanton. Entsprechend wurde dem Beschwerdeführer genügend Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Der Beschwerdeführer bemängelt in diesem Zusammenhang weiter, es sei ihm die entscheidende Frage nach seinen Asylgründen nicht gestellt worden. Dazu ist festzustellen, dass die zuständigen Beamten anlässlich der Befragungen - soweit erforderlich - zweckdienliche Fragen zu stellen haben, mit dem Ziel, alle wesentlichen Erkenntnisse zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft sowie allfälligen Wegweisungshindernissen zu erhalten. Dazu steht den Beamten ein Frageschema zur Verfügung. Diesem ist zu entnehmen, welche konkreten Angaben über einen Asylsuchenden zu erfragen sind. Ein festgelegter und verpflichtender Fragenkatalog besteht jedoch nicht. Es ist demnach dem einzelnen Beamten überlassen, wie er die konkreten Fragen formuliert. Vorliegend haben die Beamten anlässlich beider Anhörungen dem Beschwerdeführer ausführlich Gelegenheit gegeben, sich zu seinen Asylgründen zu äussern. Dies durch das Stellen sowohl offener als auch konkretisierender Fragen. Zudem wurde der Beschwerdeführer bei beiden Anhörungen gefragt, ob er alle Asylgründe habe nennen können, was er beide Male bejahte (vgl. A1 S. 7, A11 S. 13). Schliesslich sind dem kantonalen Protokoll keine Hinweise zu entnehmen, dass der Beamte unter Zeitdruck gestanden oder einen unzulänglichen Befragungsstil gepflegt hätte. Namentlich hat auch der zur Beobachtung eines korrekten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertreter keine Einwendungen gegen die Befragung erhoben. Die erhobene Rüge der unzureichenden Sachverhaltsabklärung erweist sich demnach als unzutreffend. 5.2 Im Sinne eines ersten Zwischenergebnisses ist festzustellen, dass weder die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs noch diejenige der nicht rechtsgenüglichen Sachverhaltsfeststellung zutrifft. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Akten an die Vorinstanz zur Durchführung einer ergänzenden Befragung zurückzuweisen. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen. 5.3 In der Rechtsmitteleingabe wird weiter geltend gemacht, die angefochtene Verfügung stütze sich auf eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung ab. E-3283/2006; E-7296/2006 5.3.1 Zwischenzeitlich habe der Rechtsvertreter mit dem Beschwerdeführer den kompletten Sachverhalt aufgearbeitet. Namentlich mache der Beschwerdeführer zusätzlich geltend, im März 1997 sei er von S._______, dem Ehemann einer Cousine, mit der Bitte kontaktiert worden, für ihn ein Visum für die Schweiz zu besorgen. Er habe sich darum bemüht und gegenüber der schweizerischen Botschaft für die Heimkehr seines Verwandten garantieren müssen. Später habe er erfahren, dass S._______ Mitglied der Mujaheddin sei, in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe und als Flüchtling anerkannt worden sei. Ende November 1998 habe ihn ein anderer Verwandter, T._______, um Hilfe bei der Erlangung eines Visums für die Schweiz gebeten. Die Botschaft habe zugestimmt unter der Voraussetzung, dass er - der Beschwerdeführer - T._______ in die Schweiz begleite und so für dessen Rückkehr garantiere. In der Folge habe er einen Reisepass beantragt und sei mit T._______ in die Schweiz gereist, wo dieser ihm mitgeteilt habe, er gehöre den Mujaheddin an und werde bei seiner Schwester (Ehefrau von S._______) in U._______ bleiben. 20 Tage nach seiner Rückkehr in den Iran sei er seitens der Schweizerischen Botschaft aufgefordert worden, seinen Reisepass zwecks Annullierung des Visums vorbeizubringen. Er habe sich geweigert und noch gleichentags nach Bern telefoniert und sich über das Vorgehen der Botschaft beschwert. Am 10. April 1999 sei er auf dem Weg zur Arbeit von Polizisten angehalten, mitgenommen und unter Schlägen sowie Beschimpfungen in eine Zelle gebracht worden. Während der folgenden Inhaftierung sei er schwer misshandelt worden. Nach drei Tagen sei er mit der Auflage entlassen worden, mit niemandem über das Vorgefallene zu sprechen. Er habe seine Arbeit als Taxisfahrer verloren und in der Folge sein Haus verkaufen müssen. Im Zusammenhang mit den Studentenunruhen vom 17. Juli 1999 hätten die iranischen Behörden das Haus von T._______ durchsucht. Da die Ausreise von T._______ (mit Visum für die Schweiz) registriert worden sei, sei der Verdacht schnell auf den bei der schweizerischen Vertretung arbeitenden Beschwerdeführer gefallen. Zu diesen neuen Vorbringen wird in der Rechtsmitteleingabe ausgeführt, verspätete Aussagen seien dann zu berücksichtigen, wenn eine nachvollziehbare Begründung für deren Verspätung vorliege. Vorliegend sei die iranische Herkunft des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Sodann habe der Beschwerdeführer grosse Angst gehabt, dass seine Aussagen betreffend Folter den iranischen Behörden zugehen würden. Vor dem Hintergrund der Botschaftsabklärung und der Tatsa- E-3283/2006; E-7296/2006 che, dass sich in den Kreisen des Botschaftspersonals solche Informationen sehr schnell verbreiten würden, könne es durchaus sein, dass diese auch bis zu den iranischen Sicherheitsbehörden gelangen würden. Zudem sei das Vertrauen des Beschwerdeführers zu den Schweizer Behörden - aufgrund seiner Erfahrungen - stark beeinträchtigt gewesen. Der Beschwerdeführer macht zudem neu geltend, er habe zwei Verwandte, welche beide der Mujaheddin angehören würden, zur Flucht aus dem Iran verholfen und sei deshalb von den iranischen Behörden während drei Tagen festgehalten sowie schwer misshandelt worden. 