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Bundesverwaltungsgericht 26.01.2010 E-3279/2006

26 gennaio 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,313 parole·~32 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid) | Flüchtlingseigenschaft; Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-3279/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . Januar 2010 Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Contessina Theis. A._______,, Pakistan, vertreten durch Ulrike Lienhard-Müller, Berner Rechtsberatungsstelle Menschen in Not (vormals Berner Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende), (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Flüchtlingseigenschaft und Asyl (Wiedererwägung); Verfügung des BFF vom 10. Juni 2004 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-3279/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Pakistans aus dem Kashmir, mit Wohnsitz in B._______ und C._______, verliess Pakistan am 22. November 1998 und reiste am 26. November 1998 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Er wurde am 2. Dezember 1998 in der Empfangsstelle Kreuzlingen summarisch befragt und am 31. Mai 1999 im Kanton Bern, dem er für die Dauer des Asylverfahrens zugewiesen wurde, zu seinen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, Mitglied der Jammu Kashmir Liberation Front (JKLF) gewesen zu sein und sich für die Partei eingesetzt zu haben. Im Mai 1995 sei er verhaftet und bis im April 1996 inoffiziell festgehalten worden. Während diesem Jahr in Haft sei er massiv gefoltert und misshandelt worden. Im April 1996 habe man ihn freigelassen, da er keine Informationen preisgegeben habe. Als er im Oktober 1998 erfahren habe, dass er von der Polizei gesucht werde, sei er im November 1998 ausgereist. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen ein: - Identitätskarte - Kopie vom [Datum]t 1965 der Bestätigung des Azad Governement of Jammu and Kashmir State vom [Datum], über die Einwanderung der Familie des Beschwerdeführers B. Mit Verfügung vom 15. Dezember 2000 wies das BFF das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte das BFF im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft. Auf die weitere Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. Auf die gegen die Verfügung des BFF erhobene Beschwerde trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Februar 2001, mangels Leistung des geforderten Kostenvorschusses, nicht ein. E-3279/2006 C. Am 7. März 2001 beantragte der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Wiedererwägung der Verfügung des BFF vom 15. Dezember 2000 und reichte ein Bestätigungsschreiben der JKLF vom 12. Februar 2001 ein. Mit Verfügung vom 12. März 2001 wies das BFF das Wiedererwägungsgesuch mit der Begründung ab, die mit dem eingerichten Schreiben geltend gemachte staatliche Verfolgung stelle eine Wiederholung des bereits behandelten Sachverhaltes dar. Beim eingereichten Schreiben der JKLF handle es sich nicht um ein amtliches Schreiben; es lege auch keinen neuen Sachverhalt dar und hätte bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht werden können. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2001 reichte der Beschwerdeführer, mittels seiner neu mandatierten Rechtsvertreterin, der [Rechtsberatung] ein weiteres Wiedererwägungsgesuch beim BFF ein. Zur Begründung des Gesuchs führte die Rechtsvertreterin aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Ablehnung seines Wiedererwägungsgesuchs an Amnesty International (AI) gewendet habe. AI habe daraufhin Abklärungen in London zur Situation des Beschwerdeführers getätigt, ihn bei einem Konsiliararzt am Therapiezentrum für Folteropfer des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK), Dr. D._______, zur Untersuchung angemeldet und ihm einen Termin bei der [Rechtsberatung] vermittelt. Der von Dr. D._______ erstellte ärztliche Bericht vom 14. Juni 2001 sei geeignet, die vom BFF in Frage gestellte Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu stützen, da darin ein lange Reihe von Narben und weiteren Nachfolgeerscheinungen aufgeführt würden, welche in einem direkten Zusammenhang zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Folterungen stünden. Die Abklärungsergebnisse von AI wurden dem BFF in einem vom 11. Juli 2001 datierenden Bericht (B8/6) eingereicht. Am 5. Juli 2001 wies das BFF die zuständige kantonale Behörde an, den Wegweisungsvollzug auszusetzen. E. Am 13. Dezember 2002 wandte sich der behandelnde Psychiater Dr. E._______ – der vom Beschwerdeführer vom Arztgeheimnis entbunden worden war – telefonisch ans BFF und nahm insbesondere E-3279/2006 Bezug auf die zahlreichen Narben, welche die erlebte Folter belegen würden (vgl. Telefonnotiz des BFF, B9/1). F. Am 4. August 2003 ersuchte das BFF die Schweizerische Vertretung in Islamabad um Abklärung und Beantwortung diverser Fragen bezüglich des Beschwerdeführers. Die Botschaftsauskünfte datieren vom 15. Oktober 2003 und 25. März 2004. Auf ihren Inhalt wird in den Erwägungen Bezug genommen. Am 18. Mai 2004 wurde der Beschwerdeführer von der Vorinstanz erneut angehört. Dabei wurden ihm auch die