5.3.2 Diese Vorbringen legt der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe ausführlich sowie detailliert dar und gibt an, aus welchen Gründen er sie nicht bereits früher vorgetragen hat. Dennoch erachtet das Bundesverwaltungsgericht diese erstmals auf Beschwerdestufe vorgetragenen Vorkommnisse als nicht glaubhaft. Dazu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich beider Anhörungen gefragt wurde, ob er alle Gründe habe vortragen können, welche ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen hätten, was er beide Male bejahte (vgl. A1 S. 7, A11 S. 12). Ebenso erklärte er zweimal auf entsprechende Frage, er sei nur einmal, nämlich 1991, in Haft gewesen (vgl. A1 S. 7, A11 S. 12). Bei diesen unterschriftlich bestätigten Angaben hat sich der Beschwerdeführer behaften zu lassen. Hinzu kommt, dass es eine blosse und durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers ist, wonach er seitens der heimatlichen Behörden für die von zwei entfernten Verwandten in Deutschland eingeleiteten Asylverfahren verantwortlich gemacht worden sein soll. Die beiden Personen kontaktierten den Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben im März 1997 und November 1998. Die angebliche polizeiliche Mitnahme datiert der Beschwerdeführer auf April 1999. Hätten die heimatlichen Behörden tatsächlich im geltend gemachten Zusammenhang ein Interesse am Beschwerdeführer gehabt, ist nicht einsehbar, weshalb sie ihn nicht bereits früher belangten. Namentlich liegen zwischen der Ausreise von S._______ und der Festnahme des Beschwerdeführers rund zwei Jahre. Soweit geltend gemacht wird, die iranischen Behörden seien erst durch die Studentenunruhen auf den Beschwerdeführer aufmerksam geworden, erscheint dieser Erklärungsversuch als konstruiert und in keiner Weise nachvollziehbar. Weiter ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer anlässlich E-3283/2006; E-7296/2006 der Erstbefragung zu Protokoll gab, er habe bis August 1999 als Taxichauffeur gearbeitet (vgl. A1 S. 2). Gemäss seinen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe will er aber unmittelbar nach seiner Freilassung am 13. April 1999 seine Arbeit verloren haben. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei rund zwei Monate nach seiner Freilassung in ein anderes Haus gezogen. Weshalb er umgezogen sei, führt er indes mit keinem Wort aus. Nebst diesen Unstimmigkeiten ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer angeführten Gründe für das verspätete Vorbringen in keiner Weise zu überzeugen vermögen. Inwieweit die iranische Herkunft vorliegend eine besondere Rolle spielen soll, wird in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchte, wenn er überhaupt kein Vertrauen in die schweizerischen Behörden gehabt habe. Zudem ist nicht ersichtlich, weshalb er zum Zeitpunkt der Anhörungen davon ausging, die iranischen Behörden könnten etwas über den Inhalt seiner Asylvorbringen in Erfahrung bringen. Asylsuchende werden zu Beginn der Befragung stets über die strenge Verschwiegenheitspflicht sämtlicher anwesender Personen orientiert und es wird ihnen versichert, dass sie ohne Furcht sprechen können (vgl. A11 S. 2). Hätte der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung das Vertrauen noch zu wenig gehabt, wäre es ihm spätestens anlässlich der kantonalen Anhörung zumutbar gewesen, die Inhaftierung vorzubringen. Schliesslich hat der Beschwerdeführer bereits zu früheren Zeitpunkten Vertreter der Botschaft und des EDA kontaktiert, um seine Furcht vor Verfolgung durch die iranischen Sicherheitskräfte darzulegen und seinen Anliegen Nachachtung zu verschaffen. Weshalb ihm dies nach der Freilassung aus der viertägigen Haft nicht möglich gewesen sein soll, wird aufgrund der Akten nicht ersichtlich und lässt weitere Zweifel an diesem Vorbringen aufkommen. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die geltend gemachte Inhaftierung nicht glaubhaft und somit als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung zu qualifizieren, auf die deshalb nicht weiter einzugehen ist. 5.4 Als weiteres Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass vorliegend der rechtserhebliche Sachverhalt vollständig festgestellt wurde. Die Beschwerde ist somit auf ihre materielle Begründetheit hin zu prüfen. 6. E-3283/2006; E-7296/2006 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, das BFM stütze seinen Entscheid auf einen Vergleichsfall ab, ohne indes darzulegen, inwiefern die Fälle überhaupt miteinander vergleichbar seien. Wären beide Fälle tatsächlich miteinander vergleichbar, so sei es äusserst fragwürdig, wenn voreingenommen und vorbehaltlos die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angenommen würde. Zudem seien an der Objektivität, Integrität, Unparteilichkeit und Neutralität des Berichts der Schweizerischen Botschaft in Teheran erhebliche Zweifel anzubringen. Was ferner den Vergleichsfall anbelange, sei das Verfahren des Beschwerdeführers mit dem erwähnten Verfahren zu koordinieren. Aus dem Bericht vom 24. Februar 1999 ergebe sich weiter, dass die Botschaft die Ehefrau des Beschwerdeführers kontaktiert habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer massive Verfolgungsmassnahmen des iranischen Sicherheitsdiensts zu gewärtigen habe, sei ein solches Vorgehen unhaltbar und könne die Ehefrau in grosse Gefahr bringen. Auch zeige die Argumentationsweise des BFM die Voreingenommenheit des Sachbearbeiters des BFM auf. Zudem sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 26. November 1999 kaum berücksichtigt worden. 