Ergebnisse der Botschaftsabklärung zur Stellungnahme unterbreitet. Im Laufe des Wiedererwägungsverfahrens gab der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zu den Akten: - das bereits erwähnte ärztliche Zeugnis von Dr. D._______ vom 14. Juni 2001 - ärztlicher Bericht von Dr. E._______ (behandelnder Psychiater) vom 20. Februar 2002 - ärztlicher Bericht von Dr. F._______ vom 7. November 2002 - ärztlicher Bericht von Dr. G._______ vom 21. Januar 2003 - Fotos des Beschwerdeführers, welche ihn bei der Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz zur Lage in Kaschmir (unter anderem vor der pakistanischen Botschaft) zeigen - drei Schreiben der [Parteiname] an den pakistanischen Präsidenten bzw. den Botschafter in der Schweiz sowie an Vertreter des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte, vom Beschwerdeführer mitunterzeichnet, datiert vom 8. Februar 2002, vom 9. April 2002 und vom 6. April 2004 G. Mit Verfügung vom 10. Juni 2004 – eröffnet am 14. Juni 2004 – lehnte das BFF das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers im Asylpunkt ab, hiess es jedoch im Vollzugspunkt gut und nahm den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig auf. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, dass angesichts der nachträglich eingereichten ärztlichen Zeugnisse davon ausgegangen werden müsse, dass der Beschwerdeführer Folterungen erlitten habe. Da der Beschwerdeführer jedoch Nachteile geltend mache, welche sich aus lokal oder regional E-3279/2006 beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen, hätte er sich diesen, wie andere Personen seines Dorfes, durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes entziehen können. Vor diesem Hintergrund könne offen gelassen werden, ob die geltend gemachte Verursachung seiner offensichtlich erlittenen psychischen und physischen Beeinträchtigungen glaubwürdig sei. In Anbetracht der gesundheitlichen Verfassung des Beschwerdeführers werde jedoch auf den Vollzug der Wegweisung verzichtet. Auf die ausführliche Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen werden. H. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Juli 2004 Beschwerde an die ARK und beantragte die Aufhebung der Ziff. 1 der Verfügung des BFF vom 10. Juni 2004 und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls. In prozessualer Hinsicht beantragte er die unentgeltliche Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Anwältin. In der Beschwerde wies die Rechtsvertreterin nebst den im Wiedererwägungsgesuch bereits geltend gemachten Argumenten zusätzlich daraufhin, dass der Beschwerdeführer Schiite sowie in der Schweiz aktives Mitglied der [Parteiname] und auch deshalb gefährdet sei. Auf die ausführliche Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen werden. Mit der Beschwerde reichte die Rechtsvertreterin weitere Unterlagen ein: - diverse Internetausdrucke zum Thema Kashmir-Konflikt - Länderinformationsberichte von AI und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH] (SFH HWV Basisinformation Pakistan, November 2002; AI Südasien Bulletin Mai 2004; AI Bericht "Pakistan – no protection against targeted killings" vom Oktober 2002; Auszug aus AI-Jahresbericht 2004) - am [Datum] beglaubigte Kopie des Bestätigungsschreibens des Azad Governement of Jammu and Kashmir State vom [Datum] über die Einwanderung der Familie des Beschwerdeführers Am 16. Juli 2004 reichte die Rechtsvertreterin ihre Honorarnote zu den Akten. E-3279/2006 I. Mit Verfügung vom 26. Juli 2004 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nach Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut, setzte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Fürsprecherin Ulrike Lienhard-Müller, als amtliche Rechtsvertreterin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. In ihrer Vernehmlassung vom 10. August 2004 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur schiitischen Religion keine asylrelevante Gefährdung zu begründen vermöge. Ebensowenig könne von einer generellen asylrelevanten Verfolgung der [Parteiname] die Rede sein. K. Mit Replikeingabe vom 25. August 2004 führte die Rechtsvertreterin aus, dass Schiiten in Pakistan sehr wohl Übergriffen ausgesetzt seien, weshalb unter anderem auch deshalb für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe. Es sei weiter gut möglich, dass der Beschwerdeführer vom Personal der pakistanischen Botschaft als Oppositioneller registriert sei. Zudem falle er im Vergleich zu anderen, einfachen Parteimitgliedern aufgrund seiner Vergangenheit auf. Weiter sei er in der Schweiz am [Datum] von einem Mann angegriffen und verletzt worden, welcher zu einem pakistanischen Familienclan gehöre, der Kontakte zur pakistanischen Botschaft habe. Seit dem Vorfall werde der Beschwerdeführer wiederholt bedroht und aufgefordert, keine Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Es sei nicht auszuschliessen, dass der Vorfall politisch motiviert sei. Mit diesen Ausführungen reichte die Rechtsvertreterin die schriftlichen Aussagen des Beschwerdeführers vom [Datum] zu diesem Vorfall sowie einen Austrittsbericht des Spitals (...) vom [Datum] zu den Akten. E-3279/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Mit Urteil vom 26. Februar 2001 trat die ARK auf die Beschwerde gegen die Verfügung des BFF vom 15. Dezember 2000 nicht ein. Die Verfügung des BFF erwuchs damit in Rechtskraft. Zu Recht hat demnach die Vorinstanz die neue Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Juni 2001 als Wiedererwägungsgesuch mit revisionsrechtlichen Gründen behandelt (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 8) und Instruktionshandlungen zur Abklärung der Asylrelevanz und E-3279/2006 Flüchtlingseigenschaft getätigt. Im Ergebnis kam die Vorinstanz zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs im Flüchtlings- und Asylpunkt. Prozessgegenstand des vorliegenden Beschwerderfahrens bildet demnach die Frage der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in ihrer Begründung der Abweisung im Asylpunkt aus, dass angesichts der nachträglich eingereichten Beweismittel die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er gefoltert worden sei, geglaubt werden müsse. Angesichts dessen müssten die diese Misshandlungen verursachenden Verfolgungsmassnahmen auf ihre Asylrelevanz geprüft werden. Sodann kommt sie in ihren Ausführungen zum Schluss, die Verfolgungshandlungen seien nicht asylrelevant, da der Beschwerdeführer Nachteile geltend mache, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten liessen und welchen er sich durch einen Wegzug in einen anderen Teil seines Heimatlandes hätte entziehen können. Deshalb könne offen gelassen werden, ob die geltend gemachte Verursachung E-3279/2006 der offensichtlich erlittenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers – namentlich das politische Engagement und seine Folgen – glaubwürdig seien. Es stellt sich die Frage, ob die Aufteilung der Vorbringen des Beschwerdeführers in die erlittene Folter einerseits und in deren Ursachen andererseits, um diese getrennt auf ihre Glaubhaftigkeit zu prüfen, überhaupt sachgerecht ist. Vorab soll jedoch in einem ersten Schritt eine Glaubwürdigkeitsprüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vorgenommen werden, da – wie in einem zweiten Schritt aufzuzeigen sein wird – selbige, falls glaubhaft, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, durchaus geeignet sind, Asylrelevanz zu entfalten. 5.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, im Grenzgebiet Pakistan/Indien, in Azad Kashmir gelebt zu haben. Seine offizielle Adresse sei in B._______ gewesen, wo er Land und ein Haus, welches aber im September 1996 zerstört worden sei, besitze. Gelebt habe er mehrheitlich in C._______, mit seiner Frau und seinen Kindern (A4, S. 1; A6, S. 4, 5, 7, 8 und 10; B18, S. 3). Er sei seit 1990 ein "Worker" der JKLF gewesen. Er habe sich zusammen mit einem Freund, der Finanzsekretär der Partei gewesen sei, für die Partei engagiert, indem er Leute über deren Zielsetzung aufgeklärt, Versammlungen geleitet und an Demonstrationen teilgenommen habe (A6, S. 2; B18, S. 4). Als er im Mai 1996 nach einer Demonstration in H._______ auf dem Weg zurück nach C._______ gewesen sei, sei er an der Bushaltestelle von Leuten im Jeep mitgenommen worden. Diese hätten ihn jedoch direkt auf die Polizeistation gefahren, wo er eingesperrt worden sei. In der Nacht sei er dann in eine Militärbaracke gebracht worden, wo er misshandelt und zu den Beziehungen der Partei zu den Mujaheddin verhört worden sei. Immer wieder habe man ihn verhört und massivst misshandelt und gefoltert. Er sei von einem Ort zum nächsten gebracht, auch ins Gefängnis von H._______, und insgesamt während eines Jahres regelmässig und massiv gefoltert worden. Man habe von ihm Informationen zu Waffenverstecken und zu Kontakten der JKLF mit den Mujaheddin gewollt (A6, S. 2ff.). Er nehme an, dass die Leute, die ihn gefoltert hätten, Armeeangehörige gewesen seien. Die Armee habe ihn festgenommen. Er wisse jedoch nicht, ob es sich um Angehörige der Inter Services Intelligence (ISI) oder der Field Investigations Unit (FIU), einer Abteilung die Untersuchungen durchführe (A6, S. 6 f., B18, S. 4 und 6), gehandelt habe. Es sei keine Anzeige gegen ihn erhoben worden und er habe nie Besuch erhalten E-3279/2006 dürfen (A6, S. 5). Am 10. April 1996 sei er mit der Begründung, man habe von ihm keine Informationen erhalten, freigelassen worden. Nach seiner Freilassung habe er sich in H._______ von einem Freund pflegen lassen und sei später mit seiner Frau und den Kindern nach C._______ gegangen. I._______, welcher Verantwortlicher der JKLF in dieser Gegend gewesen sei, habe ihn darüber befragt, wieviel er bei seiner Haft preisgegeben habe und ob er Hilfe von der Partei benötige (A6, S. 4). Im Oktober 1998, nachdem er an verschiedenen Demonstrationen für die JKLF in (...) teilgenommen habe, habe er erfahren, dass die Polizei nach ihm gesucht habe (A6, S. 4 f.) und, laut Auskunft seines Anwaltes, Anfang November 1998 ein First Investigation Report (FIR) gegen ihn vorgelegen habe (A4, S. 4; A6, S. f.). Da er grosse Angst vor erneuter Folter gehabt habe und eine solche nicht nochmal hätte ertragen können, sei er ausgereist (A6, S. 5 und 11). 