6.2 Zu den erhobenen Einwänden ist zunächst festzuhalten, dass es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts seitens des BFM genügte, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass das Amt in einem ähnlich gelagerten Fall Abklärungen vor Ort vorgenommen hat und daraus wesentliche Erkenntnisse gewonnen hat, die auch in seinem Verfahren von Bedeutung sind. Soweit dies zutraf, wurden diese - allgemein gültigen - Erkenntnisse vom BFM dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme und Stellungnahme unterbreitet (vgl. A 13). Weitergehende diesbezügliche Ausführungen waren nicht erforderlich. Sodann hat das BFM entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht in keiner Weise aufgrund unglaubhafter Vorbringen im Vergleichsfall Rückschlüsse auf den Beschwerdeführer gezogen. Es hat einzig und allein auf die allgemein - auf jede Person mit vergleichbaren Vorbringen anwendbaren - gewonnenen Erkenntnisse dieser Botschaftsabklärung abgestützt, ein Vorgehen, das ohne weiteres zulässig ist. Was sodann die geäusserten Zweifel an der Objektivität der Abklärung beim ehemaligen Arbeitgeber anbelangt, ist festzustellen, dass diese in casu notwendigen Erkenntnisse nur bei der Botschaft in Erfahrung gebracht werden konnten. Auch spricht nichts gegen eine solche Anfrage, zumal der Beschwerdeführer ja nicht geltend macht, von seinem Arbeitgeber verfolgt zu werden. Weiter sind den Akten auch keine Hinweise auf E-3283/2006; E-7296/2006 eine mangelnde Objektivität der Abklärungen zu entnehmen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe auch keine konkreten Anhaltspunkte aufgeführt, die für die erhobene Behauptung sprechen würden und sich überprüfen liessen. Ferner sprechen die vom Beschwerdeführer angeführten Ausdrücke entgegen seiner Ansicht nicht für eine Voreingenommenheit des Sachbearbeiters des BFM. Die vorgenommene Würdigung verwendet vielmehr eine gängige Argumentationskette und es lassen sich daraus keine Anhaltspunkte für eine ungewöhnliche und unsachliche Argumentationsweise entnehmen. Weiter ist festzustellen, dass die beantragte Koordination mit dem vergleichbaren Fall nicht möglich ist, da das vom Beschwerdeführer angeführte Verfahren bereits am _______ von der damals zuständigen ARK letztinstanzlich entschieden wurde. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos. Was sodann den Vorwurf der Kontaktierung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die Botschaft anbelangt, ist festzustellen, dass die Schweizer Vertretung, mithin die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die Ehefrau zunächst kontaktierte, als der Beschwerdeführer während Tagen unentschuldigt der Arbeit fern blieb. Gegen eine solche Vorgehensweise seitens der Arbeitgeberin kann offensichtlich nichts eingewendet werden. In der Folge kontaktierte die heutige Beschwerdeführerin die Botschaft mehrmals von sich aus und erkundigte sich unter anderem nach einer Abgangsentschädigung für den Beschwerdeführer. Insoweit vermag der Beschwerdeführer auch aus diesem Einwand nichts für sich abzuleiten. 6.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob das BFM die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft bewertet hat. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei als Sicherheitsgardist und Chauffeur bei der Schweizerischen Botschaft in Teheran angestellt gewesen. Er sei deshalb vom iranischen Informationsdienst angegangen worden, für ihn zu arbeiten. Für den Fall, dass er sich weigere, sei ihm gedroht worden, ihm werde das Leben schwer gemacht und er werde mit einem Ausreiseverbot belegt. 6.3.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht werden lokale Angestellte zahlreicher Botschaften im Iran regelmässig vom Informationsministerium kontaktiert, mithin handelt es sich dabei um einen Routinevorgang. Bislang ist nicht bekannt geworden, dass die Betroffenen unter einen erheblichen Druck gesetzt worden wären. Dies wohl auch deshalb, weil sich der iranische Informationsdienst durch- E-3283/2006; E-7296/2006 aus bewusst ist, dass Personen, die - wie der Beschwerdeführer - in einer subordinierten Stellung bei der Botschaft tätig sind, über keine wirklich sensiblen Kenntnisse verfügen. Gemäss dem Pflichtenheft des Beschwerdeführers vom 1. Mai 1992 war er für die Eingangskontrolle und die Kontrolle der Besucher (70%) sowie für die Auslieferung der Post, den Ankauf von Büromaterial sowie die Instandstellung des Autos verantwortlich ([30%] vgl. Beschwerdedossier S. 183). Laut dem Pflichtenheft vom 23. Mai 1993 war der Beschwerdeführer für die Bewachung der Gebäude, die Kontrolle der Besucher (80%) und als Fahrer (20%) angestellt (vgl. Beschwerdedossier S. 185). In Anbetracht dieser Aufgaben ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei der Botschaft keinen Zugang zu sensiblen, der Geheimhaltung unterworfenen