5.3 Vorab ist festzuhalten, dass für das Gericht keine Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdeführer Folter erlebt hat. Auch die Vorinstanz hat dies im Wiedererwägungsverfahren ausdrücklich als glaubhaft gemacht anerkannt. Neben den eindringlichen, dicht und substanziiert dargelegten und in sich stimmigen Aussagen des Beschwerdeführers im Asylverfahren (vgl. A6 S. 3f., 6f.) hat er auch seinen Ärzten gegenüber die erlebten massiven Misshandlungen übereinstimmend geschildert (vgl. Zeugnis Dr. D._______ vom 14. Juni 2001; Bericht Dr. E._______ vom 20. Februar 2002, Überweisungsschreiben Dr. F._______ vom 7. November 2002). Dr. D._______, der namentlich als Konsiliararzt des Therapiezentrums für Folteropfer SRK über eine fundierte einschlägige Erfahrung verfügt, diagnostiziert beim Beschwerdeführer eine posttraumatische Belastungsstörung, multiple Narben am ganzen Körper, Sensibilitätsstörungen am linken Fuss und eine Vernarbung des linken Trommelfells bei Verdacht auf durchgemachte Perforation; Dr. D._______ hält fest, eine derartige Fülle von Narben habe er in seiner Tätigkeit noch nie bei einem Patienten gesehen, wobei es sich um Narben handle, die jeweils direkt vereinbar seien mit den vom Beschwerdeführer angegebenen Verletzungsmechanismen (Zeugnis Dr. D._______ vom 14. Juni 2001). Dr. E._______, der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, diagnostiziert nach einer ersten Untersuchung des Beschwerdeführers E-3279/2006 ebenfalls den Verdacht auf posttraumatische Belastungsstörung (vgl. Bericht Dr. E._______ vom 20. Februar 2002); im Dezember 2002 wandte sich Dr. E._______ telefonisch ans BFF, um namentlich auf die diversen Narben des Beschwerdeführers hinzuweisen, die die erlebte Folter belegen würden, und um zu unterstreichen, er stehe für weitere Auskünfte zur Verfügung (vgl. Telefonnotiz vom 13. Dezember 2002, B9/1). Die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers, was die erlebten Folterungen betrifft, steht demnach fest. 5.4 Die Begründung, weshalb die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft wertet, findet sich zunächst in der Verfügung des BFF vom 15. Dezember 2000; die Vorinstanz hielt dort fest, die Aussagen des Beschwerdeführers seien in wesentlichen Punkten widersprüchlich und würden der Logik des Handelns widersprechen. Einerseits habe er in der kantonalen Einvernahme ausgesagt, dass er nach seiner Festnahme nie mehr in H._______ gewesen sei (A6, S. 10). Kurz darauf habe er jedoch ausgesagt, dass er am 6. November 1998 an den Trauertagen der JKLF in H._______ teilgenommen habe (A6, S. 9). Hiezu ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer bei der Rückübersetzung eben dieser kantonalen Einvernahme, ohne Vorhalt eines Widerspruches, spontan eine Antwort präzisierte und ausführte, dass die Antwort auf Seite 10 bedeute, dass er sich nicht mehr für längere Zeit in H._______ aufgehalten habe, denn man müsse über H._______ gehen, um nach C._______ zu kommen (A6, S. 14). Mit dieser Berichtigung hatte der Beschwerdeführer den von der Vorinstanz angeführten Widerspruch noch während der Anhörung aufgelöst. Ihm diesen dennoch als eine Grundlage für die Beurteilung seiner Vorbringen als unglaubhaft vorzuhalten, ist nicht angebracht. Weiter machte die Vorinstanz geltend, es widerspreche der inneren Logik, dass die Polizei die genaue Adresse des Beschwerdeführers in C._______ nicht gekannt habe, nachdem er ein Jahr lang festgehalten worden sein solle. Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer die geltend gemachte polizeiliche Verfolgung nicht geglaubt werden. Obwohl der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen ist, dass eher davon E-3279/2006 auszugehen ist, dass die Polizei die Adresse des Beschwerdeführers in C._______ kennen musste, ist dies der einzige bestehende Widerspruch. Da die Folterungen des Beschwerdeführers absolut glaubhaft und seine Ausführungen zu seiner Verfolgung – wie im Folgenden noch aufgezeigt werden soll – überaus substanziiert sind, sowie angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an mehreren Orten lebte, ist dieser Widerspruch jedoch nicht wesentlich genug, um sämtliche Vorbringen in Zweifel zu ziehen. Das selbe muss aufgrund der heute bestehenden Aktenlage auch für die Ungereimtheiten gelten, wie sie in der Instruktionsverfügung der ARK vom 2. Februar 2001 angeführt worden sind; namentlich der dort festgehaltene Hinweis auf Ungereimtheiten beim Ausstellungsdatum der Identitätskarte des Beschwerdeführers vermag für sich allein ebenfalls nicht zu bewirken, dass seine gesamten Darstellungen zur erlebten Inhaftierung und Folter in Zweifel zu ziehen wären. 5.5 Weiter führte die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt habe, da er ein an ihn adressiertes Schreiben nicht abgeholt habe. Damit zeige er kein Interesse an der Weiterführung seines Verfahrens. Auch dass er keine Gerichtsunterlagen eingereicht habe, manifestiere ein Desinteresse, weshalb zwingend geschlossen werden müsse, dass sein geltend gemachtes Fluchtmotiv unglaubhaft sei. Angesichts der Ausführungen des damaligen Rechtsvertreters, wonach ein Mitbewohner des Beschwerdeführers dessen Post habe verschwinden lassen (siehe Beschwerde vom 18. Januar 2001, Seite 3), sowie angesichts des durch das Wiedererwägungsgesuch und die vorliegende Beschwerde manifestierten Interesses des Beschwerdeführers am Ausgang seines Verfahrens, ist die Argumentation des BFF obsolet geworden. Inhaltlich war der Beschwerdeführer im besagten, nicht abgeholten Schreiben des BFF vom 18. Oktober 2000 aufgefordert worden, Beweisunterlagen (einen Parteiausweis, den FIR, den Haftbefehl sowie ein Schreiben seines Anwalts zum Verfahrensstand) einzureichen. Ein Bestätigungsschreiben der JKLF hat der Beschwerdeführer in der Folge beigebracht; demgegenüber fehlen schriftliche Unterlagen (namentlich der FIR) dazu, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise im Oktober / November 1998 wieder gesucht worden sei. Dieser Umstand wird bei der Prüfung, ob der Beschwerdeführer eine begründete Frucht vor zukünftiger E-3279/2006 Verfolgung habe darlegen können, zu würdigen sein, steht indessen der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht grundsätzlich entgegen. 5.6 Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Verfolgungssituation überzeugen durch ihre Substanziiertheit, ihre Schlüssigkeit und ihre Fülle an Realkennzeichen, sowie dadurch, dass sie im Wesentlich widerspruchslos sind. Letzterem kommt umso mehr Bedeutung zu, als er seine ersten Aussagen am 2. Dezember 1998, die weiteren beim Kanton am 31. Mai 1999, also mithin ein halbes Jahr später, und die ergänzenden Aussagen am 18. Mai 2004, also nochmals fünf Jahre später, machte: So führte der Beschwerdeführer detailreich die Tätigkeit der JKLF und den politischen Hintergrund in seiner Heimat Azad Kashmir aus (A6, S. 2, 4, 9 und 12; B18, S. 2, 4 ff. und 9). Des weiteren gab er eine Bestätigung seiner Aktivitäten für die JKLF zu den Akten, welche zu keinen Zweifeln Anlass gibt (Schreiben des Generalsekretärs der JKLF vom 12. Februar 2001; die im Rahmen der Botschaftsabklärungen hierzu festgehaltenen Zweifel vermögen das Gericht, wie nachfolgend aufzuzeigen ist [vgl. E. 5.7], nicht zu überzeugen). Auch führte er wiederholt verschiedene Namen von Kontaktpersonen der Partei an; [konkrete Aussagen zu namentlich genannten Personen]. Bestätigt werden seine Darstellungen weiter durch die Analyse von Amnesty International vom 11. Juli 2001 (B8), in welcher auch zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angeführt wird, dass seine Aussagen über die Situation im Azad Kashmir zutreffend seien und die Praktiken des ISI, wie auch der JKLF, wie sie vom Beschwerdeführer beschrieben worden seien, dem entsprechen würden, was AI von ihren Quellen im Kashmir an Informationen erhalten habe. 5.7 Zu würdigen bleiben die Ergebnisse der Botschaftsabklärungen, die das BFF nach Eingang des Wiedererwägungsgesuchs mit Botschaftsanfrage vom 4. August 2003 (B10) bei der Schweizerischen Vertretung in Islamabad eingeholt hat; die Botschaftsabklärungen datieren vom 15. Oktober 2003 (B14) und vom 25. März 2004 (B15). Im Rahmen der ergänzenden Anhörung durch das BFF am 18. Mai 2004 wurden dem Beschwerdeführer die Abklärungsergebnisse zur Stellungnahme unterbreitet. Die Befragerin sprach dabei einleitend von "erstaunlichen Ergebnissen", die für den Beschwerdeführer "nicht sehr E-3279/2006 positiv" seien ( B18 S. 2); es ist daher davon auszugehen, dass die Abklärungsergebnisse – wiewohl sie in der angefochtenen Verfügung nicht zitiert werden – für das Vorgehen der Vorinstanz hinsichtlich der Glaubwürdigkeitsprüfung, respektive der Auslassung einer solchen, eine nicht unwesentliche Rolle spielten. Die Lektüre der schriftlich vorliegenden Botschaftsauskünfte, von der mit den Abklärungen betrauten Vertrauensperson verfasst, lassen einen zentralen Eindruck von Voreingenommenheit entstehen; einzelne Passagen des Berichts sind derart tendenziös abgefasst, dass sie im Rahmen der Gewährung der Akteneinsicht an den Beschwerdeführer von der Vorinstanz abgedeckt werden mussten (vgl. B14, "Case Note" S. 5 oben, S. 6 unten, S. 8 oben; B15 "Case Note" S. 3 Mitte, S. 4 unten, S. 5 oben). Der Abklärungsbericht geht im Wesentlichen davon aus, der Beschwerdeführer täusche über seine Identität und Herkunft, und auch in sachlicher Hinsicht würden seine Vorbringen auf Falschangaben, Täuschung und Manipulationen beruhen. So wurde beispielsweise die vom Beschwerdeführer den schweizerischen Behörden im Original eingereichte Identitätskarte im Rahmen der Botschaftsabklärungen als authentisch verifiziert. Die Botschaftsabklärungen gehen aber davon aus, der auch in der Identitätskarte vermerkte Wohnsitz des Beschwerdeführers in B._______ sei falsch und müsse auf dem Erschleichen eines entsprechenden Eintrags auf dem Ausweis beruhen, da es nämlich im Rahmen der Ermittlungen nicht gelungen war, von den Dorfbewohnern in B._______ Aussagen zum Beschwedeführer erhältlich zu machen. Ob dieser Umstand allenfalls auf anderen Gründen (wie etwa Misstrauen der Dorfbewohner gegen Fremde mit auffälligen Fragen) beruhen könnte, wird nicht in Betracht gezogen, sondern es wird – was wenig überzeugend erscheint – unterstellt, der Beschwerdeführer hätte bereits im Jahr 1995 bei der Ausstellung seiner Identitätskarte