Daten hatte. Der Beschwerdeführer macht zwar geltend, als „vertraulich“ bezeichnete Dokumente transportiert und mit einem Botschaftsvertreter den Amerikaner F._______ besucht zu haben. Soweit der Beschwerdeführer tatsächlich vertrauliche Dokumente transportierte, ist zwingend anzunehmen, dass diese einerseits verschlossen waren und er von deren Inhalt wohl keine Kenntnisse erhalten hat. Andererseits handelte es sich bei diesen Dokumenten wohl kaum derart sensible Dokumente, dass die Schweizerische Botschaft, die von der teilweisen Überwachung ihrer Angestellten durchaus Kenntnis hat, sie von einem lokalen Angestellten hätte übermitteln lassen. Was den Besuch bei F._______ betrifft, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen einzig in seiner Stellungnahme von 26. November 1999 vorbrachte, indes diese anlässlich keiner Befragung anführte beziehungsweise auch in seinen nachgeschobenen (unglaubhaften) Ausführungen nicht erwähnte. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen in keiner Weise substanziiert hat, und daher auch nicht einsehbar ist, weshalb ihn die iranischen Behörden deshalb belangen sollten. Hätten sie dies nämlich tatsächlich gewollt, hätten sie dies mit Sicherheit bereits früher getan, lagen diese Besuche im Zeitpunkt der Ausreise doch bereits einige Zeit zurück. In Anbetracht dieser Ausführungen ist somit festzuhalten, dass allfällige vom Beschwerdeführer an den iranischen Sicherheitsdienst weitergeleitete Informationen für diesen von geringem Wert gewesen und somit als unbedenklich einzustufen sind. Es ist somit zu schliessen, dass der Beschwerdeführer kein besonderes Profil aufwies, das geeignet gewesen wäre, ein spezielles Interesse des iranischen Informationsdienstes an seiner Person zu wecken. Vor diesem Hintergrund ist deshalb nicht nachvollziehbar, inwiefern der Beschwerdeführer für das iranische E-3283/2006; E-7296/2006 Informationsministerium von der geltend gemachten Bedeutung gewesen sein soll. Entsprechend war der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen auch nicht in der Lage, substanziiert darzulegen, weshalb er von den iranischen Behörden aus asylrelevanten Gründen verfolgt werden soll und welche Konsequenzen er zu befürchten hat. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, was er aus der fristlosen Entlassung einer während Jahren für die Schweizerische Botschaft tätig gewesenen Dolmetscherin, die mit dem iranischen Informationsdienst zusammengearbeitet habe (vgl. Eingabe vom 8. Januar 2001), für sich persönlich ableiten will beziehungsweise kann. Schliesslich ist anzufügen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der zweiten Ausreise aus dem Iran die iranisch-türkische Grenze legal passiert hat. Dazu führte er aus, er sei zu Fuss zur iranischen Kontrollstelle gegangen. Der iranische Passkontrolleur habe im Computer nachgeschaut, seinen Pass gestempelt und er sei weitergegangen (vgl. A11 S. 11). Diese legale und kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers spricht zusätzlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Wäre der Beschwerdeführer tatsächlich von den heimatlichen Behörden in irgend einer Weise gesucht worden, wäre es ihm wohl kaum möglich gewesen, kontrolliert auszureisen. Dass die Ausreise nur gelungen sei, weil das Personenfahndungssystem des Irans nicht mit westlichen Standards zu vergleichen sei, ist eine durch nichts belegte Behauptung, aus welcher der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. 6.3.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer sodann, die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt zu haben. Betreffend seine Identität würden keine Zweifel bestehen. Es gebe Gründe, welche ein allfälliges Vernichten eines Passes beziehungsweise ein bewusstes Vorenthalten rechtfertigen würden. Eine Wegweisung bei „Papierlosigkeit“ sei problematisch. Zudem zeige dies den Willen des Beschwerdeführers, nicht in den Iran zurückkehren zu wollen. Vorliegend habe der Beschwerdeführer seinen Reisepass nach Hause geschickt, wo dieser nie angekommen sei. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht geht es unter keinem Titel an, den Reisepass den Schweizerischen Behörden vorzuenthalten, auch dann nicht, wenn die Identität des Betroffenen bekannt ist. Ein solches Verhalten, welches einzig dem Verunmöglichen des Wegweisungsvollzugs dient, widerspricht klarerweise der ei- E-3283/2006; E-7296/2006 nem Asylgesuchsteller obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 293). Mit seiner Vorgehensweise hat der Beschwerdeführer in jedem Fall die ihm obliegende Mitwirkungspflicht klarerweise verletzt. 