im Hinblick auf spätere Missbräuche einen unwahren Wohnsitz beurkunden lassen. Die erfolglosen Nachforschungen in B._______ haben sich sodann anscheinend auf eine Familie namens J._______ bezogen (vgl. B14 "Case Note" S. 6); dies ist indessen der Name des Vaters des Beschwerdeführers (A4 S.1, A6 S. 1), der bereits im Jahr 1947, noch bevor die Familie im pakistanischen Teil Kaschmirs ankam, ums Leben gekommen ist (vgl. A6 S. 1; Beschwerde vom 14. Juli 2004 S. 5). Schliesslich wurden die Botschaftsabklärungen lediglich in B._______ – wo der E-3279/2006 Beschwerdeführer seinen wiederholten Aussagen zufolge sich nur allein, ohne seine Frau und seine Kinder, aufgehalten habe – vorgenommen, während Nachforschungen in C._______, dem anderen Wohnort des Beschwerdeführers und seiner Familie, nicht durchgeführt wurden. Aus den schriftlichen Abklärungsergebnissen geht sodann hervor, dass offenbar dem Umstand erhebliche Bedeutung zugemessen wurde, dass der Beschwerdeführer betreffend seine Inhaftierung im Jahr 1996 keinerlei offiziellen Dokumente (Gerichtsunterlagen, Freilassungsdokumente o.ä.) vorgelegt habe, was anscheinend für die Verfasser der Abklärungsergebnisse gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen spricht (vgl. B15 "Case Notes" S. 3; die entsprechenden Passagen in B14 wurden im Rahmen der Akteneinsicht abgedeckt). Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge in illegalem Gewahrsam der Armee gefoltert worden ist, ohne dass es je eine ordentliche Anklage, geschweige denn ein Gerichtsverfahren gegeben hätte; dass bei dieser Sachlage keine offiziellen Entlassungsbestätigungen vorliegen können, verwundert demnach nicht. Soweit schliesslich im Rahmen der Botschaftsabklärungen das Bestätigungsschreiben der JKLF einer Überprüfung unterzogen und auch diesbezüglich als Resultat festgehalten wurde, es handle sich um eine Fälschung ("The letter of the Secretary General JKLF is verified to be absolutely fraudulent and bogus“; B14 "Case Notes" S. 5 und 7), erweisen sich die Abklärungen als nachweislich unzuverlässig. Es wird ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Bestätigung der JKLF überprüft worden sei, indem die auf dem Schreiben angegebene Telefonnummer kontaktiert und nach dem Generalsekretariat der JKLF gefragt worden sei. Die Person, die das Telefon beantwortet habe, habe beim ersten Mal ausgeführt, dass dies eine falsche Nummer sei. Obwohl bereits diese Reaktion beweise, dass der Beschwerdeführer eine falsche Telefonnummer angegeben habe, habe man nochmals angerufen. Beim zweiten Versuch habe die Person ausgeführt, dass diese Nummer zu „K._______, Advocate“ gehöre und nicht zur JKLF. Dieser Anwalt sei bekannt dafür, dass er auch in einem anderen Asylfall ein Schreiben verfasst habe, auf welchem die gleiche Telefonnummer aufgeführt worden sei, jedoch nicht als JKLF-Generalsekretariatsnummer, sondern als die Privatnummer eben dieses Anwaltes. Dies belege die zweifelhafte E-3279/2006 Aussagekraft des Schreibens. Hierzu ist anzumerken, dass sich das Generalsekretariat einer illegalen Partei wohl kaum als solches gegenüber Unbekannten am Telefon zu erkennen gibt. Abgesehen davon handelt es sich, wie aus einem Bericht von Human Rights Watch (HRW) über die Wahlen in Azad Kashmir im Jahre 2001 zu sehen ist, beim erwähnten Anwalt K._______ um einen registrierten Anwalt des Azad Supreme Court, Mitglied der JKLF und ehemaliger Generalsekretär der All Parties Nationalist Alliance (APNA), zu welcher Allianz auch die JKLF gehört (vgl. Appendix to press release "Pakistan: Abuses feared in Kashmir Elections", vom 7. Juli 2006; vgl. ebenso HRW, „With Friends Like These ...“; Human Rights Violations in Azad Kashmir, Vol. 18 No. 12[C], September 2006 S. 43 f.). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Schreiben ist demnach mitnichten als falsch zu bezeichnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorliegenden Botschaftsabklärungen nicht als genügend seriös betrachtet werden können, um die Glaubhaftigkeit der Angaben des Beschwerdeführers in Zweifel zu ziehen. Dass er aus dem pakistanischen Teil Kaschmirs stammt, wurde von der Vorinstanz nie in Frage gestellt und steht auch für das Gericht angesichts seiner substanzierten Kenntnisse zu den dortigen Verhältnissen und angesichts seiner eingereichten Identitätskarte ausser Zweifel; seine Aktivitäten für die JKLF werden durch das Bestätigungsschreiben - an dessen Authentizität nach dem Gesagten ebenfalls nicht gezweifelt wird - belegt. 5.8 Zusammenfassend sind die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner politischen Tätigkeit und der daraus resultierenden Verfolgung für das Gericht glaubhaft. An dieser Stelle bleibt anzumerken, dass eine Abkoppelung der Vorbringen zur erlittenen Folter von denjenigen der geltend gemachten Verfolgung nicht sachgerecht ist: Eine derart detaillierte substanziierte Schilderung der Folter und Haft, wie sie der Beschwerdeführer vorbrachte (A6, S. 2 ff.), vollkommen aus dem Zusammenhang seiner Vorbringen zu reissen und für sich alleine als glaubhaft zu werten, um dann andrerseits die Glaubhaftigkeit der Aussagen zu den Verhören während eben dieser Haft offen zu lassen, ist nicht nachvollziehbar, sind doch die Schilderungen der Folter und der Verhöre, und damit auch der Gründe der Verhaftung, miteinander verflochten. E-3279/2006 6. 6.1 Die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers sind demnach auf ihre Asylrelevanz zu prüfen. Auszugehen ist dabei von folgendem glaubhaft gemachten Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lebte in Azad Kashmir und war seit 1990 ein "Worker" der JKLF. Er engagierte sich zusammen mit einem Freund, der Finanzsekretär der Partei war, für die JKLF, indem er Leute über deren Zielsetzung aufklärte, Versammlungen leitete und an Demonsrationen teilnahm. Im Mai 1996 wurde er von Armeeangehörigen festgenommen und in eine Militärbaracke gebracht, wo er misshandelt und zu den Beziehungen der JKLF zu den Mujaheddin verhört wurde. Er wurde ohne Anklage und ohne Mitteilung an seine Familie festgehalten. Insgesamt während eines Jahres wurde er regelmässig und an verschiedenen Orten, unter anderem auch im Gefängnis von H._______, bei Verhören massiv gefoltert, da die Behörden von ihm Informationen zu Waffenverstecken und zu Kontakten der JKLF mit den Mujaheddin erfahren wollten. Am 10. April 1996 wurde er mit der Begründung, man habe von ihm keine Informationen erhalten, freigelassen. Er betätigte sich weiter für die JKLF, nahm jedoch vor allem an Veranstaltungen teil, da er Präsenz markieren wollte, weil er befürchtete, dass die Partei ihm nach der langen Haft und Folter misstraute. Im Oktober 1998, nachdem er an verschiedenen Demonstrationen für die JKLF in (...) teilgenommen hatte, erfuhr er, dass die Polizei nach ihm gesucht habe und, laut Auskunft seines Anwaltes, Anfang November 1998 möglicherweise ein FIR gegen ihn vorgelegen habe. Da er grosse Angst vor erneuter Folter hatte, und eine solche nicht nochmals hätte ertragen können, reiste er aus. In der Schweiz ist der Beschwerdeführer Mitglied der [Parteiname]. 6.2 Wie nachfolgend im Einzelnen begründet, genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Voraussetzungen von Art. 3 AsylG. Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise in begründeter Weise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen, ohne dass im Heimatland effektiver Schutz erlangt werden könnte (BVGE 2008/34 E-3279/2006 E. 7.1 S. 507 f., mit weiteren Hinweisen). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Ob eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Gleichwohl ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht alleine massgebend, was ein normal empfindender Mensch angesichts der geschehenen oder drohenden Verfolgungsmassnahmen zu Recht an Furcht empfunden hätte. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht (vgl. EMARK 2004 Nr.1 E 6a S. 9; EMARK 2005 Nr. 21 E. 7.1 S. 193, mit weiteren Hinweisen). Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimatstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b, S. 299; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5b und c, S. 5 – 7). 6.3 Der Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner politischen Tätigkeit für die JKLF von den pakistanischen Behörden während eines Jahres ohne Anklage, ohne Gerichtsprozess, ohne Kontakt zur Aussenwelt und ohne jegliche anwaltliche Vertretung festgehalten. Er wurde massiv gefoltert und erlitt demnach intensive Nachteile, welche ihm gezielt aufgrund eines der Verfolgungsmotive von Art. 3 Abs. 1 AsylG zugefügt wurden. Als die Behörden im Oktober 1998 erneut nach ihm suchten, reiste er aus Furcht vor weiterer Folter aus. Der kausale Zusammenhang zwischen seiner Flucht im November 1998 und den erlittenen Übergriffen 1996 ist demnach trotz der vergangenen Zeit von zwei Jahren gegeben. Da sich der Beschwerdeführer auch nach 1996 weiter für die JKLF betätigt hatte und demnach erneut zur Zielperson E-3279/2006 für die pakistanischen Behörden wurde (oder immer noch war), ist eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt der Ausreise fraglos nachvollziehbar. Die Argumentation der Vorinstanz, wonach sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Zusatzanhörung keine objektiven Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass die Befürchtung des Beschwerdeführers hinreichend begründet sei, da er nicht mehr darauf beharrt habe, dass ein FIR gegen ihn bestehe und er sich auch nicht in herausragender Weise für oder gegen die Partei engagiert habe und deshalb gezielt gesucht werde, überzeugt nicht. Wie auch in der Beschwerde zu Recht angeführt und mit diversen Berichten der SFH und von AI belegt wird, wurden Personen, welche sich für die JKLF einsetzten, erwiesenermassen von den Behörden verhaftet und gefoltert. Dies hat auch der Beschwerdeführer glaubhaft aufgezeigt; das Vorliegen eines FIR erweist sich dabei nicht als ausschlaggebendes Element. Bereits objektiv gesehen waren demnach für den Beschwerdeführer genügend Gründe vorhanden, um eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung zu haben. Von der Vorinstanz vollkommen unbeachtet gelassen wurde zudem die subjektiv begründete Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung, welche ebenfalls massgebend ist; der