6.4 Der Beschwerdeführer weist in der Rechtsmitteleingabe auf Herzprobleme hin, welche möglicherweise die Folge der grossen nervlichen und psychischen Anspannung im Zusammenhang mit der erlebten Inhaftierung und Folter seien. Als Beleg reichte er einen ärztlichen Bericht von Dr. med. V._______, vom 23. Februar 2000 ein. Gemäss diesem Zeugnis konnten beim Beschwerdeführer bei der Durchführung eines EKG keine Unregelmässigkeiten festgestellt werden. Weder klinisch noch elektrokardiographisch bestanden Anhaltspunkte für eine relevante Herzrhythmusstörung. In einem später eingereichten ärztlichen Zeugnis der I._______, vom 12. April 2001, wird eine postraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, als deren Ursache Foltermassnahmen angeführt werden. Im ärztlichen Bericht vom 14. Juni 2001 derselben Klinik werden als mögliche Ursachen Kriegserinnerungen oder der Tod der Mutter wenige Wochen vor der Einlieferung in die Klinik genannt. Nachdem die geltend gemachte Inhaftierung im April 1999 sowie die damit verbundenen Misshandlungen nicht glaubhaft sind und die Ursache der psychischen Beschwerden auch durchaus anderer Natur sein können, vermag der Beschwerdeführer mit Blick auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen aus diesen beiden Arztzeugnissen nichts für sich abzuleiten. Dies gilt sodann auch bezüglich des wenig detaillierten ärztlichen Berichts von Dr. med. L._______ vom 15. November 2004, welcher diesbezüglich ebenfalls keine neuen Erkenntnisse enthält. 6.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist festzuhalten, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sind. Namentlich handelt es sich beim Beschwerdeführer - entgegen der von ihm in der Eingabe vom 30. August 2000 vertretenen Ansicht - mitnichten um einen Asylgesuchsteller, der aufgrund seines Berufs in einem überdurchschnittlichen Ausmass und in einer grossen Intensität von den iranischen Sicherheitsbehörden überwacht wurde. Es erübrigt sich daher, auf die weiteren Ausführungen in diesem Zusammenhang einzugehen. 7. Weiter ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch das Stellen eines Asylgesuchs im Ausland einen Grund für eine zukünftige Verfol- E-3283/2006; E-7296/2006 gung durch die iranischen Behörden gesetzt hat und damit die Flüchtlingseigenschaft aufgrund des Vorliegens subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt. Ebenso sind unter diesem Gesichtspunkt die erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu prüfen. 7.1.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsland eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend (vgl. Art. 54 AsylG). Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1 S. 10; 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., 1995 Nr. 7 E. 7b und 8). 7.1.2 In der Rechtsmitteleingabe weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in Deutschland und der Schweiz ein Asylverfahren eingeleitet habe und deshalb bei einer Rückkehr gefährdet sei. Nach konstanter - wenn auch bisher nicht publizierter - und weiterhin zutreffender Praxis der ARK stellt bei iranischen Asylgesuchstellern das blosse Einreichen eines Asylgesuchs keinen subjektiven Nachfluchtgrund im Sinne von Art. 54 AsylG dar. Indes riskieren iranische Asylsuchende, welche sich in der Schweiz exilpolitisch betätigen und dabei exponieren, nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bei einer allfälligen Rückkehr in den Heimatstaat eine strafrechtliche Verfolgung wegen staatsfeindlicher Aktivitäten, wobei bereits im Rahmen eines entsprechenden staatlichen Ermittlungsverfahrens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gravierende Übergriffe zu befürchten sind. 7.2 Mit Eingabe vom 19. April 2005 machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er sei exilpolitisch tätig. Seit 2001 sei er bei der I.U.R. und der KDPI. In der Folge reichte er zahlreiche Dokumentationen ein, welche sein politisches Engagement im Rahmen von Standkundgebungen für die I.U.R, die S.P.I., die „Alliance of Iranian Stu- E-3283/2006; E-7296/2006 dents“ sowie der „Demokratischen Vereinigung iranischer Progressiver“ (UIVO) zum Inhalt haben. Dazu wird in den diversen Begleitschreiben ausgeführt, die Teilname an diesen zahlreichen Manifestationen sei auf verschiedenen Webseiten veröffentlicht worden. Aufgrund seiner Aktivitäten unterhalte er denn auch enge Kontakte zu mehreren bedeutenden Gruppierungen von Exiliranern in der Schweiz. Seit September 2005 sei er zudem als Vorstandsmitglied der I.U.R. tätig. In Anbetracht dessen, dass exilpolitische Aktivitäten von den iranischen Behörden intensiv überwacht würden, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den heimatlichen Sicherheitsorganen bekannt sei. 7.2.1 Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wird im Iran die politische Betätigung für staatsfeindliche Organisationen im Ausland seit der Neufassung des iranischen Strafrechts im Jahr 1996 unter Strafe gestellt. Namentlich wurden in der Vergangenheit bereits Personen verhaftet, angeklagt und verurteilt, welche sich unter anderem im Internet kritisch zum iranischen Staat geäussert hatten (vgl. die Auskunft der Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] vom 4. April 2006 ["Iran: Rückkehrgefährdung für AktivistInnen und Mitglieder exilpolitischer Organisationen - Informationsgewinnung iranischer Behörden"], S. 3, mit weiteren Hinweisen). Zudem ist allgemein bekannt und grundsätzlich unbestritten, dass die iranischen Behörden die politischen Aktivitäten ihrer Staatsangehörigen im Ausland überwachen und systematisch erfassen. Mittels Einsatz von moderner Software dürfte es den iranischen Behörden ohne weiteres möglich sein, die im Internet vorhandenen riesigen Datenmengen ohne allzu grossen Aufwand gezielt und umfassend zu überwachen und gegebenenfalls nach Stichworten zu durchsuchen. 7.2.2 Vorweg ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben vor seiner Ausreise in die Schweiz politisch nicht aktiv war (vgl. A11 S. 12). Im März 2005 machte der Beschwerdeführer erstmals ein politisches Engagement in der Schweiz geltend. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass er seit September 2005 im Vorstand der I.U.R. und dort für die O._______ zuständig ist (vgl. Bestätigung I.U.R. vom 1. Oktober 2006). Zwischen März 2005 und September 2007 nahm der Beschwerdeführer an mindestens 40 Kundgebungen namentlich der I.U.R. und der S.P.I. teil, für die er teilweise insoweit verantwortlich zeichnete, als er die erforderliche Bewilligung einholte und gemäss den Ausführungen auf Beschwerdeebene mehrmals von ihm selbst E-3283/2006; E-7296/2006 verfasste Flugblätter verteilte (vgl. zum Beispiel Beschwerdedossier S. 323). Die vom Beschwerdeführer mitgestalteten öffentlichen Veranstaltungen richteten sich offenkundig gegen das herrschende Regime im Iran, wobei dieses wegen Folterungen und Hinrichtungen kritisiert wird. Namentlich wird in einem der Flugblätter ausgeführt, seit 28 Jahren herrsche im Iran ein brutales und fundamentalistisches Regime, das weder vor Folterungen noch der Todesstrafe zurückschrecke. Die Rechte der Frauen würden mit den Füssen getreten und Oppositionelle würden unterdrückt. In diesem Zusammenhang wird das Ende der iranisch-islamischen Republik und die Freilassung der politischen Gefangenen proklamiert. Anlässlich einer Vielzahl von Standinformationen und Kundgebungen wurde der Beschwerdeführer fotografiert. Die entsprechenden Bilder wurden in der Folge auf verschiedenen exiliranischen Websites der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Durch die im Internet dokumentierte, rege Teilnahme des Beschwerdeführers an zahlreichen Kundgebungen sowie seinen Einsitz im Vorstand der I.U.R. hier in der Schweiz brachte der Beschwerdeführer seine Haltung gegen die politische und gesellschaftliche Struktur seines Heimatlandes sowie seine Kritik am gegenwärtigen Regime zum Ausdruck. Vor diesem Hintergrund ist es als wahrscheinlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer den iranischen Behörden als exilpolitisch engagierte Person aufgefallen ist und dass sie sich aktiv um seine Identifizierung bemüht haben. Die vorstehenden Erwägungen lassen im Weiteren auch den Schluss zu, dass der iranische Staat Kenntnis davon hat, dass der Beschwerdeführer im September 2005 in den Vorstand der I.U.R. gewählt wurde. Diese Tatsache ist ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer bereit ist, innerhalb einer exilpolitischen Organisation Initiative und Verantwortung zu übernehmen, und dass er über gewisse Organisations- und Motivierungsfähigkeiten verfügt. Dadurch hebt sich der Beschwerdeführer von der Masse der mit dem iranischen Regime unzufriedenen Exiliranern in überdurchschnittlicher Weise ab. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner ehemaligen Anstellung bei der Schweizerischen Vertretung in Teheran bereits einmal von den Sicherheitsbehörden kontaktiert wurde und insoweit den Behörden bekannt ist. Damit liegen hinreichende Anhaltspunkte vor, welche befürchten lassen, dass die zuständigen Stellen des iranischen Staates nicht bereit sein dürften, die aus ihrer Sicht rufschädigenden Aktivitäten bei entsprechender Gelegenheit tatenlos hinzunehmen. Die Möglichkeit, dass E-3283/2006; E-7296/2006 der Beschwerdeführer aufgrund seines politischen Engagements in der Schweiz sowie der Tatsache, dass er von den iranischen Sicherheitsbehörden bereits einmal kontaktiert wurde, bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit asylrechtlich relevanten Nachteilen rechnen müsste, erscheint nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts als überwiegend wahrscheinlich. Im Falle einer Wiedereinreise in den Iran ist namentlich das Risiko für den Beschwerdeführer, festgenommen zu werden, nach dem Gesagten auch objektiv als begründet anzusehen. Da sich die Gefahr vor Verfolgung mithin bereits bei einer allfälligen Einreise ins Heimatland zeigen dürfte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 7.3 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers im Rahmen der weiteren Schriftenwechsel auf Beschwerdeebene zu Unrecht verneint hat und insoweit zu Unrecht nicht auf die Verfügung vom 8. Februar 2000 zurückgekommen ist. Die Asylberechtigung bleibt dem Beschwerdeführer indessen aufgrund der Ausschlussklausel von Art. 54 AsylG, wonach subjektive Nachfluchtgründe zwar zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, jedoch nicht zur Asylgewährung führen, verwehrt. II. 8. 8.1 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin lehnte das BFM gestützt auf Art. 7 AsylG ab. In der angefochtenen Verfügung führte das BFM aus, die Beschwerdeführerin stelle ihre Asylvorbringen auf diejenigen ihres Ehemannes ab. Das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei indes wegen fehlender Glaubhaftigkeit abgewiesen worden. Damit sei dem Gesuch der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Hinzu komme, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin unsubstanziiert seien. Namentlich habe sie das angeblich Erlebte in einer undifferenzierten und stereotypen Weise geschildert, die nicht den Eindruck zu erwecken vermöchte, dass sie es persönlich erlebt habe. Sodann sei angesichts der als konsequent bekannten Vorgehensweise der iranischen Sicherheitsbehörden mit grösster Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich diese nicht damit begnügt hätten, die Beschwerdeführerin zu belästigen und zu bedrohen, wenn sie tatsächlich an ihrer Person Interesse gehabt hätten. Schliesslich habe die Beschwerdefüh- E-3283/2006; E-7296/2006 rerin zusammen mit ihren Kindern den Iran über den Flughafen Mehrabad verlassen. Die dortigen Ausreisekontrollen seien indes derart organisiert, dass einer Person, die im Interesse der iranischen Behörden stehe, die Ausreise gegen den Willen der Behörden praktisch unmöglich sei. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern ausgereist sei, könne aller Wahrscheinlichkeit auch eine Bestechung der Sicherheitsbeamten ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin zuviele Beamten hätte bezahlen müssen. Vor diesem Hintergrund könne auch das Vorbringen, der Schlepper habe alles organisiert, nicht gehört werden. 8.2 In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin an der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen fest und verweist diesbezüglich auf das Beschwerdeverfahren ihres Ehemannes. Weiter wird ausgeführt, entgegen der Ansicht des BFM habe die Beschwerdeführerin präzise Angaben gemacht. Naturgemäss könne sie jedoch keine genauen Auskünfte betreffend die anonymen Urheber der Belästigungen machen, sondern einzig Vermutungen äussern. Die Annahme, dass der Sicherheitsdienst hinter den Übergriffen stehe, habe die Beschwerdeführerin glaubhaft dargelegt. Sodann sei der Einwand des BFM, der iranische Sicherheitsdienst hätte sich bei einem ernsthaften Interesse an der Beschwerdeführerin nicht mit blossen Belästigungen begnügt, äusserst spekulativ. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund der gesamten Situation unter einem erheblichen psychischen Druck gestanden, welcher sie schliesslich dazu bewogen habe, das Land zu verlassen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin eine erhebliche Summe für die Organisation der Ausreise aufgewendet, was auf eine professionelle Unterstützung hinweise. 8.3 Die Beschwerdeführerin stützt ihr Asylgesuch hauptsächlich auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgeschichte ab. Wie vorstehend unter Ziffer I ausführlich dargelegt, sind die Vorbringen des Beschwerdeführers - soweit sie nicht seine exilpolitische Tätigkeiten in der Schweiz betreffen - insgesamt nicht glaubhaft. In Anbetracht dieser Sachlage ist den Aussagen der Beschwerdeführerin die Grundlage entzogen. Damit ist auch nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin von Unbekannten der Sicherheitsbehörden telefonisch belästigt und bedroht wurde. Diesbezüglich ist insbesondere auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, die einzelnen Vorkommnisse nur annähernd zeitlich einzuordnen beziehungsweise detaillierte Angaben zur Anzahl oder Regelmässigkeit E-3283/2006; E-7296/2006 der Anrufe zu machen. Entgegen ihrer in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht sind ihre Angaben in keiner Weise substanziiert und erwecken auch nicht den Eindruck, die geschilderten Ereignisse seien von ihr persönlich erlebt worden. Um diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der kantonalen Anhörung mehrmals betonte, sie habe im Heimatland ein gutes Leben gehabt (vgl. A10 S. 8, 11) und habe sich erst zur Ausreise entschlossen, als sie erfahren habe, dass ihr Ehemann krank sei und sie kein Visum für die Schweiz erhalten habe (vgl. A10 S. 8). Insgesamt ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen dazutun, inwiefern das BFM zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen geschlossen habe. 8.4 Ihr Asylgesuch ist daher wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen abzuweisen. 9. 9.1 Nachdem der Beschwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen ist, haben die Beschwerdeführerin und die beiden gemeinsamen minderjährigen Töchter gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG grundsätzlich einen Anspruch auf Einbezug in dessen Flüchtlingseigenschaft (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79, EMARK 1997 Nr. 1 E. 4). Gemäss Art. 37 AsylV 1 hat indessen der Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten oder Vaters nach Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG erst dann zu erfolgen, wenn die einzubeziehende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht selbstständig nach Art. 3 AsylG erfüllt (vgl. auch Art. 5 AsylV 1). 9.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine asylrelevante Verfolgung vor ihrer Ausreise aus dem Iran glaubhaft machen können (vgl. E. 8). Auch ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in den Iran wegen der exilpolitischen Aktivitäten ihres Ehemannes einer Reflexverfolgung durch die iranischen Sicherheitskräfte unterliegen würde; solches wurde während des Verfahrens denn auch nicht geltend gemacht. Somit bestehen weder eigene Fluchtgründe, noch ist ein objektiver Nachfluchtgrund gegeben, die zur Feststellung der originären Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls führen würden. Gleiches ist festzustellen für die beiden inzwischen 18- und 12-jährigen Töchter der Beschwerdeführer. E-3283/2006; E-7296/2006 9.3 Die Beschwerdeführerin und ihre Töchter erfüllen somit nicht selbständig die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG, weshalb sie gestützt auf Art. 51 Abs. 1 und 3 AsylG in die Flüchtlingseigenschaft des Ehemannes und Vaters einbezogen werden. Die Asylgewährung bleibt ihnen damit verwehrt (vgl. EMARK 2006 Nr. 7 E. 5.6 S. 79). 