Beschwerdeführer war aus den gleichen Gründen, nämlich wegen seiner Tätigkeit für die JKLF, bereits massivsten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gewesen, weshalb er objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht hatte. Auch die Argumentation der Vorinstanz, der Beschwerdeführer mache Nachteile geltend, welche sich aus lokal oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden, verfängt nicht: Eine zwölfmonatige, geheime Inhaftierung und Folterung durch die pakistanischen Behörden, insbesondere durch den Geheimdienst ISI, kann nicht als regionale Verfolgungsmassnahme betitelt werden; vielmehr waren es dem pakistanischen Staat zugehörende Stellen, die den Beschwerdeführer verfolgt haben; damit wird die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte bei eben diesem Staat Schutz suchen können, obsolet, und es bestand in dieser Verfolgungskonstellation für den Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative (zur Konzeption der innerstaatlichen Fluchtalternative, wobei die Anforderungen an die Effektivität des Schutzes hoch anzusetzen sind, vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.; EMARK 1997 Nr. 14 E. 6b S. 118; EMARK 2000 Nr. 15 E. 7 S. 112 ff.).. E-3279/2006

Der Beschwerdeführer hatte demnach zum Zeitpunkt seiner Ausreise im November 1998 begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung. 6.4 Der Beschwerdeführer erlitt asylrelevante Verfolgung und hatte zum Zeitpunkt der Ausreise begründete Furcht vor weiterer Verfolgung. Zu prüfen bleibt, ob diese Furcht auch heute, zum Zeitpunkt des Asylentscheides, noch begründet ist. Seit der Flucht des Beschwerdeführers sind nunmehr elf Jahre vergangen. Die Situation im Azad Kashmir hat sich jedoch nicht dergestalt verändert, als dass für den Beschwerdeführer, welcher über ein politisches Profil als Oppositioneller verfügt und den Behörden bekannt ist, keine Gefahr mehr bestünde; nach wie vor werden Angehörige sezessionistischer Bewegungen in Azad Kashmir überwacht, bedroht, gefangen genommen und gefoltert (vgl. Freedom House, Freedom in the World 2008 – Kashmir [Pakistan], 2. Juli 2008; Freedom House, Freedom in the World – Kashmir [Pakistan] [2009]; US Department of State, 2008 Human Rights Report: Pakistan; Human Rights Watch, „With Friends Like These“; a.a.O., S. 51 ff.). Der Beschwerdeführer hat demnach auch zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung im Heimatstaat. Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist in dieser Verfolgungskonstellation auch heute nicht gegeben. 6.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, in der Schweiz aktives Mitglied der [Parteiname] zu sein. Diese exilpolitische Tätigkeit fällt jedoch bereits aufgrund der vorhandenen Vorfluchtgründe nicht als subjektiver Nachfluchtgrund nach Art. 54 AsylG ins Gewicht, weshalb die Frage, ob seine Tätigkeit für die [Parteiname] in der Schweiz für die Annahme eines solchen genügen würde, offen bleiben kann. 7. Der Beschwerdeführer erfüllt nach dem Gesagten die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG. Hinweise auf Ausschlussgründe nach Art. 53 AsylG sind aus den Akten nicht zu entnehmen. Auch das BFF hat bei der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges mit Verfügung vom 10. Juni 2004 keine Hinweise auf allfällige Ausschlussgründe im Sinne des damals in E-3279/2006 Kraft stehenden Art. 14a Abs. 6 altANAG (Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, BS 1 121) festgestellt. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer – in Wiedererwägung ihrer abweisenden Verfügung vom 15. Dezember 2000 – in der Schweiz Asyl zu gewähren. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts des Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für seine erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin weist in ihrer Kostennote vom 16. Juli 2004 einen Gesamtaufwand von 18 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr. 100.-- aus. Dies erscheint angesichts des erheblichen Verfahrensumfangs als angemessen (Art. 10 Abs. 2 und Art. 14 VGKE). Zudem ist der Aufwand der Rechtsvertreterin für das Besprechen und Verfassen der Replik vom 25. August 2004 auf zwei Stunden, zu ihrem geltend gemachten Stundenansatz, festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung zu Lasten des BFM wird deshalb auf Fr. 3'100.- (exklusive Mehrwertsteuer) festgesetzt. Mit der vom BFM zu entrichteneden Parteientschädigung sind die Kosten der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung somit bereits abgegolten. (Dispositiv nächste Seite) E-3279/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die angefochtene Verfügung vom 10. Juni 2004 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer – in Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Dezember 2000 – in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'100.-- (exkl. Mehrwertsteuer) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das Bundesamt für Migration und an den (...). Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Contessina Theis Versand: Seite 22

E-3279/2006 — Bundesverwaltungsgericht 26.01.2010 E-3279/2006 — Swissrulings