10. 10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 10.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung, noch haben sie Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 10.3 Aufgrund der objektiv begründeten Furcht des Beschwerdeführers, im Iran künftig im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt zu werden, und der der Ehefrau und den Töchtern zuerkannten Flüchtlingseigenschaft erweist sich der Vollzug der Wegweisung wegen drohender Verletzung des flüchtlingsrechtlichen Gebots des Non-Refoulements als unzulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG). Den Akten sind zudem keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach die Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt oder in schwerwiegender Weise gefährdet hätten (Art. 83 Abs. 7 AuG). Die Beschwerdeführer sind somit als Flüchtlinge in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die geltend gemachten und mit ärztlichen Berichten belegten gesundheitlichen Beschwerden unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens allfälliger Vollzugshindernisse nicht weiter einzugehen. 11. Die Beschwerden sind demnach insoweit gutzuheissen, als sie die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und den Verzicht auf den Vollzug E-3283/2006; E-7296/2006 der Wegweisung betreffen. Soweit sie die Gewährung von Asyl und die Anordnung der Wegweisung betreffen, sind sie jedoch abzuweisen. 12. 12.1 Vorweg ist festzuhalten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens (Gutheissung hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung) grundsätzlich von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführer auszugehen ist, wobei bei einer Verfahrenskonstellationen wie der vorliegenden von einem Durchdringen zu zwei Dritteln auszugehen ist. 12.2 Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Rechtsmitteleingaben die Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn die Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügen und ihre Begehren nicht aussichtslos erscheinen. Aufgrund der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer fürsorgeabhängig sind und die Rechtsmitteleingaben, namentlich diejenige des Beschwerdeführers, im Zeitpunkt deren Einreichung als nicht aussichtslos zu bezeichnen waren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind demnach gutzuheissen. Den Beschwerdeführern sind somit für den Anteil des Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. 12.3 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3.1 Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer hat am 25. April 2008 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 2'690.-- (inkl. MWSt) sowie die Rechnung der ehemaligen Rechtsvertretung vom 24. April 2008 in der Höhe von Fr. 1'600.-- (inkl. Barauslagen) eingereicht. 12.3.2 Der erste Vertreter weist einen zeitlichen Aufwand von 15 Stunden für den Zeitraum August 2000 bis Dezember 2006 und Barauslagen von Fr. 100.-- aus. Der zeitliche Aufwand betreffend die Eingaben vom 2. August 2001 und 19. April 2005 erscheint um insgesamt eineinhalb Stunden zu hoch. Sodann unterlässt es der Vertreter, die in Rechnung gestellten Barauslagen zu konkretisieren. Der geltend gemachte Betrag von Fr. 100.-- erweist sich jedenfalls als zu hoch. In Anwendung E-3283/2006; E-7296/2006 von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 100.-- sowie des Obsiegens im Umfang von zwei Dritteln ist die Parteientschädigung für den ersten Vertreter auf Fr. 934.-- (inkl. Auslagen) festzusetzen. 12.3.3 Der aktuelle Vertreter weist in seiner Rechnung einen zeitlichen Aufwand von 12,2 Stunden und Barauslagen von Fr. 60.-- aus. Der zeitliche Aufwand sowie die geltend gemachten Barauslagen erscheinen - mit Ausnahme des Aufwandes für die Eingabe an das BFM vom 24. April 2007 - als angemessen. In Anwendung von Art. 8, 9 und 11 VGKE und unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von Fr. 200.-sowie des Obsiegens im Umfang von zwei Dritteln ist die Parteientschädigung für den aktuellen Vertreter auf Fr. 1'722.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. 12.3.4 Das BFM ist anzuweisen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von total Fr. 2'656.-- auszurichten. (Dispositiv: nächste Seite) E-3283/2006; E-7296/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit sie die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Vollzugs der Wegweisung betreffen. Im Übrigen werden sie abgewiesen. 2. Die Vorinstanz wird angewiesen, die Beschwerdeführer und ihre beiden Töchter als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden gutgeheissen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 5. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'656.-- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Arbeitsvertrag und 2 Pflichtenhefte) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (in Kopie) - das E._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Beat Weber Barbara Balmelli Versand: Seite 36

E-3283/2006 — Bundesverwaltungsgericht 22.05.2008 E-3283/2006 — Swissrulings